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[p. 729] Die Urkunden und Kanzleien der skandinavischen Herzöge1

In den skandinavischen Ländern, Dänemark, Schweden und Norwegen benutzte man augenscheinlich zuerst das Wort dux als lateinische Wiedergabe des nordischen Jarls, der innerhalb eines größeren Bezirks oder eines ganzen Landesteils nicht vollständig bekannte Amtsfunktionen ausübte2. Saxo nannte sie praefecti oder satrapae3. Der bekannteste unter ihnen ist Knud Lavard, der im Jahr 1115 von dem König Niels (Nicolaus) als praefectus in Sønderjylland (Iutia) eingesetzt wurde4, die gleichzeitigen Historiker Sven Aggesen5 und Helmold und die Annales Nestvedienses6 nennen ihn aber dux. Erst unter den späteren Königen Waldemar I., dem Großen, und Waldemar II., dem Sieger, ist der Herzogtitel endgültig im Gebrauch gekommen.

Aus der Zeit des Königs Waldemar I., des Großen, ist nur eine einzige Herzogsurkunde vorhanden, das ist die Urkunde des Herzogs Buris von Jütland, 1163 am 24. März ausgestellt, die Stiftungsurkunde des Zisterzienserklosters Tvis in der Nähe von Holstebro7. Leider ist aber die Originalurkunde verschollen, nur die Übersetzung in das Dänische 1544 erhalten. Das Kloster ist teilweise von seinem Vatererbe gestiftet, und der Herzog, der Stifter, [p. 730] redet den Empfänger, den Abt Peter, der zusammen mit seinen Mönchen aus dem schonischen Kloster Herrevad kommt, mit einem Du an. Die Urkunde ist im Gegensatz zu den späteren Herzogsurkunden nach demselben Muster wie dem der derzeitigen dänischen Königsurkunden abgefaßt. Das Protokoll enthält eine Invokation, eine Intitulatio mit ego (jeg) eingeleitet, eine Adresse und salutatio. Der Kontext fängt mit einer zusammengewebten Arenga und narratio an, unmittelbar an die Disposition anknüpfend. Es folgt eine detaillierte Pertinenzformel, und in diesem Zusammenhang finden wir die Auskunft, daß die Empfänger aus dem schonischen Kloster Herrevad stammen. Nach einer sanctio im pluralis maiestatis folgt die corroboratio ebenso im pluralis maiestatis, und sie endet mit einer Anrede an König Waldemar in zweiter Person pluralis, daß er die Stiftung an seine Nachkommen empfehlen werde. Nun folgen die Unterschriften, an erster Stelle die des Königs, dann die zweier Bischöfe, dreier Äbte, acht Laien und an letzter Stelle die zweier Männer des Herzogs Buris. Zum Schluß detaillierte Datierung mit Jahr, Indiktion, Epakt, Konkurrent, Tag und Regierungsjahr des Königs und eine apprecatio.

Die Buris-Urkunde enthält keine Auskunft über Personen, denen man irgendeine Kanzleifunktion zuschreiben kann. Es gibt keinen Kapellan oder Notar des Herzogs unter den Unterschreibenden und auch nicht den Kanzler des Königs. Es bleibt also ungewiß, wer die Urkunde konzipiert hat. Da sie aber ausdrücklich den Namen des Abts in Tvis in der Adresse nennt, könnte sie vielleicht eine Empfängerausfertigung eher als eine Ausfertigung der königlichen Kanzlei sein.

Der nächste Herzog von Jütland (lateinisch: Jucia) ist der spätere König Waldemar II., der Sieger. 1183 war er vollmündig und tritt als Zeuge in einer Urkunde vom 27. August auf8, aber sein Herzogtum Jucia (Sønderjylland oder später Schleswig) verwaltete tatsächlich laut einer ein wenig späteren Auskunft9 sein unehelicher Vetter Waldemar, der später um 1187–88 zum Bischof von Schleswig erwählt wurde10. Keine Urkunde von diesen beiden aus der Zeit vor 1200 ist bekannt, solche Urkunden könnten jedoch ausgestellt worden sein, denn zweimal wird ein Kapellan des Herzogs genannt, das erste Mal 1186, in welchem Jahr Egidius, capellanus ducis, wie der König Knud VI. und sein Bruder Herzog Waldemar dem Kloster zu Ringsted die Hälfte seines [p. 731] Erbes gibt11, das zweite Mal zehn Jahre später 1196 magister Oluf, capellanus ducis, der zusammen mit dem Herzog und anderen Geistlichen in einer Urkunde des Königs Knud über das Michaelis-Kloster in Schleswig als Zeuge auftritt12. Aus dem Hildesheimer Formelbuch wissen wir, daß Herzog Waldemar um 1188–1189 eine Urkunde an Herzog Heinrich von Sachsen richtete13, es ist aber nicht auf diese Urkundenformel fußend etwas über die eventuelle Kanzlei des Herzogs Waldemar zu sagen, da die betreffende Urkunde ganz sicher am Anfang und am Ende abgekürzt ist.

Nach seiner Thronbesteigung 1202 als Nachfolger seines Bruders Knud VI. behält Waldemar als König auch den Titel dux Iutie, Herzog von Jütland, zusammen mit dem Glied dominus Nordalbingie, und danach lautet seine ganze intitulatio Waldemarus Danorum Sclauorumque rex dux Iutie dominus Nordalbingie bis zum Jahre 121414, in welchem Jahre Kaiser Friedrich II. einen Bund mit Waldemar schließt und das Land nördlich der Elbe und Elde an den König abtritt15. Danach gibt der König auf, sich als dux zu bezeichnen.

