École des chartes » ELEC » Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter » Zu den Anfängen der Akten- und Registerführung am bayerischen Herzogshof
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[p. 127] Zu den Anfängen der Akten- und Registerführung am bayerischen Herzogshof

Im Sommer 1240 schien es, als würden die Gegensätze, die das wittelsbachisch-staufische Verhältnis seit langem belasteten, in allernächster Zeit zum Krieg führen. Herzog Otto II. von Bayern hatte 1239 auf die Kunde von der erneuten Bannung Friedrichs II. durch Gregor IX. hin sofort die Partei des Papstes ergriffen1. Mit einem solchen Schritt war zu rechnen gewesen; stand der Wittelsbacher doch schon seit längerem in engen freundschaftlichen Beziehungen zur Kurie2. Dagegen war der Mord an Herzog Ludwig I., dem Vater Ottos II., im Jahre 1231 noch immer nicht aufgeklärt und bestand weiterhin der Verdacht einer staufischen Mitwisserschaft, wenn nicht sogar einer kaiserlichen Urheberschaft des Attentats3.

Im Frühjahr 1240 hatte Herzog Otto begonnen, Truppen zu sammeln, und es war unschwer zu erkennen, gegen wen sich diese Kriegsvorbereitungen richteten: gegen die staufischen Anhänger im süddeutschen Raum und insbesondere gegen den auf kaiserlicher Seite stehenden bayerischen Episkopat4; hatte Gregor IX. doch bereits im März des Jahres dem Abt von Raitenhaslach [p. 128] für den Fall, daß sich der Herzog wegen tätlicher Übergriffe auf geistliche Personen oder wegen Niederbrennens kirchlicher Gebäude den Kirchenbann zuziehen sollte, gewissermaßen vorsorglich Vollmacht erteilt, den Landesherrn an seiner Stelle von dieser Strafe loszusprechen5.

Herzog Otto hatte sich wohl nur deshalb zum Anwalt der päpstlichen Sache gemacht, weil er zunächst davon ausgehen konnte, im Ernstfall an König Wenzel von Böhmen und Herzog Friedrich von Österreich Rückhalt zu finden. Diese Hoffnung sollte jedoch trügen. Zwar hatten der Böhme, der Babenberger und der Wittelsbacher im März 1238 ein Bündnis geschlossen, das sich gegen Kaiser Friedrich II. und König Konrad IV. richtete6. Doch war die staufische Partei nicht untätig geblieben. Einen ersten Erfolg konnte sie bereits im Herbst 1239 erzielen, als es ihr gelang, Herzog Friedrich von [p. 129] Österreich mit dem Kaiser zu versöhnen7. Wenige Monate später, im Sommer 1240, hatte es nun aber sogar den Anschein, als könnten die Staufer den Wittelsbacher vollends einkreisen. War König Wenzel doch bereit, Gesandte Kaiser Friedrichs und König Konrads zu empfangen, und trug er sich mit dem Gedanken – so konnte man wenigstens vermuten –, einen Bündnis- und Freundschaftsvertrag mit dem bisherigen Gegner zu schließen. Quasi morte perterritus, schrieb wenige Wochen später der Passauer Archidiakon Albert an Gregor IX., habe der Herzog diese Nachricht aufgenommen, um sogleich mit nur wenigen Begleitern an den böhmischen Hof zu eilen und den bisherigen Verbündeten in letzter Minute noch von einem Übertritt zur feindlichen Partei abzuhalten8.

Ihrem Höhepunkt trieb die Krise Anfang August zu, als in der Nacht vom 8. auf den 9. des Monats – Otto II. weilte damals noch in Böhmen – Boten des Freisinger Bischofs auf der herzoglichen Burg zu Landshut erschienen und den Waffenstillstand aufkündigten, der bislang zwischen Bischof und Herzog bestand. Sie waren freilich nicht allein gekommen; in ihrer Begleitung befanden sich Gesandte König Konrads IV., die unmißverständlich zu erkennen gaben, daß kaiserliche Truppen bereitstünden, das Herzogtum zu verwüsten9.

Das war eine letzte Warnung: sie besagte, daß die Staufer die Auseinandersetzung des Freisinger Bischofs mit dem päpstlichen Parteigänger zum Anlaß nehmen würden, um das Land mit Krieg zu überziehen und den Wittelsbacher auszuschalten.

Jetzt tat Eile not und es galt fürs erste, dem Gegner den Anlaß zum Eingreifen zu nehmen. So kam es schon am 28. August zu einem freisingischbayerischen Ausgleich: Herzog Otto verzichtete nun auf alle Rechte, die bislang zwischen ihm und der Freisinger Kirche strittig waren; dazu versprach er, 800 Pfund Regensburger Pfennige als Buße zu bezahlen10.

[p. 130] Muß der Friedensschluß vom 28. August 1240 und seine Vorgeschichte auch in erster Linie im Zusammenhang der staufisch-päpstlichen Auseinandersetzung sowie der Ausbildung des spätmittelalterlichen Territorialstaates gesehen werden, so ist dieses Ereignis doch auch insofern für die bayerische Archivgeschichte von Bedeutung, als hier zum ersten Mal von acta die Rede ist, die sich – zeitweilig wenigstens – in herzoglichem Besitz befanden.

