École des chartes » ELEC » La diplomatique urbaine en Europe au Moyen Âge » Städtisches Urkundenwesen und Schriftgut in Westfalen vor 1500
[p. 320]

[p. 321] Städtisches Urkundenwesen und Schriftgut in Westfalen vor 1500

In seinem Grußwort zum Diplomatikerkongreß 1983 hob Walter Koch hervor, daß “die Erforschung der Urkunden- und Aktenmassen des Spätmittelalters vielfach noch ein Stiefkind der Wissenschaft” darstellt1. Dieses Diktum gilt ohne jede Einschränkung auch für das hier zur Diskussion stehende spätmittelalterliche städtische Urkundenwesen. Wenn in einer regionalen Skizze im folgenden das heutige Westfalen vorgestellt werden soll, darf dies nicht den Eindruck vermitteln, es handele sich um eine besonders entwickelte oder gar besonders gut erforschte Region2. Das Mitte des 19. Jahrhunderts begonnene westfälische Urkundenbuch enthält zwar flächendekkend das Urkundenmaterial bis über 1300 hinaus, doch weist es viele Mängel auf. Vor allem verzichtet es konsequent auf diplomatische Kritik und ist daher vor allem für das 12. und 13. Jahrhundert nur unter größtem Vorbehalt zu benutzen. Auch die städtischen Urkundenbücher legen zumeist nur die Texte vor. Übergreifende diplomatische Studien wie Detailarbeiten zum städtischen Urkundenwesen fehlen3. Die Beschäftigung mit städtischem Geschäftsschriftgut beschränkte sich zumeist auf die kommentierte Edition einzelner Stücke. Dennoch sind in den letzten Jahrzehnten wichtige Fortschritte erzielt worden. Sie gingen vor allem von der mittelniederdeutschen Philologie aus, die sich den Schreibsprachen einzelner Städte widmete, dabei unter anderem paläographische [p. 322] Untersuchungen der spätmittelalterlichen Urkunden anstellte und die in der Stadt tätigen Schreiber zu identifizieren suchte4. Überdies ist in Westfalen die Städtegeschichte in den letzten Jahrzehnten in besonderem Maße gepflegt worden. Die vom Institut für vergleichende Städtegeschichte vorangetriebenen Arbeiten haben in interdisziplinärer Zusammenarbeit wichtige Erkenntnisse erbracht5. Doch trotz dieser Bemühungen liegen für viele westfälische Städte keine modernen Stadtgeschichten vor. So kann ich Ihnen heute nur die Umrisse eines Bildes von städtischem Urkundenwesen und Schriftgut in Westfalen vor 1500 zeichnen, eine Skizze, die noch durch viele Detailforschungen gefüllt werden müßte6.

Zum besseren Verständnis der nachfolgenden Ausführungen ist es sinnvoll, kurz die Entwicklung des westfälischen Städtewesen zu umreißen. Seit der Karolingerzeit hatten sich aus verschiedenen Wurzeln mehrere frühstädtische Gebilde entwickelt, die sich in einer ersten Phase des Städtewesens bis 1180 zu Städten wandelten. Wichtige Elemente ihres städtischen Charakters waren die Siedlungsverdichtung, rechtliche Absonderung aus dem Umland, Ummauerung in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts und Ausbildung [p. 323] eigener Institutionen. Im ersten Viertel des 13. Jahrhunderts war in diesen alten Städten die Ratsverfassung voll ausgebildet. Sicher waren Dortmund, Soest, Paderborn, Höxter, Münster, Minden und (das heute niedersächsische) Osnabrück um 1180 Städte. Als zweiter Abschnitt der Stadtentstehung gilt die Zeit von 1180 bis 1350. In einer ersten Phase von 1180 bis 1240 bildeten sich ältere Siedlungen zu Vollstädten aus und neue Siedlungen entstanden planmäßig. Bis 1240 stieg die Zahl der westfälischen Städte von 7 auf 37. In der Phase von 1240 bis 1290 entstanden 31 Orte, die man als Kleinoder Zwergstädte bezeichnen kann. Die letzte Phase nach 1290 war die Zeit der sogenannten Minderstädte. 1350 beginnt ein neuer Abschnitt der Städtegeschichte, der bis 1803 andauert, geprägt vor allem durch die Anlage von Industriesiedlungen7. Parallel zur Entstehung neuer Städte und der Verdichtung des Städtenetzes, die sich gut im Kartenbild abzeichnet, wandelte sich die innere Verfaßtheit : die städtischen Körperschaften suchten sich zunächst Autonomie vom Stadtherrn zu verschaffen. Nachdem sie schrittweise den Stadtherrn aus dem Stadtregiment verdrängt hatten, begannen sich innerstädtische Gruppen um die Teilhabe an der Macht zu streiten8.

Doch nun zum Urkundenwesen. Die wenigen westfälischen Städte treten im 12. Jahrhundert noch nicht als Urkundenaussteller hervor. Das westfälische Urkundenwesen dominieren die örtlichen Bischöfe und der Erzbischof von Köln, in zweiter Linie sind Äbte, Äbtissinnen und Pröpste zu nennen. Urkunden weltlicher Aussteller sind noch selten. Allerdings begegnen Städte wie Soest und Coesfeld bereits als Empfänger von Herrscher- und Bischofsurkunden9. [p. 324] Das älteste Soester Siegel, 1230 als Stadtsiegel bezeichnet, wurde von Manfred Groten in die vierziger Jahre des 12. Jahrhunderts datiert und tritt erstmals an einer in den sechziger Jahres desselben Jahrhunderts entstandenen Urkunde des Soester Gerichtes auf10.

Im Lauf des 13. Jahrhunderts treten die ersten städtischen Urkunden auf, noch selten in der ersten Hälfte des Jahrhunderts, häufiger im dritten Viertel, in vierten Viertel steigt ihre Zahl dann sprunghaft an. Wiewohl die Menge der erhaltenen Urkunden für das 13. Jahrhundert generell stark zunimmt, ist der Anstieg der städtischen Urkunden in der zweiten Jahrhunderthälfte überproportional. Das Auftreten von Urkunden ist dabei nicht unbedingt an Größe und Alter der Stadt gebunden. Auch aus sehr jungen und verhältnismäßig unbedeutenden Städten haben wir Urkunden. Allein von der Zahl der überlieferten Stücke ließ Wiedenbrück die alte Bischofsstadt Münster weit hinter sich. Auf solche Befunde wird noch einzugehen sein. In manchen Städten begann die urkundlich greifbare Tätigkeit in Form der Mitbesieglung stadtherrlicher Urkunden11, in anderen, vor allem kleinen und noch wenig bedeutenden, werden Rechtsgeschäfte vor dem Stadtherrn und dem Rat gehandelt und von diesen gemeinsam beurkundet12.

Die wichtigste Gruppe städtischer Urkunden im 13. Jahrhundert entspringt der städtischen Gerichtsbarkeit. Richter und Schöffen sind die [p. 325] Aussteller13. Auch dort, wo in der innerstädtischen Verfassung die Ratsherren, consules, das Rennen machten, treten in den Urkunden oft zunächst die Schöffen in den Vordergrund. Schon früh stellen aber auch Richter und Ratmänner gemeinsam Urkunden aus14. Das inhaltliche Spektrum dieser Gerichtsurkunden ist groß. Zumeist geht es um Liegenschaftsangelegenheiten : Käufe, Verkäufe, Auflassungen, Abfindungen, Verzichtserklärungen, Schenkungen, Beilegung der bei Käufen und Schenkungen entstehenden lehnsrechtlichen Formalitäten, daneben begegnen Rentengeschäfte, Verkauf von Eigenhörigen und Freilassungen. Das Feld derjenigen, die die städtischen Beurkundungsinstanzen in Anspruch nahmen, ist weit : Adlige aus der näheren und weiteren Umgebung, geistliche Institutionen, Bürger. Diese Rechtsgeschäfte sind keineswegs exklusiv städtischen Charakters, wenn sie auch oft vor den Instanzen gehandelt wurden, in deren Umfeld die Güter lagen. In ähnliche Angelegenheiten urkunden auch die Bischöfe oder Äbte und Pröpste.

Vor allem in der Frühzeit seltener als die städtischen Gerichtsurkunden sind städtische Urkunden im eigentliche Sinne. Formal unterscheiden sie sich von den Gerichtsurkunden nur dadurch, daß als Aussteller nicht der Richter und die Schöffen erscheinen, sondern die maßgebliche Instanz der Stadt, also Schöffenmeister und Schöffen, Bürgermeister und Ratsherren oder Bürgermeister, Ratsherren und Gemeinde. In diesen Urkunden geht es um innerstädtische Rechtssetzungen wie Ratswahl, Rechte der Bürgerschaft oder der Zünfte15, Belehnungen, um äußere Beziehungen, etwa Bündnisse, Verträge, Waffenstillstände mit anderen Städten16, Vereinbarungen und Vergleiche mit in der Stadt liegenden geistlichen Institutionen, auch Käufe, Verkäufe [p. 326] und Rentengeschäfte17 sowie Auskünfte über bestehende Rechtsverhältnisse innerhalb der Stadt18, aber sie bekundeten etwa auch Memorienstiftungen19. Bei Geschäften auf Gegenseitigkeit oder bei Schlichtungen fertigte man entweder gemeinsame Urkunden in zwei Exemplaren aus oder aber fast gleichlautende Stücke des einen Partners jeweils für den anderen, die noch mitbesiegelt sein konnten20. Bei komplizierteren Rechtsgeschäften, etwa in Vormundschaftssachen oder in Lehnsfragen, siegelten oft alle vom Rechtsgeschäft Betroffenen21.

Da sich städtische Gerichts- und Ratsurkunde formal nur durch die Intitulatio unterscheiden und zumeist mit demselben Siegel gesiegelt wurden, können wir generalisierend von der städtischen Urkunde sprechen. Die gängige Form dieser städtischen Urkunde ist recht schlicht. In der Intitulatio nennen sich die Aussteller, in der früheren Zeit oft mit Amtsbezeichnung ohne Angabe der Namen. Im späten 13. Jahrhundert fungieren die Amtsinhaber immer öfter persönlich als Aussteller. Nach einer schlichten Promulgatio folgt der Rechtsinhalt. In den seltenen Fällen, in denen eine Arenga begegnet, handelt es sich um eine Schriftlichkeitsarenga. In der Regel wird vermerkt, daß das Geschäft vor Richter und Schöffen bzw. vor Bürgermeistern und Rat getätigt worden sei. Siegelankündigung, Datierung und Zeugenliste beschließen die Urkunde. Die Bezeichnung des Siegels in Corroboratio und Umschrift schwankt : mal heißt es sigillum burgensium, öfter sigillum civitatis. In manchen Fällen läßt sich die Emanzipation der Stadt vom Stadtherrn im Wandel der Siegelumschrift beobachten. In den ältesten Siegeln von Lippstadt wurde noch der Stadtherr, der Edelherr von der Lippe genannt. In der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts verschwindet er22. Während die ältesten Siegel, deren Stempel noch aus dem 12. Jahrhundert stammen, in Westfalen vor allem das [p. 327] von Soest, den Stadtheiligen zeigen, ist die gängige Form im 13. Jahrhundert die durch Tor, Mauern, Türme und Zinnen gegebene Stadtabbreviatur mit Beizeichen wie dem Wappen des Stadtherrn, redendem Wappen der Stadt oder dem Stadtpatron. Neben das große Stadtsiegel treten in den siebziger Jahren des 13. Jahrhunderts als Rücksiegel bereits eigene Sekretsiegel23. Mehrfach, so etwa in Bocholt vor 1302, wurden die Petschaften ohne wesentliche Veränderungen erneuert. In dieser Stadt tritt wohl noch Ende des 13. Jahrhunderts neben das große Stadtsiegel ein eigenes Schöffensiegel24. In der Regel sind die westfälischen Stadtsiegel rund, es gibt aber auch Ausnahmen25. Große Seltenheit sind Urkunden, in denen Richter, Bürgermeister und opidani eine Rechtshandlung beurkunden und nicht mit dem Stadtsiegel, sondern ihren persönlichen Siegeln bekräftigen26. Neben der eigentlichen städtischen Urkunde gab es weitere Formen der urkundlichen Dokumentation. Vor allem bei Urkunden von Adligen und Ministerialen, aber auch Urkunden von Stiften, siegelte neben dem Aussteller die Stadt mit dem Stadtsiegel mit. Diese Mitbesiegelung konnte durch eine entsprechenden Formulierung in der Corroboratio vermerkt werden. In der Regel erschienen Bürgermeister und Rat [p. 328] dann auch in der Zeugenliste27. Eine andere Form war, nach Abschluß des Urkundenteils des eigentlichen Ausstellers mit Datum und Zeugenliste einen subjektiv gefaßten Teil anzuschließen, in dem der Rat bezeugte, die oben ausgeführte Rechtshandlung habe vor ihm stattgefunden und er bezeuge dies durch Anhängen des Stadtsiegels. Das städtische Gericht mußte nicht der einzige Mitbesiegler bleiben, oft traten weitere Adlige, in der Stadt ansässige geistliche Personen, Institutionen und andere Städte hinzu28. Die Mitbesiegelung konnte auch Ausdruck schiedsrichterlicher Funktion von Schöffen oder Rat sein29. Als Mitbesiegler traten die Städte oft in stadt- und landesherrlichen Urkunden und Verträgen auf30. Öfter urkundeten städtische Instanzen und andere Urkundspersonen vor Ort auch gemeinsam31. In all diesen Fällen nutzte man die zeittypische Form der Siegelurkunde. Für das 13. Jahrhundert wurden mir keine städtischen Chirographe bekannt. Sicher werden hinter einem Gutteil städtischer Urkundtätigkeit handfeste Motive gestanden haben. Zwar ist nur selten davon die Rede, daß die Stadt oder ihr Gericht für die Ausstellung von Urkunden Gebühren erhoben, aber es dürfte der Normalfall gewesen sein32.

[p. 329] Städtische Urkunden standen in den meisten Fällen sozusagen in Konkurrenz zu anderen Möglichkeiten der Beurkundung. Dennoch gab es einige spezifisch städtische Sektoren des Urkundenwesens. Ein wichtiger Bereich städtischen Handelns waren Rechtsauskünfte. So erteilten die Städte, deren Recht für andere maßgeblich wurde, ihre Rechtsauskünfte in Urkundenform33. Vermutlich waren auch die Anfragen urkundlich abgefaßt und besiegelt34. In anderen Fällen wurde die Stadt für ihre Bürger tätig. Wenn jemand außerhalb der Stadt starb und Vermögen hinterließ, für das Stadtbürger erbberechtigt waren, konnte der Rat eingeschaltet werden, um den Erben zu ihrer Erbschaft zu verhelfen. Schon aus dem Jahre 1269 stammt ein Schreiben des Soester Rats an die Stadt Lübeck. 1268 war dort Dietrich Hunbracht getötet worden. Seine Mutter Ida und sein Bruder Ludolf in Soest waren die rechtmäßigen Erben. Der Rat fragte nun in Lübeck an, ob und welche Güter Dietrichs in Lübeck vorhanden sind und bittet, sie Heinrich genannt Honsele, dem Beauftragten des Soester Rats, auszuhändigen. Die Urkunde schließt mit der Versicherung auf Gegenseitigkeit35. Bei verschiedenen Problemen, etwa [p. 330] Vermögensschädigungen und Problemen bei deren Beilegung, konnten sich die Bürger auf ihre Stadt stützen36. In anderen Fällen stellten Städte urkundenmäßig Pässe und Geleitbriefe für ihre Bürger aus. So bat die Stadt Herford 1299 die Stadt Osnabrück, einem ihrer Bürger den ungestörten Besuch der Märkte zu gestatten und bürgte für ihn37. Auch bei Proscriptionen, Verfestungen, mit denen sich die Städte durch das Mittel der Acht gegen äußere Übergriffe Einzelner schützten, entstanden Urkunden38.

Mit den ältesten Urkunden fassen wir sicher nicht die Anfänge städtischen Urkundenwesens. Betrachtet man äußere Gestalt, Formular und Siegelbild, so treten bereits die ältesten Stücke in voller Entwicklung auf. Vielmehr scheint es ein Problem der Überlieferung zu sein. So stammen fast alle frühen ostmünsterländischen Stadturkunden, nämlich für Telgte, Ahlen, Beckum, Rietberg und Wiedenbrück sowie Salzkotten bei Paderborn, aus dem Archiv des 1185 gegründeten Klosters Marienfeld, der bedeutendsten westfälischen Zisterze39. Bekanntlich waren die Zisterzienser im 13. Jahrhundert äußerst [p. 331] aktiv im Erwerb von Liegenschaften und Renten, zugleich aber auf deren urkundliche Sicherung bedacht40. Viele Urkunden zeigen, daß der Abt von Marienfeld auf schriftliche Dokumentation der Rechtsgeschäfte drang41. Leider gibt es noch keine diplomatische Untersuchung, die dem Anteil Marienfelder Schreiber und Diktatoren in den für die Zisterze bestimmten Urkunden nachgeht42. Doch nicht alle Urkunden verdanken ihre Entstehung zisterziensischem Drängen. Zum einen ist hier auf Warendorf zu verweisen, dessen früheste Stadturkunde aus dem Fonds des Klosters Rengering stammt43. Marienfeld sammelte nicht nur ostmünsterländische Urkunden, sondern sicherte seine Interessen auch durch Dokumente der Städte Münster, Lippstadt, Herford, Bielefeld und Horn. Für diese Städte liegen vergleichbare Urkunden auch in anderen Fonds vor, und sie zeigen, daß die Marienfelder Überlieferung in ihrer Dichte zwar hervorstechend, aber von Form und Inhalt [p. 332] her typisch ist44. Auch innerhalb des Marienfelder Bestandes gibt es Anzeichen, daß wir ihn zwar als außerordentlichen Überlieferungsfonds betrachten müssen, die dort überlieferten Urkunden aber als repräsentativ betrachten können. In einer Reihe von Fällen läßt sich zeigen, daß Marienfeld Liegenschaften und Renten aufkaufte und sich die dem ursprünglichen Geschäft entwachsenen Urkunden aushändigen ließ. So ist die wichtige Rolle des Marienfelder Bestandes für die Überlieferung städtischer Urkunden vor allem der sorgfältigen Bewahrung schriftlicher Dokumente zu verdanken45. Viele der städtischen Urkunden wurden für Bürger und andere Empfänger angefertigt, die auf lange Sicht keine Archive bildeten und deren Urkunden im Laufe der Zeit untergingen oder als unnütz kassiert wurden.