1215 wurde der älteste Sohn des Königs namens Waldemar zum Mitkönig erwählt, und 1216 wurde Erik, der zweitälteste Sohn geboren16. Ihm übertrug Waldemar des Herzogtum Sønderjylland (Jucia, Jütland), also, wie man häufig gesagt hat, eine formale Secundogenitur17. Dieser Erik, von dem als Herzog keine Urkunde bekannt ist, wurde nach dem Tode des ältesten Sohnes 1231 zum Mitkönig erwählt, und der jüngere Sohn des Königs namens Abel übernahm das Herzogtum Jütland 1232. Die beiden Söhne geben kurz danach dem Benediktinerkloster in Odense je eine Urkunde18. Beide Urkunden benutzen eine ältere Urkunde des Vaters, König Waldemars, als Vorlage19. Die Urkunde Eriks ist eine wörtliche Wiederholung der ganzen Urkunde des Vaters, die Urkunde Abels ist viel kürzer; nach seiner selbständigen intitulatio wiederholt sie nur die Disposition der älteren Urkunde. Es [p. 732] fehlt jede Datierung in den beiden Urkunden ebenso wie in der Urkunde des Vaters. Nur noch acht Urkunden Herzog Abels sind bekannt. Sie stammen alle aus der Zeit nach der Heirat Abels mit Mechthilde von Holstein. Davon ist nur eine als Originalurkunde überliefert, die nämlich, in welcher Abel und sein jüngster Bruder Kristoffer, Herr zu Falster und Lolland – also nicht Herzog –, ein Abkommen mit ihrem ältesten Bruder, dem König Erik über die Erbschaft nach dem Grafen Albrecht von Orlamünde mit genauer Beschreibung des Erbteils des Königs abgeschlossen haben20. Es gibt zehn Zeugen, alle Laien mit dem Schenk des Königs an erster Stelle. Die Schreiberhand ist sonst nicht bekannt, und es fehlt jede Auskunft über Kanzlei und Kanzleipersonal. Unter den 7 abschriftlich überlieferten Urkunden Abels ist ein Urkundenpaar, das am 3. August 1240 über gewisse Freiheiten des Bischofs von Ripen ausgestellt und als Abschrift um 1290 in der Handschrift Avia Ripensis eingetragen ist21, interessant wegen der Auskunft über Kanzleiverhältnisse. Nach der intitulatio dux Iucie, Adresse, salutatio, publicatio, dispositio und corroboratio folgt die Datierung per manum domini Petri, prepositi de Withe a (im Bistum Schleswig), tunc notarii, und die Zeugen, der Kantor von Ripen, vier Laien, davon zwei der Zeugen der Originalurkunde von 1245, der stabularius des Bischofs (von Ripen), Thrugillus, der Diakon des Herzogs, und noch zwei Geistliche. Hier gibt es also einen höheren Grad von Kanzleimäßigkeit als bisher gesehen, die zweite Ausfertigung aber hat eine einfachere Datierung ohne datum per manus-Formel, und es folgen die Zeugen, der Kantor von Ripen, der Propst von Withe a, Herr Thrugillus, hier als Domherr von Schleswig bezeichnet, und zuletzt drei Laien und viele andere. In diesem Fall besteht möglicherweise irgendeine kanzleimäßige Verbindung zwischen dem Kapitel zu Schleswig und der Umgebung des Herzogs. Ungefähr die Hälfte der Laien finden wir auch in der Originalurkunde als Männer Abels. Außerhalb der Umgebung des Herzogs finden wir einen Ka. (wohl = Karolus), Notar des Herzogs als Zeuge einer Schlichtungsurkunde des Erzbischofs Uffe von Lund für das Bistum Århus in 124522. Weitere Auskünfte über mögliche Kanzleibeamten finden wir nicht. Die vier restlichen abschriftlich überlieferten Urkunden bieten nicht viel. Ein Zollprivilegium von 1241 für Hamburg ist eine Bestätigung älterer Privilegien und während der Zeit [p. 733] Abels als Vormund der Söhne des holsteinischen Grafen ausgestellt23. Der Wortlaut aber ist nicht von den älteren Urkunden abgeleitet. Die Datierung ist nach Inkarnationsjahr wie im Urkundenpaar für Ripen und ebenso in der Schutzurkunde für Kloster Løgum von 124024; in der zweiten Urkunde für Kloster Løgum von 124925 benutzt man anno domini auf dieselbe Weise wie in der Schutzurkunde für Kloster Esrom auf Seeland vom 28. April 124926, nur zwei Monate später. Diese Urkunden haben alle eine verschieden formulierte Arenga über das Thema: „Die Urkunde als Hilfe der Erinnerung an die Geschehnisse der Zeit‟. Vermutlich haben verschiedene weitere Schreiber mitgewirkt, wir können es aber nicht feststellen.

Nach dem Tod oder nach der Tötung des Königs Erik 1250 bestieg Abel als König den dänischen Thron, und wie sein Vater König Waldemar II. benutzt er immer während seiner zweijährigen Regierungszeit dux Iucie nach Danorum Slauorumque rex in seinem Titel27.