Wenige Monate nach dem Friedensschluß wurde Bischof Konrad von Freising nämlich von Seiten des Herzogs eine Urkunde übergeben, in der dieser versicherte, er habe am 19. Dezember 1240 omnia scripta inter dominum Frisingensem episcopum Chunradum et nos concepta, die quandocunque a principio nostre dissensionis usque ad finem verfaßt worden waren – sive fuerint originalia sive sumpta vel acta –, verbrennen lassen; sollten aber in Zukunft noch derartige Unterlagen auftauchen, seien diese als vacua, cassa et inutilia zu betrachten: nec aliquas vires habeant11.

Diese Maßnahme war im August des Jahres zweifellos in der Absicht vereinbart worden, eine Wiederaufnahme des eben erst beigelegten Streites mit Hilfe geistlicher Gerichte für alle Zeiten unmöglich zu machen. Bischof und Herzog hatten nämlich in früheren Jahren nicht nur mit kriegerischen Mitteln ihre Positionen verteidigt; sie hatten sich auch an den Papst gewandt und um die Ernennung päpstlicher Richter nachgesucht. Die Kurie war damals den Wünschen der Petenten auch nachgekommen; doch hatte sie, weil Bischof und Herzog sich allem Anschein nach unabhängig voneinander an den apostolischen Stuhl gewandt hatten, sowohl auf Antrag des Wittelsbachers als auch auf Bitten des Freisinger Bischofs hin jeweils verschiedene Kleriker mit der Untersuchung des Streites betraut und zu delegierten Richtern ernannt. Diese außerordentlichen Richter aber waren in der Folgezeit dann jeweils zugunsten jener Partei tätig geworden, die sie impetriert hatte12.

[p. 131] Im Frühjahr 1239 war versucht worden, diesen letztlich unhaltbaren Zuständen ein Ende zu bereiten: damals waren der Bischof von Seckau sowie der Abt des Zisterzienserklosters Walderbach und der Dominikanerprior von Friesach mit der Überprüfung der vorausgegangenen Verfahren betraut worden13. Eine solche Überprüfung bot keine unüberwindlichen Schwierigkeiten: schließlich waren in früheren Jahren sowohl die für den Herzog als auch die für den Freisinger Bischof tätigen Richter verpflichtet gewesen, Gerichtsprotokolle oder acta iudicialia führen zu lassen, die dem Bischof von Seckau und seinen Mitrichtern vorzulegen waren14.

Im August 1240 konnte aber Bischof Konrad weder an einer Wiederaufnahme früherer Prozesse noch an einem abschließenden Urteil kurialer Richter interessiert sein; er hatte ja auf außerprozessualem Weg sein Ziel erreicht. Mehr noch: ein Tätigwerden der päpstlichen Bevollmächtigten hätte für ihn als kaiserlichen Parteigänger nur bedeutet, das bereits vertraglich Errungene aufs Spiel zu setzen, um es unter Umständen wieder zu verlieren. Um eine solche Gefahr auszuschließen, hatte sich daher Herzog Otto II. im August 1240 verpflichten müssen, alle Prozeßunterlagen – die Originale und beglaubigten Abschriften der päpstlichen Reskripte sowie sonstiger Gerichtsurkunden, dazu insbesondere die acta iudicialia der von „seinen Richtern‟ eröffneten Verfahren – in den kommenden Wochen und Monaten an sich zu bringen und zu vernichten.

Ende 1240 wurden somit keineswegs „Akten‟ im modernen archivtechnischen Sinn – Sammlungen von Schriftstücken verschiedener Aussteller, die nach methodischen Gesichtspunkten angelegt worden waren15 – verbrannt; [p. 132] bei jenen acta handelte es sich vielmehr um acta iudicialia, um Unterlagen, die von Seiten des geistlichen Gerichts erstellt dem Herzog und seinen Beamten zunächst lediglich in Form beglaubigter Abschriften ausgehändigt worden waren16. Stammten diese Protokolle auch nicht von herzoglichen Beamten, so sollten sie dennoch im Rahmen einer Verwaltungsgeschichte der wittelsbachischen Territorien Beachtung finden; schließlich gehörten sie einmal zum herzoglichen Registraturgut, das dann freilich nicht archiviert, sondern alsbald vorsätzlich vernichtet wurde. Ein Zweites kommt aber noch hinzu: die auf Einrichtung des antiken römischen Prozeßwesens zurückgehenden acta iudicialia17, deren Führung bei geistlichen Gerichten seit dem vierten Laterankonzil zwingend vorgeschrieben war18, wurden im Laufe des 13. Jahrhunderts mit dem Eindringen des römischen und kanonischen Rechts in den Gebieten nördlich der Alpen heimisch19 und beeinflußten hier – begünstigt durch die Entstehung eines gelehrten Beamten- und Richterstandes – zusammen [p. 133] mit einer verwandten Schriftgutart, den ebenfalls schon in der Antike bekannten gesta oder – wie sie im Mittelalter zumeist genannt wurden – registra20, entscheidend die Führung von Amtsbüchern und die Anlage von Akten in den spätmittelalterlichen Kanzleien des deutschen Sprachraumes21.

