École des chartes » ELEC » Papsturkunde und europäisches Urkundenwesen » Die Leistungsfähigkeit der päpstlichen Kanzlei im 12. Jahrhundert mit einem Blick auf den lateinischen Osten

[p. 1] Die Leistungsfähigkeit der päpstlichen Kanzlei im 12. Jahrhundert mit einem Blick auf den lateinischen Osten

Als Hintergrund für die Einflüsse der Papsturkunde auf die äußeren und inneren Formen der Urkunden anderer Aussteller in den abendländischen Reichen möge 145 Jahre nach dem Erscheinen von Jaffés „Regesta Pontificum Romanorum“ in erster und etwas über hundert Jahre nach deren zweiter Auflage und genau hundert Jahre nach dem Beginn des Göttinger Papsturkundenwerkes die Frage gestellt werden, wie groß nach den heutigen Kenntnissen die Urkundentätigkeit der päpstlichen Kanzlei war und was sich solchen quantitativen Angaben über ihre Arbeitsweise entnehmen läßt.1 Dies soll am Schluss am Beispiel des lateinischen Ostens, der über die Ritterorden auch einen beträchtlichen Teil des Materials für die folgenden Überlegungen bereitgestellt hat, konkret überprüft werden.2 Obwohl viele Beiträge dem 13. und 14. Jahrhundert gelten werden, beschränken [p. 2] sich die Ausführungen im Wesentlichen auf des 12. Jahrhundert, weil für die spätere Zeit, von punktuellen Untersuchungen abgesehen, zuverlässige Aussagen noch nicht zu erreichen sind, andererseits die äußeren Formen der Papsturkunden im 12. Jahrhundert erarbeitet waren.3

Ein im Grunde erstaunliches Phänomen sei an den Anfang gestellt. Dass die päpstliche Kanzlei im 12. Jahrhundert eines der wichtigsten und ein hoch entwickeltes Instrument der römischen Kirche mit einer rasch steigenden Tätigkeit war, bedarf keines Nachweises. Trotz einer massenhaften Produktion hat sie jedoch im Gegensatz zu den Herrscherkanzleien an Traditionen festgehalten, die mit einem ganz erheblichen, ja unverhältnismäßigen Aufwand verbunden waren. Dies gilt für die äußere Gestaltung und für die Formeln der verschiedenen Urkundenarten von den Justizbriefen über die Gnadenbriefe bzw. kleinen Privilegien bis zu den feierlichen Privilegien. Rota, Benevalete, Papstunterschrift und Kardinalsunterschriften bei diesen, die immer noch großen Zeilenabstände und eine wenigstens rudimentäre Verzierung des Papstnamens bei jenen wirkten einer Massenproduktion gerade entgegen, was genauso für die z.T. sehr ausführlichen Kontextschlußformeln gilt. Man braucht nur ein Writ des englischen Königs Johann ohne Land neben einen gleichzeitigen Justizbrief Papst Innozenz’ III. zu halten, um den Unterschied sichtbar zu machen.4 Während die englische Kanzlei aus den Erfordernissen „moderner“ Verschriftlichung aller Vorgänge die Konsequenz zog, Formeln und Repräsentations- bzw. Schmuckelemente radikal zu reduzieren oder ganz zu streichen und sich für einen großen Teil des Schriftverkehrs mit kleinen cedulae zu begnügen, waren selbst die im 15. Jahrhundert aufkommenden päpstlichen Breven einem Writ gegenüber immer noch Prunkstücke.

Die Frage nach der Zahl der von der Kanzlei erstellten Urkunden ist in absoluter Höhe nicht zu beantworten.5 Schon eine grobe Annäherung wird schwierig, weil alle Hypothesen durch eine in Zeit und Raum bald kurz-, bald langfristig wechselnde Überlieferungslage bestimmt werden, von der aus extrapoliert werden müßte, umso mehr als es ein vollständiges Register über den Auslauf weder im 12. noch im 13. Jahrhundert gegeben hat. Die spätantiken und frühmittelalterlichen Papyrusurkunden sind schon wegen der Vergänglichkeit des Materials bis auf wenige Exemplare [p. 3] verlorengegangen, und nur das Register Gregors des Großen gibt für das Ende des 6. Jahrhunderts einen Anhaltspunkt für den Umfang der päpstlichen Korrespondenz. Durch den völligen Verlust der Kanzleiregister bis zum Pontifikat Innozenz’ III., sieht man vom Register Gregors VII. und von einigen auf Abschriften aus den Registern zurückgeführten Bruchstücken ab, sind wir ganz einseitig auf die Überlieferunt bei den Empfängern angewiesen. Für die archivalische Überlieferung bis ins 12. Jahrhundert entfallen daher alle an weltliche Adressaten gerichteten Stücke, wobei die für den Historiker besonders interessante Korrespondenz mit den Herrschern zudem nicht in der Form von auf Dauer angelegten Privilegien stattfand, sondern als litterae clausae, deren Erhaltung wegen ihres meist geringen Formats und oft sehr dünnen Pergaments von vornherein unter ungünstigen Voraussetzungen stand. Es handelte sich unter rechtlichem Gesichtspunkt weitgehend um „Verbrauchs“-Schriftgut, das der Aufbewahrung über einen längeren Zeitraum nicht für wert gehalten wurde.6

Für das 12. Jahrhundert verzeichnet die zweite Auflage von Jaffés „Regesta Pontificum Romanorum“ knapp 12000 Urkunden. Zu dieser Zahl hat das Göttinger Papsturkundenwerk bisher etwa 5500 unbekannte Urkunden hinzugefügt (Tabelle 1 Spalten 1–3).7 Für die in den Vorarbeiten noch fehlenden Teile der bei Jaffé ganz schlecht erfaßten iberischen Halbinsel sind aus neueren Urkundenbüchern, Regestenwerken und Archivinventaren für Toledo, Avila, Burgos, León, Valencia, Salamanca, Santiago usw. bereits über 400 Stücke bekannt geworden, insgesamt dürfte der Zuwachs für Kastilien, León und Galizien bei 1000 Urkunden liegen; für das bei Jaffé ebenfalls schlecht erschlossene Dalmatien handelt es sich prozentual um ein Viertel, absolut jedoch nur ca. 15 zusätzliche Stücke. Ganz andere [p. 4] Dimensionen sind aus den fehlenden Teilen der Ile-de-France, der zweiten Bearbeitung von Lothringen und Champagne und aus den Gebieten Frankreichs südlich der Loire zu erwarten, wie der erste Band der Gallia Pontificia für die Erzdiözese Besançon deutlich macht. Auch hier dürfte der Zuwachs eines Tages über 1000 Urkunden betragen. Einschließlich der Dekretalen8 und anderer neuer Publikationen kommen darüber hinaus nochmals etwa 300 bereits publizierte Stücke vor 1198 hinzu, so daß man künftig mit knapp 20000 Papsturkunden des 12. Jahrhunderts rechnen kann, die als Originale oder mehr oder weniger vollständige Kopien überliefert sind, ohne die aus Erwähnungen in feierlichen Privilegien und in kurialen Prozeßentscheidungen zu erschließenden verlorenen Vorurkunden und ohne die in Urkunden delegierter Richter erwähnten oder vorauszusetzenden Delegationsmandate, die in den Regestenbänden mit Asterisk ausgezeichnet werden.

Sowohl bei Jaffé als auch im Göttinger Papsturkundenwerk handelt es sich stets um nachweisbare Stücke. Daraus zu extrapolieren, wie hoch der absolute Ausstoß an Urkunden im 12. Jahrhundert gewesen sei, fehlen alle gesicherten Koeffizienten. Für das 13. Jahrhundert sind anhand der mit Innozenz III. einsetzenden Registerüberlieferung Versuche mit weit divergierenden Ergebnissen gemacht worden. Während Sayers für Honorius III. mit einem Verhältnis von eins zu vier zwischen Register und Gesamtzahl rechnet,9 hat Cheney für die Zeit von 1198 bis 1417 einen Faktor 10 vorgeschlagen,10 Rabikauskas denkt für die beiden ersten Drittel des 13. Jahrhunderts an 18 % Registereintragungen11. Die gelegentlich angeführte Zahl von 50000 pro Jahr unter Bonifaz VIII., die auf die Einleitung von Robert Fawtier zu den Registern des Papstes zurückgeht,12 beruht vermutlich auf einem Druckfehler und ist als 5000 zu lesen, denn bei etwa 700 Eintragungen pro Jahr käme man sonst auf nur 1,3 % Registereintragungen.