Zu der Zeit, wo König Abel 1252 in Nordfriesland getötet wurde, waren seine Söhne Waldemar und Erik im Ausland, Waldemar in Paris, und unter diesen Umständen bestieg Abels Bruder Kristoffer I. den dänischen Thron. Erst 1254 wurde Waldemar zum Herzog von Jütland ernannt, ist aber bereits 1257 verstorben. Wir kennen nur eine einzige Urkunde Waldemars, die 1256 über das Patronatsrecht für die Kirche in Brede nördlich von Tondern zugunsten Kloster Løgum ausgestellt und leider nur als Abschrift überliefert ist28. Es wäre sehr schön, wenn die Originalurkunde vorhanden wäre, weil der Wortlaut mit dem Wortlaut anderer Urkunden über die Kirche in Brede ziemlich nahe verwandt ist. Diese Urkunden, unter welchen es auch eine Urkunde Herzog Eriks I., des Bruders und Nachfolgers Waldemar, gibt, im Jahr 1260 ausgestellt29, sind vermutlich von dem späteren Bischof Esger von Ripen konzipiert. Dieser Herzog Erik besaß das Herzogtum Jütland bis zu seinem Tod 1272, und rund 25 Urkunden aus dieser Zeit sind erhalten, davon 7 Originalurkunden, die von 7 verschiedenen Schreibern geschrieben sind30. [p. 734] Die Empfänger sind Kiel, Schleswig, Bremen, Herr Nicolaus von Werle, und außerdem gibt es zwei Verträge mit Bischof Bonde von Schleswig. Der Schreiber der Urkunde für Nicolaus von Werle hat auch eine Privaturkunde geschrieben, in welcher Peter Jensen seinen Besitz an Herzog Erik übertrug31. Unter den Zeugen finden wir Johannes Hwidding, der bereits 1263 und später 1271 der Truchseß des Herzogs war32. Es gibt keine Verwandtschaft des Wortlauts in diesen Urkunden, und wir finden keine Auskünfte über Kanzleipersonal und kennen auch keine anderen Verwaltungsbeamten als den eben genannten Truchseß bis zum Tode des Herzogs Erik 1272.

Bis zum Jahre 1283 trat der dänische König als Vormund für dessen unmündigen Sohn Waldemar Eriksen auf, in diesem Jahr aber wurde Waldemar als Herzog von Jütland anerkannt. Die früheste Originalurkunde ist eine Geleitsurkunde für Bremen von 1284, die nächste vom 29. Dezember 1284 eine Bestätigung des Stadtrechtes von Flensburg, geschrieben von zwei verschiedenen Schreibern, die erste Urkunde ohne, die letzte mit 7 Zeugen, darunter zuletzt Tuko (Abildgaard), dem Truchseß des Herzogs33. Danach gibt der Herzog 1286 auf einem Herrentag in Nyborg kund, daß er alle seine Verpflichtungen als Herzog dem König von Dänemark gegenüber einhalten werde34. Diese Urkunde, die leider nur abschriftlich überliefert ist, ist von fünf Bischöfen, dem Fürsten von Rügen, den Grafen von Holstein und Hoya besiegelt, da Herzog Waldemar sein Siegel nicht mitgebracht hatte, er versprach aber, sehr schnell die Urkunde zu besiegeln. Am 30. November 1286, 31. Juli 1287 und 30. November 1287 sind drei Urkunden gegeben, die von demselben Schreiber geschrieben sind35, das heißt neue Privilegien für Stadt Schleswig, ein Handelsgeleit für Lübeck, worin datum … presentibus domino Sleswicensi ac consiliariis nostris melioribus, und eine Urkunde über die Heirat seiner Schwester Margrete mit dem Grafen Helmold von Schwerin. Unter den Bürgen auf der Seite des Herzogs finden wir wieder den Truchseß Tuko. Am 28. Dezember 1289 ist eine Bestätigungsurkunde des Herzogs von einem Schreiber geschrieben, der auch eine Herzogsurkunde für Kiel und eine Verkaufsurkunde für Kloster Hiddensee geschrieben hat. Nach einer Pause sehen wir diesen Schreiber wieder im Dienst des Sohnes Herzog Eriks des Zweiten, indem er 5 Urkunden für verschiedene Empfänger in den Jahren 1314 bis 1325 schrieb [p. 735] und noch später 2 im Dienste Herzog Waldemars III., er nennt aber nie seinen Namen36. Die Urkunde von 131437, eine Bestätigung des Flensburger Stadtrechtes, zählt unter den Zeugen den Truchseß des Herzogs, Thomas Alsing, und seinen Kanzler Nicolaus Degn. Außerdem gibt es eine weitere Originalurkunde des Herzogs Erik für Kloster Løgum von 1324 über das Patronatsrecht der Kirche in Brede, worin Herr Peter Alsing, unser beliebter Notarius, als letzter Zeuge angeführt wird38.