Aufgrund des disparaten Materials und des unbefriedigendes Standes der Vorarbeiten läßt sich nichts über die Schreiber der städtischen Urkunden sagen. Erst mit der dichteren Überlieferung des 14. Jahrhunderts lassen sich hier Aussagen treffen, die uns noch beschäftigen werden. Zu den Ausnahmen zählt eine Urkunde von Priorin und Konvent von Küstelberg, in der 1275 sie verbrieften : … concedimus ipsorum burgenses in Medebecke … plenam perpetuo licentiam, capellanum ad scholas regendas et literas dictandas et scribendas utilem assumendi46. Dennoch sind seine Aufgaben, wie die Urkunde weiter ausführt, keineswegs allein durch städtische Obliegenheiten geprägt : Quem noster praepositus qualiscunque, eadem gratia quam ad probos et literatos capellanos ex antiquo constat fore revolutam, perfrui patietur ; [p. 333] scilicet ut singulis annis marcam denariorum, secundam missam pro defunctis, visitationes infirmorum extra civitatem omnino, etiam partem inunctiones infra oppidum et dimidiam in parochia, simul cum scholis ibidem commode obtineat et quiete ; ita tamen ut praeposito nostro debito more deserviens, tam nostre quam nostrorum iustitiae et gratiae in nullo studeat derogare47.

Nichturkundliches städtisches Geschäftsschriftgut aus dem 13. Jahrhundert ist mir aus dem heutigen Westfalen nicht bekannt geworden. Hinzuweisen ist allerdings auf die im benachbarten Niedersachsen liegende Stadt Osnabrück, die historisch zu Westfalen gehörte. Die älteste Osnabrücker Stadtrechnung stammt von 1285 und wird von einigen weiteren Finanzaufzeichnungen des späten 13. Jahrhunderts begleitet. Diese Dokumente gehören zu den ältesten Vertretern ihrer Gattung auf deutschem Boden. Sie sind in flüchtiger Geschäftsschrift auf unregelmäßigen Pergamentstreifen und -resten mundiert48. Wie meine Untersuchungen zu Territorialrechnungen des 13. bis 15. Jahrhunderts gezeigt haben, haben solche Dokumente kaum eine Überlieferungschance49. Es ist kein Zufall, daß die ältesten deutschen Stadtrechnungen, die über den Koblenzer Mauerbau, mit dem Stadtsiegel besiegelt sind und daher den Anschein von Rechtsgültigkeit wahrten50. Dokumente, die bald rechtsunerheblich wurden, warf man in einer Zeit, in der Archive nur in Form der Privilegienlade ausgebildet waren, zumeist einfach weg. So ist der Negativbefund, es sei kein städtisches Geschäftsschriftgut vor 1300 auf uns gekommen, kein Hinweis darauf, daß es vorher nichts entsprechendes gegeben habe.

Was die äußeren und inneren Merkmale der Urkunden angeht, scheint sich im Zuge des Spätmittelalters, sieht man einmal von den Wandlungen der Urkundenschrift ab51, nicht wesentlich viel geändert zu haben. Zumeist sind die Urkunden vom graphischen Aufwand wie der formalen Fassung her recht schlicht. Zumeist werden Urkundenkursive oder Bastarda benutzt. Als Beschreibstoff dominiert Pergament, erst im 15. Jahrhundert treten Papierurkunden in nennenswertem Umfang auf, bleiben aber deutlich in der Minderzahl. [p. 334] Im Normalfall haben die Urkunden deutliches Querformat52. Im Laufe des 14. Jahrhunderts traten stärker die Ratsgremien als Beurkundungsinstanz hervor und verdrängten zum Teil Richter und Schöffen. Nachdem es mehr und mehr Städten gelungen war, in den Besitz des Stadtgerichtes zu kommen, schwand dessen Bedeutung ; stattdessen wuchs die der Ratsgerichtsbarkeit53. Waren das 12. und 13. Jahrhundert stark durch die Bischofsurkunden dominiert, verringert sich deren Anteil jetzt deutlich. Somit entspricht die Verschiebung der Urkundenausstellung sich wandelnden verfassungsmäßigen Rahmenbedingungen. Der größte Teil der spätmittelalterlichen Urkundenüberlieferung entsprang weiterhin der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die Urkunden behandeln Rentenkäufe, Immobilienverkehr, Stiftungen, Erbschaftssachen und Vormundssachen54. Doch heißt das nicht, daß der Rat als Urkundsinstanz ohne Konkurrenz war. Weiter urkundeten Stadtrichter und Schöffen55. Weitere Organe der Rechtsprechung, so Gografen und Freigrafen, treten gleichfalls hervor56. Bei diesen Urkunden siegeln in der Regel nur der Aussteller, nicht aber Beteiligte und Zeugen. Neben gerichtlichen Instanzen gab es stets Geistliche, die Urkunden ausstellten. Vor allem Rechtsgeschäfte mit geistlichen Institutionen wurden meist von Geistlichen beurkundet. Bei Einrichtungen unter Kontrolle der Städte, vor allem Hospitälern, sieht das natürlich zum Teil anders aus57. Gerade in der Verwaltung der Pfarreien läßt sich ein ausgebildetes [p. 335] Urkundenwesen ausmachen, das neben Grundstücks- und Rentengeschäften vor allem Kerzen- und Meßstipendien festschrieb, und das natürlich auch Interessierten als Beurkundungsinstanz offenstand58. Zum Teil beurkunden und siegeln Pfarrer und Stadt gemeinsam59. In Höxter spielte das Vizearchidiakonat eine wichtige Rolle, vor allem für den benachbarten Adel60. Mit der Ausbildung der geistlichen Gerichtsbarkeit im Sprengel des Erzbistums Köln, die seit 1252 faßbar wird, entstand mit dem Offizialat eine neue Urkundsinstanz in Westfalen61. Eng damit verbunden war eine weitere Entwicklung. Wohl über Köln, wo seit den Siebziger Jahren des 13. Jahrhunderts öffentliche Notare nachweisbar sind, strahlte diese Institution nach Westfalen aus. Im frühen 14. Jahrhundert sind Notare in Münster ab 1312, in Lemgo seit 1319 und in Minden ab 1324 nachweisbar62. Diese öffentlichen [p. 336] Notare ließen sich als Schreiber ganz verschiedener Urkunden ausmachen. Der öffentliche Notar Johann van Thekeneborch in Minden war am dortigen Offizialat tätig und schrieb neben Notarsinstumenten einzelne Urkunden für den Edelherrn zur Lippe, einen Großteil der Urkunden des Lemgoer Stiftes Sankt Marien, für die Bürgermeister und den Rat von Neustadt wie Altstadt Lemgo, den Richter der Neustadt, den Freigrafen und verschiedene Privatpersonen, vor allem solche Urkunden, die für das Stift Sankt Marien vorgesehen waren63. Da die öffentlichen Notare Urkunden ganz unterschiedlicher Form schrieben, verwundert es nicht, daß neben dem klassischen Notariatsinstrument noch im Spätmittelalter seltsame Mischformen auftreten64. Unter der Urkundenden dürfen auch Privatpersonen ritterlichen wie bürgerlichen Standes keineswegs vergessen werden. Unter eigenem Namen und mit eigenem Siegel stellten sie im 14. Jahrhundert in eigenen Rechtsgeschäften wie solchen von Verwandten Urkunden aus65. Zur größeren Rechtssicherheit ließen sie manchmal die Stadt mitsiegeln66. In manchen Fällen finden sich die oben geschilderten Funktionen des Rates in Händen anderer Korporationen, der Burgmannengesellschaften. Ministeriale und Burgmannen spielten eine wichtige, durch das bürgerlich-liberale Grundverständnis der älteren Stadtgeschichtsforschung [p. 337] oft vernachlässigte Rolle im Stadtwerdungsprozeß. In manchen Fällen vermochten es kommunale Einrichtungen nicht, ihnen den Rang streitig zu machen. In Stromberg begegnet die Genossenschaft der Burgmänner noch im Spätmittelalter als führende Urkundsinstanz der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Auch in größeren Städten vermochten sich solche Sonderinstanzen zu halten, etwa in Werl, wo seit 1314 das sigillum bone nationis hominum in Werle nachweisbar ist67. Wie noch im 13. Jahrhundert lassen sich für kleinere Städte mit geringem Maße der Emanzipation vom Stadtherrn interessante Formen gemeinsamer Beurkundung verschiedener Instanzen nachweisen. Auf längere Sicht setzte sich die städtische Urkunde jedoch durch68. Diese Befunde weisen daraufhin, daß es — parallel zu verfassungsgeschichtlichen Entwicklungen — innerhalb der Ausbildung des städtischen Urkundenwesens innerhalb einer Landschaft Phasenverschiebungen geben kann. Es gibt weiter gemeinsame Beurkundungen von Pfarrer und Stadt, doch sind diese nun auf einen bestimmten Rechtsbereich eingegrenzt : sie behandeln vor allem Seelgeräte69.

Für das 14. Jahrhundert lassen sich Bestrebungen ausmachen, bestimmte Rechtsgeschäfte exklusiv städtischen Urkundsinstanzen vorzubehalten. So regelten die Stadtrechte der paderbornischen Städte Dringenberg und Schwaney, daß die Bürger Hausstätten, Gärten und Äcker, die als Weichbildgut [p. 338] gelten, nur vor dem Stadtrichter kaufen oder verkaufen durften70. Sicher ist es sinnvoll und nützlich, die Gerichtsverhältnisse in westfälischen Städten zu untersuchen71, wenngleich man sich dabei vor allzu modernem Instanzenzugdenken hüten muß. Dieselben Handelnden konnten sich für ähnliche Geschäfte unterschiedlicher Rechtssicherungsverfahren bedienen. Kleinere Bestände über eine Reihe miteinander verbundener Rechtsgeschäfte etwa in den Stadtarchiven Kamen und Brakel zeigen die Varianz mittelalterlicher Beurkundungsmöglichkeiten. Sie lassen vermuten, daß je nach Rechtsgeschäft und dessen Relevanz, Beteiligten, deren personalen Umfeld wie dem Handlungsort ganz unterschiedliche Formen der Beurkundung gewählt werden konnten72. [p. 339] Eine umfassende Untersuchung der einzelnen Archivfonds nach Ausstellern, Empfängern, Rechtsgeschäft und Ausstellungsform wäre sicher erkenntnisträchtig und würde ein konturierteres Bild spätmittelalterlichen Urkundenwesens und der Rechtspraxis ergeben.

Der allgemeinen Verschriftlichung des Rechtswesens entsprechend werden noch im 14. Jahrhundert bestimmte Sonderformen der Bestätigung sichtbar, zumal dann, wenn es um mehrere, zusammengehörige Urkunden geht. Manchmal läßt man Urkunden in einem Transsumpt bestätigen, manchmal bekräftigt man sie durch Transfixe73. Neben der Siegelurkunde, die im überlieferten Material völlig dominiert, treten seit dem 14. Jahrhundert auch Chirographe auf, und zwar vor allem im Bereich der Zünfte und Gilden. So wurden die Streitigkeiten zwischen Rat und Gilden der Altstadt Lemgo in der Mitte des 14. Jahrhunderts im sogenannten “Kerbschnittbrief” beigelegt74. In Soest schlossen die alten und neuen Wollenweber am 5. Dezember 1495 einen Vertrag, den sie in Form eines Chirographs ausfertigten ; beide Exemplare sind erhalten75. Mitte des 15. Jahrhunderts verfügten die Soester Ämter, die sich ihre Partizipation am Stadtregiment bereits erkämpft hatten, über kein eigenes Siegel. Es heißt noch 1446 in einem Brief an den Erzbischof von Köln : … ind so wij dan geyn egen segel hebt noch gewontlich ys uns ichs sodans wes to schriven anders dan under unser stat segele heb wij gebeden dey vorg. unse burgermestere ind rait dat sey myt unser stat secret dussen [p. 340] breyff hebn don segelen76. Westfälische Zunftsiegel setzen allgemein erst im 16. Jahrhundert ein77. Insgesamt scheinen Chirographe oder Kerbzettel eher für kleinere Rechtsgeschäfte gebraucht worden zu sein, waren wohl eine mindere und billige Form der Beurkundung, übrigens oft auf Papier. Daher darf die geringe Zahl der erhaltenen Originale nicht zum Schluß verleiten, diese Form sei eher ungebräuchlich gewesen, denn die Überlieferungschance dieser Stücke dürfte nicht allzu groß gewesen sein78. Eine aus der Not geborene Form der Beglaubigung findet sich im Stadtarchiv Beckum. Dort wurde an einer von 1396 stammenden, heute siegellosen Urkunde des Beckumer Richters Ludike van Andopen über einen Verkauf im 15. Jahrhundert ein Zettel befestigt : Item Hinrick Brockman unde Johann Hundertmarck vorwarer der armen wy bekent, det dat segel de müse hebbet affgebetten ; wy haddent liggen up ene tyt up enen schape, do warent de müse dar by gekomen79.

Die wichtigste Änderung im Urkundenwesen des 14. Jahrhunderts war die Durchsetzung der mittelniederdeutschen Sprache in den städtischen Urkunden. Dabei waren es zunächst Privatpersonen, Bürger und Ministeriale, in deren Urkunden das Niederdeutsche die lateinische Sprache verdrängte, während der Weltklerus zögerlicher und später das Mittelniederdeutsche kontinuierlich [p. 341] gebrauchte. Dabei scheint sich die Bewegung von Ost nach West fortgesetzt zu haben. Hatten sich im Ostfälischen volkssprachliche Urkunden um 1350 durchgesetzt, geschah dies in der Stadt Lemgo zwischen 1350 und 1360, in Herford zwischen 1360 und 1370 und in Coesfeld nach 137080. Lateinisch dominiert blieben hingegen die Urkunden des öffentlichen Notariats81 und des Weltklerus82.

Vom 14. zum 15. Jahrhundert wächst das zu Gebote stehende Material noch einmal gewaltig an. Nur zur Verdeutlichung seien die Zahlen der mittelniederdeutschen Urkunden aus Lemgo genannt : für das 14. Jahrhundert erfaßte Wolfgang Fedders 188 Urkunden, für das 15. Jahrhundert hingegen 466 : der Urkundenfundus für das 15. Jahrhundert ist also zweieinhalb mal so groß wie für das 14. Jahrhundert83. Das umrissene Bild ändert sich jedoch kaum. Eine wichtige Ergänzung des städtischen Urkundenwesens ist das Auftauchen von Ausfertigungen auf Papier. Dabei handelt es sich oft um Stücke minderer rechtlicher Bedeutung. Oft sind sie mit aufgedrücktem Sekretsiegel beglaubigt, zum Teil als verschlossene Briefe84.

[p. 342] Zu den wichtigen Erscheinungen des 14. Jahrhunderts gehört, wie Hans Patze gezeigt hat, die Ausbildung neuer Typen von Geschäftsschriftgut85. Auch in den westfälischen Städten läßt sich diese Entwicklung ausmachen. Nach und nach entstehen Stadtbücher, in denen die Stadtrechte und Satzungen kodifiziert wurden und nach Bedarf ergänzt werden konnten86. Ich nenne hier nur Minden 1318 und 137687, Werl 132488, Soest um 135089, Herford um 137090 und Schwerte um 140091. Diese Reihe setzt sich im 15. Jahrhundert fort92. Darüberhinaus dürfte es eine Reihe von heute verlorenen oder nur noch als Kopien erhaltener Exemplare gegeben haben93. Das sogenannte “Höxterische Gedenkbuch”, angelegt um 1360, hat in weiten Teilen [p. 343] Kopiarcharakter, enthält aber auch diverse Verzeichnisse und Ordnungen94. Die Stadtbücher waren sicher das wertvollste Geschäftsschriftgut spätmittelalterlicher Städte : sowohl wegen der normativen Bedeutung der in ihnen enthaltenen Texte als auch aus symbolischen Gründen. Das Stadtbuch sollte den genossenschaftlichen Konsens verkörpern und garantieren, oder, mit zeitgenössischen Worten, Eintracht, Nutz und Friede. Zu diesem Zweck wurden die Stadtbücher regelmäßig öffentlich verlesen. So heißt es in Soest : Nu sal horen dey ghemeynheyt der borghere dat alde ghekorne unde gepruvede recht95, in Lemgo : dat unse ghemeynen borghere moghen horen wor se anne breken moghen96. Gerade bei den Stadtbüchern zeigt sich, wie wichtig die Rückbindung der Diplomatik an die städtische Verfassungsgeschichte ist. Die für das Spätmittelalter typischen innerstädtischen Konflikte mündeten zumeist in Modifikationen der städtischen Verfassung. Nach Auseinandersetzungen wurde der genossenschaftliche Konsens feierlich erneuert, die Gemeinde legte feierlich einen Eid ab, Kapellen wurden gestiftet, Standbilder errichtet, Chroniken geschrieben, und eine wichtige Rolle spielte dabei die Anlage neuer Stadtbücher97. Mit dem Aufkommen der Stadtbücher wandelt sich für Stadtrechte wie die Satzungen der Städte die Form der Mundierung. Während sie zunächst in Urkundenform ausgefertigt wurden, und zwar als Privileg oder Bestätigung des Stadtherrn oder als Eigenausfertigung, trug man sie nun überwiegend nur noch in die Stadtbücher ein98.