Betrachtet man mit den genannten Prämissen als erstes den durch die neuen Funde erreichten Zuwachs gegenüber dem Regestenwerk von Jaffé, [p. 5] verteilt auf die einzelnen Pontifikate (Tabelle 1 Spalte 3), so steigt er von etwa 20 % in den ersten drei Jahrzehnten13 und knapp 30 % für die nächsten 25 Jahre auf knapp 50 % für wiederum 25 Jahre und erreicht – nach einem deutlichen Rückgang unter Gregor VIII.14 unter Celestin III. fast 75 %. Zum Teil beruht dieser Anstieg im Laufe des 12. Jahrhunderts auf der Tatsache, daß zur Zeit Jaffés viele Urkundenbücher vor 1198 endeten, so daß die jüngeren Teile der Überlieferung erst in der Folge erfaßt wurden, zum anderen auf den vielen Neugründungen des 12. Jahrhunderts – man denke nur an die Hunderte von Zisterzen –, die z.T. bis heute ohne gedruckte Urkundenbücher sind, und drittens auf dem wachsenden Gewicht der kanonistischen Überlieferung, die nun erschlossen worden ist. Festgehalten sei, daß der prozentuale Zuwachs nicht linear, sondern eher schubweise ansteigt und auch immer wieder Einbrüche aufweist, nicht nur für Calixt II., wo sich die Arbeiten von Ulysse Robert als eine Art vorgezogener „Nachlese“ Kehrs und seiner Mitarbeiter ausgewirkt haben, sondern auch für Anastasius IV. und vor allem für Gregor VIII.

Doch wichtiger sind die Gesamtzahlen (Tabelle 1 Spalte 4). Angesichts der ganz unterschiedlichen Länge der einzelnen Pontifikate, die nie volle Jahre umfaßten, wird ein Bezug auf Monatsdurchschnitte statt auf Jahre gewählt (Tabelle 1 Spalte 5). Für das ganze Jahrhundert liegt er bei etwa 15 Urkunden pro Monat mit einem Anstieg von Paschalis II. bis Celestin III. auf das Fünffache. Auch hier handelt es sich keineswegs um eine gleichmäßige Entwicklung. In den ersten 30 Jahren des 12. Jahrhunderts beträgt die Kanzleiproduktion etwa vier bis fünf Stücke pro Monat,15 unter Innozenz II. scheinbar fast das Doppelte und dann mit einem Sprung beim Papstwechsel von Innozenz II. auf Celestin II. und Lucius II. das Sechsfache des früheren Niveaus. In Wirklichkeit erfolgt der Einschnitt mit dem Ende des Schismas von 1130 und dem zweiten Laterankonzil, nachdem [p. 6] sich vorher unter Calixt II. die Zahl fast verdoppelte, dann freilich wieder auf das alte Niveau zurückging, das auch in den ersten Jahren Innozenz’ II. weiterbestand. In den letzten Jahren seines Pontifikats wurde jedoch das Niveau der Pontifikate Celestins’ II. und Lucius’ II. erreicht, so daß weder 1130 noch 1143 einen Einschnitt bilden, wohl aber 1138 und 1145. Denn mit dem Übergang von Lucius II. auf Eugen III. ging die Kanzleitätigkeit für anderthalb Jahrzehnte deutlich zurück, brach dann, kennzeichnend für die prekäre Situation nach dem Schisma von 1159, fast völlig zusammen, da offenkundig kaum jemand sich Rechte bestätigen oder Entscheide fällen ließ, solange unklar war, welcher von den beiden Päpsten sich durchsetzen werde.

Mit der Übersiedlung Alexanders III. nach Frankreich im Sommer 1162 begann ein langsamer Wiederanstieg, den das Konzil von Tours 1163 verstärkte und der auf die Jahre vor 1159 zurückführte. Als der Friede von Venedig 1177 einen „Nachholbedarf“ in den bisherigen Schismagebieten auslöste und das dritte Laterankonzil die hohe Geistlichkeit nach Rom führte, folgte in den letzten Jahren Alexanders III. sprunghaft eine Verdoppelung, die sich unter Lucius III. hielt, worauf unter Urban III. nochmals ein Anstieg um ein Fünftel eintrat. Unter Gregor VIII. waren es genau zwei Urkunden pro Tag, 115 für die 57 Tage des Pontifikats.

Von neuem folgte ein eigentlicher Einbruch, so daß unter Clemens III. und Celestin III. die Kanzlei gerade noch die Zahlen Celestins II. und Lucius’ II. bzw. zwei Drittel der letzten Jahre Alexanders III. und Lucius’ III. bzw. etwas mehr als ein Drittel des Pontifikats Gregors VIII. erreichte. Erstaunlicherweise fand nach diesem abrupten Einbruch kein langsamer Wiederanstieg statt, sondern die Kanzleitätigkeit ging von Clemens III. auf Celestin III. nochmals leicht zurück. Am Ende des 12. Jahrhunderts war man daher noch weit entfernt vom 26. Juli 1333, als 319 Stücke in die Register eingetragen wurden.

Diese Zahlen sind in den abendländischen Gesamtrahmen zu stellen. Aus der ganzen Regierungszeit Friedrich Barbarossas sind etwas mehr als 1000 Stücke überliefert, also etwa 25 pro Jahr, für Frankreich sind es am Ende des 12. Jahrhunderts 58 pro Jahr, bei Heinrich VI. nähert man sich etwa 100 Diplomen und Mandaten jährlich. Völlig anders lauten die Zahlen einzig für England, wo J.C. Holt für die Regierungszeit Heinrichs II. mit über 4000 Urkunden rechnet, ungerechnet Tausende von Eintragungen per breve regis in den Pipe Rolls;16 dennoch übertrifft die päpstliche Kanzlei auch diese Zahl bei weitem mit etwa 9500 Stücken in den Jahren [p. 7] 1153–1187. Wäre die Produktion das maßgebliche Kriterium, müßte die Papsturkunde auch wegen ihrer Streuung bis in die äußersten Teile der Latinitas in ganz Europa als Vorbild gewirkt haben. Daß dies nur zu einem kleinen Teil der Fall ist, stellt sowohl dem Diplomatiker als auch dem Historiker nicht leichte Fragen, die hier am Schluß anhand der Überlieferung für den lateinischen Osten untersucht werden sollen.

Für den Umfang der Kanzleitätigkeit sind einige weitere Faktoren von Bedeutung. Wenn am Ende eines Pontifikats der Papst aus Krankheits- oder Altersgründen die Geschäfte nur noch eingeschränkt wahrnehmen konnte, wie sich ganz allgemein jede Krankheit des Papstes auf den Geschäftsgang auswirkte, weil auch Routinegeschäfte lange seine persönliche Mitwirkung erforderten, ergab sich ein Rückstau an Pendenzen, die der Nachfolger „abarbeiten“ mußte. Weil im Vergleich zu den abendländischen Reichen die Wechsel auf dem Papstthron viel rascher erfolgten (vier französischen Königen, vier englischen, vier bis sechs in den iberischen Reichen und fünf deutschen Herrschern bis 1198 standen in der gleichen Zeit 16 Päpste gegenüber), wirkte sich ein solcher Rückstau auch stärker aus. Von Celestin III. wissen wir, daß er in den letzten Monaten kaum mehr regierungsfähig war,17 was zum Teil die enorme Zahl von 570 Registereinträgen im ersten Jahr Innozenz’ III. gegenüber durchschnittlich 220 in den folgenden Pontifikatsjahren erklärt. Ähnliches gilt am Anfang des Jahrhunderts für Honorius II., und auch bei Paschalis II. ist seit Sommer 1117 ein auffälliger Rückgang der ausgestellten Urkunden festzustellen.18 Für die absolute Spitze der Kanzleiproduktion in unserem Zeitraum unter Gregor VIII. ist daher nicht unwichtig, daß sein Vorgänger Urban III., kurz nach der Abreise aus Verona, wo er am 25. September zuletzt nachgewiesen ist, von einer schweren Dysenterie ergriffen wurde19 und in den letzten Wochen seines Lebens kaum mehr urkundete. In Ferrara stellte er nur neun Urkunden am 3., 5., 8., 13. und 15. Oktober aus, ehe er am 20. Oktober starb.20 Je kürzer ein Pontifikat, desto größer war also das Gewicht solcher Erscheinungen zu Beginn und zu Ende. Das Bild einer mehr oder weniger gleichmäßigen, vor allem einer gleichmäßig ansteigenden Kanzleiaktivität während des 12. Jahrhunderts trügt in jedem Fall.