Was für die acta iudicialia galt: daß sie auch ohne Siegel und ohne Unterschriften öffentliche Glaubwürdigkeit beanspruchen konnten22, traf in gleicher Weise auf die gesta oder registra zu: auch sie besaßen ungeachtet des Fehlens von Beglaubigungsmitteln öffentliche Beweiskraft, zählten zum authentischen Schriftgut, sofern sie von authentischen Personen oder Behörden angelegt worden waren und in der Folgezeit in deren Archiven sicher aufbewahrt wurden23.

Wir kennen nicht den Zeitpunkt, zu dem man am bayerischen Herzogshof – möglicherweise nach dem Vorbild geistlicher Behörden – mit der Führung [p. 134] von acta und registra begann24. Obwohl wir erst seit dem zweiten Viertel des 14. Jahrhunderts von herzoglichen Gerichtsschreibern hören25 und Hofgerichtsprotokolle sogar erst aus dem 15. Jahrhundert erhalten geblieben sind26, kann dennoch nicht ausgeschlossen werden, daß noch im 13. Jahrhundert damit begonnen wurde, Aufzeichnungen – in welcher Gestalt auch immer – über die am herzoglichen Hof anhängigen Verfahren zu machen. Da dem älteren Verwaltungsschriftgut, soweit es in Form von acta bzw. gesta und registra vorlag, nicht nur im Gebiet des bayerischen Herzogstums, sondern generell im Raum nördlich der Alpen zunächst kein sehr günstiges Schicksal beschieden war27, können nähere Angaben nicht gemacht werden. Doch sollte man nicht außer Acht lassen, daß gerade seit der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts die Schriftlichkeit im Gerichtswesen allgemein an Bedeutung gewann und die Siegelurkunde als prozessuales Beweismittel zunehmend in den Vordergrund rückte28.

Gleiches gilt für die Registerführung. Zwar sind weder Fragmente herzoglicher Register aus dem 13. Jahrhundert noch Nachrichten über solche erhalten geblieben; dafür ist jedoch zu bedenken, daß die Registerführung damals schon in vielen bayerischen Klöstern heimisch war29, so daß die Vermutung, auch die herzogliche Kanzlei habe sich schon im 13. Jahrhundert dieses „modernen‟ Verwaltungshilfsmittels bedient, keineswegs von der Hand zu weisen ist.

Angesichts der immensen Verluste, die gerade auf dem Gebiet des spätmittelalterlichen Verwaltungsschriftgutes zu verzeichnen sind, verwundert es [p. 135] nicht, daß das älteste erhaltene Register des Herzogtums erst aus dem Anfang des 14. Jahrhunderts stammt. Als Ludwig der Bayer im Herbst 1314 zum König gewählt wurde, gebot er nur über einen Teil des alten wittelsbachischen Herzogtums30. Zur Königsherrschaft gelangt, löste er deshalb seine herzogliche Kanzlei auf31 und übertrug die von ihr bislang wahrgenommenen Aufgaben den Notaren der Reichskanzlei32. Aus seiner Zeit sind zwei Register erhalten, die zumeist als „Älteres‟ und „Jüngeres Register‟ Ludwigs bezeichnet werden. Das „Jüngere Register‟, ein Fragment mit Einträgen aus den Jahren 1330 bis 1332 und einem Nachtrag aus dem Jahr 1335, kann in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben, da es nur Texte zur Geschichte der Reichsverwaltung enthält33. Anders liegen die Dinge dagegen beim sogenannten „Älteren Register‟ mit seinen vorwiegend finanzpolitisch relevanten Aufzeichnungen aus den Jahren 1322 bis 132734. Die allem Anschein nach ziemlich vollständig erhaltene Handschrift besteht aus zwei annähernd gleich starken Abschnitten: einer „Reichsabteilung‟ sowie einer „herzoglichen Abteilung‟, die vom registerführenden Beamten mit den Worten Registratura regni bzw. Registratura Bawarie eingeleitet wurden.

Diese Aufteilung mag auf den ersten Blick verwundern; doch spiegelt sich in ihr letztlich nur ein Stück spätmittelalterlicher deutscher Verfassungsgeschichte. Machte das Wahlkönigtum nachstaufischer Prägung, das das Entstehen einer Erbmonarchie verhinderte, doch eine strikte Trennung von Reichsgut und Hausbesitz des jeweiligen Herrschers notwendig. Da die Handschrift, die im übrigen nicht nur das früheste Beispiel eines bayerischen Herzogsregisters, sondern gleichzeitig auch das älteste im Original erhaltene Amtsbuch eines deutschen Herrschers darstellt, vor nicht allzu langer Zeit [p. 136] eingehend beschrieben wurde35, sei hier nur erwähnt, daß die Führung dieses „Mischregisters‟ einem Notar namens Berthold übertragen war, der jedoch neben seiner Tätigkeit als Registrator noch weitere Aufgaben im Rahmen der Reichskanzlei wahrzunehmen hatte36. Als Vorlage für seine Einträge im Register dienten ihm teilweise die bereits mundierten Originale, teilweise lagen ihm aber auch Konzepte seiner Mitnotare oder eigene Aufzeichnungen vor37.