[p. 344] Zum Teil noch älter als die Stadtbücher sind Aufzeichnungen speziellerer Art. Die Reihe der westfälischen Bürgerbücher eröffnet das Dortmunder Bürgerbuch ab 1295, eines der frühesten Exemplaren seiner Art in Deutschland. Wenige Jahre später, 1302, beginnt das Soester Bürgerbuch99. Um den Rechtsstatus eines Bürgers zu erlangen, mußten die Kandidaten den Bürgereid leisten und ein Bürgergeld zahlen sowie Bürgen stellen. Jährlich wurden die Namen der Neubürger unter Angabe ihrer Herkunft, des fälligen Bürgergeldes und ihrer Bürgen in den Codex eingetragen. Das erste Soester Bürgerbuch blieb bis ins Jahr 1449 in kontinuierlichem Gebrauch. Ähnliche Aufzeichnungen aus dem 14. bis 16. Jahrhundert gibt es etwa aus Telgte. Spätere Stadtund Bürgerbücher scheinen überdies heute verlorene mittelalterliche Neubürgerlisten kopiert zu haben100. Dennoch bereitet die Etikettierung als Bürgerbuch gewisse Schwierigkeiten. Wie eine Reihe sachfremder Einträge zeigt, wurde das Soester Bürgerbuch ursprünglich nicht als solches Spezialbuch angelegt, sondern hatte ein größeres Spektrum. Dieser Befund begegnet immer wieder. Schon das Dortmunder Bürgerbuch enthielt zeitgleiche Einträge über Aufnahmen von Wachszinsigen, Finanzaufzeichnungen, Rechnungsabschriften, Notizen über Bürgschaftsleistungen, Urkundenabschriften, und sogar Notizen über die Aufbewahrung der Blidensteine101. Das verschollene münstersche Bürgerbuch begann 1350 und ist nur teilweise zu rekonstruieren. Neben Neubürgern verzeichnete der Codex systematisch Ratswahlen, Bürgermeister und Ratsämter, darüberhinaus auch Briefe in Erbschaftssachen [p. 345] sowie weitere Nachrichten102. Im 1350 begonnenen Coesfelder Bürgerbuch, das bis 1411 geführt und dann durch ein 1412 neuangelegtes zweites Bürgerbuch ersetzt wurde, finden sich verschiedene Verzeichnisse von Einkünften, Stadthöfen und Gefangenen, Rechtsaufzeichnungen, Verordnungen und Beschlüsse von Rat und Schöffen, Urkundenabschriften, Aktvermerke. Diese Stücke hat man in späterer Zeit einfach aus dem Bürgerbuch herausgeschnitten und separiert103. Ähnlich liegt der Fall im 1455 angelegten Beckumer Bürgerbuch, im um die Mitte des 15. Jahrhundert zu datierenden Rats- und Bürgerbuch von Brakel oder im Wiedenbrücker Stadtbuch von 1480104. Das Haltener Bürgerbuch beginnt 1490105. Stadt- wie Bürgerbücher waren bis weit ins 15. Jahrhundert hinein also eine relativ unscharf umrissene Kategorie von Geschäftsschriftgut. Erst im Zuge dieses Jahrhunderts trennte man die Bücher systematischer. So sind in Soest seit 1417 neben dem aus dem 14. Jahrhundert stammenden Stadtbuch und dem erst Mitte des 15. Jahrhunderts durch ein neues Exemplar ersetzten Bürgerbuch ein Ratsprotokollbuch und ein Ratswahlbuch im Gebrauch, und beide zeigen ein klarer umrissenes Spektrum von Einträgen. Vor allem die Ratsprotokollbücher, [p. 346] die speziell die Entscheidungen des Rates verzeichnen, lassen sich neben Soest 1417106 auch in Werl 1460107 nachweisen. Ein Ratswahlbuch wird ab 1497 in Brilon geführt, es enthält einen Hinweis auf seinen Vorgänger108.

Eine weitere, sehr früh auftretende Kategorie mittelalterlicher Stadtbücher bilden die Achtbücher. Hier wird für Westfalen vor allem das um 1315 angelegte Soester Nequambuch genannt. Dabei war das Nequambuch ausweislich seiner Ausstattung mit Miniaturen und älterer Einträge viel allgemeiner gehalten. Zunächst sollten verschiedenste Dinge sachlich getrennt verzeichnet werden, und dies tat man auch. Doch statt des weiten Spektrums vorgesehener Einträge verengte sich die Praxis bald auf ganz bestimmte Dinge, und der Codex wurde wirklich zu einem Acht- und Urfehdebuch. Von daher trifft die mittelalterliche Bezeichnung der stades buych zunächst durchaus zu109.

Stadtrechnungen sind in Dortmund als Abschrift im Bürgerbuch für 1320, als Wachstafeln aus der Zeit um 1320/21110, für Soest als Rotuli von 1338, 1357 und 1363, dazu noch Fragmente der fünfziger oder sechziger Jahre111, und für Minden 1360 und 1365112 überliefert113. Weitere Rechnungen [p. 347] gibt es aus dem 15. Jahrhundert : Bocholt ab 1407114, Borken 1486, Breckerfeld 1449/50115, Brilon ab 1483116, Minden ab 1403117, Münster 1447, 1448, 1458118, Rüthen ab 1426119, Siegen ab 1455120, Telgte ab 1479121, Werl ab 1472122. Neben die Stadtrechnungen traten andere Finanz-aufzeichnungen, etwa Register bestimmter Einnahmen, die zu deren Sicherung, Erhebung oder zu Abrechnungszwecken erstellt wurden. Aus der kaum zu übersehenden Vielzahl seien etwa das Heberegister der Abgaben für die Besoldung der städtischen Wachtmannschaft aus dem 14. Jahrhundert und die jetzt verschollene städtische Steuerliste von 1403 aus Brakel123, das 1430 angelegte Verzeichnis der Soester Leibzuchten124, das Schoßregister [p. 348] 1486/1517 aus Höxter125, die Telgter Einnahmeregister des Wortstättengeldes 1448/54 und die Schatzungsregister 1431, 1432 und 1433126 hervorgehoben.

Den vielfältigen Einträgen in die Amtsbücher entsprechen Einzelaufzeichnungen aus der städtischen Verwaltung, die zu ganz unterschiedlichen Zwecken angefertigt wurden. Natürlich ist ihre Erhaltungschance äußerst gering. Mit großer Wahrscheinlichkeit wurden solche Notizen für den ad-hoc-Gebrauch häufiger auf Wachstafeln geführt. Kronzeuge dafür ist das sogenannte Holzbuch der Stadt Dortmund, neun Tafeln, die Stadtrechnungen, Verzeichnisse der zu stellenden Bürgerpferde, Bürgschaftsleistungen und Schuldenverzeichnisse enthielten127. Daneben sind auch Dossiers auf Pergament oder Papier erhalten, zu verweisen ist etwa auf die Faszikel über die Verpflichtung Dortmunder Bürger zum Unterhalt von Pferde und Pferdeknechten. Hier hat eine Abschrift der entsprechenden Bestimmungen samt genauer Aufstellung der pflichtigen Bürger 1361-1364 die Zeit überdauert128.

Für einige westfälische Städte, Coesfeld, Lemgo, und Herford, gibt es paläographische Untersuchungen zu den Schreibern der städtischen Urkunden im 14. Jahrhundert. Dabei zeichnet sich ab, daß das Bild von Berufs- und Gelegenheitsschreibern dominiert wird, die zwar schwerpunktmäßig für einzelne Aussteller tätig waren, aber keineswegs exklusiv für diese tätig wurden. So stammt etwa der Verfasser des Herforder Rechtsbuches und Mundator vieler städtischer Urkunden, der Kleriker Siffridus Hanteloye, aus dem Umfeld der Stadtherrin, der Äbtissin von Herford, und war öffentlicher Notar129. Auf seinem Abbild im städtischen Rechtsbuch findet sich das S, sein Notariatssignet130. Diese Befunde kann ich durch eigene Untersuchungen ergänzen. Es zeigte sich in Soest, das die Schreiber des Bürgerbuchs gleichzeitig die Rechnungen führten, und ich konnte nachweisen, daß sie von [p. 349] 1318 bis 1414 kontinuierlich in gleicher Weise gefertigt wurden. Dabei dürfte es sich, wie die Nennungen im Bürgerbuch zeigen, nicht um Berufsschreiber, sondern die Kämmererschreiber, später selbst Ratsherren, gehandelt haben, die zur Teil in schauerlichem Latein die Rechnungen abfaßten und mundierten131. Der Vergleich mit Bruchstücken kaufmännischer Buchhaltung von 1380-1390 und 1384 aus westfälischen Städten zeigt, daß solche Rechnungen durchaus von einfachen Kaufleuten geführt werden konnten132.

All diese Beobachtungen, die Verknüpfung von Stadtbuchentstehung und Verfassungsumbrüchen, der Wandel von Soester Bürgerbuch und Nequambuch, widersprechen älteren Vorstellungen von der Ausbildung städtischer Schriftlichkeit. Eine organische Entwicklung vom allgemeinen Stadtbuch zur Sachakte hat es wohl nicht gegeben, denn sie setzt ein Eigengewicht bürokratischer Natur und die daraus folgende Beharrungskraft bürokratischer Tradition voraus. Die spätmittelalterlichen Geschäftsbücher Westfalens zeigen ganz anderes : Konzeptänderungen, Konzeptbrüche, und alles auf recht niedrigem Niveau. Vielmehr reagierte man auf Situationen : bei Änderungen in der städtischen Verfassung legte man neue Stadtbücher an, in Finanzkrisen entstanden Rentverzeichnisse.

Der wichtigste Unterschied zum 14. Jahrhundert läßt sich in der Organisation des städtischen Schriftwesens ausmachen. Anders als die stadt- und archivgeschichtliche Literatur oft glauben macht133, finden sich explizite Stadtschreibernennungen im 14. Jahrhundert nur vereinzelt. Offenbar sind die großen westfälischen Bischofsstädte hier Schrittmacher gewesen. Die in Akten des 17. Jahrhunderts greifbaren Einträge im ältesten Bürgerbuch der Stadt [p. 350] Münster weisen seit 1350 eine Reihe besonders bestellter Stadtschreiber aus134. 1361 wurde in Minden für eine idonea persona in scribendo et dictandi trita eine Vikarie an der Kapelle Sankt Marien und Jakobi an der Weserbrücke gestiftet. Da sich zudem um 1360 die Schreiberbelege häufen und die Beschreibung von Stift und Stadt Minden 1460 vermerkt, et ille scriptor habet capellam super pontem, videlicet altare sancti Jacobi apostoli135, geht die neuere Forschung davon aus, daß hier sichere Belege für Existenz und Versorgung des Mindener Stadtschreibers vorliegen136. Eindeutig [p. 351] sind erst Zeugnisse vom Ende des 14. Jahrhunderts. 1394 übernahm Hermann Hazard, Geistlicher an einer Kapelle auf der Weserbrücke, das officium scriptorie civitatis Mindensis137. Im 15. Jahrhundert gab es in Minden dann einen scriptor maior civitatis und einen scriptor minor civitatis138. Auf breiter Front lassen sich im 15. Jahrhundert sich nun eigens als solche bezeugte Stadtschreiber nachweisen139. Ich nenne nur : 1412 Coesfeld140, 1417 Soest141, 1427 Herford142, 1449 Lemgo143, 1460 Werl, Kamen 1478, vielleicht schon 1463-1464144. Gerade in kleineren Städten erscheinen sie erst im 16. Jahrhundert145. Die Stadtschreiber, lateinisch auch als secretarius oder sindicus genannt, wurden beim Antritt ihrer Amtstätigkeit vereidigt und erhielten Bestallungsurkunden146. Sie unterlagen strikten Schweige- und Geheimhaltungsgeboten. [p. 352] Die Bestallungsurkunde des neuen Stadtschreibers Wilhelmus in Werl bestimmte 1475, er solle alle Schriftstücke, die den Rat und die Stadt betreffen, schreiben, die Stadtbücher führen und die Stadtrechnungen erstellen. Neben seiner Tätigkeit als Stadtschreiber soll Wilhelm an der Pfarrkirche die Orgel spielen, wofür er von den Kirchherren extra besoldet wurde147. Gegenüber dem 14. Jahrhundert sind klare Unterschiede auszumachen. So begegnen in den Soester Stadtrechnungen des 14. Jahrhunderts unregelmäßige Zahlungen in unterschiedlicher Höhe an einzelne Schreiber148. Die Stadtschreiber des 15. Jahrhunderts dagegen wurden regelmäßig besoldet und eingekleidet. Sie begegnen auf der höheren politischen Ebene, wurden als Gesandte des Rates auf diplomatische Missionen, zu Verhandlungen und Prozessen geschickt149. Neben ihrer Tätigkeit im Urkundenwesen hatten sie weitere Funktionen, wie sie für frühneuzeitliche Stadtsyndici typisch sind. So verfaßte der Soester Stadtschreiber Bartholomäus von der Lake Dossiers in Rechtsfragen, Prozeßschriften und die berühmte Chronik der Soester Fehde aus städtischer Sicht. Als Bevollmächtigter der Stadt agierte er vor dem Grafen von Kleve und vor dem kaiserlichen Kammergericht150. Damit entsprechen die westfälischen Stadtschreiber den unter anderem von Volker Honemann und Peter Johanek gezeichneten allgemeinen Bild151.

Doch selbst diese Stadtschreiber waren nicht nur für die Stadt tätig. So wurde der Schreiber des höxterschen Schoßregisters, der dieses Werk von 1482 bis 1517, also 36 Jahre lang führte, als Vizearchidiakon in Höxter identifiziert und fungierte als kaiserlicher Notar152. Die westfälischen Stadtschreiber des 15. Jahrhunderts waren Kleriker, oft öffentliche Notare mit zumindest [p. 353] rudimentärer Universitätsbildung153. Die Höhe ihrer Einkünfte läßt bereits darauf schließen, daß das Stadtschreiberamt nur eine ihrer Geldeinkünfte war und die Stadtobrigkeit damit rechnete, daß sich ihre Schreiber noch anderweitig ihre Brötchen verdienten. Sie wurden mit geistlichen Pfründen versorgt, oft unter Mitwirkung der Stadt154, und lehrten gleichzeitig als Schulmeister an der städtischen Lateinschule, wie es für Soest, Coesfeld und Lemgo nachgewiesen ist155. Nicht selten wechselten sie ihre Dienstherren. So war der seit 1441 nachgewiesene Soester Stadtschreiber Bartholomäus von der Lake seit 1432 notarius communis des Arnsberger Offizialats156.

Die Etablierung des Stadtschreiberamtes, dem die kontinuierliche Führung bestimmter Stadtbücher auferlegt war, bedeutete einen wichtigen Schritt der Professionalisierung. Der personalen Verfestigung mit der Herausbildung des Stadtschreiberamtes folgte die lokale auf dem Fuße : so sind für viele Städte für das 15. Jahrhundert besondere Schreibstuben oder — kammern belegt157. Professionalisierung bedeutete jedoch nicht Bürokratisierung. Kennzeichnend für das im 15. Jahrhundert erreichte Organisationsniveau war, daß der neue Stadtschreiber nicht eine ausgebildete Schriftgutorganisation und -tradition übernahm und weiterführte, sondern eigene Schwerpunkte setzte. Die enge Verknüpfung des Amtes mit der Person ihres Amtsträgers schlug sich deutlich in der Schriftproduktion nieder. Jeder Amtswechsel bedeutete einen Konzeptwechsel bei der Führung der Stadtbücher. Der Coesfelder Schreiber Hermann von Hagen begann, die städtischen Urkunden zu registrieren, begann ein neues Bürgerbuch, fertigte ein Kopiar der ältesten und wichtigsten Urkunden der Stadt an und übersetzte sie in die Volkssprache158. Mit dem Amtsantritt des Peter Emmerich in Soest 1417 beginnen die [p. 354] Ratsprotokolle und das Ratswahlbuch. Die Überlieferung der Soester Missivenbücher beginnt mit dem des Jasper van der Borg 1500159.

Im Bereich der Kommunikation mit Landesherren, anderen Städten und der Hanse hatte sich, wie im 15. und frühen 16. Jahrhundert deutlich erkennbar wird, ein ganzes System unterschiedlicher Kommunikationsmittel, vor allem in Briefform und auf Papier, entwickelt : Ladungsschreiben, Zirkulare, Vollmachten und Berichte. Vor allem Prozeßakten, die aus Klageschriften, Repliken und Schiedssprüchen bestehen konnten, liegen als meterlange Papierrotuli vor und wurden zum Teil durch aufgedrückte Siegel von Beteiligten und Schiedsmännern beglaubigt160. Der inneren Verfestigung des städtischen [p. 355] Schriftwesens dürfte es zu verdanken sein, daß nun auch Konzepte, Entwürfe und Verwaltungsnotizen auf Einzelblättern erhalten sind161.

Auf einen letzten Aspekt öffentlicher städtischer Schriftlichkeit, der bisher kaum untersucht wurde, sei noch hingewiesen. Im spätmittelalterlichen Soest kannte man ein “schwarzes Brett” für öffentliche Verkündigungen : Item op sunte Laurencius dage des morgens anno etc. 92 wort dusse vorgen. overkumpst des eirberen raidz opgesclagen an dat raithuyß162. 1487 wurde ein freier Marktttag am Mittwoch eingerichtet. Im Protokollbuch findet sich neben dem entsprechenden Eintrag ein Zettel mit dem Entscheid in feierlicher, sorgfältiger Schrift mit kleinen Verzierungen. Vermutlich war der Zettel für den Aushang gedacht163. In der Münsteraner Stadtrechnung 1448-1449 heißt es : Item to scryven ende to negelen dee ordinancien van den beire 2 s. Item dee ordinancien van der wage 2 1/2 s164.