[p. 8] Man wird, von heute her gesehen, auch in den Zahlen vom Ende des 12. Jahrhunderts nichts Besonderes erkennen. Doch Gregor VIII. klagte in einem Rundschreiben vom 16. November 1187 bitter, die Geschäfte würden ihm keine Zeit mehr zu ruhiger Überlegung lassen21 – bei zwei erhaltenen Urkunden pro Tag! Einen Monat später war er tot. Es darf freilich nicht übersehen werden, daß es die Klagen eines Insiders, nicht eines von außen auf den Papstthron gerufenen Mannes waren. Seit 1157 Mitglied des Kardinalkollegiums, hatte Albert de Morra 1178 die Leitung der Kanzlei übernommen und einen Anstieg von 17 Urkunden im Monat unter Hadrian IV. auf über 30 unter Alexander III., dann die „Explosion“ auf fast 60 während des eigenen Pontifikats erlebt bzw. in den letzten zehn Jahren zu bewältigen. Gregor VIII. beließ es nicht bei Klagen, sondern ergriff Gegenmaßnahmen, deren Wirksamkeit er freilich nicht mehr selbst erlebte.22 In der Tat übertrug er mit dem angeführten Schreiben alle Angelegenheiten unter einem Streitwert von 20 Mark den Bischöfen,23 nachdem er bereits sechs Tage nach seiner Wahl und zwei Tage nach seiner Weihe die Delegationsmandate aus den letzten drei Monaten Urbans III. als weiter gültig erklärt hatte (JL. 16015). Dies allein kann den scharfen Rückgang nach 1187 um fast die Hälfte gegenüber der Zeit Urbans III. freilich nicht erklären, sondern Clemens III. mußte weitere Maßnahmen treffen. Zusammen mit ähnlichen Klagen wie sein Vorgänger verfügte er 1189 März 9, daß Petitionen künftig von einem höheren Geistlichen unter Anbringung seines Siegels unterstützt werden müßten.24

Gregors VIII. kurzer Pontifikat erweist sich so zusammen mit der Maßnahme seines Nachfolgers als tiefer und in seiner Tendenz überraschender [p. 9] Einschnitt in der Geschichte der Kanzlei, denn wenn jede Verwaltung, die ihre physischen Grenzen erreicht, vor der Wahl steht, entweder das Personal zu vermehren oder die Arbeit durch Delegation oder ein neues System des Arbeitsablaufes zu vermindern, so siegte für einmal nicht das Parkinsonsche Gesetz.

Während der Versuch Gregors VIII., die Kanzlei zu entlasten, bekannt ist, wenn man auch nicht geprüft hat, ob und wieweit er sich in der Urkundenproduktion niederschlug oder nur ein Vorsatz blieb, so ist ein zweiter Einschnitt bisher unbeachtet geblieben. Die Zahlen für die Jahre 1138–1159 deuten gleichfalls auf Einschnitte in den Geschäftsgang der Kanzlei hin. Anders ist nach dem Anstieg von vier bis fünf vor 1138/39 auf 22–24 in den letzten Jahren Innozenz’ II., unter Celestin II. und Lucius II. der Rückgang auf 14 bis 17 unter Eugen III., Anastasius IV. und Hadrian IV. nicht erklärlich. Vor allem die gleichbleibend niedrige Zahl während des kurzen Pontifikats Anastasius’ IV. zeigt, daß der Rückgang nicht nur durch den Wechsel von sehr kurzen Pontifikaten auf ein längeres bedingt war. Wie vier Jahrzehnte später Albert de Morra als Gregor VIII. scheint vielmehr der bisherige Kanzler Gerhard, nachdem er als Lucius II. den Papstthron bestiegen hatte, oder der von ihm als neuer Kanzler eingesetzte Robert Pullen Reformen durchgeführt zu haben, die ihre Wirkung nicht verfehlten.25

Neben diesen beiden Einschnitten, die die absoluten Zahlen betreffen, berührt eine dritte Erscheinung das Verhältnis der einzelnen Urkundenarten: Von Clemens III. auf Celestin III. sinkt der prozentuale Anteil der feierlichen Privilegien schlagartig von 27 auf 17 %, in Zahlen von 6,3 auf 3,6 pro Monat (Tabelle 1 Spalte 5). Der Rückgang der Kanzleitätigkeit am Ende des 12. Jahrhunderts bis zum Beginn des Pontifikats Innozenz’ III., mit dem eine neue Überlieferungslage eintritt, geht so auf einen scharfen Rückgang der feierlichen Privilegien zurück, der sich unter Innozenz III. fortsetzt, während die Zahl der Mandate von Clemens III. auf Celestin III. wieder leicht von 16,8 auf 17,6 pro Monat ansteigt. Diese Verschiebung bedeutet für das Arbeitsvolumen der Kanzlei viel mehr, als es die bloßen Zahlen ausdrücken, denn die Anfertigung eines feierlichen Privilegs erforderte an Zeit mindestens das Vier- bis Sechsfache eines einfachen Privilegs und ggf. das Zwanzig- bis Vierzigfache eines Justizbriefes. Von der Frage des Einflußes der Papsturkunde auf andere Urkundenaussteller her gesehen, entfielen mit dem Rückgang der feierlichen Privilegien diese zunehmend als unmittelbare Vorbilder.

[p. 10] Auf der nicht minder wichtigen Ebene der geographischen Streuung fehlen ausreichende Vorarbeiten noch. Zwar kennen wir durch die Bände der Italia Pontificia und der Germania Pontificia die Zahl der original oder kopial erhaltenen Urkunden für Italien und große Teile Deutschlands, seit kurzem mit dem ersten Band der Gallia Pontificia auch für die Erzdiözese Besançon,26 besitzen ferner Zusammenstellungen für Polen, England und Portugal unter Innozenz III., für die Originale des 13. Jahrhunderts in Österreich, Schweiz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, in den Archives Nationales in Paris, doch die Lücken sind noch immens. Dennoch zeigt ein Vergleich zwischen den im Register Gregors VII. und anderswo überlieferten Briefen und Privilegien des Papstes einerseits27 und der geographischen Verteilung der Einträge einzelner Jahre in den Registern Bonifaz’ VIII. andererseits eine erstaunliche Kongruenz mit einem eindeutigen Übergewicht Frankreichs, gefolgt von Italien und Deutschland, während alle anderen Gebiete weit zurückstehen.28