Ein neues Kapitel bayerischer Archiv- und Behördengeschichte begann mit dem Tod Ludwigs des Bayern am 11. Oktober 1347. Nun traten seine Erben – insbesondere die beiden ältesten Söhne: Ludwig V. und Stephan II. – die Regierung im Herzogtum an. Zu den Aufgaben, die sich ihnen zunächst stellten, gehörte neben der Sicherung der Herrschaft insbesondere der Aufbau eigener Kanzleien; hatte sich die Reichskanzlei mit dem Tod ihres Vaters doch aufgelöst38. Aus der Verwaltung Ludwigs V. stammen denn auch die ältesten landesherrlichen Akten und Amtsbücher. Die Stellung des Kaisersohnes als Markgraf von Brandenburg, Graf von Tirol und bayerischer Herzog brachte es mit sich, daß das von seinen Beamten geschaffene Registraturgut heute an verschiedenen Orten lagert39. Da eine eingehende diplomatische Untersuchung dieses weitgehend unerschlossenen Materials noch aussteht, können zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine näheren Angaben über den Geschäftsgang in der Verwaltung Ludwigs V. gemacht werden. Doch steht soviel fest, daß bei den Behörden des Brandenburgers nicht nur verschiedene [p. 137] Arten von Amtsbüchern wie etwa Haupt- oder Kommunregister, Spezialregister und Konzepthefte geführt wurden, sondern auch frühe Formen echter Sachakten in Gebrauch waren.

Schrift und Inhalt der Konzeptregister lassen erkennen, daß sie zum Entwerfen und Korrigieren der auszustellenden Urkunden dienten; Vermerke zu den einzelnen Einträgen wie etwa ad obligationes – ad collationes Bauarie – ad montes – ad transitoria Bauarie – conductus – communia et transitoria oder deputationes Bauarie, um nur einige zu nennen, zeigen darüber hinaus, daß sie gleichzeitig die Arbeitsgrundlage für den Registrator bildeten, der das Hauptsowie die verschiedenen Spezialregister zu führen hatte. Schriftbild und Datum der hier registrierten Texte beweisen, daß Haupt- und Spezialregister keineswegs fortlaufend Tag für Tag geführt wurden, sondern daß man sich damit begnügte, das anfallende Material von Zeit zu Zeit „bündelweise‟ einzutragen. Dazu kamen die bereits erwähnten Sachakten. Sie dienten der Buchung bestimmter Einzelvorgänge und wurden häufig auf den Namen von Kaufleuten oder Hofbeamten angelegt, um den Stand der Guthaben oder, was weitaus häufiger der Fall war, die Höhe der Schulden des Herzogs und seiner Regierung bei den betreffenden Personen zu dokumentieren.

Vergleichbare Unterlagen aus den Kanzleien der Brüder des Markgrafen fehlen; doch sind Nachrichten erhalten, die zeigen, daß auch dort einmal Register geführt wurden40. Erhalten geblieben ist jedoch erst aus dem letzten Jahrzehnt des 14. Jahrhunderts das Fragment eines solchen Amtsbuches41. Daran läßt sich wiederum ablesen, welch große Rolle der Zufall gerade bei der Überlieferung spätmittelalterlicher Verwaltungsunterlagen spielte.

Warum aber war dieses Schriftgut so gefährdet? Hier spielte zweifellos die Tatsache eine Rolle, daß in der Regel Papier und nicht Pergament als Beschreibstoff benützt wurde. Die äußerst lückenhafte Überlieferung wird man freilich auch darauf zurückführen müssen, daß in den Gebieten nördlich der Alpen von der Mitte des 13. bis weit in das 15. Jahrhundert hinein die Siegelurkunde bei der Sicherung der Rechtstitel die entscheidende Rolle spielte. Das hatte aber wiederum zur Folge, daß auf andere Beurkundungsformen – dazu zählten neben Akten und Amtsbüchern insbesondere die Notariatsinstrumente – nur selten zurückgegriffen wurde und das Interesse an einer sicheren Aufbewahrung solcher Unterlagen dementsprechend gering war.


1 Zur Exkommunikation Friedrichs II. im Jahre 1239 vgl. Reg. Imp. 6 Nr. 7225a–7229. – Zur Parteinahme Herzog Ottos II. vgl. Max Spindler, Die Anfänge des bayerischen Landesfürstentums (= Schriftenreihe zur bayerischen Landesgeschichte 26) (München 1937) S. 59 ff. sowie Gerhard Schwertl, Die Beziehungen der Herzöge von Bayern und Pfalzgrafen bei Rhein zur Kirche (1180–1294) (= Miscellanea Bavarica Monacensia 9) (München 1968) S. 17 ff.

2 Vgl. dazu die Papstbriefe für Herzog Otto II. von 1235 (September/Oktober) (Druck: MGH Ep. saec. XIII, 1 S. 562 Nr. 665) und 1239 Februar 9 (Druck: Monumenta Wittelsbacensia. Urkundenbuch zur Geschichte des Hauses Wittelsbach 1, hrsg. von Fr. M. Wittmann [= Quellen und Erörterungen zur bayerischen und deutschen Geschichte 5] [München 1857] S. 72/3 Nr. 32).