Am Ende dieses Überblicks sollen noch kurz einige Punkte hervorhoben werden, die über das westfälische Beispiel hinaus Bedeutung haben. Ein Bürokratisierungsmodell ist bei der Analyse spätmittelalterlicher Verhältnisse nicht weiterführend. Wir müssen uns von den im 19. Jahrhundert entwickelten Denkmodellen lösen und zu adäquaten historischen Beschreibungsformen kommen, um die Hinterlassenschaften des 14. und 15. Jahrhunderts zu deuten165. Es bedürfte eines umfassenden, diplomatisch-verwaltungs- und verfassungsgeschichtlichen Ansatzes auf landschaftlich vergleichender Basis, um mit Hilfe verschiedener Methoden, etwa von Schriftvergleich und Prosopographie, ohne Rückbindung an überholte Paradigmen zu einer adäquaten Wertung zu kommen. So kann ich keine eigentliche städtische Kanzlei im spätmittelalterlichen Westfalen ausmachen, sondern sehe verschiedene Schreiber in unterschiedlichen Dienstverhältnissen und Funktionen am Werke, deren Produktion wenig von institutionellen Traditionen beeinflußt ist166. Die für das [p. 356] Früh- und Hochmittelalter entwickelten Methoden der Diplomatik, Schreiberund Diktatvergleich, bieten auch im Spätmittelalter noch wichtige Zugangsmöglichkeiten, doch tritt ihr Nutzen stärker in der Analyse des Geschäftsschriftgutes zutage als bei den Urkunden167. Die von der frühen Neuzeit her blickende Aktenkunde bietet keine geeigneten Instrumente zur Analyse dieser Epoche. Gerade für das spätmittelalterliche Geschäftsschriftgut muß und kann die Diplomatik noch vieles erarbeiten, und zwar in enger Führung mit Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte. Für der Materialflut des Spätmittelalters braucht die Diplomatik nicht verzweifeln, sie muß nur adäquate Zugangsweisen nutzen und damit die in der Masse des Verfügbaren liegenden Chancen wahrnehmen.


1 Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter. Referate zum VI. Internationalen Kongreß für Diplomatik, München 1983, 1, München 1984 [Münchner Beiträge zur Mediävistik und Renaissance Forschung 35], S. 22.

2 Mit Westfalen ist hier pragmatisch der heute dem Bundesland Nordrhein-Westfalen angehörende Landesteil Westfalen-Lippe gemeint. Die Vielzahl der westfälischen Städte (bis 1800 fast 200) erfordert exemplarisches Vorgehen.

3 Westfälisches Urkundenbuch 1-11, Münster, 1847-1997, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 1], kurz WUB. Zu dessen Geschichte A. Bruns, Das Westfälische Urkundenbuch. Teil 1 : 1824-1851, in : Westfälische Zeitschrift, 142, 1992, S. 283-344, Teil 2 : 1851-1880, in : Westfälische Zeitschrift, 145, 1995, S. 331-377. Für den benachbarten Niederrhein vgl. H. Budde, Die Transfixe der Schöffen von Kempen im Jahre 1348. Eine diplomatische Studie, in : Archiv für Diplomatik, 42, 1996, S. 375-393. Etwas positiver sieht es für die Archivgeschichte aus, wo es zumindest in den gängigen Inventaren in der Regel einen Vorspann zur Archivgeschichte gibt. Auf das Desiderat städtischer Archivgeschichte macht aufmerksam R. Kottje, Mittelalterliche Anfänge der Archivierung in niederrheinischen Städten, in : M. van Rey, N. Schlobmacher (eds.), Bonn und das Rheinland. Beiträge zur Geschichte und Kultur einer Region. Festschrift zum 65. Geburtstag von Dietrich Höroldt, Bonn, 1992, S. 9-18, hier S. 17 f.

4 W. Fedders, Variablenlinguistische Studien zur mittelniederdeutschen Urkundensprache Coesfelds, in : Niederdeutsches Wort, 27, 1987, S. 95-130 ; Idem, Zur Erhebung historischer Schreibsprachdaten aus der Textsorte ‘Urkunde’, in : Niederdeutsches Wort, 28, 1988, S. 61-74 ; W. Goebel, W. Fedders, Zur mittelniederdeutschen Urkundensprache Attendorns. Variablenlinguistische Aspekte einer südwestfälischen Stadtsprache, in : ibidem, S. 107-141 ; W. Fedders, Die Schreibsprache Lemgos. Variablenlinguistische Untersuchungen zum spätmittelalterlichen Ostwestfälischen, Köln, Weimar, Wien, 1993, [Niederdeutsche Studien 37] ; R. Peters, Atlas frühmittelniederdeutscher Schreibsprachen. Beschreibung eines Projektes, in : Niederdeutsches Wort, 37, 1997, S. 45-53 (mit weiterer Lit.). Heranzuziehen ist auch für den historisch zu Westfalen gehörigen, heute niedersächsischen Bereich U. Weber, Zur frühmittelniederdeutschen Urkundensprache Osnabrücks. Variablenlinguistische Untersuchung einer ostwestfälischen Stadtsprache, in : Niederdeutsches Wort, 27, 1987, S. 131-162. So ertragreich diese Forschungen auch sind, beschränken sie sich naturgemäß auf die intensive Bearbeitung der mittelniederdeutschen Urkunden und sparen die lateinischen Stücke weitgehend aus.

5 Dies gilt vor allem für die nun in zwei von fünf Bänden vorliegende Stadtgeschichte von Soest, einer der ältesten westfälischen Städte mit dem wohl besten Archivbestand. Für den in Vorbereitung befindlichen ersten Band sind philologische Untersuchungen der mittelalterlichen Stadtsprache angekündigt, die meine bereits erschienenen verfassungs- und verwaltungsgeschichtlichen Untersuchungen zum städtischen Schriftgut des Spätmittelalters ergänzen werden : M. Mersiowsky, Städtische Verfassung und Verwaltung im spätmittelalterlichen Soest, in : Soest. Geschichte der Stadt, 2 : H.-D. Heimann, W. Ehbrecht, G. Köhn (eds.), Die Welt der Bürger. Politik, Gesellschaft und Kultur im spätmittelalterlichen Soest, Soest, 1996, [Soester Beiträge 53], S. 57-151.

6 Als vergleichbare Studie wäre zu nennen : H. Weigl, Schriftlichkeit in einer spätmittelalterlichen Kleinstadt. Verlorene Quellen und des Kleinstadt-Historikers Not, in : Mitteilungen des Instituts für österreichische Geschichtsforschung, 100, 1992, S. 254-267.

7 Grundlegend C. Haase, Die Entstehung der westfälischen Städte, Münster, 1984, [Veröffentlichungen des Provinzialinstituts für westfälische Landes- und Volksforschung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe. Reihe 1, 11], S. 11-169 ; M. Balzer, Grundzüge der Siedlungsgeschichte (800-1800), in : W. Kohl (ed.), Westfälische Geschichte, 1 : Von den Anfängen bis zum Ende des alten Reichs, Düsseldorf, 1983, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen im Provinzialinstitut für Westfälische Landes- und Volksforschung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe 43], S. 231-273, hier S. 242-258.

8 Vgl. die für Soest geschilderten Verhältnisse bei Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 60-105. Die dagegen bei Th. Schöne : Das Soester Stadtrecht vom 12. bis zur Mitte des 15. Jahrhunderts. Zugleich ein Beitrag zur Entwicklung deutscher Stadtrechte im hohen und späten Mittelalter, Paderborn, 1998, [Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 34], S. 22 f., S. 226-241 formulierten Vorbehalte tragen m.E. nicht, vgl. meinen Beitrag im nächsten Band der Soester Zeitschrift. Zur (nur teilweise entwickelten) Emanzipation der Stadt Herford Heinrich Rüthing : Herford im 14. Jahrhundert, in : Th. Helmert-Corvey (ed.), Rechtsbuch der Stadt Herford. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Original-Format der illuminierten Handschrift aus dem 14. Jahrhundert. Kommentarband. Edition und Übersetzung von W. Fedders, U. Weber, Bielefeld, 1989, S. 131-140.

9 Nach Durchsicht des WUB. Die Anfänge städtischen Archivwesens in Westfalen bedürfen der systematischen Bearbeitung auf vergleichender Basis, vgl. für den Niederrhein Kottje, Anfänge. Interessante Vorarbeiten liegen für die Überlieferung von Urkundenladen vor : Briefladen aus Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen, beschrieben von Horst Appuhn, Sonderausstellung vom 20. September bis 1. November 1971 zum 47. Deutschen Archivtag und Tag der Landesgeschichte, Dortmund — Schloß Cappenberg 1971. Hingewiesen sei auf die um 1300 zu datierende Dortmunder Lade mit Wappenschmuck, ibidem, Nr. 4, die Kästchen aus der Zeit nach 1300, ibidem, Nr. 8, 9. Eine städtische Archivtruhe des 15. Jahrhunderts von fast anderthalb Metern Länge, schriftlich 1460 bezeugt, hat sich in Werl erhalten, vgl. R. Preising (ed.), Inventar des Archivs der Stadt Werl, Teil 1 : Urkunden, Münster, 1971, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 3], S. X f., Abb. vor S. IX.

10 M. Groten, Studien zur Frühgeschichte deutscher Stadtsiegel, Trier, Köln, Mainz, Aachen, Soest, in : Archiv für Diplomatik, 31, 1985, S. 443-478, hier S. 454-460. Gegen Grotens Frühdatierungen, die allerdings nicht Soest betreffen, H. Jakobs, Nochmals Eugen III. und die Anfänge europäischer Stadtsiegel, in : Archiv für Diplomatik, 39, 1993, S. 85-148 ; ihn bestätigend H. Drös, Siegelepigraphik im Umfeld des ältesten Kölner Stadtsiegels, in : ibidem, S. 149-199.

11 So in Lippstadt 1234 : WUB III Nr. 288. Für Minden M.M. Schulte, Macht auf Zeit. Ratsherrschaft im mittelalterlichen Minden, Warendorf, 1997, [Beiträge und Quellen zur Stadtgeschichte Niederdeutschlands 4], S. 8 f.

12 Brakel : WUB IV Nr. 1871 (1286) = W. Leesch, A. Bruns (ed.), Inventar des Stadtarchivs Brakel, Münster, 1982, [Westfälische Quellen und Archivverzeichnisse 7], Urkunde 8, S. 5.

13 Vgl. etwa WUB VII Nr. 820 (Recklinghausen 1253). Zum Stadtrichter H. Schoppmeyer, Der Bischof von Paderborn und seine Städte. Zugleich ein Beitrag zum Problem Landesherr und Stadt, Paderborn, 1968, [Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 9], S. 55, 144 f.

14 An der Spitze der Coesfelder Überlieferung eine von iudex et consules Cosveldie ausgestellte Urkunde über eine Verpachtung, WUB III Nr. 355 (1238). Ähnliche Beispiele : 1254 Richter und Ratleute von Marsberg, WUB IV Nr. 594, 1256 Ratleute und Schöffen von Herford, Nr. 642.

15 Etwa WUB VI Nr. 862 : Vereinbarungen zwischen Rat und universitas von Minden 1266, Nr. 1185 : Verbot der Mindener Ratsmänner 1280, den Rodenbeke zu bebauen. WUB VII Nr. 1047 : Soester Ratswahlordnung 1266, Nr. 1867, dasselbe 1283.

16 Verträge und Bündnisse : WUB VI Nr. 458 (Ladbergener Bund), WUB III Nr. 553 (Werner Bund 1253), Nr. 816 (1268). Hilfeersuchen der Stadt Minden 1256 WUB VI Nr. 658. Überblick bei J.K.W. Berns, Propter communem utilitatem. Studien zur Bündnispolitik der westfälischen Städte im Spätmittelalter, Düsseldorf, 1991, [Studia humaniora 16].

17 So etwa WUB VII Nr. 526 (1242), WUB IV Nr. 599, 603 (Marsberg 1255), WUB VI Nr. 647 (Minden 1256), WUB IV Nr. 737 (Brilon 1258), Nr. 741 (Paderborn 1258), Nr. 763 (Marsberg 1258), Nr. 800 (Marsberg 1259), WUB VI Nr. 1530 (Minden 1295).

18 So die Auskunft der consules von Paderborn über die Besitzverhältnisse eines Hauses im Stadtgebiet 1260 für das Kloster Hardehausen, WUB IV Nr. 817.

19 WUB VI Nr. 1609 (Minden 1298).

20 WUB IV Nr. 99 (1222), WUB III Nr. 370 (1240), Nr. 489 (1248), Nr. 501 (1248) = S. Schmieder, Inventar des Stadtarchivs Beckum. Bestand A : (1238-1803), Münster, 1980, [Westfälische Quellen und Archivverzeichnisse 3], Urkunde 5, S. 19, WUB III Nr. 564 (1253), Nr. 626 = Münsterisches UB, Nr. 19 (1257), WUB III Nr. 637 (1259).

21 Vgl. etwa die Urkunde des Edelherrn Bernhard von der Lippe 1249, an der neben dem Aussteller der Bischof von Münster, das dortige Domkapitel und die Stadt Münster beteiligt waren und siegelten : WUB III Nr. 503.

22 W. Ehbrecht, Stadtentwicklung bis 1324, in : W. Ehbrecht (ed.), Lippstadt. Beiträge zur Stadtgeschichte 1, 1985, [Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Lippstadt 2], S. 19-88, hier S. 68-70 mit Tafel 10, S. 69.

23 Neuere Arbeiten zu einzelnen Siegeln mit Angaben der älteren Literatur in Auswahl : L. Schulte (ed.), Siegel- und Wappengeschichte der Stadt Ahlen, mit einem Beitrag von F. Wallmeyer, Ahlen, 1980, [Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Ahlen 7], S. 13-16 ; H. Müller, Bocholter Siegel und Wappen, in : Bocholter Quellen und Beiträge 1, Münster, 1976, S. 68-79, hier S. 68-70 ; Idem, Siegel und Wappen der Stadt, in : F.-J. Schulte-Althoff (ed.), Haltern. Beiträge zur Stadtgeschichte, Dülmen, 1988, S. 119-129 ; P. Veddeler, Siegel und Wappen der Stadt Medebach, in : H. Klueting (ed.), Geschichte von Stadt und Amt Medebach (Hochsauerland), Medebach, 1994, S. 183-201 ; für die Städte des Märkischen Sauerlandes D. Stievermann, Städtewesen in Südwestfalen. Die Städte des Märkischen Sauerlandes im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, Stuttgart, 1978, [Spätmittelalter und Frühe Neuzeit 6], S. 148-152 ; für das kurkölnische Sauerland H. Müller, Wappen- und Siegelbrauch, in : E. Belke, A. Bruns, H. Müller, Kommunale Wappen des Herzogtums Westfalen. Kurkölnisches Sauerland, Arnsberg, 1986, S. 17-34. In den Lieferungen des westfälischen Städteatlasses werden jeweils die Stadtsiegel wiedergegeben. Zur Bedeutung der Stadtsiegel vgl. die Überlegungen bei W. Ehbrecht, Die Stadt und ihre Heiligen. Aspekte und Probleme nach Beispielen west- und norddeutscher Städte, in : E. Widder, M. Mersiowsky, P. Johanek (eds.), Vestigia Monasteriensia. Westfalen-Rheinland-Niederlande, Bielefeld, 1995, [Studien zur Regionalgeschichte 5], S. 197-261, hier S. 223 f., 241 f.

24 Müller, Bocholter Siegel, S. 71 f.

25 Etwa das seit 1231 bezeugte, spitzovale große Mindener Stadtsiegel, vgl. H. Nordsiek, Geschichte des Stadtarchivs und des Kommunalarchivs Minden, in : Idem (ed.), Kommunalarchiv Minden. Archiv der Stadt Minden und des Krieses Minden-Lübbecke. Geschichte. Bestände. Sammlungen, Minden, 1993, [Veröffentlichungen des Kommunalarchivs Minden 1], S. 11-181, hier S. 18-20.

26 WUB III Nr. 1388 (1289). Die bei Budde, Transfixe, S. 389 f. mitgeteilten Beobachtungen gelten für das 14. Jahrhundert, er erfaßt hier keine älteren Vorstufen.

27 WUB III Nr. 288 (1234) Lippstadt, WUB IV Nr. 354 Paderborn (1245), Nr. 577 Warburg (1254), WUB III Nr. 719 (1263) Borken, Nr. 1224 (1283) Lippstadt, Nr. 1257 Münster (1284), Nr. 1400 Herford (1290), Nr. 1411 (1290) Groenlo und Vreden. Bei WUB IV Nr. 577 Warburg heißt es : Et ut hec cessio nostra nulli in dubium veniat, presentem cartam sigillo burgensium de Wartberg, quia proprium non habemus, rogavimus signari.

28 Etwa WUB VII Nr. 628 (1246), WUB III Nr. 637 (1258), Nr. 699 (1257), Nr. 788 (1259) ; WUB IV Nr. 1377 (1274) : Gerhardus miles dictus de Dinkelborg besaß kein eigenes Siegel (cum sigillo proprio careamus) ; WUB VII Nr. 357 (um 1230), Nr. 489 (1240).

29 Schiedsrichterliche Funktion : WUB III Nr. 515 (1250), bessere Ed. Münsterisches Urkundenbuch. Das Stadtarchiv Münster. 1. Halbband : 1176-1440, bearb. v. J. Prinz, Münster, 1960, [Quellen und Forschungen zur Geschichte der Stadt Münster Neue Folge 1 : Münstersches Urkundenbuch, Teil 1], Nr. 14 S. 8 f., vgl. WUB VII Nr. 341 (1230, Soest).

30 Nur einige Beispiele : WUB III Nr. 288 (1231, Lippstadt), WUB VII Nr. 487 (1240, Lippstadt), WUB III Nr. 503 (1249, Münster), WUB IV Nr. 589 f. (1254, Waldeck), WUB III Nr. 789 (1267, Horn), Nr. 809 (1268, Bielefeld) = Inventar Beckum, Urkunde 8, S. 20, WUB III Nr. 997 (1276, Bielefeld) = Inventar Beckum, Urkunde 11, S. 21, WUB III Nr. 1773 (1285, Borken).