Herzog Erik starb im Frühling 1325 und hinterließ einen 12jährigen Sohn, der bereits am 24. Juni dieses Jahres zwei Urkunden für Flensburg ausstellte und mit seinem Siegel besiegelte39. Zeuge ist Troels Pedersen, der Vorsitzende des herzöglichen richterlichen Dinges. Das Vorbild dieser Institution ist ganz sicher das Dinggericht des dänischen Königs. 1326 finden wir auch einen Marschall des Herzogs als Zeuge in einer Urkunde für Schwerin40. In diesem Jahr wird er übrigens von dem Grafen von Holstein im Bund mit einer Gruppe dänischer Adeligen zum Gegenkönig gegen den dänischen König Kristoffer II. eingesetzt. Die Urkunden dieses Zwischenspiels bis zum Jahre 1330 gehören jedoch nicht zu den Herzogsurkunden. Sie sind von ganz anderen Schreibern geschrieben und gehören zu der dänischen Königskanzlei, aus welchem Grunde wir sie in diesem Zusammenhang außer Betracht lassen. Der Einfluß des holsteinischen Grafen war jedoch weiterhin stark. Am 1. Oktober 133041 bestätigt der Herzog zusammen mit dem Grafen von Holstein die Privilegien der Kirche zu Ripen, die Zeugen sind 2 Holsteinische und 2 Herzögliche, und am 18. Oktober 133040 bestätigt er die Privilegien des Heiligengeisthauses zu Flensburg, presente Gerhardo tutore nostro, aber erst 1336 gibt er dem Grafen eine Quittung ohne Zeugen für dessen Vormundschaft42. Seine letzte Verabredung mit dem Grafen 1339 ist von elf Vasallen der beiden Herren bezeugt, davon wohl vier des Herzogs43. Noch rund 20 Urkunden aus den Jahren 1330 bis 1339 gibt es, leider aber ohne jede Auskunft über Kanzleiorganisation, nur dann und wann mit der Bemerkung in presentia nostra, [p. 736] und außerdem eine Urkunde über das jus patronatus der Kirche in Sörup, presentibus 9 Rittern und 3 Knappen, den Räten des Herzogs44.

Nach der Tötung des Grafen Gerhard 1340 und der Thronbesteigung des Königs Waldemar IV. Atterdag, der zu derselben Zeit Helvig, die Schwester Herzog Waldemars heiratete, und bis zum Tode des Herzogs Waldemar 1364 sind noch rund 40 Herzogsurkunden erhalten, nur zum Teil Originalurkunden. Die interessantesten sind die des herzöglichen Gerichts, weil sie fast ohne Ausnahme auf die Formel teste domino NN iusticiario nostro ausgehen45. Diese Institution oder Abteilung der herzöglichen Kanzlei ist nach dem Vorbild der dänischen Königskanzlei aufgebaut, ob sie aber wie die dänische Kanzlei in Abwesenheit des Herzogs Urkunden in dessen Namen ausstellen konnte, läßt sich nicht ermitteln. Die Kanzleiverhältnisse bleiben übrigens während der Regierungszeit des Sohnes Heinrich, des letzten Herzogs des Abelstammes unverändert, nur ein Truchseß wird 1366 genannt46.

Otto, der ältere Bruder des späteren Königs Waldemar IV. hat während seiner kurzen Zeit als Herzog von Estland und Lolland in den Jahren 1333 und 1334 acht Urkunden ausgestellt, vier auf Latein, vier auf Niederdeutsch. Die drei lateinischen Urkunden aus dem Jahre 1333 sind über die Mitgift der Schwester Margareta abgefaßt47. Sie weisen eine vollständigere Kanzleimäßigkeit als die obengenannten Herzogsurkunden auf. Nach einem Protokoll mit invocatio, intitulatio, Adresse und salutatio, folgen Arenga, dispositio und corroboratio. Zeugen sind der Truchseß Dänemarks, Konrad Preen, der Propst von Ærø und Tåsinge, Sigfred von Oreby, der Hofmarschalk des Herzogs, und 3 andere Laien. Der Propst von Ærø und Tåsinge ist zusammen mit einem Domherrn von Ripen als Bevollmächtigter des Herzogs in zwei der niederdeutschen Urkunden angeführt, und endlich auch als Zeuge in der niederdeutschen Pfandurkunde über der Insel Mors zusammen mit Herrn Ige, dem Kanzler des Herzogs48. Hier sehen wir möglicherweise eine kleine Herzogskanzlei mit ständigeren Rahmen, deren Funktion aber jäh abgebrochen wurde, als Otto am 6. Oktober 1334 in der Schlacht von Taphede von dem holsteinischen Grafen geschlagen und gefangengenommen, und sein Versuch, das zersplitterte Königreich Dänemark wiederherzustellen, scheiterte.

[p. 737] Kristoffer, der Bruder des Königs Erik VI. Menved, wurde 27 Jahre alt, 1303 für 6 Jahre mit dem Herzogtum Estland belehnt49, aber bereits 1307 hat er statt dessen das Herzogtum Halland und Samsø als Lehen erhalten50. Erst aus dieser Zeit des zweiten Herzogtums kennen wir einige Urkunden, davon 3 Originale, von drei verschiedenen Schreibern geschrieben. Die älteste Originalurkunde ist 1307 in Gegenwart des Herzogs und dessen Truchseß ausgestellt worden51. In demselben Jahre bevollmächtigte der Herzog Kristoffer seinen Truchseß und seinen Kapellan, eine Verabredung mit dem Grafen von dem nördlichen Halland zu schließen52; da aber diese Urkunde nur abschriftlich vorhanden ist, kann man nichts darüber sagen, ob es einen kanzleimäßigen Zusammenhang zwischen diesen beiden Urkunden gibt.

Nach dem Tode des Königs Erik Menved am 13. November 1319 ändert Kristoffer seinen Titel und nennt sich dux Dacie. Das sehen wir aus zwei Originalurkunden vom 2. und 16. Dezember53, nämlich Privilegienbestätigungen für Lübeck und Stralsund, die von zwei verschiedenen Schreibern geschrieben sind. Da sie in Greifswald und Stralsund ausgehändigt sind, kann man nicht völlig ausschließen, daß es hier zwei örtliche Schreiber gibt. Es ist also auch ziemlich schwierig, etwas über seine Herzogskanzlei deutlich klarzulegen.