3 Zur Ermordung Herzog Ludwigs I. vgl. Max Spindler, Die Auseinandersetzungen mit Landesadel, Episkopat und Königtum unter den drei ersten wittelsbachischen Herzögen (1180–1253), in: Handbuch der Bayerischen Geschichte, hrsg. von Max Spindler, 2 (München 21977) S. 34–36.

4 Zu den Rüstungen des Herzogs vgl. das im Nachlaß Aventins auszugsweise überlieferte Schreiben des Passauer Archidiakons Albert an Gregor IX. aus dem August 1240 (Druck: Andreas Felix Oefele, Rerum Boicarum Scriptores 1 [Augsburg 1763] S. 787/8 [hier S. 787] nach Aventins Autograph in München, Bayerische Staatsbibliothek, clm 1204; Constantin Höfler, Albert von Beham und Regesten Pabst Innocenz IV. [= Bibliothek des litterarischen Vereins in Stuttgart 16,2] [Stuttgart 1847] S. 14–17 [hier S. 14] nach Oefele; J.-L.-A. Huillard-Bréholles, Historia diplomatica Friderici Secundi 5,2 [Paris 1859] S. 1023–1027 [hier S. 1024] nach Oefele und Höfler. Regest: Reg. Imp. 5 Nr. 11 294) – Zum Absender vgl. Winfried Stelzer, Albert Böheim (Bohemus), in: Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasserlexikon 1 (Berlin-New York 21978) Sp. 116–119. – Zur Stellung des Bayerischen Episkopats vgl. vor allem das Schreiben Alberts an den Papst von 1240 September 5 (A.F. Oefele 1 S. 795–797; C. Höfler S. 19–23; J.-L.A. Huillard-Bréholles 5,2 S. 1031–1035; Reg. Imp. 5 Nr. 11 297): ihm ist zu entnehmen daß der Erzbischof von Salzburg und seine Suffragane von Passau, Freising und Regensburg bereits im Frühjahr 1240 durch den Passauer Archidiakon gebannt worden waren. Da Gregor IX. bereits 1239 unter Strafe der Exkommunikation verboten hatte, dem gebannten Kaiser consilium, auxilium oder favorem zu gewähren (vgl. dazu die in den Annalen Hermanns von Niederaltaich überlieferten Mandate des Papstes an den Archidiakon Albert und an Philipp von Assisi, päpstlichen Nuntius in Deutschland, von 1239 November 23 und 24 [Druck: A.F. Oefele 1 S. 670; C. Höfler S. 6–9; MGH SS 17 S. 390/1; Regest: Reg. Imp. 5 Nr. 7277 und 7278] sowie die in allgemeiner Form erlassenen Verbote [MGH Ep. saec. XIII, 1 S. 637–641 Nr. 741/2] von 1239 April 7), zählten demzufolge die genannten Kirchenfürsten nach Meinung Alberts zu den Anhängern des Staufers. An der Kurie galten aber noch im August 1240 nur der Erzbischof von Salzburg sowie die Bischöfe von Freising und Passau, nicht jedoch Bischof Siegfried von Regensburg als gebannt (vgl. dazu die Ladungsschreiben des Papstes zu einem allgemeinen Konzil von 1240 August 9: MGH Ep. saec. XIII, 1 S. 679–683 Nr. 781). Zum Verhalten des Regensburger Bischofs in jenen Monaten vgl. auch die Reg. Imp. 5 Nr. 11 247, 11 258, 11 260, 11 273, 11 276, 11 280, 11 281, 11 290 und insbesondere 11 313 verzeichneten Schreiben aus den Jahren 1240 und 1241.

5 Druck: Die Urkunden des Klosters Raitenhaslach 1034–1350, hrsg. von Edgar Krausen (= Quellen und Erörterungen zur bayerischen Geschichte NF 17) (München 1959/60) S. 110/1 Nr. 123. Zu den kirchenrechtlichen Voraussetzungen dieser Vollmacht vgl. Paul Hinschius, Das Kirchenrecht der Katholiken und Protestanten in Deutschland, 5 (Berlin 1893) S. 361 ff.

6 Vgl. Reg. Imp. 5 Nr. 11 215 a und 11 216.

7 Vgl. Reg. Imp. 5 Nr. 11 234 b und c.

8 Vgl. das Schreiben des Passauer Archidiakons an Gregor IX. aus dem August 1240 (wie Anm. 4): A.F. Oefele 1 S. 787; C. Höfler S. 14; J.-L.-A. Huillard-Bréholles 5,2 S. 1024.

9 Vgl. den Bericht Alberts an Gregor IX. vom August 1240 (wie Anm. 4) (A.F. Oefele 1 S. 788; C. Höfler S. 17; J.-L.-A. Huillard-Bréholles 5,2 S. 1027): Dein VI. id. augusti noctu media nuntii reguli cum nuntiis episcopi Frisingensis Landshutam venere absente duce, qui tum in Bojemia erat pro negotiis ecclesiae romanae, treugas solvere. Reguli nuntii duci et suis minati procacissime, omnes imperiales ad Bojorum terram devastandam intrabunt.