Wichtiger als das Durchschnittsaufkommen sind für die Leistungsfähigkeit einer Behörde ihre Spitzenleistungen. Wenn die Kanzleitätigkeit während der häufigen Dislokationen der Kurie im 12. Jahrhundert, vor allem bei den fluchtartigen Reisen in den Schismazeiten, stark eingeschränkt war, so daß zum Teil selbst der Reiseweg nur mit Mühe erschlossen werden kann, so gab es auch Zeiten höchster Aktivität. Dabei ist zu trennen zwischen großem Arbeitsanfall durch außergewöhnliche äußere Umstände und einem solchen durch „Routine“ geschäfte. Zu jenen zählen die Laterankonzilien 1123, 1139 und 1179, die päpstlichen Generalsynoden in Paris 1147, Reims 1148, Tours 1163 und zuletzt die Zusammenkunft von Verona 1184. Jedesmal mußten in angemessenem Zeitabstand Dutzende, wenn nicht Hunderte von Einladungsschreiben verschickt werden, von [p. 11] denen freilich nur ganz wenige erhalten sind.29 Zu den Versammlungen kamen dann mehrere hundert Geistliche höheren und niederen Ranges, die gleichzeitig auch eigene Geschäfte an der Kurie betrieben, die für sie oft wichtiger waren als die dort geführten Verhandlungen. Mancher traf bereits etwas früher ein, vielleicht auch, um einem Gegner zuvorzukommen, andere mußten im Anschluß Entscheidungen und ihre schriftliche Fixierung abwarten. Von der Kanzleitätigkeit her sind daher stets die Wochen vor und nach den Versammlungen einzubeziehen. Schon für die eigentlichen Versammlungstage ergibt sich im Jahre 1123 ein Tagesdurchschnitt von 2,4 Urkunden, 1139 ein solcher von 3,2, 1179 sind es 630, wobei allein am 14. April 1139 nicht weniger als acht feierliche Privilegien ausgefertigt wurden.31 In größerem Rahmen besitzen wir für die Zeit vom 15. März bis 30. April 1139 mindestens 85 Urkunden bei einem Monatsdurchschnitt von ca. 25, vom 15. Februar bis 30. April 1178 287 bei einem Monatsdurchschnitt von 35.

Daneben gibt es aber scheinbar „normale“ Zeiten, in denen unversehens ein gewaltiger Urkundenausstoß festzustellen ist. Noch im Nachgang zum dritten Laterankonzil erhielten die Johanniter zwischen dem 12. Mai und dem 13. Juni 1179 eine Serie von zwölf Urkunden (vgl. Tabelle 2).32 Schon drei Jahre vorher hatten innerhalb von vierzehn Tagen zwischen dem 23. Juli und dem 6. August 1176 in ähnlicher Weise die spanischen Templer zehn Urkunden erhalten (Tabelle 3).33 Und im Herbst 1184, als der Patriarch Heraklius von Jerusalem mit den beiden Ordensmeistern nach Verona kam, um mit Papst und Kaiser über die schwierige Lage des Hl. Landes zu beraten, setzte eine fast beispiellose Serie von Urkunden für die Johanniter ein. Sie fand ihren Höhepunkt am 18.–21. Januar mit fünf neuen Verfügungen [p. 12] und sechs Wiederholungen bereits früher ausgestellter Verfügungen (Tabelle 5). Von ihnen ist bei Jaffé ein einziges Stück (JL. 15351) verzeichnet, von den Urkunden für die Templer von 1176 keines, aus dem Frühjahr 1179 wenigstens drei von zwölf (JL. 13325, 13326, 13427). Templer und Johanniter sind nicht die einzigen, die solche Urkundenserien erhielten, ähnliches läßt sich im Winter 1184 sogar gleichzeitig, wenn auch in geringerem Umfang, für die Karthäuser feststellen.34

Den Umfang der Kanzleiarbeit erhält man damit noch nicht. Methodisch wird so die Zahl der erledigten Geschäfte bzw. der Aufträge an die Kanzlei erfaßt. Hinzu kommen einerseits die sog. Parallelausfertigungen von Einladungen, Rundschreiben, Kreuzzugsaufrufen, bei denen zwar der Text weitgehend gleichlautete, jedoch je mit einer individuellen Adresse, gegebenenfalls auch zusätzlichen Anweisungen für einzelne Empfänger wie z.B. bei Konservatorien. In den Registern des 13. Jahrhunderts wurden solche Stücke mit einem eodem modo / in eundem modum–Vermerk verzeichnet,35 dementsprechend auch in den Regestenwerken wie Potthast, wenn auch meist nicht mit eigenen Nummern, sondern als Nebeneinträge zu einem Hauptregest.

Selbst dies gibt noch keinen Hinweis auf den wirklichen Umfang der Kanzleitätigkeit. Ein Blick auf die Liste der Urkunden für die Johanniter in den Monaten Mai und Juni 1179 zeigt, daß sie vom 12. Mai bis 13. Juni 1179 zwar im rechtlichen Sinne zwölf Urkunden erhielten, diesen jedoch insgesamt 38 Originale entsprachen, die Templer im Sommer 1176 15 Originale für zehn Verfügungen, und an den vier Januartagen 1185 waren es nicht dreizehn Stücke, sondern 36, für den ganzen Herbst–Winter 1184/85 unter dem Gesichtspunkt notwendiger Regesteneintragungen für 68 verschiedene Texte über 100 Originale, soviel wie die Kanzlei Heinrichs VI. in einem Jahr für das Reich und Sizilien zusammen ausstellte.36 Daß sich [p. 13] weder für 1179 noch für 1184/85 ein entsprechendes Urkundenbündel für die Templer nachweisen läßt, obwohl auch sie am dritten Laterankonzil vertreten gewesen waren und im Jahre 1184 ihr Meister mit demjenigen des Hospitals nach Italien reiste, freilich im Herbst starb, bedeutet nicht, daß sie beide Male leer ausgegangen wären. 30 von den 35 Originalen für die Johanniter aus dem Jahre 1179 stammen aus dem Archiv des Mutterhauses, für das Jahr 1184/85 wenigstens 65. Diese Stücke können heute bei den Templern eine Entsprechung nicht besitzen, weil das Templerzentralarchiv verloren ist.37 Extrapoliert man, wogegen keine ernsthaften Argumente bestehen, so wurden für die beiden großen syrischen Ritterorden im Winter 1184/85 fast 200 Originale hergestellt. Auffällig ist dabei, daß weder 1176 noch 1179 noch 1184/85 etwa zuerst alle erforderlichen Exemplare einer Verfügung, dann diejenigen der nächsten hergestellt wurden.

Für die Berechnung der Arbeitsleistung der Kanzlei müssen solche wohl seit Paschalis II. einsetzenden, seit Anastasius IV. häufig festzustellenden Mehrfachausfertigungen einbezogen werden,38 wobei die zehn Originale für „Attendentes affectum“ vom 1. Juni 1179 bisher die höchste bekannte Zahl für ein einzelnes Stück und einen Tag im 12. Jahrhundert darstellt.39 Mehrfachexemplare erscheinen im Gegensatz zu den Parallelausfertigungen in den Registern, deren Zweck nicht die statistische Festhaltung der geleisteten Arbeit, modern einer Produktionsziffer, sondern die rechtliche Sicherung auf Betreiben des Bittstellers oder der Kurie selbst war, nicht einzeln ausgewiesen, so daß erst die vollständige Erfassung der Überlieferung zutreffende Zahlen ergibt.

Als allgemeines Prinzip sucht jede mit einem großen Arbeitsanfall konfrontierte „Behörde“, die Arbeit durch feste Regeln und Formeln zu erleichtern. Seit der Mitte des 12. Jahrhunderts war in der päpstlichen Kanzlei die formale Verfestigung mit der klaren Trennung in feierliche Privilegien und Litterae mit je spezifischem Eingangsprotokoll und Eschatokoll, ebenso entsprechenden Kontextschlußformeln mit negativer (und positiver) Sanctio weitgehend erreicht. Doch fielen etwa bei den englischen Writs Arenga und Kontextschlußformeln ganz weg, wurde die Intitulatio ohne Auszeichnungsschrift geschrieben, war die Sanctio offensichtlich [p. 14] im Erlassen eines königlichen Befehls implizit enthalten, so war dies bei den Papsturkunden anders. Nur in den Registern gab man Protokoll, Arenga, formelhafte Teile der Dispositio und Kontextschlußformeln gekürzt wieder, wie jetzt entsprechende Listen in der neuen Ausgabe der Register Innozenz’ III. aufzeigen, auf den Urkunden standen sie stets in vollem Wortlaut da.