31 1231 urkundeten Propst und Ratsmänner von Marsberg gemeinsam, WUB IV Nr. 209, ebenso 1244, WUB VII Nr. 559 ; 1243 Pfarrer, Gograf und Bürgerschaft von Attendorn Nr. 560, Gograf und consules 1249 Nr. 706 f. ; 1256 urkundeten der Edelherr Berthold von Brakel und die Ratsmänner von Paderborn, Nr. 684, 1258 der Edelherr Bernhard zur Lippe, seine Gemahlin Sophia, Ratsmänner der Stadt Lippstad und der Konvent des dortigen Marienklosters, Nr. 758, 1260 Burgmänner und consules in Warburg, Nr. 841.

32 Ein Beleg aus dem Jahre 1295 : In einer Urkunde von Richter und Schöffen von Borken heißt es : Et nos salarium nostrum recepimus, secundum consuetudinem in testimonium veritatis, WUB III Nr. 1788, S. 934.

33 WUB III Nr. 173 S. 89-93 : Münster, um 1221. Die nur als Insert erhaltene Urkunde war besiegelt : dicte civitatis declarat sigilli appensio (S. 91). Vgl. K.-H. Kirchhoff : Das Statutenbuch der Stadt Bocholt und seine Beziehungen zum Stadtrecht Münsters und zum münsterischen Stadtrechtskreis, in : Bocholter Quellen und Beiträge 1, Münster, 1976, S. 30-52, hier S. 30 f. ; Dortmund an Höxter, nach 1255, besiegelt : Inventar des Archivs der Stadt Höxter, bearb. v. W. Leesch, Münster, 1961, [Inventare der Nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 1], Nr. 1, S. 265-269 ; WUB VI Nr. 1319 Minden an Hannover 1285. Beispiele des 14. Jahrhunderts genannt bei Schoppmeyer, Bischof, S. 164 f. Zum allgemeinen Hintergrund K. Kroeschell, Stadtrecht und Landrecht im mittelalterlichen Sachsen, in : E. Koolman, E. Gäßler, F. Scheele (eds.), Beiträge und Katalog zu den Ausstellungen Bilderhandschriften des Sachsenspiegels-Niederdeutsche Sachsenspiegel und Nun vernehmet in Land und Stadt-Oldenburg-Sachsenspiegel-Stadtrecht, Oldenburg, 1995, [der sassen speyghel. Sachsenspiegel-Recht-Alltag 1. Veröffentlichungen des Stadtmuseums Oldenburg 21 = Schriften der Landesbibliothek Oldenburg 29], S. 17-32, hier S. 20 f. Auch Fragen des Rechtsweges und Appellationen regelte man urkundlich, vgl. WUB VI Nr. 1549.

34 Ich verweise auf ein Beispiel des frühen 14. Jahrhunderts, die Anfrage der Stadt Wesel an den Oberhof Dortmund von 1302, K. Rübel, Dortmunder Urkundenbuch, Band 1. Erste Hälfte (No. 1-547). 899-1340, Dortmund, 1881, Neudruck Osnabrück, 1975, Nr. 284, S. 192-194. Noch im 15. Jahrhundert begegnet dieses Phänomen. 1437 erlaubt Erzbischof Dietrich von Moers der Stadt Werl, Rechtsentscheidungen in Rüthen einzuholen. In der Urkunde heißt es : … anspraiche ind antworde da van under yrem sygel besigelt senden sullen burgermeistere ind raide unser stat Ruden, die alsdan die anspraichen ind antworden oversien sullen ind darup dat reicht bynnen gewenlicher zyt under yrem sigel den vurs[chreven] burgermeistere ind raide zo Werle weder besigelt senden …, Inventar Werl 1, Nr. 47, S. 23 f., S. 24.

35 WUB VII Nr. 1332, S. 605. Das Original dieser Urkunde aus der Sammlung Johann Christoph Gatterers befindet seit dem Ankauf des Gatterer-Apparates 1996 im Landesarchiv Speyer, vgl. K.H. Debus, Landesarchiv Speyer. Der Gatterer-Apparat, Speyer, 1998, [Patrimonia 119], S. 166, (Nr. 0140).

36 Bemühungen über die Wiedererstattung von eigenen Bürgern geraubten Pferden und Geldern, vgl. WUB VI Nr. 1606 (Dortmund 1297 ?), Nr. 1670 : die Ratsherren von Minden bitten die von Osnabrück in einem geschlossenen Brief, einer ihrer Bürgerinnen zu ihrem Geld zu verhelfen, das sie jemandem geliehen hatte (undatiert, Ende 13. Jahrhundert). WUB VII Nr. 511 f., 514 betrifft Streitigkeiten Soester mit Lübeckern 1241 ; Nr. 515 (1241) ; Nr. 528 Wiedererstattung des Soester Bürgern vom Herzog von Sachsen abgenommenen Gutes 1242 ; Nr. 743 (um 1250).

37 M. Bär, Osnabrücker Urkundenbuch 4 : Die Urkunden der Jahre 1281-1300 und Nachträge, Osnabrück, 1902, Nr. 561, S. 359. Weitere Beispiele sind die Aufforderung von Dechant und Bürgermeister von Beckum vom 11. Juni 1309, ihre Pfarrkinder und Bürger bei der Meeresüberquerung zu unterstützen, Inventar Beckum, Urkunde 15a, S. 23 ; vgl. das Schreiben des Rates der Stadt Münster für sechs Bürgersöhne, die ins heilige Land ziehen wollten : Münsterisches UB, Nr. 51 S. 30.

38 So verbündeten sich 1293 die Städte Lübbecke und Duderstadt, quod, quicunque contra predictam civitatem excessum fecerit, quod ibi proscriptus fuerit, quando literas ipsorum aut eorum nuntium ad nos miserint, idem proscriptus in ipsa civitate simile iure, ac si contra nos excesserit, proscribetur … ; WUB VI Nr. 1493, S. 475.

39 Wiedenbrück : WUB III Nr. 1722 (1234), Nr. 587 (1255), Nr. 638 (1258), Nr. 1033 (1277), Nr. 1259 f. (1284), Nr. 1772 (1285), Nr. 1774 (1286), Nr. 1450, Nr. 1452 (beide 1292), Nr. 1797 (1298), Nr. 1632 (1299) ; mitbesiegelnd bei einer Urkunde des Abtes von Marienfeld : Nr. 593 (1256), Nr. 610, 613 (beide 1256). Ahlen : WUB III Nr. 880 (o.J., nach Nr. 878 f. zu datieren um 1271 Apr. 1), Nr. 1327 (1287), Nr. 1529 (1295), Nr. 1568 (1297), Nr. 1596 (1298), Nr. 1631 (1299) ; das älteste nicht aus Marienfeld stammende Ahlener Stück ist Nr. 1328 (1287) ; Beckum : WUB III Nr. 958 (1274), Nr. 1235 (1283), Nr. 1272 (1285), Nr. 1345 (1288), nicht für Marienfeld Nr. 1078 (1279, gemeinsam mit Dechant) ; Telgte : WUB III Nr. 968 (1275), nicht für Marienfeld dann WUB III Nr. 1659 (1300) ; Rietberg : WUB III Nr. 1383 (1289) ; Salzkotten : WUB III Nr. 1610 (1298). Einen Überblick zur Wirkung der Zisterzienser in Westfalen bei K. Elm, Das männliche und weibliche Zisterziensertum in Westfalen von den Anfängen bis zur Reformation, in : G. Jászai (ed.), Monastisches Westfalen. Klöster und Stifte 800-1800, Münster, 1982, Corvey, 1983, S. 45-59 mit Karte S. 43 f. Für die Zisterzienserinnen des 13. Jahrhunderts ist auf eine 1994 an der Universität Münster entstandene, noch nicht gedruckte Dissertation von G. Hock hinzuweisen.

40 Die große Bedeutung von Urkunden, Schriftgut und Archiv bei den Zisterziensern wird stets hervorgehoben, vgl. nur aus der jüngsten Zeit B. Schneidmüller, Zisterziensischer Aufbruch. Anfänge und Ausbreitung eines europäischen Reformordens, in : Buchmalerei der Zisterzienser. Kulturelle Schätze aus sechs Jahrhunderten. Katalog zur AusstellungLibri cisterciensesim Ordensmuseum Abtei Kamp, Stuttgart, 1998, S. 19-27, hier S. 26 ; M. Münch, Kopialbuch des Zisterzienserklosters Otterberg, in : Cîteaux 1098-1998. Rheinische Zisterzienser im Spiegel der Buchkunst. Landesmuseum Mainz, Wiesbaden, 1998, S. 130 f. ; H.M. zu Ermgassen, Der Binger Rotulus, in : ibidem, S. 114 f. Vgl. zu Westfalen und speziell Marienfeld : W. Bender, Zwischen Ideal und Wirklichkeit. Beobachtungen zur zisterziensischen Wirtschaftsführung im Mittelalter, in : Lippische Mitteilungen aus Geschichte und Landeskunde, 64, 1995, S. 41-63, hier S. 47 f., S. 56-63 ; zur Erwerbspolitik Elm, Zisterziensertum, S. 49 f. Ein wichtiges Zeugnis zisterziensischer Schriftlichkeit in Westfalen aus der Zeit um 1200 ist kürzlich wieder aufgetaucht, das Kopiar des Klosters Hardehausen. Vgl. dazu H. Conrad, Ein Kopiar des Klosters Hardehausen aus dem 12.-13. Jahrhundert, in : Archivpflege in Westfalen und Lippe, 44, 1996, S. 48 f.

41 Vgl. nur WUB III Nr. 1725, Nr. 482 f., Nr. 494 f., Nr. 496, Nr. 586, Nr. 591, Nr. 593, Nr. 610-614, Nr. 633, Nr. 640 und öfters, WUB IV Nr. 136.

42 Auch für andere westfälische Zisterzen fehlen solche Untersuchungen. Hier sei nur auf eine Beobachtung zur Zisterze Bredelar hingewiesen. Laut WUB IV S. 347 soll die Urkunde für Kloster Bredelar, die die Ratleute von Marsberg wohl am 20. März 1255 ausstellten, nach Aussage des Editors von der Hand sein, “die ein paar Iahrzehnte hindurch die meisten Bredelarer Urkk. geschrieben hat”. Diese beiläufige Notiz ohne weitere Ausführungen erfolgte nur, da es Probleme mit der Datierung der Urkunde gab.

43 WUB III Nr. 562 (1253) aus dem Kloster Rengering, Nr. 1570 (1297) für Kloster Vinnenberg, ebenso Nr. 1651 (1299) ; Nr. 778 (1266) aus dem Bestand Marienfeld, ebenso Nr. 1228 (1283), Nr. 1268 (1285), Nr. 1416 (1290), Nr. 1497 (1294).

44 Hier nur einige Beispiele in Auswahl : Lemgo : WUB III Nr. 496 (1248, gemeinsam besiegelt von Horn und Lemgo, Fonds Marienfeld), Nr. 731 (1264, Fonds Marienfeld), WUB IV Nr. 1291 (1272), Nr. 1220 (1270), Nr. 1356 (1274) ; Lippstadt : WUB IV Nr. 75 (1217-1239), WUB III Nr. 370 (1240), WUB VII Nr. 635, 638 (beide 1247), WUB III Nr. 484 (1247, Fonds Marienfeld), Nr. 830 (1269, Mitbesiegelung, Fonds Marienfeld), Nr. 1642 (1299, Fonds Marienfeld) ; Münster : WUB III Nr. 173 (um 1221), Nr. 581 = Münsterisches UB, Nr. 18, WUB III Nr. 645 (1259, Fonds Marienfeld), Nr. 810 (1268), Nr. 1319 (1287, Fonds Marienfeld), Nr. 1353 (1288). Bielefeld : WUB IV Nr. 329 (1243), WUB III Nr. 1196 (1282, Fonds Marienfeld), Nr. 1576 (1297, Fonds Marienfeld), Mitbesiegelung WUB III Nr. 874. Herford : WUB IV Nr. 477 (1252), WUB III Nr. 1125 (1281, Fonds Marienfeld), Nr. 1352 (1288, Fonds Marienfeld), WUB IV Nr. 1991, Nr. 2001 (beide 1288), Nr. 2106 (1290), WUB III Nr. 1629 (1299).

45 Ähnliche Überlegungen lassen sich auch für andere westfälische Zisterzen anstellen, so für Hardehausen und Bredelar, die in ihren jeweiligen Regionen eine ähnliche Bedeutung für die Überlieferung hatten. So stammen viele der frühen Stadturkunden aus dem südwestfälischen Raum aus dem Bestand Bredelar, etwa WUB VII Nr. 522 (Marsberg 1241), Nr. 669 (Brilon 1248), Nr. 730 (Brilon 1250), WUB IV Nr. 599, 603 (Marsberg 1255), Nr. 737 (Brilon 1258), Nr. 763 (Marsberg 1258), Nr. 800 (Marsberg 1259). Eine vergleichende Untersuchung dieser Fonds böte sich an.

46 WUB VII Nr. 1536, S. 702 ; vgl. C. Kneppe, Geschichte der Stadt Medebach bis 1500, in : Geschichte Medebach, S. 139-172, hier S. 156.

47 Ibidem.

48 Staatsarchiv Osnabrück, Dep. 3 a 1 VI Nr. 741-7.

49 M. Mersiowsky, Die Anfänge territorialer Rechnungslegung im deutschen Nordwesten. Spätmittelalterliche Rechnungen, Verwaltungspraxis, Hof und Territorium, Sigmaringen, 1999, [Residenzenforschung 9] (im Druck).

50 Stadtarchiv Koblenz, Best. 623 Nr. 7, Nr. 8, Nr. 9, Nr. 10, Nr. 11, Nr. 12, Nr. 13, Nr. 17, Nr. 18, Nr. 19, Nr. 20 ; Edition : M. Bär, Der Koblenzer Mauerbau. Rechnungen 1276-1289, Leipzig, 1888, [Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 5]. Zur äußeren Form vgl. S. 29, 39-41.

51 Immer noch grundlegend W. Heinemeyer, Studien zur Geschichte der gotischen Urkundenschrift, [Archiv für Diplomatik, Beiheft 4], Köln-Wien, 1982.

52 Dieser Eindruck beruht auf meiner notwendigerweise ausschnitthaften Materialkenntnis, Untersuchungen dazu gibt es kaum. Vgl. aber die Ausführungen von Fedders, Lemgo, S. 75-81.

53 Vgl. Schoppmeyer, Bischof, S. 145-148.

54 Für Höxter H. Rüthing, Höxter um 1500. Analyse einer Stadtgesellschaft, Paderborn, 1986, [Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 22], S. 78 ; für Minden : Schulte, Macht, S. 23 f. ; für Lemgo Fedders, Lemgo, S. 81, S. 132 f. Zu den Rentenkäufen R. Freitag, Aspekte des finanziellen Haushalts der Stadt Bocholt im Spätmittelalter. Der Rentenkauf in Urkunden und Amtsbüchern der Stadt Bocholt, in : Unser Bocholt, 41, 1990, S. 4-8.

55 Zum Mindener Stadtrichter und seiner Urkundstätigkeit Schulte, Macht, S. 24 f. ; für Lemgo Fedders, Lemgo, S. 81, 133-135. Beckumer Richterurkunden im Inventar Beckum, Urkunde 29 (1396), Urkunde 34a (1418), Urkunde 35a (1424), Urkunde 52 (1450), Urkunde 56 (1454), Urkunde 57 (1455), Urkunde 60 (1456), Urkunde 64 (1458), Urkunde 70 (1463), Urkunde 72 (1466), Urkunde 82 (1469). Nach Durchsicht von J. Bauermann (ed.), Inventar des Stadtarchivs Kamen, Die Urkunden bis 1500, Münster, 1978, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 8] dominierte dort noch im 15. Jahrhundert der Richter völlig.

56 Für Lemgo Fedders, Lemgo, S. 135-138. Der Freigraf Gobel von Hilbeck beurkundete 1364 einen Verkauf und die Auflsaaung an das Hospital zu Kamen, Inventar Kamen, Nr. 16 S. 16 f.

57 Schon im 13. Jahrhundert begegnen eigene Urkunden der Hospitäler, vgl. WUB VII Nr. 459 = F. von Klocke, Urkunden-Regesten der Soester Wohlfahrtsanstalten. 1 : Urkunden des Hohen Hospitals bis 1600, Münster-Soest, 1964, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens 25], Nr. 17 S. 21 f. mit abweichender Lokalisierung. Beispiele aus dem Hospitalen Münsters in Münsterisches UB, Nr. 34 (1278), 46 (1300), 49 (1304), 53 (1310), 54 (1312) und öfter. Zu den Vereinnahmungen durch die Städte am Beispiel Soests Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 113-115, 117 f., 121 f.

58 Eine gründliche Untersuchung des Schriftwesens westfälischer Pfarreien fehlt. Vgl. stattdessen die Ausführungen bei L. Tewes, Mittelalter an Lippe und Ruhr, Essen, 1988, S. 32 f., S. 38-46. Die im Urkundenwesen der Pfarren hervortretenden Kirchverwahrer, Provisoren und Pfarrer beurkundeten etwa auch Hörigentauschhandlungen zwischen einzelnen Grundherrschaften, vgl. die abgebildeten und transkribierten Urkunden aus dem Bestand des Stiftes Essen von 1423, S. 80 f., dazu ibidem, S. 77-82, von 1465, S. 84 f. Diese Funktion als Urkundsinstanz verkennt Tewes, vgl. S. 84-88, S. 94. Beispiele aus Beckum im Inventar Beckum : Urkunde 36 (1429), Urkunde 45 (1442) ; aus Kamen im Inventar Kamen, Nr. 131 S. 106 (1460).