10 Vgl. den Druck der Urkunden bei Karl Meichelbeck, Historia Frisingensis 2,1 (Augsburg 1729) S. 17/18 (betr. Zahlung von 800 Pfund Regensburger Pfennigen) (Reg. Imp. 5 Nr. 11 292) und in Monumenta Wittelsbacensia 1 (wie Anm. 2) S. 69–72 Nr. 31 (betr. Verzicht auf strittige Rechte) (Reg. Imp. 5 Nr. 11 293). – Über den Friedensschluß berichtet auch Albert in seinem Brief an Gregor IX. von 1240 September 5 (wie Anm. 4).

11 Druck: Monumenta Wittelsbacensia 1 (wie Anm. 2) S. 72/3 Nr. 32. Vgl. auch Karl-Ernst Lupprian, in: Die Fürstenkanzlei des Mittelalters. Anfänge weltlicher und geistlicher Zentralverwaltung in Bayern. Ausstellung des Bayerischen Hauptstaatsarchivs anläßlich des VI. Internationalen Kongresses für Diplomatik (= Ausstellungskataloge der Staatlichen Archive Bayerns 16) (München 1983) S. 32/3 Nr. 13. Die Abbildung der Originalurkunde ebd. S. 33.

12 Vgl. die Urkunde Erzbischof Eberhards II. von Salzburg und Bischof Siegfrieds von Regensburg von 1237 Juni 9 (Druck: Monumenta Wittelsbacensia 1 (wie Anm. 2) S. 60–64 Nr. 26; hier S. 62): die beiden Kirchenfürsten verfügen als Schiedsrichter zwischen Bischof Konrad von Freising und Herzog Otto II., daß alles, quidquid de statu cleri et ecclesiarum per sententias excommunicationis et interdicti in ducem et eius terram sive per episcopum sive per iudices super hoc a sede apostolica impetratos, actum est, und alles, quidquid etiam a parte altera per iudices a duce impetratos super eadem controversia auctoritate sedis apostolice in episcopum et suos dinoscitur esse factum, von Seiten der Kurie überprüft werden solle. Vgl. auch das Mandat Gregors IX. an den Bischof von Seckau sowie den Abt von Walderbach und den Dominikanerprior von Friesach von 1239 April 15 (Druck: MGH Ep. saec. XIII, 1 S. 641 Nr. 743), in dem auf die diversas litteras … hinc inde ad iudices diversos a nobis obtentas Bezug genommen wird.

13 Vgl. dazu das in Anm. 12 erwähnte Mandat Gregors IX. von 1239 April 15 sowie den zeitlich vorangehenden Brief des Passauer Archidiakons an seinen Vertreter an der Kurie (Druck: A.F. Oefele (wie Anm. 4) S. 795; C. Höfler (wie Anm. 4) S. 6; erwähnt: Reg. Imp. 5 Nr. 7230).

14 Vgl. dazu c. 11 X de prob. 2,19: statuimus, ut tam in ordinario iudicio quam extra-ordinario iudex semper adhibeat aut publicam, si potest habere, personam aut duos viros idoneos, qui fideliter universa iudicii acta conscribant. Daß im Streit zwischen Bischof und Herzog tatsächlich Gerichtsprotokolle geführt wurden, beweist die in Anm. 12 zitierte Verfügung von 1237 Juni 9.

15 Zum modernen Aktenbegriff vgl. Adolf Brenneke, Archivkunde, bearb. von Wolfgang Leesch (Leipzig 1953) S. 8; Eckhart G. Franz, Einführung in die Archivkunde (Darmstadt 1974) S. 45; Heinrich Otto Meissner, Aktenkunde (Berlin 1936) S. 6; ders., Archivkunde vom 16. Jahrhundert bis 1918 (Göttingen 1969) S. 44/5 sowie Johannes Papritz, Archivwissenschaft 1 (Marburg 1976) S. 255 ff. Zur Diskussion um den Aktenbegriff vgl. auch Heinrich Otto Meissner, Das Begriffspaar Urkunden und Akten, in: Forschungen aus mitteldeutschen Archiven. Zum 60. Geburtstag von Hellmut Kretzschmar (Berlin 1953) S. 34–47; Kurt Dülfer, Urkunden, Akten und Schreiben in Mittelalter und Neuzeit. Studien zum Formproblem, in: Archivalische Zeitschrift 53 (1957) S. 11–53 sowie Jürgen Reetz, Zur Bedeutung des Wortes „acta‟ im 14. Jahrhundert, in: Zeitschrift des Vereins für Lübeckische Geschichte und Altertumskunde 38 (1958) S. 135–137.

16 Vgl. c. 11 X de prob. 2,19: Et omnia sic conscripta (gemeint sind die Gerichtsprotokolle) partibus tribuantur ita, quod originalia penes scriptores remaneant, ut, si super processu iudicis fuerit suborta contentio, per hoc possit veritas declarari.