Vor allem für die Sanctio war die Standardisierung seit 1140 soweit fortgeschritten, daß in den feierlichen Privilegien nur noch dem Inhalt entsprechend die Varianten pagina confirmationis, pagina constitutionis usw. auftraten. Die zutreffende Formulierung konnte jeder Schreiber dem vorangehenden Text entnehmen, dennoch blieb die Formel als unverzichtbarer Teil im Volltext bestehen. Größere Aufmerksamkeit verdienen die Arengen. Wenn sie nicht ganz wegfallen sollten, hätte die generelle Verwendung einer sehr allgemeinen Formulierung nahegelegen, die für die Mehrzahl der Stücke Verwendung finden konnte. Wer des öfteren mit Papsturkunden zu tun hatte, wird sogleich einige Standardinitien anführen wie – alphabetisch geordnet – „Cum a nobis petitur“, „Desiderium quod ad“, „Iustis petentium desideriis“, „Sacrosancta Romana Ecclesia“ usw. Sie finden sich zum Teil im „Liber cancellariae“ des 13. Jahrhunderts wieder. Das Initienverzeichnis bei Jaffé scheint die Annahme zu bestätigen, daß ein grosser Teil der Papsturkunden mit ihnen versehen sei (Tabelle 4): „Iustis petentium desideriis“ 500 Belege, „Religiosam vitam eligentibus“ 400, „Piae postulatio voluntatis“ 360, „Quotiens illud a“ 300, wenn auch nur 75 Belege für „Cum a nobis petitur“ warnen, wie leicht man sich täuschen kann.

Insgesamt sind es bis 1198 22 Initien, die mehr als 50 mal vorkommen, davon die Hälfte, nämlich zwölf, mehr als 100 mal, wie gesagt mit „Iustis petentium desideriis“ an der Spitze. Doch dieses Bild muß wieder relativiert werden, denn die von Roland Bandinelli in die Kanzlei eingeführte, ganz allgemeine Formulierung, die sich als Grundtext geeignet hätte, begegnet auch nach 1159 nur in 7 % aller Urkunden, die erwähnten 12 häufigsten Initien zwar zusammen 2650 Mal, die nächsten zehn dagegen nur noch 700 Mal, so daß die 22 häufigsten zusammen mit 3350 Belegen weniger als ein Fünftel aller Stücke betreffen. Selbst dies führt in die Irre, weil die Initien keineswegs den Wortlaut der ganzen Arenga eindeutig bestimmen. Einem gleichen Satzanfang folgt oft eine völlig andere Fortsetzung, so daß den 22 genannten Initien wohl das doppelte, wenn nicht dreifache an Arengen entspricht.

Viel erstaunlicher wird das Ergebnis bei einem Blick vom anderen Ende her. Die 17500 bei Jaffé verzeichneten Urkunden weisen etwa 8500 Initien auf, wobei nochmals zu erinnern ist, daß gleichlautendes Initium nicht [p. 15] gleichlautende Arenga bedeutet, so daß es eher zu niedrig geschätzt etwa 10000 verschiedene Briefanfänge sind. Selbst am Ende des 12. Jahrhunderts zeigen 950 untersuchte Urkunden Celestins III. immer noch 365 verschiedene Arengenanfänge, von denen zwar 17 mehr als fünfmal vorkommen, 284 dagegen nur ein einziges Mal.40 Mit anderen Worten: die überwiegende Zahl aller Urkunden, die die Kanzlei verließen, wies eine individuelle Arenga auf, nicht nur in der urkundenarmen Zeit vor 1100, sondern auch noch kurz vor 1200. Man sollte freilich wiederum beachten, daß, wie gleiches Initium nicht gleiche Arenga bedeuten muß, so auch ein scheinbar einmaliges Initium nach einigen Wörtern in ein bekanntes Formular einmünden kann. Ganz im Gegenteil zu der vermuteten Standardisierung bildet das eigentliche Kennzeichen der Kanzleiarbeit die Variabilität bzw. Individualität, die über die quantitative Schreibleistung hinaus auch die Tätigkeit des Diktators berührte, da ein neu zu formulierender Text stets mehr Zeit in Anspruch nahm als die bloße Wiederholung eines bereits vorliegenden. Andererseits war dadurch von Seiten der Empfänger weniger leicht ein generelles Muster zu erkennen, das sich für eine Übernahme aufdrängte.

Schließlich hatten alle Arengen eine je eigene Geschichte.41 Wie für „Iustis petentium desideriis“ angedeutet, kamen auch die hundertfach verwendeten Arengen zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Kanzleitätigkeit auf, waren über kürzere oder längere Zeit im Gebrauch, aber verschwanden auch wieder. Diese individuelle Geschichte spiegelte nicht nur die wechselnde Konzeption des Papsttums aus eigener Sicht, sondern macht Arengen und alle Formeln auch zum Instrument für das discrimen veri ac falsi, denn sie geben im Blick auf die Einwirkung der Papsturkunde auf andere Kanzleien einen klaren Hinweis, wann sie den Weg in eine andere Kanzlei genommen haben können, mit anderen Worten einen Terminus post quem oder ante quem non.42

Auf einer ganz anderen Ebene gewähren Parallel- und Mehrfachausfertigungen Einblicke in den Alltag der Kanzleiarbeit, wenn sich nämlich „Fehler“ einschleichen. Wieder sei ein Beispiel angeführt. Schon wenige Monate nach dem dritten Laterankonzil sah sich Alexander III. gezwungen, [p. 16] die Rückgabe der moderno tempore an die Templer und Johanniter gelangten Zehnten (can. 9) mit der Littera „Attendentes affectum“ dahingehend zu definieren, daß moderno tempore die letzten zehn Jahre vor dem Laterankonzil meine. Ein in Marseille liegendes Original (Abbildung 1) vom 1. Juni 1179,43 mit einem Bleisiegel an Hanfschnur versehen, stellt formal eine littera cum filo canapis bzw. einen Justizbrief dar. Dem entspricht die Schriftgestaltung des Papstnamens in der ersten Zeile nur mit großer Initiale, aber ohne weitere Verzierungen. So gewiß ein unbekannter Einzelfall den Anlaß zu einem neuen Prozeß an der Kurie gegeben hatte, wobei die Johanniter die Kläger gegen eine offenbar sehr extensive Auslegung des Begriffes zu ihren Ungunsten gewesen sein müssen, stellte sich das Problem generell. Mit der Adresse an das Hospital Rogerio magistro et fratribus Ierosolimitani Hospitalis ohne Bezeichnung des Prozeßgegners im Text erhielt die päpstliche Verfügung einen allgemeinen Charakter, so daß sie auch in parallelen Streitfällen eingesetzt werden konnte.

Es wird daher nicht überraschen, daß „Attendentes affectum“ ein typischer Fall für Mehrfachausfertigungen wurde. In der Tat liegen im Departementalarchiv von Marseille drei weitere Exemplare, alle gleichfalls vom 1. Juni 1179. Sie machten es möglich, gegebenenfalls an verschiedenen Orten gleichzeitig Prozesse zu führen. Zwei Exemplare zeigen nur geringfügige Abweichungen, einmal setzte der Schreiber, ob aus besonderem Wohlwollen oder um sich nach einem Schreibfehler die Korrektur zu ersparen, statt des einzig sinnvollen benignam interpretationem den durch die Steigerung sich eher ins Gegenteil wendenden Superlativ benignissimam. Dagegen unterscheidet sich das vierte Exemplar auf den ersten Blick (Abbildung 2). Der Papstname ist vollständig in verlängerter Schrift gehalten und das heute verlorene Siegel hing nicht an einer Hanfschnur, sondern an noch erhaltenen roten und gelben Seidenfäden. Ebenso ist die Formel apostolica auctoritate confirmamus erweitert durch et presentis scripti patrocinio communimus. Dies alles: Ganzer Papsttname in verlängerter Schrift, Seidenfaden, erweiterte Konfirmationsformel entsprechen einer littera de gratia.