Kristoffer, der letzte Herzog von Lolland, war der einzige Sohn des Königs Waldemar IV. Atterdag. Er hat während der Jahre von 1360 bis 1363 einige wenige Urkunden ausgestellt, davon vier in Vereinigung mit seinem Vater54. Seine älteste Urkunde von 136055 ist eine wortgetreue Wiederholung der älteren Privilegien für die Geistlichkeit Lollands aus dem Jahre 1330. Die vier Urkunden in Vereinigung mit dem Vater sind alle in der dänischen Königskanzlei konzipiert und sagen nichts über die Verhältnisse am Hof des Herzogs. Ein Herzoghof hat sich wohl in der Burg Aalholm auf Lolland befunden. Ein Ritter, Herr Kristian Kule, wird als Hofmeister des Herzogs 1363 genannt56, das heißt im letzten Lebensjahr des Herzogs. Damit ist das dänische Material erschöpft.

[p. 738] Auch in Schweden wird anfangs in den lateinischen Quellen jarl mit dux übersetzt57. So nennt sich der bekannte Birger Jarl in den Urkunden aus den Jahren vor 1252 bis 1268 Birgerus dux. Sein Sohn Magnus führte 1275 den Titel dux Sweorum und besaß – wie bisher angenommen – die Landschaft Södermanland als Herzogtum. Nur 2 Originalurkunden sind aus diesem Jahr überliefert58, kurze Zeit vor seiner Machtübernahme als König, als er seinen Bruder entthronte. Erhatte drei Söhne, Birger, geboren im Jahr 1280, König 1290 mit dem Marschalk Torgils Knutsson als Vormund, Erik, in Verbindung mit der Krönung Birgers am 2. Dezember 1302 seit der Jahreswende 1302–03 dux Swecie oder Sweorum, und Waldemar, ebenso seit der Jahreswende 1302–03 dux Finlandie. Zu derselben Zeit wurde Abjörn Sixtensson zum Truchseß des Herzogs Erik ernannt. Die beiden Herzöge wurden als Mitglieder in den Reichsrat aufgenommen. Dadurch versuchte man eine mögliche Zersplitterung des Königreichs zu verhindern. Bereits am 30. April 1304 versprachen die beiden Herzöge, nichts gegen den König und Bruder zu unternehmen59. Als letzten unter den Zeugen, und in der Reihefolge nach den Räten, finden wir den secretarius des Herzogs, namens Thrugillus clericus. Bald danach flohen sie und nahmen zuletzt Aufenthalt in Norwegen. Eine Versöhnung mit dem König Birger fand 1305 in Kolasetter in Norwegen statt, und am 14. September dieses Jahres bestätigen die Herzöge, daß Magnus, der erstgeborene Sohn König Birgers, zum König von Schweden gewählt worden ist, und versprechen ihm Treue60. Die in Schonen im Kloster Herrevad von den Herzögen darüber ausgehändigte Urkunde ist noch als Original vorhanden. Sie ist von einem dänischen Schreiber geschrieben, der in dem Zeitraum von 1298 bis 1318 für den dänischen König 37 Urkunden geschrieben hat61. In der Herzogsurkunde sind keine Zeugen angeführt. Die Aussöhnung zwischen den Brüdern dauerte jedoch nicht lange. Am 29. September 1306 werden König Birger und seine Familie von den Herzögen gefangengenommen, das ist das bekannte „Spiel von Håtuna‟ (Håtunaleken)62. Damit haben sie [p. 739] sich die wirkliche Macht über das ganze Königreich angeeignet. Sie haben gemeinschaftlich als dux Swecie und dux Finlandie mehr als 30 kurze Urkunden, meistens Privilegien und Donationen für Klöster und Kapitel, ausgestellt. Leider sind sie fast alle ohne Zeugen, und daher geben sie keine Auskunft über Kanzlei und Kanzleipersonal. Einige andere Urkunden über politische Verabredungen zwischen Norwegen, Dänemark und Schweden sind jedoch ein wenig aufschlußreicher. 1307 schließen die beiden Herzöge einen Bund mit dem Herzog Kristoffer von Halland und Samsø und nehmen 12 Ritter mit dem Truchseß an erster Stelle als Garanten auf, und am 17. Dezember in demselben Jahr versprechen sie König Håkon von Norwegen, unter gewissen Bedingungen den König von Dänemark anzugreifen63. Hier finden wir wieder die Räte der Herzöge als Zeugen, und zwar den Bischof von Linköping, den Truchseß, fünf Ritter und zuletzt den Kleriker Herr Thrugillus, nostri secretarii, wie auch früher im Jahre 1304. Am Ende des Jahres 1307 sehen wir einen Karolus, clericus des Herzogs Erik, als Mitaussteller einer Vidimation64. Im Gegensatz dazu gibt der Friedensvertrag der beiden Herzöge mit König Birger aus dem Jahre 1310, in welchem sie dem König rund ein Drittel des Königreichs Schweden als seinen Machtbereich überlassen, keine Auskunft über Räte oder Kanzleipersonal65. Noch ein Bund zwischen dem Herzog Erik und dem dänischen König über das Schicksal Norwegens nach dem potentiellen Tod König Håkons wurde 1314 in Kolding in Dänemark abgeschlossen66 – der Herzog hatte nämlich die Tochter des norwegischen Königs geheiratet. Ein ähnlicher Vertrag mit dem Bruder Herzog Waldemar ist 1728 durch den Brand Kopenhagens verlorengegangen und heute nur durch kurze Erwähnung von Hvitfeld zusammen mit anderen Urkunden aus den Verhandlungen in Kolding bekannt67. Nach diesem Zeitpunkt sind nur ganz wenige Urkunden gemeinschaftlich von den beiden Herzögen ausgestellt worden, unter welchen wir eine finden, worin die beiden Herzöge mit fünfjähriger Gültigkeit die herzöglichen Besitztümer in Schweden unter sich verteilen68. Herzog Erik schied sich politisch von seinem Bruder Waldemar, der sich in einen Streit mit dem Erzbischof von Uppsala über Zehnt und andere [p. 740] Abgaben verwickelte69. Ein schwacher Kompromiß wurde erreicht, aber neue politische Konstellationen und Drohungen näherten sich. Noch am 4. Oktober 1317 bezeugt Herzog Waldemar, daß sein Bruder Erik dem Kloster Vreta 30 Mark schuldig ist70, aber in der Nacht zwischen dem 10. und 11. Dezember 1317 wurden die beiden Herzöge auf Gebot des Königs Birger gefangengenommen – das bekannte „Gastmahl von Nyköping‟ (Nyköpings Gästabud)71. Bald danach kamen sie ums Leben, und damit verschwinden die schwedischen Herzöge.