59 WUB IX Nr. 777 = Inventar Brakel, Urkunde 31 (1310) ; Nr. 1044 = Urkunde 40 (1312).

60 Rüthing, Höxter, S. 322 f.

61 Ein frühes Dokument entsprang dem Streit zwischen dem Pfarrer von Sankt Lamberti und einem Bürger von Münster, Regest WUB III Nr. 858, Druck Münsterisches UB, Nr. 28 S. 18 (1280). Zur Ausbildung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Westfalen I. Buchholz-Johanek, Das Offizialatsgericht, in : A. Rohrer, H.-J. Zacher (eds.), Werl. Geschichte einer westfälischen Stadt 1, Paderborn-Werl, 1994, [Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 31], S. 161-178, hier S. 161-165 ; Idem, Das westfälische Offizialatsgericht in Soest 1434-1440/1441, in : H.-D. Heimann, W. Ehbrecht, G. Kohn, Soest. Geschichte der Stadt, 2 : Die Welt der Bürger. Politik, Gesellschaft und Kultur im spätmittelalterlichen Soest, Soest, 1996, [Soester Beiträge 53], S. 899-914, hier S. 900-902, zur Beurkundungstätigkeit im 15. Jahrhundert S. 904-908. Beispiele aus Beckum im Inventar Beckum : Urkunde 40 (1435).

62 H. Lönnecker, Notare und Notariat in Oldenburg im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in : Oldenburger Jahrbuch, 93, 1993, S. 79-102, hier S. 80-82. Die Belege für Lemgo zusammengestellt bei Fedders, Lemgo, S. 119-121. Schon bald nutzten auch städtische Instanzen das Notariat, so ließ sich ein Bürgermeister von Beckum 1344 eine Urkunde für Beckum von 1245 notariell ausfertigen ; beide Stücke liegen noch im Stadtarchiv Beckum, vgl. Inventar Beckum, Urkunde 4, S. 18 f., Urkunde 23, S. 25. 1421 wurde der Streit zwischen Bürgermeister und Rat von Brakel auf der einen und einem Lemgoer Bürger auf der anderen Seite beigelegt, die entsprechende Urkunde fertigte ein öffentlicher Notar im Auftrag des Bürgermeisters in Form eines Notariatsinstruments aus : Inventar Brakel, Urkunde 163. Die Forschungssituation zum westfälischen Notariat ist völlig unbefriedigend. Wichtige Erkenntnisse wird hier die bei P. Johanek in Münster entstehende Dissertation von D. Luttkus bringen. Als Vorarbeit legte et vor : D. Luttkus, Die Handschriften Msc. I 213 und I 214 im Staatsarchiv Münster als Quellen zur Geschichte des westfälischen Notariats. (Masch.) Hausarbeit zur Erlangung des Magistergrades der Philosophischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität zu Münster, Münster 1997. Ich danke Dirk Luttkus für die Überlassung seiner Arbeit.

63 Fedders, Lemgo, S. 114-116 nach der Analyse seines nur ausschnitthaften Belegmaterials. In Höxter waren um 1500 sechs öffentliche Notare tätig, vgl. Rüthing, Höxter, S. 323 mit Anmerkung 413.

64 So wurde ein Vergleich zwischen dem Pfarrer von Lichtenau auf der einen und Bürgermeister und Rat von Brakel auf der anderen Seite 1421 vor dem paderbornischen Vizekämmerer und dem öffentlichen Notar Johannes Schonehar ausgetragen. Die Beilegungsurkunde trägt nicht nur Beglaubigung und Signet des Notars, sondern wurde vom Vizekämmerer besiegelt : Inventar Brakel, Urkunde 164. Eine nur abschriftlich erhaltene münsterische Urkunde von 1425 wurde vom Offizialat mit dem großen Siegel mit Rücksiegel bekräftigt und vom Notar kaiserlicher Autorität mit Unterschrift und Signet versehen, vgl. Münsterisches UB, Nr. 524 f.

65 Vgl. etwa die Liste volkssprachlicher Urkunden “privater” Aussteller in Lemgo bei Fedders, Lemgo, S. 131, für Herford S. 143. Vgl. die Abbildungen von Beispielen des 15. Jahrhunderts bei Freitag, S. 6. Beispiele aus Beckum im Inventar Beckum : Urkunde 23 (1346 ; Siegel der Witwe Walburgis Bordar zu Münster und ihrer Tochter, Abb. S. 43), Urkunde 32 (1404), Urkunde 48 (1446), Urkunde 50 (1446), Urkunde 54 (1453), Urkunde 59 (1455), Urkunde 61 (1456), Urkunde 62 f. (1457), Urkunde 84 (1470). Beispiele aus Brakel : WUB IX Nr. 884 = Inventar Brakel, Urkunde 36 (1311).

66 Beispiele aus Beckum : Inventar Beckum, Urkunde 23 (1346), Urkunde 48 (1446). Beispiele aus Brakel : WUB IX Nr. 810 = Inventar Brakel, Urkunde 34 (1310), Urkunde 64 (1332).

67 Rüthen : WUB III Nr. 648 (1259). Stromberg : WUB III Nr. 686 = Münsterisches UB, Nr. 20 (1261) ; WUB III Nr. 878 (1271), Nr. 1093 (1280). Vlotho : WUB VI Nr. 857 (1266). Das Siegel der Werler Burgmänner war etwa an einer Schlichtung des Kölner Erzbischofs, Inventar Werl 1, Nr. 25 (1382). Zu Werl F. von Klocke, Das Patriziatsproblem und die Werler Erbsälzer, Münster, 1965, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 22. Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung 7], S. 82-84 ; W. Bockhorst, Werl im Spätmittelalter, in : A. Rohrer, H.-J. Zacher (eds.), Werl. Geschichte einer westfälischen Stadt 1, Paderborn-Werl, 1994, [Studien und Quellen zur westfälischen Geschichte 31], S. 95-133, hier S. 98 f.

68 Hier sei nur ein Beispiel aus Brakel angeführt : einen Verkauf des Ritters Olricus de Westhim bezeugten 1310 die Stadtherren von Brakel, der Pfarrer, in dessen Kirche der Vertrag abgeschlossen wurde, und die Stadt, vertreten durch Bürgermeister und Ratsherren ; die Siegel der beiden Stadtherren, des Pfarrers und der Stadt wurden angehängt : WUB IX Nr. 777 = Inventar Brakel, Urkunde 31 (1310). Die Durchsicht des Inventars zeigt deutlich, wie sich im Zuge des 14. Jahrhunderts, wohl in den zwanziger Jahren, auch hier die städtische Urkunde durchsetzt. Die erste Stadturkunde im Stadtarchiv stammt von 1316 (Urkunde 48), dann 1317 (Urkunde 49a), 1322 (Urkunde 55). Seit den zwanziger Jahren tauchen immer häufiger Stadturkunden auf, vgl. Urkunden 57a, 58, 59, 62, 65, 69, 81, 83, 83a.

69 Inventar Brakel, Urkunde 87 (1349), Urkunde 93 (1353), Urkunde 94 f. (1354), Urkunde 112 (1370).

70 Schoppmeyer, Bischof, S. 145. Vgl. auch die Satzung des Rates von Brilon 1415, die als Gerichtsstand für die Bürger nur den kölnischen Richter zu Brilon oder Bürgermeister und Rat zuläßt : A. Bruns, Inventar des Stadtarchivs Brilon. Bestand A, Münster, 1970, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 4], Nr. 30, S. 32.

71 Solche liegen aus jüngerer Zeit für Warburg, Herford und Soest vor : H. Schoppmeyer, Warburg in Mittelalter und Neuzeit. Herrschaftssitz-Doppelstadt-territorialer Vorort, in : F. Mürmann (ed.), Die Stadt Warburg. Beiträge zur Geschichte einer Stadt. 1036-1986, Bd. 1, S. 199-296, hier S. 228-235 ; W. Schild, Rechtshistorische Anmerkungen zum Herforder Rechtsbuch, in : Rechtsbuch der Stadt Herford, Kommentarband, S. 141-159, hier S. 147-153 ; Schöne, Soester Stadtrecht, S. 36-128.

72 Am 25. Januar 1364 verkaufen Bodo Foye und sein Sohn Engelbert der Stadt Kamen Land vor dem Richter des Stadtgerichts. Sie fertigen eine subjektiv gefaßte Urkunde aus, die sie beide besiegeln ; der Richter setzt eine subjektive Besiegelungsformel (Unde ich Albert richter vornomt bekenne…) vor die Datierung und siegelt mit. Am 31. März verkaufen sie dem Kamener Kirchherrn Hartnagel und anderen Kamener Einwohnern verschiedene Ländereien und nennen borghen ghesat vor rechte vortichnůsse unde vor warscap, sie und ihre Bürgen siegeln. In zwei weiteren, nur von ihm allein besiegelten Urkunden desselben Tages wiederholt er knapp die wichtigsten Aussagen. Am 2. April 1364 bekundet der Freigraf Gobel von Hilbeck die Auflassung der verkauften Ländereien und unter dem selben Datum in einer weiteren Urkunde nochmals Verkauf und Auflassung. Einen weiteren Verkauf an das Hospital besiegelt Bodo Foye am 7. April wieder selbst, während eine Sicherheitsstellung für die aus dem verkauften Land zu entrichtende Schuldkornabgabe wieder vor dem Richter Albert vorgenommen wird, der dann mit Foye und seinem Sohn mitsiegelt : Inventar Kamen, Nr. 12-18 S. 11-18. 1382 kam es zu einer Erbverbrüderung über die Mittelmühle in Brakel. Auf Bitte des Tydericus Bok wurde diese mittelniederdeutsche Erbverbrüderung vom paderbornischen Offizial am 7. März 1388 in Form eines lateinischen Notariatsinstruments des kaiserlichen Notars Henricus Mordax vidimiert. Am 11. Oktober übertrug der Bürger Henne Bok aus Brakel seine Rechte an der Mittelmühle daselbst an Berthold von Corbeke, Benefiziat des Paderborner Doms. Sie vollzogen das Rechtsgeschäft vor dem weltlichen Richter der Stadt Paderborn, eine Richterurkunde wurde ausgestellt. Streitigkeiten des Berthold Corbecke mit einigen Brakelern, unter anderem dem Bürgermeister Ludeke Praman um diese Mühle wurden vor Bürgermeister und Rat in einer Stadturkunde beigelegt. Am 28. Juni 1391 verkaufte derselbe Henne und die Witwe Katherine ihr Erbteil an der Mittelmühle an denselben Berthold, am selben Tag auch Ludeke Kindes und seine Ehefrau. Darüber wurden je eine Urkunde ausgestellt, die mehrere Zeugen angeben und — wie eine spätere Urkunde — von einem bestimmten Burgmannen in Brakel besiegelt wurden. Inventar Brakel, Urkunden 130-132, 134 f. Weitere Urkunden zur Mittelmühle Nr. 136 (Notariatsinstrument), 138 (wieder Burgmann siegelnd), 143, 145-147, 149.

73 Transsumpt etwa Inventar Werl 1, Nr. 56 (1442, nimmt Nr. 50a auf), Nr. 78 (1453, nimmt Nr. 76 auf), Nr. 78 (1453, nimmt Nr. 75a und Nr. 76 auf). Transfixe : Nr. 26, 28, 33, 39 (1387, 1388, 1405, 1417), Transfix durch Urkund 39 auf 1417 datiert, entstand durch gemeinsamen Verkauf der Rechte an den Rat von Werl ; Nr. 50, 66, 53, 72 (1438, 1448, 1439, 1451), entstanden bereits 1439, vgl. Urkunde 53 ; Nr. 64, 102, 105 (1448, 1471, 1472) ; Nr. 71, 73, 74 (1450, 1452) ; Nr. 82, 88, 103, 107 (1456, 1460, 1472), entstanden 1460, vgl. Urkunde 88. Inventar Höxter, Nr. 230a-230b (1458), S. 311. Nicht nur die Städte nutzten Transfixe, vgl. etwa die Urkunde des Bernd Kremer von Telgte, Kaplan an Sankt Aegidii zu Münster, der 1429 auf Bitten einer Bürgerin von Münster ihren Rentenkaufbrief des Beckumer Richters 1418 durch besiegeltes Transfix beglaubigt, Inventar Beckum, Urkunde 34a (Rentbrief), Urkunde 36 (Transfix) ; Inventar Werl 1, Nr. 53 : Priester Gerd Ryder von Recklinghausen 1439. Eine eingehende Untersuchung für niederrheinische Transfixe am Beispiel der Kempener Schöffenurkunden bietet Budde, Transfixe.

74 H.-P. Wehlt, Lippische Regesten Neue Folge, Lemgo, 1989-1997, [Lippische Geschichtsquellen 17], 1360.00.00. Vgl. J.M. Rothe, Zur Verfassungs- und Sozialgeschichte Lemgos im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in : P. Johanek, H. Stöwer, 800 Jahre Stadt Lemgo. Aspekte der Stadtgeschichte, Lemgo, 1990, [Beiträge zur Geschichte der Stadt Lemgo 2], S. 115-140, hier S. 115-119 ; Fedders, Lemgo, S. 25 f. Seine Ausführungen zur Besiegelung (S. 129 f.) greifen dieses Phänomen allerdings nicht auf.

75 Stadtarchiv Soest, A 5846.

76 Stadtarchiv Soest, A 150, f. 2 v° (1446 Jan. 12). Folgerichtig sind die Urkunden etwa der Wollenweber unbesiegelt, vgl. J.S. Seibertz, Urkundenbuch zur Landes = und Rechtsgeschichte des Herzogthums Westfalen. 3 : 1400-1800, Arnsberg, 1854 ; J.S. Seibertz, Landes- und Rechtsgeschichte des Herzogthums Westfalen, 4, Nr. 946, S. 97-98 (1441), Nr. 970 S. 138 (1463).

77 M. Pieper-Lippe, Westfälische Zunftsiegel, Münster, 1963, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission Westfalens 22 = Geschichtliche Arbeiten zur westfälischen Landesforschung 8], S. 1-4.

78 Zu verweisen ist etwa auf Kerbzettel, die in Pachtverhältnissen benutzt wurden, etwa Stadtarchiv Soest, A 5090 : Die Rentmeister Johann Roder, Hermann von Bettinghausen, Johann Sasse, Godert von Balve, Andreas Steven, Johann Vogt verpachten die Warte zum Nasenstene auf der Zisekammer der Stadt Soest an den Stadtdiener Hermann Milinchus, 1477 Sept. 29. Der Pächter darf dort einen Spieker errichten. Ein Vergleich zwischen der Familie Lappe und der Stadt Werl wurde 1430 als Chirograph ausgefertigt, Inventar Werl 1, Nr. 44, ebenso der Vergleich zwischen Hermann Schungel und der Stadt Werl wegen von der Stadt abgehauener Eichen und Birken 1473, Nr. 111. Nur abschriftlich bezeugt ist ein Chirograph der Werler Sälzer, vgl. Nr. 78, S. 38. 1451 versprechen in Form eines Chirographs auf Papier Siverd uppe demme Thy und Hans Reynboldi, den Brief, den der Rat von Brakel im Gericht auf Siverds Wunsch versiegeln läßt, um diesen in seinem Hause schadlos zu halten, auf Wunsch des Rates zu vollziehen, Inventar Brakel, Urkunde 227. Chirographe waren in Brakel auch 1452 bei einem Schiedsspruch vorgesehen, vgl. Urkunde 233. Das Regest S. 233 läßt erkennen, daß man beabsichtigte, die Chirographe zusätzlich noch mit dem aufgedrückten Stadtsekret zu festigen. Ein solches besiegeltes Chirograph liegt in Brakel vor : Urkunde 234 (1452). Chirograph auch vorgesehen in Urkunde 325 (1494).

79 Inventar Beckum, Urkunde 29, S. 26.

80 Fedders, Lemgo, S. 82-91 ; Peters, Atlas, S. 45 ; W. Fedders, R. Peters, Zur Sprache des Herforder Rechtsbuches, in : Rechtsbuch der Stadt Herford, Kommentarband, S. 208-225, hier S. 208 f.

81 Zusammenstellung der volkssprachlichen Urkunden Lemgoer und Herforder Notare bei Fedders, Lemgo, S. 122-124, vgl. S. 67-69. Meist sind nur kleine Teile der Urkunde volkssprachlich, oft Transsumpte. Nur eines der Lemgoer Stücke des 14. Jahrhunderts, eine Urkunde von 1382, ist bis auf die einleitende Datierung und die Notarsunterschrift gänzlich mittelniederdeutsch. Die ältesten vollständig volkssprachigen Notariatsinstrumente erscheinen in Lemgo Ende des 15. Jahrhunderts. Die bei Fedders angeführten mittelniederdeutschen Notariatsinstrumente aus Herford stammen von 1478 und 1489.

82 Fedders, Lemgo, S. 138 f.

83 Fedders, Lemgo, S. 69.

84 Ein frühes, durch Bruns 1350 bis 1380 paläographisch datiertes und nochmaliger Kontrolle zu unterziehendes Beispiel im Inventar Brilon, Nr. 10a S. 19 f. ; sicher dagegen ein Brief einer nicht identifizierten Stadt an Brilon 1426, Nr. 40a, S. 36, und der Brief von Bürgermeister und Rat zu Obermarsberg an die Stadt Brilon um 1450, Nr. 65/1, S. 48 f. Weitere Beispiele die Klageschrift von Bürgermeister und Rat zu Brakel gegen Hermann Geroldes wegen unerlaubten Bierbrauens und -handels von 1423, Inventar Brakel, Urkunde 169. Die rechtserhebliche, den Streit beendende Urkunde Hermanns wurde übrigens urkundengerecht auf Pergament ausgeführt : Urkunde 169b. Einfache Urkunden auf Papier : Urkunde 195 (1438, Stadt Borgholz). Ein Einladungsschreiben der Stadt Münster vom 24. Okt. 1450 an den Erbmarschall Gerd von Morrien liegt als Originalbrief auf Papier mit Oblatensiegel (Sekretsiegel der Stadt) im Archiv Nordkirchen, Kasten 230a, f° 173. Man darf wohl davon ausgehen, daß es schon im 14. Jahrhundert vergleichbares gab. Sehr früh sind die von Adligen und landesherrlichen Amtsträgern ausgefertigten Geleitbriefe für städtische Empfänger, die natürlich kaum eine Überlieferungschance hatten. Zwei Exemplare der Zeit um 1330 liegen in Münster : Münsterisches UB, Nr. 79 f., S. 39 f., ausgestellt von Heinrich von Wickede, Ritter, an Ratsherren und Schöffen von Münster für freies Geleit für eine Tagfahrt nach Dortmunde und von einem tecklenburger Drosten für die Bürger und Kaufleute in Münster zum Besuch eines Marktes.