Alle vier Exemplare sind Originale. Aufgrund eines parallelen Falles des 13. Jahrhunderts aus dem Bayerischen Hauptstaatsarchiv, mit dem Innozenz IV. am 24. März 1244 den Weltklerus anwies, die Dominikaner bei ihren Predigten zu unterstützen und ihren Priestern die Abnahme der Beichte zu gestatten, stellte Herde in seinen eingehenden Studien über die Arbeitsweise der Kanzlei im 13. Jahrhundert die Hypothese auf, in solchen Fällen sei der Justizbrief für den Prozeßgegner, der Gnadenbrief für [p. 17] den Empfänger bestimmt gewesen.44 Diese Deutung lag nahe, weil dort im Justizbrief der Prozeßgegner als Adressat namentlich genannt wurde. Für unser Beispiel erheben sich freilich Einwände von zwei Seiten: Justizbriefe wurden in der Regel nicht dem Prozeßgegner ausgehändigt, weil der Kläger sonst sein wichtigstes Rechtsmittel aus der Hand gab, mit leicht voraussehbaren Folgen für die weitere Verfolgung seiner Ansprüche, sondern gegebenenfalls einem Richter als Beweismittel vorgelegt. Herde mußte dann auch annehmen, daß die Dominikaner das dem Bischof von Würzburg vorgezeigte Exemplar wieder mitgenommen hätten. Zum anderen stellt sich für „Attendentes affectum“ die Schwierigkeit, wie ein solcher Justizbrief allen hohen Geistlichen ausgehändigt werden sollte.

Bereits zwei Wochen nach der ersten Ausfertigung besorgten sich die Johanniter ein weiteres Exemplar, das wieder die Form eines Gnadenbriefes erhielt. Als die Templer ihrerseits wenig später nach einer nur noch regestenartig überlieferten Ausfertigung vom 4. Juli (1179)45 am 1. August (1179) zum ersten Mal „Attendentes affectum“ erhielten,46 war es ebenfalls ein Gnadenbrief, ebenso die nächstfolgende Ausfertigung von 1180-81,47 wie wir für die Templer „Attendentes affectum“ überhaupt nur als Gnadenbrief kennen, nie als Justizbrief, obwohl diese Littera natürlich vor allem prozessualen Charakter hatte.

Die vier in Marseille überlieferten Exemplare für die Johanniter vom 1. Juni unterscheiden sich auch durch die Schrift. Die littera cum serico ist von einer anderen Hand als die drei litterae cum filo canapis, die ihrerseits alle von der gleichen Hand stammen. Für „Attendentes affectum“ waren am 1. Juni 1179 verschiedene Schreiber am Werk und haben wohl die unterschiedliche Gestaltung auf dem Gewissen. Wir befinden uns daher weniger vor einer Rechtsfrage als vielmehr vor einem Problem der Arbeitsweise der Kanzlei. Weil die Zahl der benötigten Exemplare als zu groß für einen Schreiber erachtet wurde, erfolgte eine Verteilung auf verschiedene Schreiber. Dies gilt umso mehr, als in Wirklichkeit nicht vier Exemplare hergestellt wurden, sondern mindestens zehn. Zu den vier erhaltenen Stücken in Marseille kommen vier verlorene aus dem Ordensarchiv in Malta hinzu, unter denen sich nach einer Abschrift des 18. Jahrhunderts mindestens ein weiterer Gnadenbrief befand,48 zwei weitere Exemplare im [p. 18] Archiv des Johanniter-Großpriorats Böhmen in Prag sind ebenfalls Gnadenbriefe, wenn auch von einer dritten Hand. Wieder eine andere Hand hat das Original vom 14. Juni geschrieben. Wenn für das 12. Jahrhundert der Distributor, der später dafür sorgte, daß die Schreiber gleichmäßig zu tun – und damit auch ungefähr gleich viel Gebühren – erhielten, noch nicht belegt ist, so beweist der graphische Befund von Mehrfachausfertigungen, daß um 1180 schon jemand eine entsprechende Funktion wahrnahm. Seine Anweisungen betrafen aber anscheinend den Text, während die Schreiber die richtige Ausgestaltung selber wählten, was hier wie in anderen Fällen zu unterschiedlicher Interpretation führte. Wie schon als auffälliges Merkmal darauf hingewiesen wurde, daß man nicht etwa zuerst alle gewünschten Exemplare einer Verfügung, dann diejenigen einer zweiten usw. erstellt, so war es nach Ausweis des paläographischen Befundes auch nicht etwa so, daß bei solchen Serien ein Schreiber gleichsam als seine Aufgabe die Herstellung aller erforderlichen Exemplare eines Textes übernahm, ein anderer diejenige des zweiten, und die unterschiedlichen Datierungen jeweils der nacheinander auch zur Abrechnung eingereichten Tagesleistung entsprochen hätten.

Im Spätherbst 1187 kam alles zusammen: Pontifikatswechsel, aufgeschobene Routinearbeit, Kreuzzugspropaganda auf die Nachricht von Hattin, Reformansätze und dann die Hiobsbotschaft vom Fall von Jerusalem. Für die Kanzlei bedeutete dies, daß sie im ersten Monat Gregors VIII. neben der Wahlanzeige (JL. 16014) zwei Kreuzzugsaufrufe (JL. 16019 und 16073)49 und fünf weitere allgemeine Anordnungen über die Gültigkeit der Delegationsmandate (JL. 16015), über die erwähnte Erhöhung des Streitwertes (JL. 16056), über ein allgemeines Fasten (JL. 16018), über die Stundung von Zinsen (JL. 16078) und gegen den Kleiderluxus (JL. 16079), also acht Rundschreiben mit wohl je 50 bis 100 Exemplaren, zu bewältigen hatte. Dabei war vor allem „Audita tremendi severitate“ mit der Mitteilung von der Schlacht bei Hattin und dem Aufruf zum neuen Kreuzzug ein langes Schreiben von etwa 1250 Wörtern. Man kommt allein so schon auf einen Kanzleiausstoß von 600–800 Stücken in zwei Monaten. Nicht nur der Papst dürfte über die Zahl der Geschäfte gestöhnt haben, noch viel mehr die Kanzlei über die damit verbundene Menge an Schreibarbeit. Selbst die Erhöhung des Streitwertes dürfte sie mit einem lachenden und einem weinenden Auge entgegengenommen haben, denn so willkommen die künftige Entlastung war, brachte sie vorerst einmal erhöhte Arbeit mit sich.

[p. 19] Eine größere Zahl von Schreibern, die bis auf die genannten Abweichungen wörtlich gleichlautende Ausfertigungen erstellten, setzt implizit das Vorhandensein von Formularbehelfen voraus, vor allem wenn die gleichen Formulare für ganz verschiedene Empfänger verwendet wurden: Templer, Johanniter, z.T. auch Zisterzienser oder spanische Ritterorden.50 Wie erwähnt, wurde „Affectum attendentes“ fünf Wochen nach der ersten Ausfertigung für die Johanniter bis auf die mutatis mutandis erforderlichen Eingriffe wörtlich gleichlautend den Templern gewährt, was sich bei vielen anderen Vergünstigungen für die Ritterorden bald in dieser, bald in jener Richtung wiederholte,51 zugleich jedoch wichtige Anhaltspunkte für Vorstufen des erhaltenen „Liber Cancellariae“ gibt.