17 Vgl. Leopold Wenger, Die Quellen des römischen Rechts (= Österreichische Akademie der Wissenschaften, Denkschriften der Gesamtakademie 2) (Wien 1953) S. 149 sowie Max Kaser, Das römische Zivilprozeßrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums III,4) (München 1966) S. 380 und S. 447/8 sowie Theodor Mommsen, Römisches Strafrecht (= Systematisches Handbuch der Rechtswissenschaft, hrsg. von Karl Binding I,4) (Leipzig 1899) S. 512 ff.

18 Vgl. dazu Willibald M. Plöchl, Geschichte des Kirchenrechts 2 (Wien-München 21962) S. 354/5.

19 Vgl. dazu etwa die Urkunden und Akten zum Prozeß zwischen dem Magister Heinrich von Kirchberg und dem Domkapitel von Naumburg um ein Kanonikat an der dortigen Domkirche aus den Jahren 1256/7 (Druck: Urkundenbuch des Klosters Paulinzelle 1, hrsg. von Ernst Anemüller [= Thüringische Geschichtsquellen NF 4] [Jena 1889] S. 89–99 Nr. 81 und 83–85; vgl. dazu auch Aloys Schmidt, Untersuchungen über das Carmen satiricum occulti Erfordensis, in: Sachsen und Anhalt 2 [1926] S. 76 ff. und insbes. S. 112–118) sowie die Unterlagen zum Prozeß zwischen dem Dortmunder Kleriker Goswin und dem Dekan von St. Maria zu den Stufen in Köln um eine Altarpfründe zu Dortmund aus den Jahren 1272/3 (Druck: Dortmunder Urkundenbuch I, 1, bearb. v. Karl Rübel [Dortmund 1881] S. 73–80 Nr. 142).

20 Vgl. dazu L. Wenger, Quellen (wie Anm. 17) S. 417 ff. und S. 538 ff. sowie Max Kaser, Das römische Privatrecht (= Handbuch der Altertumswissenschaft Abteilung 10: Rechtsgeschichte des Altertums III,3,2) (München 21975) S. 80/1 und ders., Das römische Zivilprozeßrecht (wie Anm. 17) S. 490.

21 Vgl. dazu Hans Patze, Neue Typen des Geschäftsschriftgutes im 14. Jahrhundert, in: Der deutsche Territorialstaat im 14. Jahrhundert 1, hrsg. von Hans Patze (= Vorträge und Forschungen 13) (Sigmaringen 1970) S. 9–64.

22 Vgl. dazu etwa Tancredi Bononiensis ordo iudiciarius, in: Pillii, Tancredi, Gratiae libri de iudiciorum ordine, hrsg. von Friedrich Bergmann (Göttingen 1842), pars III tit. 13 S. 249: Quarto dicitur publicum, quod in iudicio scribitur apud acta publica; et valet, per quemcumque scriptum sit sowie die bei Heinz Lieberich, Baierische Hofgerichtsprotokolle des 15. Jahrhunderts, in: Jahrbuch für fränkische Landesforschung 36 (1976) S. 7 genannten Beispiele vom Ende des 13. und Anfang des 14. Jahrhunderts aus dem Bereich des süddeutschen Gerichtswesens.

23 Vgl. dazu Innozenz IV, Apparatus super quinque libris decretalium (Lyon 1535) zu c. 1 X de proc. 1, 38 ad v. „gestisque‟: gesta quoque dicuntur aliqua facta, que nullo modo scripta sunt, sed, sicut gesta sunt, in mentes hominum retinentur; et hec gesta aliquando publicantur … Item dicuntur gesta quedam facta in scriptis redacta vel potius ipse scripture, in quibus gesta referuntur, et iste scripture apud sedem apostolicam dicuntur registra et ista gesta, si sunt bene custodita et inveniantur in archivis autenticarum personarum, puta eorum, qui habent potestatem autenticas scripturas faciendi, fidem faciunt … si autem non essent bene custodita vel persone non essent autentice, non crederem eis. Diese Definition wurde in der Folgezeit von Hostiensis, Abbas antiquus, Guido von Baysio, Johannes Andreae und anderen Kanonisten – teilweise wörtlich – übernommen. Zum Erfordernis der archivalischen Aufbewahrung vgl. Ernst Pitz, Beiträge zur Geschichte des Jus Archivi, in: Der Archivar 16 (1963) Sp. 279–286; Friedrich Merzbacher, Jus Archivi. Zum geschichtlichen Archivrecht, in: Archivalische Zeitschrift 75 (1979) S. 135–147 sowie Heinz Lieberich, Archive, in: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte 1 (Berlin 1964–1971) Sp. 211–217.

24 Zur Bedeutung der geistlichen Gerichtsbarkeit für die Frührezeption des gelehrten Rechts vgl. Winfried Trusen, Die gelehrte Gerichtsbarkeit der Kirche, in: Handbuch der Quellen und Literatur der neueren europäischen Privatrechtsgeschichte, hrsg. von Helmut Coing, 1 (München 1973) S. 667–504 sowie ders., Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschand. Ein Beitrag zur Geschichte der Frührezeption (Wiesbaden 1962) S. 34 ff.