85 H. Patze, Neue Typen des Geschäfts-Schriftgutes im 14. Jahrhundert, in : Idem (ed.), Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert 1, Sigmaringen, 1970, [Vorträge und Forschungen 13], S. 9-64. Vgl. für den städtischen Bereich jetzt am Beispiel Österreichs Weigl, Schriftlichkeit, S. 259-267.

86 Einen Überblick über die Stadtbuchforschung mit reichen Nachweisen bietet F.-W. Hemann, Das Rietberger Stadtbuch. Edition, Einleitung, Typologie. Ein Beitrag zur Erforschung von Klein- und Residenzstädten sowie zur Frage der Schriftlichkeit in frühneuzeitlichen Städten Westfalens, Warendorf, 1994, [Beiträge und Quellen zur Stadtgeschichte Niederdeutschlands 3], S. 258-263. Zu ergänzen jetzt D. Hüpper : Städtische Rechtsbücher im Gebrauch-Das Oldenburger Stadtbuch, in : der sassen speyghel 1, S. 279-302.

87 M. Krieg, Das Mindener Stadtbuch von 1318, Münster, 1931, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission des Provinzialinstituts für Westfälische Landes- und Volkskunde. Mindener Geschichtsquellen 3] ; Nordsiek, Geschichte, S. 26 ; Schulte, Macht, S. 28-35. Sie diskutiert S. 30-35 nochmals die Datierung des Stadtbuches von 1376 und überlegt, ob man es nicht eher als Bürgerbuch der Stadt bezeichnen sollte (S. 35). Die neueste Edition im Rahmen des Historischen Kommission für Westfalen und Lippe habe ich noch nicht einsehen können.

88 D. Kausche, W. Müller (eds.), Inventar des Archivs der Stadt Werl, Teil 1 : Akten, Münster, 1969, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 3], S. 22 f. ; Bockhorst, Werl, S. 106 mit Abbildung des “Roten Buches” S. 105.

89 Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 89-97.

90 Th. Helmert-Corvey (ed.), Rechtsbuch der Stadt Herford. Vollständige Faksimile-Ausgabe im Original-Format der illuminierten Handschrift aus dem 14. Jahrhundert, Bielefeld, 1989. Vgl. neben den Aufsätzen im Kommentarband, jetzt U. Lade-Messerschmied, StM 69. Rechtsbuch der Stadt Herford, um 1370, in : der sassen speyghel, S. 507-509.

91 W. Reininghaus, Schwerte in Mittelalter und früher Neuzeit, in : Schwerte 1397-1997. Eine Stadt im mittleren Ruhrtal und ihr Umland, Essen, 1997, S. 89-189, hier S. 105.

92 So Bocholt 1481, vgl. Kirchhoff, Statutenbuch, S. 32 f. ; Brilon 2. Hälfte 15. Jahrhundert, Inventar Brilon, S. 249 f.

93 Hier sind etwa die um 1450 anzusetzenden Satzungen von Arnsberg zu nennen, paraphrasiert bei K. Féaux de Lacroix, Geschichte Arnsbergs, Arnsberg, 1895, S. 166-169 ; das 1440 ausdrücklich nachgewiesene, verlorene Stadtbuch von Lemgo, vgl. Fedders, Lemgo, S. 16 Anmerkung 18.

94 Inventar Höxter, S. 173-217. Allerdings wurden solche Ordnungen zeitgleich noch in Urkundenform ausgefertigt.

95 Stadtarchiv Soest, A 2737c, f. 1 r° ; W.-H. Deus (ed.), Soester Recht. Eine Quellensammlung, 1. Lieferung : Statuten, Soest, 1969, [Soester Beiträge 32], § 226, S. 52.

96 Zitiert bei Fedders, Lemgo, S. 16.

97 Zum Verhältnis Stadtbücher und innerstädtische Konflikte hat sich vor allem Wilfried Ehbrecht geäußert, vgl. W. Ehbrecht, Bürgergemeindliche Prinzipien, S. 66 f. ; Idem, Stadtkonflikte, S. 18-20. Für das Beispiel Münster Idem, Rat, Gilden und Gemeinde zwischen Hochmittelalter und Neuzeit, in : F.-J. Jakobi, Th. Küster (eds.), Geschichte der Stadt Münster, 1., Münster, 1993, S. 91-144, hier S. 126-131 ; für Soest vgl. oben, Anmerkung 5.

98 Für Soest Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 61 f., 86-88 ; für Minden Schulte, Macht, S. 17-22. Vgl. auch Kroeschell, Stadtrecht, S. 19 f. Stadtrechtsausfertigung durch Privilegien des Stadtherrn etwa für Werl, WUB VII Nr. 648 (1272) = Inventar Werl 1, Nr. 5, Bestätigungen Nr. 11 (1352), Nr. 17 (1366). Urkundlich ausgefertigte Satzungen in Westfalen neben den oben angeführten Beispielen etwa Brilon 1289 und 1290, WUB VII Nr. 2134a S. 1304, Inventar Brilon, Nr. 3, 4a, 5, S. 2-13 ; Brakel 1341, Inventar Brakel, Urkunde 77 ; Brilon 1362, Inventar Brilon, Nr. 13, S. 20 f. ; für Höxter Selbstausfertigung städtischen Rechts um 1300 (besiegelt) Inventar Höxter, Nr. 2, S. 274 f., 1355 Nr. 5, S. 286 f., Ratswahlordnung 1382 Nr. 6, S. 294 ; für Werl Ordnung der Hochzeiten und Kindstaufen Inventar Werl 1, Nr. 24 S. 14 f. (1379).

99 Zum 1945 zerstörten Dortmunder Bürgerbuch vgl. Anmerkung 101. Die Edition im Dortmunder Urkundenbuch jetzt z.T. wiederabgedruckt in WUB XI, 1 Nr. 90, Nr. 174, Nr. 286, Nr. 366, Nr. 444 und öfters. Soester Bürgerbuch : Stadtarchiv Soest, A 2741, Edition : H. Rothert (ed.), Das älteste Bürgerbuch der Stadt Soest 1302-1449, Münster, 1958, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 27]. Ein Katalog westfälischer Bürgerbücher bei A. Schröder, Westfälische Bürgerrechtsquellen, in : Beiträge zur westfälischen Familienforschung, 17, 1959, S. 1-56.

100 Das Ahauser Bürgerbuch aus dem 16. Jahrhundert enthält in Abschrift eine wohl 1400 einsetzende Neubürgerliste : A.-L. Kohl, Das Bürgerbuch der Stadt Ahaus 1400-1811, Ahaus, 1979, [Beiträge zur Geschichte der Stadt Ahaus 1], S. 19-21, Nr. 1-92 ; erster datierter Eintrag Nr. 93 (1514). Zur Datierung der Liste Ibidem, S. 11 f. Auch das Ottensteiner stads boeck beginnt mit einer 1476 datierten Liste, die nächsten Einträge betreffen dann 1526 : D. Veldtrup, Das Bürgerbuch von Ottenstein 1476-1664, Ahaus, 1982, [Beiträge zur Geschichte der Stadt Ahaus 3], S. 69, Abbildung S. 68 ; Beschreibung der Handschrift S. 20.

101 Dortmunder Urkundenbuch, S. IV ; Beginn der Bürgerverzeichnisse Nr. 279 S. 189-191, Nr. 321, S. 221-223, Aufzeichnungen anderer Art Nr. 251 S. 171 f., Nr. 260 S. 177 f., Nr. 285a-d, S. 195, Nr. 295 S. 204 f., Nr. 298 f., S. 206-208, Nr. 303-305, S. 209 f. (ich beschränke mich hier auf Beispiele aus der Zeit bis 1310). Rechnungsabschriften : Nr. 388 f., S. 274-277.

102 G. Aders, Das verschollene älteste Bürgerbuch der Stadt Münster (1350-1531), in : Westfälische Zeitschrift, 110, 1960, S. 29-96. Eine Beschreibung von 1677 spricht davon, daß ein “durchgängig auf Pergamen und zwar in folio beschriebenes Bürgerbuch in unserm archivio furhanden sey, woraus mit Nahmen und Zunahmen zu ersehen, welche inmittels von Jahren zu Jahren, von Tagen zu Tagen in dieser Stadt Münster Bürger geworden oder die Bürgerschafft uffgekundigt haben, so auch die Nahmen derjenigen, so zu den Bürgermeisteren mit einigen anderen des Raths Ämbteren erwehlet worden, sich verzeichnet befinden”. Zitat ibidem, S. 32, zu Beschreibung und Inhalt S. 32-36 ; vgl. Münsterisches UB, S. X.

103 F. Darpe, Coesfelder Urkundenbuch. 2. Teil 1. Stück, Coesfeld, 1905, [Königliches Gymnasium zu Coesfeld. Beilage zu dem Jahres-Berichte über das Schuljahr 1904], Nr. 2, S. 6-28, (Bürgerbuch I), Nr. 3, S. 28-48, fortgesetzt in Idem, Coesfelder Urkundenbuch. 2. Teil 2. Stück, Coesfeld, 1906, [Königliches Gymnasium zu Coesfeld. Beilage zu dem Jahres-Berichte über das Schuljahr 1905], S. 49-96, fortgesetzt in Idem, Coesfelder Urkundenbuch. 2. Teil 3. Stück, Coesfeld, 1908, [Königliches Gymnasium zu Coesfeld. Beilage zu dem Jahres-Berichte über das Schuljahr 1907], S. 97-130. Auch Nr. 8-24, 26-28, 30-33, 35 (z. T. später ausgeschnitten).

104 S. Schmieder, Beckumer Stadtrechte und Bürgerlisten, Münster, 1994, [Westfälische Quellen und Archivpublikationen 19], S. 58 f. ; vgl. Idem, Die Ackerbürgerstadt, in : Idem, E. Ahlmer, W. Winkelmann, Stadt Beckum. Ereignisse und Entwicklung in 750 Jahren und Bericht über die Ausgrabung des sächsischen Fürstengrabes, Beckum, 1974, S. 11-170, 308-324, hier S. 128 mit Anmerkung 40, S. 316. Inventar Brakel, A 1, S. 193-213. F. Flaskamp (ed.), Die Bürgerlisten der Stadt Wiedenbrück, 1 : Stadtbuch 1480 bis 1541, Bürgerbuch 1549 bis 1730, Rheda, 1938, [Quellen und Forschungen zur Natur und Geschichte des Kreises Wiedenbrück 37].

105 P. Ilisch, Die bischöflichen Tafelgüter des Amtes Haltern und der Richthof, in : F.-J. Schulte-Althoff (ed.), Haltern. Beiträge zur Stadtgeschichte, Dülmen, 1988, S. 107-117, hier S. 112.

106 Stadtarchiv Soest A 3086, Edition in Auszügen : Th. Ilgen (ed.), Auszüge aus den Soester Stadtbüchern, in : Die Chroniken der westfälischen und niederrheinischen Städte, 3 : Soest und Duisburg, Leipzig, 1895, Nachdruck Göttingen, 1969, [Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert 24], S. 1-175. Vgl. Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 97 f., S. 123 f. Abbildung des Deckblattes : Abbildung 6, S. 99.

107 Inventar Werl 2, S. 22 ; Bockhorst, Werl, S. 125, hier allerdings als neue Einträge im älteren Roten Buch.

108 A. Bruns, Beiträge zur Geschichte der Stadt, in : 750 Jahre Stadt Brilon. 1220 bis 1970, Brilon, 1970, S. 9-75, hier S. 65 ; verlorenes Ratsbuch Inventar Brilon, S. 250, Beleg zitiert S. 251 ; Ratsbuch 1497 Nr. 62c, S. 250-252. In das Ratswahlbuch im 16. Jahrhundert auch andere Einträge gemacht.

109 Stadtarchiv Soest, A 2741 ; kommentierte Edition : W. Kohl (ed.), Das Soester Nequambuch. Neuausgabe des Acht- und Schwurbuchs der Stadt Soest, Wiesbaden, 1980, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission für Westfalen 14] ; vgl. dazu Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 81-85 (mit Angabe weiterer Literatur). Vgl. für Niedersachsen Th. Vogtherr, Verfestungen im mittelalterlichen Braunschweig. Mit einer Edition des Liber proscriptionum Gemeiner Stadt für die Jahre 1351-1376, in : Braunschweigisches Jahrbuch, 65, 1984, S. 7-35.

110 Dortmunder Urkundenbuch, Nr. 388 f., S. 274-277 (Abschrift), Nr. 390, S. 277-279, Nr. 394, S. 281 f., Wachstafeln.

111 H. Rothert, Die ältesten Stadtrechnungen von Soest aus den Jahren 1338, 1357 und 1363, in : Westfälische Zeitschrift, 101-102, 1953, S. 139-182 ; Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 89-95.

112 F. Philippi, Die Ausgaben der Stadt Minden im Jahre 1365, in : Monatsschrift für die Geschichte Westdeutschlands, 6, 1880, S. 272-278 ; Nordsiek, Geschichte, S. 27 ; Schulte, Macht, S. 47.

113 Vgl. die Nachweise bei Übersichten bei W. Jappe Alberts, Mittelalterliche Stadtrechnungen als Geschichtsquellen, in : Rheinische Vierteljahrsblätter, 23, 1958, S. 75-96, hier S. 79 f. ; M. Mersiowsky, Spätmittelalterliche Rechnungen als Quellen zur Baugeschichte, in : Archivpflege in Westfalen und Lippe, 36, 1992, S. 28-33, hier S. 28 ; A. Sander-Berke, Baustoffversorgung spätmittelalterlicher Städte Norddeutschlands, Köln-Weimar-Wien, 1995, [Städteforschung A 37], S. XIX-XII, S. 4 f.

114 Kl. Becker, Die Bocholter Stadtrechnungen, Bocholt, 1914, [Akten und Urkunden zur Geschichte der Stadt Bocholt 1 = Beilage zum Jahresbericht des Gymnasiums zu Bocholt, Ostern 1914].

115 Stievermann, Städtewesen, S. 107.

116 Bruns, Beiträge, S. 66 ; Inventar Brilon, S. 300-302 mit Nr. 234a, 234b, 235.

117 Es gab verschiedene Rechnungen : Kämmererrechnungen 1445 und 1498 bis 1524 sowie Rentherrenrechnungen 1403 bis 1487 mit Lücken, vgl. Schulte, Macht, S. 47-51, Abbildung S. 50.

118 W. Jappe-Alberts (ed.), Die Kämmereirechnungen der Stadt Münster über die Jahre 1447, 1448 und 1458, Groningen, 1960, [Fontes Minores Medii Aevi 11].

119 F. Sommer, Die Erschließung der Rüthener Kämmereiregister, in : Archivpflege in Westfalen und Lippe, 30, 1989, S. 24-32, hier S. 25.

120 R.S. Elkar, G. Fouquet, Und sie bauten einen Turm… Bemerkungen zur materiellen Kultur des Alltags in einer kleineren deutschen Stadt des Spätmittelalters, in : U. Dirlmeier, R.S. Elkar, G. Fouquet (eds.), Öffentliches Bauen in Mittelalter und früher Neuzeit. Abrechnungen als Quellen für die Finanz-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte des Bauwesens, Sankt Katharinen, 1991, [Sachüberlieferung und Geschichte, 9], S. 293-347, hier S. 301-303.

121 Stadtarchiv Telgte, A 113, vgl. W. Frese, Inventar des Stadtarchivs Telgte. Bestände A (1431-1802) und B (1802-1821), Münster, 1997, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 5, S. 49.

122 Inventar Werl 2, S. 20.

123 Inventar Brakel, A 930, S. 239 ; A 59, S. 221.

124 Stadtarchiv Soest, A 4531. In W. Kohl, Inventar des Stadtarchivs Soest, Bestand A, mit einem Beitrag von G. Köhn, Münster, 1983, [Inventare der nichtstaatlichen Archive Westfalens Neue Folge 9], S. 319 fälschlich unter den Kämmereirechnungen verzeichnet. Weitere, undatierte Verzeichnisse : A 4740 (Häuserzinsrolle), A 4741 (Häusergeldliste).

125 Rüthing, Höxter, S. 22-31.

126 Stadtarchiv Telgte, A 112, vgl. Inventar des Stadtarchivs Telgte, S. 49 ; A 438, S. 83.

127 Dortmunder Urkundenbuch, Nr. 390 S. 277-279, Nr. 393 f. S. 280-282, Nr. 435 S. 301-306, Nr. 442, S. 308.

128 K. Rübel, Dortmunder Urkundenbuch, Band 1 : Zweite Hälfte (Nr. 548-873). 1341-1372, Dortmund, 1885, Neudruck Osnabrück, 1975, Nr. 767, S. 553-562.

129 Für Lemgo Fedders, Lemgo, S. 108-118 ; für Herford E. Freise, Biographisches zum Verfasser des Herforder Rechtsbuchs, in : Rechtsbuch der Stadt Herford, Kommentarband, S. 226-250, sowie Fedders, Peters, Zur Sprache, und die gemeinsame Aufstellung der Urkunden zu diesen beiden Beiträgen in : Rechtsbuch der Stadt Herford, Kommentarband, S. 251-253.