Es bleibt die im Titel angesprochene Frage nach der Rolle des lateinischen Ostens in diesem Gesamtbild und die Frage, welchen Einfluß die Papsturkunde auf das dortige Urkundenwesen ausgeübt hat. Mit den Kreuzzügen, der Gründung von Kreuzfahrerstaaten und der Entstehung einer Kreuzfahrerkirche erfuhr die lateinische Welt eine Ausdehnung in einen Raum, der vorher zu zwei griechisch-orthodoxen Patriarchaten gehört und, abgesehen von Korrespondenz bei dogmatischen Konflikten zwischen Osten und Westen wie in der Zeit um 1054, nur ganz wenige Beziehungen, vor allem über abendländische Pilger und Almosensammlungen, zum Westen unterhalten hatte.52 Da das Papsttum durch den Aufruf von Clermont den Anstoß zum Kreuzzug gegeben hatte und in der Folge die Kreuzfahrerstaaten in besonderem Maße als Teil seiner Verantwortung ansah, bestanden auf den ersten Blick fast ideale Voraussetzungen für einen bestimmenden Einfluß der Papsturkunde auf das Urkundenwesen der neuen Staaten und ihrer lateinischen Kirche, umso mehr als dort an keine örtlichen Traditionen angeknüpft werden konnte. Dennoch bleiben im Urkundenwesen des Episkopats einschließlich der Patriarchen und der Klöster wie der Herrscher, Seigneurs und Bourgeois die Einflüsse der Papsturkunde im 12. und 13. Jahrhundert außerordentlich gering.53 Auch zahlenmäßig spielt der lateinische Osten ohne die Ritterorden für die päpstliche [p. 20] Kanzlei nur eine ganz untergeordnete Rolle, wie selbst die breit angelegte Werbung für den zweiten Kreuzzug nicht durch die päpstliche Kanzlei, sondern durch die Kanzlei Bernhards von Clairvaux erfolgte. Für die Templer und Johanniter lautet das Ergebnis nicht anders: Einflüsse der Papsturkunde auf die graphische Gestaltung oder auf das Formular zeigen sich bei ihnen noch weniger als bei anderen Institutionen des lateinischen Ostens, obwohl sie je Hunderte von Papsturkunden erhielten, allein bis 1198 je cr. 600.54 Doch nach ganz vereinzelten Anklängen in ihren eigenen Urkunden im 12. Jahrhundert enthalten erst zwei Briefe des Großmeisters an den Prior von Saint-Gilles aus den Jahren 1288/89 – also kurz vor dem endgültgen Fall von Akkon – wenigstens die aus Papsturkunden so vertraute Wendung precipiendo tibi mandamus, quatinus.55 Wieder ist das Ergebnis erstaunlich, wenn man den exemten Charakter der Orden einbezieht, durch den sie der römischen Kirche unmittelbar untergeordnet waren.

Dies führt zur grundsätzlichen Frage, unter welchen Voraussetzungen Einflüsse und Angleichungen stattfanden – die sozusagen qualitative Seite, und wie weit solche Einflüsse von der Zahl empfangener Papsturkunden abhängig waren – die quantitative Seite. Zum letzteren zeigt das Beispiel der Ritterorden, daß eine Korrelation zwischen der Zahl der in einen Raum oder an eine Institution gelangten Papsturkunden und der Intensität der Übernahmen oder Angleichungen nicht besteht. Zum ersteren darf nicht übersehen werden, daß die lateinische Kirche im Osten wie die Kreuzfahrerstaaten überhaupt nicht aufgrund einer Planung, sondern spontan entstanden. Damit waren es die neuen weltlichen Herren und die von ihnen mehr zufällig mitgeführten Kleriker, die dann auch die Urkundenschreiber wurden, die die Formulare für das weltliche und das kirchliche Urkundenwesen schufen.56 Ebenso darf nicht verkannt werden, daß zum Zeitpunkt des ersten Kreuzzuges und der Gründung der Kreuzfahrerstaaten die große Zeit der Papsturkunden noch nicht angebrochen war, so daß ihre Formeln in jedem Fall in einem zweiten Schritt bereits vorhandene hätten ersetzen müssen. Drittens waren gerade die Patriarchen sehr rasch auf Abgrenzung gegen römische Ansprüche bedacht, so daß die wenigen Übernahmen meist der Rivalität und Demonstration eigener Ansprüche dienten,57 während auf den unteren Ebenen die Reise an die Kurie schlichtweg zu teuer war.

[p. 21] Als ein vermutlich allgemein eher überschätzter Faktor für die Übernahme kurialer Urkundenformen fehlte im lateinischen Osten eine regelmäßige Präsenz päpstlicher Legaten a latere, die sich seit der Mitte des 12. Jahrhunderts kaum mehr feststellen lassen. Die Untersuchungen von Stefan Weiß haben zwar gezeigt, daß einzelne von ihnen, wie der berühmte Hyazinth auf seinen beiden Spanienreisen, sich in ihren Urkunden eng an die Papsturkunde hielten, selbst kuriales Personal mitführten, doch wie vielerorts haben sich die Legaten in den Kreuzfahrerstaaten für ihre wenigen Urkunden meist lokaler Schreiber und Formeln bedient.58 Schließlich lassen sich im lateinischen Osten, diesmal in der allgemeinen Bedeutung für den Einfluß der Papsturkunde eher unterschätzt, keine Briefsteller59 nachweisen und mit Ausnahme des päpstlichen Vizekanzlers Rainer, der im Jahre 1219 Patriarch von Antiochia wurde,60 auch kein aus der päpstlichen Kanzlei stammendes Personal. Viel grundsätzlicher fehlten nach Hattin schließlich die äußeren Voraussetzungen für eine intensiv arbeitende staatliche und kirchliche Verwaltung, die sich für ihre Rechtsgeschäfte hätte an die Papsturkunden anlehnen können oder wollen; nach der Übernahme der Krone von Jerusalem durch Friedrich II. gab es im Königreich keinen Hof mehr, der Urkunden ausgestellt hätte,61 und der Episkopat wandte früh sich dem Notariatsinstrument zu als der urbanen Form der Beurkundung, für die seit 1220/30 in allen Kanzleien neben das Latein das Französische trat. Was der Episkopat noch in Urkunden faßte, waren Bestätigungen von Grundstückgeschäften, Beglaubigungen von Reliquien und Testamenten, Bescheinigungen für Händler, daß sie ihre Waren in die Kreuzfahrerstaaten und nicht etwa nach Ägypten gebracht hatten. Alles stand der Übernahme von Formeln und äußeren Formen der Papsturkunde entgegen.

[p. 22] Das eigentliche Problem bilden die Ritterorden. Es wäre wichtig zu sehen, wie es sich mit der Übernahme und Verwendung kurialer Urkundenformen und -formeln bei Zisterziensern, Prämonstratensern, Karthäusern verhält, obwohl die Voraussetzungen nur zum Teil identisch sind. Denn ein wesentlicher Faktor, der einer Übernahme vieler Formeln entgegenstand, war die innere Struktur der Ritterorden: In einer straff zentralistisch organisierten Institution gab der Meister oder Konvent den einzelnen Prioren und Komturen Anweisungen zur Übersendung von Geld, Leuten und Waren, verhängte Strafen, doch er verlieh keine Rechte und entschied nicht Streitigkeiten zwischen juristischen Personen eigenen Rechts, wie es Klöster und Parrochien auch gegenüber dem Papsttum waren.

Wenn allgemein ein Einfluß der Papsturkunde auf eine andere Kanzlei nur entstehen konnte, wenn Papsturkunden als Vorlagen oder wenn theoretische Kenntnisse ihrer formalen Elemente vorhanden waren, wenn sie inhaltlich für eigene Urkunden als Muster oder wenn sie angesichts eines Fehlens eigener angemessener Formen für ein Legitimationsbedürfnis subsidiär als Idealtyp dienen konnten, so waren für dies alles im lateinischen Osten die Voraussetzungen nicht gegeben.