25 Vgl. dazu Hans Schlosser, Spätmittelalterlicher Zivilprozeß nach bayerischen Quellen. Gerichtsverfassung und Rechtsgang (= Forschungen zur deutschen Rechtsgeschichte 8) (Köln-Wien 1971) S. 129 ff.

26 Vgl. dazu Heinz Lieberich, Baierische Hofgerichtsprotokolle (wie Anm. 22) S. 7–22.

27 Vgl. dazu Hans Patze, Neue Typen des Geschäftsschriftgutes (wie Anm. 21) S. 22 ff.

28 Vgl. dazu J.W. Planck, Das deutsche Gerichtsverfahren im Mittelalter 2 (Braunschweig 1879) S. 193 ff. sowie Hans Planitz, Deutsche Rechtsgeschichte, bearb. von Karl August Eckhardt (Graz-Köln 21961) S. 229.

29 Vgl. dazu Joachim Wild, Beiträge zur Registerführung der bayerischen Klöster und Hochstifte im Mittelalter (= Münchener Historische Studien Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 12) (Kallmünz 1973).

30 Vgl. dazu Max Spindler, Gefährdung der politischen Grundlage. Der innere Fortschritt. Die Anfänge der Ständebildung. Ludwig IV., in: Handbuch der Bayerischen Geschichte (wie Anm. 3) S. 131–137 sowie Heinz Angermeier, Bayern in der Regierungszeit Kaiser Ludwigs IV. (1314–1347), in: Handbuch der Bayerischen Geschichte (wie Anm. 3) S. 144 ff.

31 Zur Herzogskanzlei Ludwigs des Bayern vgl. Alfons Sprinkart, Urkundenwesen, Kanzlei, Rat und Regierungssystem der Pfalzgrafen bei Rhein und Herzöge von Bayern Rudolf I. und Ludwig IV. von 1294 bis 1314 (1317) (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J.F. Böhmer, Regesta Imperii 4) im Druck.

32 Vgl. dazu Helmut Bansa, Studien zur Kanzlei Kaiser Ludwigs des Bayern vom Tag der Wahl bis zur Rückkehr aus Italien (1314–1329) (= Münchener Historische Studien Abteilung Geschichtliche Hilfswissenschaften 5) (Kallmünz 1968).

33 Druck: Helmut Bansa, Die Register der Kanzlei Ludwigs des Bayern. Darstellung und Edition (= Quellen und Erörterungen zur Bayerischen Geschichte NF 24) (München 1971–1974) S. 275–516; vgl. die Beschreibung ebd., Einleitung S. 83 ff.

34 Druck: H. Bansa, Register (wie Anm. 33) S. 11–229.

35 H. Bansa, Register (wie Anm. 33) Einleitung S. 30 ff.

36 Vgl. dazu H. Bansa, Studien (wie Anm. 32) S. 134–146.

37 Vgl. dazu H. Bansa, Register (wie Anm. 33), Einleitung S. 49 ff.

38 Eine Darstellung der Kanzlei Ludwigs V. fehlt; zur Kanzlei Herzog Stephans II. Vgl. Wilhelm Volkert, Kanzlei und Rat unter Herzog Stephan II. 1331–1375 (Studien zur Verfassungsgeschichte Bayerns im 14. Jahrhundert), Diss. mschr. München 1952.

39 Zu den heute in Innsbruck (Landesregierungsarchiv für Tirol), Merseburg (Deutsches Zentralarchiv, Historische Abteilung II), München (Bayerisches Hauptstaatsarchiv) und Wien (Österreichisches Staatsarchiv, Abteilung I: Haus-, Hof- und Staatsarchiv) lagernden Akten und Amtsbüchern vgl. Hermann Bier, Das Urkundenwesen und die Kanzlei der Markgrafen von Brandenburg aus dem Hause Wittelsbach 1323–1373. Teil 1: Die Register (Berlin 1907); ders., Die Siegel der Markgrafen von Brandenburg aus dem Hause Wittelsbach 1323–1373 (= Märkische Siegel I: Die Siegel der Markgrafen und Kurfürsten von Brandenburg 2) (Berlin 1933) S. 133 ff. und insbes. S. 174 ff.; Constantin von Böhm, Die Handschriften des Kaiserlichen und Königlichen Haus-, Hof- und Staatsarchivs (Wien 1873) S. 137–139; Max J. Neudegger, Geschichte der Bayerischen Archive 3 a: Die organische Umgestaltung der drei Haupt-Archive in München seit 1799 (München 1904) S. 100–109 sowie Otto Stolz, Geschichte und Bestände des Staatlichen Archives (jetzt Landesregierungs-Archives) zu Innsbruck (= Inventare österreichischer staatlicher Archive 6) (Wien 1938) S. 109/110.

40 Vgl. dazu Karl-Ernst Lupprian, in: Die Fürstenkanzlei des Mittelalters (wie Anm. 11) S. 53/4 Nr. 40/41.

41 Vgl. dazu Inge Turtur, Regierungsform und Kanzlei Herzog Stephans III. von Bayern, 1375–1413, Diss. mschr. München 1952, S. 55/6 und S. 90–93 sowie Joachim Wild, in: Die Fürstenkanzlei des Mittelalters (wie Anm. 11) S. 55/6 Nr. 46.