Auch in Norwegen sehen wir, daß anfangs der Titel jarl mit dux übersetzt wird. Skule Jarl sendet dreimal während der Jahre 1222 und 1223 Briefe an den englischen König Henrico dei gratia regi Anglie und bezeichnet sich selbst S(culius) eadem gratia dux Norwegie salutem et dilectionis sinceritatem72. Hier deckt sich der Begriff Herzog mit Jarl, da der König Håkon erst 1237 Skule den Herzogtitel gab (gaf hónum hertuga nafn). that tignar-nafn hafdi eingi fengit fyrri í Noregi. „Den Würdenträgernamen hatte keiner früher in Norwegen bekommen73.‟ 1240 wurde er jedoch ermordet, ohne daß er vordem neue Urkunden herausgegeben hatte.

Mit dem Hirdskrá (Gefolgschaftsordnung) von 1273 wurde der Herzogsbegriff sozusagen in Norwegen kodifiziert, und König Magnus Lagaböter ernannte seinen dreijährigen jüngeren Sohn Håkon, der später im August 1284 vollmündig war, zum Herzog. Er benutzt den Titel dux Norwegie in den Urkunden auf Latein. Wir kennen nur drei solcher Art, und in der ältesten von diesen gibt er das Jahr als anno suscepti regiminis ducatus nostri secundo an74. Die beiden anderen gehören dem Zeitraum von 1290 bis 1293 und sind beide ohne direkte Jahresangabe an den englischen König Edward gerichtet.

Die Urkunden in westnordischer Sprache bieten jedoch mehr Auskunft über die Kanzleiverhältnisse. Sieben Originale und drei abschriftlich überlieferte Urkunden gehören in die Jahre 1289 bis 1298, bevor Håkon 1299 als [p. 741] Håkon V. König von Norwegen wurde75. Der Herzogtitel ist immer Noregs hertoge son Magnus konongs hin koronada, Herzog von Norwegen, Sohn des gekrönten Königs Magnus. Eine sehr kurze publicatio führt zu der dispositio weiter, und der Kontext schließt in einigen Fällen mit einer corroboratio. Danach folgt die Datierung mit Jahr nach Geburt des Herrn, Tagesbezeichnung liturgischer Art und fortfahrend mit Jahr des Herzogtums und zuletzt zum Beispiel „Herr Erlendr, unser Kanzler hängte das Siegel an (inciglade), und Gabriel Kleriker schrieb‟ (ritade). Er hat in den Jahren 1289 bis 1290 drei Urkunden besiegelt76, und diese drei Urkunden haben alle eine corroboratio ok til vitnisburdar tha gafom ver honom thetta vart bref oc insigli her firir „und zum Zeugnis gaben wir ihm diese unsere Urkunde mit Siegel hierunter.‟ Der Kleriker Gabriel hat noch drei Urkunden aus den Jahren 1292 und 1293 geschrieben77, davon ist eine als Original erhalten. Diese drei sind alle ohne Korroboration, und der Schluß lautet ok insighlat sialfum oss hiauerandom en Gabriel klærcker var ritade, „und das Siegel angehängt in unserer Gegenwart, und Gabriel Kleriker schrieb‟. Aus dem Zeitraum 1294 bis 1295 sind keine Herzogsurkunden erhalten, aber aus den Jahren 1296 bis 1298 kennt man vier Originalurkunden78, drei Gerichts- und eine Donationsurkunde, alle mit der früher erwähnten Titulatur: Herzog, Sohn des gekrönten Königs Magnus, und zum Schluß nach dem Jahr des Herzogtums mit dem Satz Herra Ake kanceler war inciglade – und Biorn af Markurum ritade oder Bardr Petersson ritade. „Herr Ake, unser Kanzler hängte das Siegel an‟, und „Biorn von Markurum‟ oder „Bardr Petersson schrieb‟. Es fehlt der Schreiber in einer Urkunde dieser Gruppe79. Der Kanzler Ake hat auch selbst einen Befehlsbrief auf Latein ausgestellt, der gegen den Bischof von Bergen in einer Zehntfrage gerichtet ist, und hier finden wir das gewöhnliche lateinische Formelsystem80. Herr Ake verblieb als Kanzler, auch nachdem Herzog Håkon nach dem Tode seines Bruders Erik 1299 König wurde. Er hatte seinen Sitz in Oslo, wurde zugleich Propst an der Marienkirche und Vorstand eines Priesterkollegs. Während Håkons Königszeit bestätigte der Papst 1308, daß die Apostelkirche, die Mariakirche und 12 andere Kirchen außerhalb Oslo unter [p. 742] der Leitung des Propstes als magister capellarum regis vereinigt wurden, und später hat der König vorgeschrieben, daß Kanzler und Propst der Marienkirche eine und dieselbe Person sein sollte81. Es war eine konsequente Weiterentwicklung der Bestimmungen in König Magnus Lagaböters Hirdskrá von 1273 über Kanzler und Hirdprest, worin festgesetzt wurde, daß der Kanzler Urkunden ausfertigen und selbst das Königssiegel, das er in Bewahrung hat, an sie hängen lassen soll. Der herzöglichen norwegischen Kanzlei war damit mit Bezug auf die Urkunden in westnordischer Sprache ein weit festerer Rahmen gegeben, der seine deutlichen Spuren in den Urkunden hinterlassen hat.