130 Zur Miniatur U. Lade-Messerschmied, Die Miniaturen des Rechtsbuches der Stadt Herford, in : Rechtsbuch der Stadt Herford, Kommentarband, S. 198-207 ; zur Tätigkeit Hanteloyes Freise, Biographisches, S. 234-244, zum Signet S. 243 f. ; Fedders, Peters, Zur Sprache, S. 220 f. ; Fedders, Lemgo, S. 108, Anmerkung 7.

131 Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 92 f. mit Anmerkung 154 f., S. 142 f.

132 Kaufmännische Buchhaltung aus der Zeit 1380-1390 als Makulatur in den Umschlägen landesherrlicher Rechnungen im Staatsarchiv Detmold, L 92 Z, IIIa Alte Rechnungen Nr. 9 (neu Nr. 35), f. 1 r°, f. 13-20, f. 22, f. 31, f. 49 ; Idem, Nr. 25 (neu Nr. 36), f. 8-12. Vgl. dazu Mersiowsky, Anfänge territorialer Rechnungslegung, mit paläographischer Analyse des Schreibers. Eine weitergehende Untersuchung von Spuren kaufmännischer Schriftlichkeit im spätmittelalterlichen Ostwestfalen bereite ich vor.

133 Besondere Vorsicht muß bei Übernahme der in der Forschungsliteratur genannten Stadtschreiberbelege walten. Der bei C. Tücking, Geschichte der Herrschaft und der Stadt Ahaus, Nachdruck Ahaus, 1971, S. 57, S. 60 erwähnte Stadtschreiber wird in der entsprechenden Urkunde des Edelherrn Ludolf von Ahaus 1389 nur als scriver bezeichnet, vgl. Edition, S. 72. Féaux de Lacroix, Geschichte, S. 82 scheint jüngere Verhältnisse rückzuprojektieren, wenn er zu 1323 ohne weitere Belege schreibt : “Als Gehülfe des [Arnsberger] Rates diente ein Stadtschreiber, der die Protokolle führte, das Archiv in Ordnung hielt und oft die Seele des Magistrates war”. Der Kenntnisstand der Forschung ist heute vor allem durch Untersuchungen südwestdeutscher Beispiele geprägt, vor allem G. Burger, Die südwestdeutschen Stadtschreiber im Mittelalter, Böblingen, 1960, [Beiträge zur Schwäbischen Geschichte 1-5]). Vgl. für Westfalen schon Freise, Biographisches, S. 234 f., 237.

134 Seit 1350 gab es verschiedene als notarius civitatis bezeichnete Schreiber, vgl. Aders, Bürgerbuch, S. 36. Folgende Nachweise sind den erhaltenen Auszügen zu entnehmen : ego Suederus Sconestrate fui receptus in notarium civitatis Monasteriensis conscribens quoscumque conciviatum predicte acquirentes (zu 1350 Dez. 9), ibidem, S. 41 (1) ; Nota quod Jordanus servus civitatis Mon. venit ad me dicens michi de mandato Burchardi Steveningh et Johannis Kerkeringh, ut scriberem Kunegundim van Yborch alias de Bademoder pro cive Mon. (zu 1371), S. 47 (116) ; scripsi ego Hermannus Lyne ex iussu Herici Scotelman (zu 1373), S. 47 (123) ; Anno 1375 ego Hermannus Lyne notarius civitatis Monasteriensis ad id receptus, anno precedente videlicet (13)74 in octava corporis Christi, conscripsi secundum ordinem successive, quoscumque predicte civitatis acquirentes, S. 47 (125) ; Hermannus Lyne notarius civitatis Mon. recipiebetur in conciviatum dicte civitatis Mon. (zu 1376 Sept. 23), S. 48 (137) ; Ego Johannes Redeke scriptor honeste civitatis Monast. ad id receptus anno precedente videlicet quarto decimo … (zu 1415 Mai 29), S. 56 (266) ; Ego Johannes Portenhagen notarius honeste et insignis civitatis Monast. ad id receptus et assumptus anno proxime precedente videlicet decimo anno … conscriptsi [!] successive secundum ordinem, quoscumque conciviatum civitatis antedicte acquirentes civitatis Monast. (zu 1420 Juni 6), S. 58 (287) ; als secretarii huius civitatis erwähnt 1439 Sept. 5, S. 61 (355) ; ego Conradus Polman huius venerande et inclite civitatis Monasteriensis prothonotarius seu secretarius ad hoc receptus et ordinatus (1443 März 23) ; Iste Johannes Kakesbeke fuit secretarius civitatis per 38 annos et mortuus est anno postero… (zu 1452 Febr. 28 ; Todesdatum 19. Nov.) S. 63 nach (383), er wird als secretarius erwähnt 1474 Jan. 21, S. 66 (432) ; am 6. März 1494 erwähnt Theodericus Hoyer de Daventria, secretarius huius civitatis, filius quondam Olrici Hoyer, civis Daventrianis S. 68 (477).

135 K. Köffler (ed.), Des Domherrn Heinrich Tribbe Beschreibung von Stadt und Stift Minden (um 1460), Münster, 1932, [Veröffentlichungen der Historischen Kommission des Provinzialinstituts für Westfälische Landes- und Volkskunde. Mindener Geschichtsquellen 3], S. 16.

136 Die bei Krieg in seiner Edition Mindener Stadtbuch, S. 7, 44 f. detailliert aufgeführten Belege zu Schreibern verdichtet Nordsiek, Geschichte, S. 26 f. zum Bild eines kontinuierlichen Stadtschreiberamtes seit dem frühen 14. Jahrhundert. Wichtigstes Argument ist dabei, gestützt auf E. Pitz, Schrift- und Aktenwesen der städtischen Verwaltung im Spätmittelalter. Köln-Nürnberg-Lübeck. Beitrag zur vergleichenden Städteforschung und zur spätmittelalterlichen Aktenkunde, Köln, 1959, [Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 45], die Annahme, mit der Anlage von Amtsbüchern sei ein regelmäßig zur Verfügung stehender Stadtschreiber notwendig (Nordsiek, S. 26). Ihm folgt Schulte, Macht, S. 26 f. Nordsiek übergeht dabei sogar die Befunde von Krieg, der ausführte : “Der häufige Wechsel der Hände in den Stadturkunden, wie im Stadtbuch, Mangel an Tradition, eine gewisse Ungewandtheit im Satzbau legen die Vermutung nahe, daß in der ältesten Zeit die Kanzlei der Stadt nur wenig ausgestaltet war, vielleicht sogar kein ständiges Personal hatte”. (Mindener Stadtbuch, S. 6 f.). Leider fehlt bei Krieg eine eingehendere paläographische Darstellung.

137 Mindener Stadtbuch, S. 7. Bezeichnenderweise trat er dieses Amt als Nachfolger des Albert Kranz und nicht des seit ca. 1360 bis um 1390 belegten Schreibers Johannes, vgl. Nordsiek, Geschichte, S. 28. So führt Schulte, Macht, S. 27, Anmerkung 113 dann auch Albert Kron als Stadtschreiber auf.

138 Nordsiek, Geschichte, S. 28 f. ; Schulte, Macht, S. 26 f. Hier sei noch auf die Befunde für das heute niedersächsische Osnabrück hingewiesen, wo die Belege ebenfalls in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts einsetzen, vgl. Weber, Osnabrück, S. 134 f. mit Anmerkung 9.

139 Die niederrheinischen Verhältnisse sind in der Regel deutlich weiter entwickelt als die westfälischen. Auch in niederrheinischen Kempen ist der Stadtsekretär erst ab 1371 nachweisbar, vgl. Budde, Transfixe, S. 378 f. In Köln stammt der Beleg eines notarius civium Coloniensium von 1228, vgl. Pitz, Schriftwesen, S. 116-127 ; darauf basierend Beschlüsse des Rates der Stadt Köln, 1320-1550, 1 : M. Huiskes, Die Ratsmemoriale und ergänzende Überlieferung 1320-1543, Düsseldorf, 1990, [Publikationen der Gesellschaft für rheinische Geschichtskunde 65], S. XXVII-XXIX. Dennoch sei der Hinweis erlaubt, daß selbst in Köln die Anfänge systematischer und zentraler Archivierung erst in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts nachweisbar sind, vgl. Kottje, Anfänge, S. 13. Im niedersächsischen Oldenburg wird der Stadtschreiber 1460 greifbar, vgl. R. Peters, Zur Geschichte der Stadtsprache Oldenburgs, in : der sassen speyghel, S. 327-360, hier S. 332.

140 Fedders, Coesfeld, S. 97 f.

141 Zu den Sekretären des 15. Jahrhunderts Th. Ilgen (ed.), Auszüge aus den Soester Stadtbüchern, in : Die Chroniken der westfälischen und niederrheinischen Städte, 3 : Soest und Duisburg, Leipzig, 1895, Nachdruck Göttingen, 1969, [Die Chroniken der deutschen Städte vom 14. bis ins 16. Jahrhundert 24], S. 1-175, hier S. 9-11 ; Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 123 f.

142 Fedders, Lemgo, S. 117. Freise, Biographisches, S. 235 führt einen Beleg des scriptor civitatis von 1433 und den Eintrag im Herforder Stadtrechtbuch von 1435 an.

143 Der nächste Beleg stammt dann von 1460-1462 : Fedders, Lemgo, S. 111.

144 Inventar Kamen, S. XVIII f.

145 So etwa im 1397 zur Stadt erhobenen Schwerte, vgl. Reininghaus, Schwerte, S. 127 f., 147. Ähnliches stellte Stievermann, Städtewesen, S. 110 f. für die Städte des märkischen Sauerlandes fest.

146 Stadtarchiv Soest, A 3086, f° 0 v° (1417), A 3049, f° 1 v° (1500).

147 Bockhorst, Werl, S. 125.

148 Rothert, Stadtrechnungen, S. 142. Es ist zu untersuchen, ob nicht auch die auf einer Zusammenstellung Mindener Stadtausgaben um 1360 vermerkte Zahlung an Johann de scrivere (Mindener Stadtbuch, S. 7) ähnlichen Charakter hatte. Auch Fedders, Coesfeld, S. 97 rechnet für das 14. Jahrhundert mit Gelegenheitsschreibern.

149 Rüthing, Höxter, S. 322.

150 Zum Stadtschreiberamt Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 123 f. Zu Bartholomäus Buchholz-Johanek, Offizialatsgericht in Soest, S. 911 f. Bevollmächtigungen für Bartholomäus : Stadtarchiv Soest, A 111, A 149.

151 Mit Angabe weiterer Literatur P. Johanek, Hofhistoriograph und Stadtchronist, in : W. Haug, B. Wachinger (eds.), Autorentypen, Tübingen, 1991, [Fortuna vitrea 6], S. 50-68.

152 Zum paläographischen Befund : Rüthing, Höxter, S. 23, Schrifttafeln S. 24, zu seiner Tätigkeit als öffentlicher Notar S. 322. So nennt er sich selbst clericus Pad. dioc. publicus sacra imperiali auctoritate notarius ac Huxariensis oppidi et consulatus ibidem scriba et sindicus ; ibidem, Anmerkung 401.

153 So ist der Coesfelder Stadtsekretär Hermann von Hagen als öffentlicher Notar bezeugt, vgl. H.J. Warnecke, Das Hofrecht von Schulze Rolevinck in Laer, in : Westfälische Zeitschrift, 130, 1980, S. 31-49, S. 45 ; er hatte 1392 in Köln die artes studiert und schloß als baccalaurius in artibus 1403 seine Studien ab, Belege bei Fedders, Coesfeld, S. 98. Engelbert Prein, der Stadtschreiber von Lemgo, immatrikulierte sich 1465 in Erfurt und war 1478 Magister, Fedders, Lemgo, S. 52.

154 Soest : Bartholomäus von der Lacke als Rektor der Brunsteinkapelle, vgl. Stadtarchiv Soest, A 5182, A 6976-6978, A 6980 ; zu Höxter vgl. Rüthing, Höxter, S. 287, 322, Anmerkung 404.

155 Mersiowsky, Städtische Verfassung, S. 123 f. ; Fedders, Lemgo, S. 51 f. ; Warnecke, Hofrecht, S. 45, Anmerkung 56. Vgl. auch die frühneuzeitlichen Belege bei Stievermann, Städtewesen, S. 111.

156 Buchholz-Johanek, Offizialatsgericht in Soest, S. 904, 908-912.

157 Vgl. für Minden Nordsiek, Geschichte, S. 12-32, für Höxter Rüthing, Höxter, S. 46.

158 Fedders, Coesfeld, S. 97 f.

159 Stadtarchiv Soest A 3086, f° 0 v° (1417), A 3049, f° 1 v° (1500).

160 Inventar Brakel, Schreiben der Stadt Höxter Urkunde 219 (1447), Prozeßakten : Urkunden 183-186 (um 1432), Urkunde 197 (1438), diese beglaubigt durch das aufgedrückte städtische Sekretsiegel und die (heute verlorenen) Siegel der beiden Schiedsmänner, Urkunde 261 (1461, beglaubigt mit Sekretsiegel), Urkunde 338 (Ende 15. Jahrhundert, ebenso). 1454 sandte die Stadt Brakel das Konzept für eine Urfehdeerklärung vor den Bürgermeistern in Nieheim mit Anschreiben an die Stadt Nieheim und erhielt es 3 Tage später mit der gewünschten Urkunde zurück, Urkunde 237. Hier nur noch einige Beispiele aus dem mir am besten vertrauten Stadtarchiv Soest : A 118 (Schreiben an die Stadt Arnsberg in der Soester Fehde 1444), A 119 (Schreiben an die Städte Essen, Hachenburg, Siegen, Trier, Zwolle 1444), A 1487 : Schreiben der Stadt Kamen an die Stadt Hamm wegen Erbe etc. mit Bitte der Weiterleitung an Soest, versiegelte Abschrift für Soest beigelegt (1505) ; weitere Schreiben : Iserlohn an Soest, Schwerte an Soest (Bitte lief über Hamm). A 1500 : verschiedenes Material, u.a. f. 76 Auskunft der Stadt Hamm (vgl. A 1487), Anschreiben 1505, f. 77. Zur Einbindung Lemgos in die Hanse mit Erwähnung verschiedener Zeugnisse Fedders, Lemgo, S. 35-46. In dem münsterischen Rechnungen heißt es 1448-1449 : Item to scryven eyn recessz der hensze van Lubeke etc. gesant to Wesele 10 s, Kämmereirechnungen Münster, S. 38. Parallel dazu wurde das städtische Botensystem ausgebaut, vgl. die Überblicke von N. Bulst, Normative Texte als Quelle zur Kommunikationsstruktur zwischen städtischen und territorialen Obrigkeiten im späten Mittelalter und in der frühen Neuzeit, in : Kommunikation und Alltag in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Internationaler Kongreß. Krems an der Donau. 9. bis 12. Oktober 1990, Wien, 1992, [Veröffentlichungen des Instituts für Realienkunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit 15 = Österreichische Akademie der Wissenschaften. Phil.-Hist. Kl., Sitzungsberichte, 596], S. 127-144, hier S. 130-132 ; H.-D. Heimann, Brievedregher. Alltags- und kommunikationsgeschichtliche Zugänge zur vormodernen Postgeschichte, in : Kommunikation und Alltag in Spätmittelalter und früher Neuzeit. Internationaler Kongreß. Krems an der Donau. 9. bis 12. Oktober 1990, Wien, 1992, [Veröffentlichungen des Instituts für Realienkunde des Mittelalters und der frühen Neuzeit 15 = Österreichische Akademie der Wissenschaften. Phil.-Hist. Kl., Sitzungsberichte, 596], S. 251-292 ; Idem, Zur Visualisierung städtischer Dienstleistungskultur : Das Beispiel der kommunalen Briefboten, in : Anzeiger des Germanischen Nationalmuseum, 1993, S. 22-36. Mit der Einbindung westfälischer Städte in den hansischen Verband hat sich in jüngerer Zeit vor allem Friedrich Bernward Fahlbusch beschäftigt, vgl. mit Angaben weiterer Literatur F.B. Fahlbusch, Westfalen zwischen Köln und Lübeck. Eigeninteresse und regionale Identität zur Zeit der Utrechter Verhandlungen, in : Vestigia Monasteriensia, S. 147-164.

161 Als Beispiele Inventar Brakel, Urkunde 237, 238 (1454), Urkunde 249 (1456) ; Stadtarchiv Soest, A 90 (1441), A 111, A 112, A 123, A 126, A 132 (alle 1444). A 148, A 149 (1445).

162 Auszüge, S. 83.

163 Stadtarchiv Soest, A 3086, eingebunden zwischen f. 190 und f. 191. Vgl. Auszüge, S. 77, Anmerkung 1 (mit Edition), Beschluß ibidem S. 77.

164 Kämmereirechnungen Münster, S. 37.

165 Ähnlich E. Widder, Kanzler und Kanzleien. Ein Beitrag zur Strukturgeschichte der Landesherrschaft im Spätmittelalter, (masch.), Habil., Münster, 1995.

166 Auch die Untersuchung für die Nürnberger Stadtschreiber von I. Krüger, Das spätmittelalterliche Nürnberg : Autonomiebestrebungen einer Stadt im Spiegel ihres Schriftguts, in : H. Mordek (ed.), Aus Archiven und Bibliotheken. Festschrift für Raymund Kottje zum 65. Geburtstag, Frankfurt am Main-Bern- New York-Paris, 1992, [Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte 3], S. 421-428, zieht zur Interpretation seiner Befunde unreflektiert ältere Vorstellungen von Verwaltung und Kanzlei heran.

167 Vgl. etwa H. Hirsch, Quellen und Untersuchungen zur städtischen Verwaltung und Sozialstruktur in Würzburg unter Bischoff [!] Gottfried IV. Schenk von Limpurg, 1443-1455. Ein Beitrag zur Struktur der Würzburger Stadtherrschaft im späten 14. und frühen 15. Jahrhundert, in : Mainfränkisches Jahrbuch für Geschichte und Kunst, 36, 1984, S. 49-135 ; für die territoriale Verwaltung Mersiowsky, Anfänge territorialer Rechnungslegung.