1 Abkürzungen: „Atlas‟ = Corpus Diplomatum regni Danici, auspiciis societatis linguae et litterarum Danicarum ediderunt Franz Blatt et C.A. Christensen, I–VII. Hauniae 1938. (Lichtdruckwiedergabe 1122 Originalurkunden aus der Zeit bis 1340). – D.D. I, II, III = Diplomatarium Danicum 1. Reihe (bisher Band 1–6), 2. Reihe (Band 1–12) und 3. Reihe (Band 1–9). København 1938–82. – SRD. = Scriptores rerum Danicarum, ed. J. Langebek u. a. I–IX. Hafniæ 1772–1878.

2 vergl. Poul Johs. Jørgensen, Dansk Retshistorie (2. Ausg. Kopenhagen 1947) p. 210–11, 286–87.

3 Saxonis Gesta Danorum II (Kopenhagen 1957), Index verborum col. 635 und 732.

4 vergl. neuestens Niels Skyum-Nielsen, Kvinde og Slave (Kopenhagen 1971) p. 68 und Anm. 6, worin eine gewisse Unsicherheit hinsichtlich des Jahres betont wird.

5 Scriptores historiæ Danicae minores I, ed. M. Cl. Gertz (Kopenhagen 1917–18, Neudruck 1971) p. 131.

6 Annales Danici, ed. Ellen Jørgensen (Kopenhagen 1920) p. 71, und Danmarks middelalderlige Annaler, ed. Erik Kroman (Kopenhagen 1980) p. 83.

7 D.D. I Band 2 (Kopenhagen 1963) Nr. 152.

8 D.D. I Bd. 3 (Kopenhagen 1976–77) Nr. 112.

9 König Waldemar II. an Papst Innozenz III., D.D. I Bd. 4 (Kopenhagen 1958) Nr. 101.

10 vergl. D.D. I Bd. III Nr. 146 Einleitung.

11 D.D. I Bd. 3 Nr. 135.

12 ibid. Nr. 216.

13 ibid. Nr. 161.

14 D.D. I Bd. 4 Nr. 53 Einleitung.

15 D.D. I Bd. 5 Nr. 48, vergl. auch Niels Skyum-Nielsen, Kvinde og Slave p. 278–79.

16 Annales Danici p. 101–02, und Niels Skyum-Nielsen p. 314–15.

17 Noch grundlegend M. Mackeprang, De danske Fyrstelen i Middelalderen (in: Historisk Tidsskrift 6. Reihe Bd. VI (Kopenhagen 1895–96)) p. 139–204, besonders p. 158–59. Auch Niels Skyum-Nielsen p. 314–15.

18 D.D. I Bd. 6 Nr. 148 (Erik) und 149 (Abel).

19 D.D. I Bd. 4 Nr. 56.

20 1245 22. Oktober, Lichtdruckwiedergabe: „Atlas‟ Nr. 33.

21 Druck: Oluf Nielsen, Samling af Adkomster, Indtægtsangivelser og kirkelige Vedtægter for Ribe Domkapitel og Bispestol, kaldet „Oldemoder‟ (Kopenhagen 1869) p. 9–10 Nr. 15–16.

22 Lichtdruckwiedergabe in Corpus codicum danicorum medii aevi II: Liber capituli Arusiensis (Hafniae 1960) p. 56–58. Druck: SRD. VI 402.

23 Hamburgisches Urkundenbuch I (Hamburg 1842) 444 Nr. 524 – Böhmer-Fikker-Winkelmann, Regesta Imperii V Nr. 11370.

24 SRD. VIII (Hauniæ 1834) p. 18.

25 ibid. p. 182.

26 Oluf Nielsen, Codex Esromensis (Kopenhagen 1880–81) p. 61 Nr. 44.

27 vergl. D.D. II Bd. 1 (Kopenhagen 1938) passim.

28 ibid. Nr. 190, vergl. auch Niels Skyum-Nielsen, Kongens Kancelli i 1250’erne (Festskrift til Astrid Friis (Kopenhagen 1963)) p. 236 und 244.

29 ibid. Nr. 314, vergl. auch Niels Skyum-Nielsen, Kongens Kancelli i 1250-erne p. 233.

30 „Atlas‟ Nr. 82, 87, 99, 107, 135, 138 und 142 (1260–72).

31 1272 25. Februar, D.D. II Bd. 2 Nr. 172, „Atlas‟ Nr. 142, und D.D. II Bd. 1 Nr. 139, „Atlas‟ Nr. 1016.

32 D.D. II Bd. 1 Nr. 393 und 2 Nr. 160.

33 ibid. II Bd. 3 Nr. 100 und 120, „Atlas‟ Nr. 222 und 229.

34 ibid. 3 Nr. 170.

35 „Atlas‟ Nr. 237, 248, 251, gedruckt D.D. II Bd. 3 Nr. 223, 257 und 264.

36 „Atlas‟ Nr. 267, 276, 364, 538, 581, 652–53, 726, 967 und 1056, gedruckt D.D. II Bd. 3 Nr. 380, 4 Nr. 8, 5 Nr. 203, 7 Nr. 142, 205 und 426, 8 Nr. 376–77, 9 Nr. 202, 12 Nr. 119.

37 D.D. II Bd. 7 Nr. 205.

38 ibid. 9 Nr. 139.

39 ibid. 9 Nr. 198–99.

40 ibid. 9 Nr. 251.

41 ibid. 10 Nr. 245 und 249.

42 ibid. 11 Nr. 278.

43 ibid. 12 Nr. 138.

44 ibid. 12 Nr. 108.

45 z. B.D.D. III Bd. 3 Nr. 332 und 4 Nr. 323.

46 D.D. III Bd. 7 Nr. 449.

47 D.D. II Bd. 11 Nr. 70–72.

48 D.D. II Bd. 11 Nr. 83, 84 und 145.

49 ibid. 5 Nr. 283–84.

50 ibid. 6 Nr. 47.

51 ibid. 6 Nr. 71, „Atlas‟ Nr. 438. Die zwei anderen Originale „Atlas‟ Nr. 562 und 580.

52 ibid. 6 Nr. 52.

53 „Atlas‟ Nr. 620–21, gedruckt D.D. II 8 Nr. 159 und 162.

54 D.D. III Bd. V Nr. 344, 6 Nr. 69, 180 und 249.

55 ibid. 5 Nr. 282.

56 ibid. 6 Nr. 339.

57 vergl. hierzu Birgitta Fritz, Jarladömet – sveahertigdömet (in Historisk Tidskrift, utg. av svenska historiska föreningen, Band 91 (Stockholm 1971) p. 333–50), und Birgitta Fritz, Hus, land och län I (Stockholm 1972) p. 89 und II (ibid. 1973) p. 21; früher auch Jerker Rosén, Striden mellan Birger Magnusson och hans bröder (Lund 1939) p. 32 ff.

58 Diplomatarium Suecanum I (Stockholm 1829) Nr. 596–97.

59 ibid. II (1837) Nr. 1426, vergl. Rosén, op. cit. p. 31–32, 37.

60 „Atlas‟ Nr. 1088, gedruckt D.D. II 5 Nr. 388.

61 Niels Skyum-Nielsen, Dansk brevvæsen 1250–1305 (ungedruckte Preisabhandlung, maschinenschriftlich, 1946) p. 293–94 und Anm. 102.

62 vergl. Rosén, op. cit. p. 108–14.

63 D.D. II Bd. 6 Nr. 62 und 95, beide Urkunden nur abschriftlich überliefert.

64 ibid. Nr. 97.

65 ibid. Nr. 288, vergl. auch die Urkunde des Königs Birger, Nr. 287, nur als dänische Übersetzung erhalten. Zum Sachverhalt Rosén, op. cit. p. 224–57.

66 „Atlas‟ Nr. 536, gedruckt D.D. II Bd. VII Nr. 179.

67 ibid. Nr. 183, vergl. Nr. 180–82.

68 Diplomatarium Suecanum III (Stockholm 1842–50) Nr. 2032, vergl. Rosén, op. cit. 246–47.

69 Rosén p. 253–56, 263–64, 270–80.

70 Dipl. Suecanum III Nr. 2124.

71 Rosén p. 282–99.

72 neuestens Grethe Authén Blom, Samkongedømme – enekongedømme – Håkon Magnussons hertugdømme (Det kongelige norske videnskabers selskab. Skrifter No. 18. Trondheim-Oslo 1972. Mit deutscher Zusammenfassung), besonders p. 23–27 mit Anmerkungen, und Diplomatarium Norvegicum XIX (Oslo 1905), Nr. 140, 142 und 152.

73 Blom, op. cit. p. 38–39.

74 Dipl. Norvegicum V (Christiania 1861) Nr. 15, XIX Nr. 350 und 386.

75 eine tabellarische Übersicht findet sich in Johan Agerholt, Gamal brevskipnad (Oslo 1929–32 = Meddelelser fra det norske riksarkiv III) mit à jour geführten Archivhinweisen.

76 Dipl. Norvegicum II (1852) Nr. 25, 26, 27.

77 ibid. I (1849) Nr. 80, III (1855) Nr. 33, XI (1884) Nr. 3.

78 ibid. I Nr. 84, 86, III Nr. 41 und IV (1858) Nr. 19.

79 ibid. III Nr. 41.

80 ibid. IV Nr. 15.

81 Herman Schück, Kansler och capella regis under Folkungtiden (Historisk tidskrift Band 83 (Stockholm 1963) p. 133–85 mit deutscher Zusammenfassung) p. 156 und 172 mit Anmerkungen.