[p. 23] Tabelle 1: Die zahlenmäßige Verteilung der Papsturkunden des 12. Jahrhunderts
Mte JL GPW total o/Mt Priv
Zahl Add
Paschalis II. 1099-1118 221 887 158 18 1045 5
Gelasius II. 1118-1119 12 52 11 21 63 5
Calixt II. 1119-1124 70 501 79 16 580 8
Honorius II. 1124-1130 62 226 53 23 279 4 21462
Innozenz II. 1130-1143 163 967 287 29 1254 8 555
Celestin II. 1143-1144 5 85 25 29 110 23 49
Lucius II. 1144-1145 11 200 52 25 252 23 91
Eugen III. 1145-1153 101 1036 379 36 1415 14 511
Anastasius IV. 1153-1154 17 209 61 28 270 16 122
Hadrian IV. 1154-1159 57 653 319 49 973 17 341
Alexander III. 1159-1181 264 3901 1823 47 5733 22 981
1159-1161 28 112 48 44 160 6
1162-1165 48 569 247 43 816 17
1166-1177 144 1750 790 45 2340 16
1178-1181 44 987 644 65 1531 35
(1159-1181) 483 102 21 585
Lucius III. 1181-1185 51 994 673 68 1667 33 354
Urban III. 1185-1187 23 551 337 61 888 39 199
Gregor VIII. 1187 2 83 32 39 115 57 37
Clemens III. 1187-1191 40 587 347 59 934 23 252
Celestin III. 1191-1198 82 1019 745 73 1764 21 297
Summe 1181 11951 5381 45 17332 15

Zugrundegelegt sind JL., die im Chronologischen Verzeichnis ohne JL.-Nummer verzeichneten neuen Papsturkunden und die neuen Papsturkunden aus Papsturkunden für Templer und Johanniter. Neue Folge, Papsturkunden für Kirchen im Heiligen Lande und Papsturkunden in Frankreich. Neue Folge 8. Die in Papsturkunden in Frankreich. Neue Folge 9 edierten Stücke konnten nicht mehr einbezogen werden.

[p. 24] Tabelle 2: Die Kanzleitätigkeit für die Johanniter 12. Mai–14. Juni 1179
Zahl A1 A2 A3–8
12. Mai Frequenter sicut 1 1
15. Mai Pervenit ad 4 1 3
Quam amabilis deo 2 2
Quanto maior 7 2 4 1
Querelam gravem 4 2 2
1. Juni Attendentes affectum 10 4 4 2
Dilecti filii 5 1 3 1
9. Juni Quanto maior 1 1
13. Juni Querelam gravem 1 1
14. Juni Attendentes affectum 1 1
Dilecti filii 1 1
Querelam gravem 1 1
Summe 38 11 19 8

Überlieferung:

A1 = Archives of the Order Malta

A2 = Departementalarchiv Marseille

A3–8 = übrige Ordensarchive, vor allem Staatsarchiv Prag

Tabelle 3: Kanzleitätigkeit für die Templer 23. Juli – 6. August 1176
19. Juli Cum universis ein Exemplar
23. Juli Sicut sacra ein Exemplar
26. Juli Cum omnibus ex ein Exemplar
29. Juli Cum omnibus ex ein Exemplar
30. Juli Cum universis ein Exemplar
30. Juli Res ad nos vier Exemplare
31. Juli Cum omnibus ex ein Exemplar
1. August Cum universis zwei Exemplare
6. August Paci et quieti zwei Exemplare
ferner ein nur in Kopie erhaltenes Stück:
28. Juli Eis praecipue ein Exemplar

Überlieferung: Barcelona, Kronarchiv, S. Gervasio de Cassoles

[p. 25] Tabelle 4: Die zehn häufigsten Initien (nach JL.)
Iustis petentium desideriis 500
Religiosam vitam eligentibus 400
Piae postulatio voluntatis 360
Quotiens illud a 300
Desiderium quod ad 250
Religiosis desideriis 200
Quotiens a nobis 200
Effectum iusta postulantibus 160
Officii nostri nos 160
Convenit apostolico moderamine 135
Ad hoc universalis 135
Pervenit ad nos 100
Tabelle 5: Die Kanzleitätigkeit für die Johanniter 18.–21. Januar 1185
A1 A2
18. Januar Ea quae 4 2 2
Iustis petentium 5 2 3
Quanto ad 3 1 2
Si diligenter 3 3
Sicut evangelica 4 1 3
19. Januar Si diligenter 4 4
Decet pastoralis 1 1
20. Januar Decet pastoralis 3 1 2
Si diligenter 4 2 2
Sollicitudo 1 1
21. Januar Iustis petentium 1 1
Si diligenter 1 1
Cura et diligentia 2 2
Summe 36 22 14

(alle Stücke für die Ordenszentrale: A1 = Malta, A2 = Marseille)

[p. 26]
Abbildungen 1–2 (vgl. nach Anm. 43): Marseille, Archives Départementales, 56 H 4003

1 Fast gleichzeitig mit der Tagung in Heidelberg erschien F. M. Bischoff, Urkundenformate im Mittelalter. Grösse, Format und Proportionen von Papsturkunden in Zeiten expandierender Schriftlichkeit (11.–13. Jahrhundert) (Elementa diplomatica 5, Marburg an der Lahn 1966), wo S. 15–33 gleichfalls der Umfang der Urkundentätigkeit untersucht wird. Auf zwei Unterschiede in der Arbeitsweise sei hingewiesen: als Basis werden hier auch die drei in Anm. 2 erwähnten Editionsbände des Göttinger Papsturkundenwerkes von 1984–1989 einbezogen, dagegen prinzipiell nicht die vielen nur erschlossenen, mit * gekennzeichneten Stücke in der Italia und Gallia Pontificia, weil sie wegen spezifischer Gegebenheiten für Italien und Deutschland das Bild bis zum Vorliegen einer grösseren Zahl von Regestenbänden für andere Räume verzerren würden. Zum anderen lassen langjährige gleitende Mittelwerte wichtige historische Erscheinungen in den Hintergrund treten.
2 Zu den geistlichen Ritterorden vgl. jetzt vor allem A. Forey, The Military Orders from the Twelfth to the Beginnings of the Fourteenth Centuries (Basingstoke 1992); M. Barber, The New Knighthood (Basingstoke 1994); J. Riley-Smith, The Knights of St. John in Jerusalem and Cyprus c. 1050–1310 (London 1967). Eine diplomatische Untersuchung der Ordensurkunden und der Kanzleien fehlt für beide Orden. Die Papsturkunden für die beiden Ritterorden vgl. J. Delaville le Roulx, Cartulaire général de l’ordre des Hospitaliers de Saint-Jean de Jérusalem, 4 Bde. (Paris 1894–1906); R. Hiestand, Papsturkunden für Templer und Johanniter, ders., Papsturkunden für Templer und Johanniter. Neue Folge, und für die Kreuzfahrerkirche, ders., Papsturkunden für Kirchen im Heiligen Lande (Abh. Gött. 3. F. 77, 135 und 136, 1972, 1984 und 1985).
3 Zur Papstdiplomatik vgl. Th. Frenz, Papsturkunden des Mittelalters und der Neuzeit (Wiesbaden 1986; verbesserte ital. Ausgabe Città del Vaticano 1989); P. Rabikauskas, Diplomatica pontificia (5Roma 1994), und immer noch H. Bresslau, Handbuch der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, 3 Bde. (31958) passim.
4 Zu den Writs vgl. R. C. van Caenegem, Royal Writs in England from the Conquest to Glanville, Publ. Seldon Society 67 (1959).
5 Alle Angaben beruhen auf Extrapolationen, die von der jeweiligen Ausgangsbasis und dem gewählten Berechnungsmodus abhängig sind, vgl. auch unten.
6 Zu den litterae clausae fehlt eine Untersuchung. Zur englischen Überlieferung des 13. Jahrhunderts einige Angaben bei J. E. Sayers, Papal Government and England during the Pontificate of Honorius III (1216–1227) (Cambridge Studies in Medieval Life and Thought 3d ser. 2,1, 1984) S. 54 ff.
7 Vgl. die Zusammenstellung der bis 1983 erschienenen Archivberichte und Vorarbeiten in R. Hiestand, Initienverzeichnis und chronologisches Verzeichnis zu den Archivberichten und Vorarbeiten der Regesta Pontificum Romanorum (MGH Hilfsmittel 7, 1983). Seither sind erschienen R. Hiestand, Papsturkunden für Templer und Johanniter. Neue Folge und Papsturkunden für Kirchen im Heiligen Lande (wie Anm. 3); D. Lohrmann, Papsturkunden in Frankreich. N.F. 8 (Abh. Gött. 1989); Th. Schieffer, Germania Pontificia VII (1986), und E. Boshof, Germania Pontificia X (1992); Papsturkunden für Frankreich. Neue Folge 9 von R. Große (Abh. Gött. 1998) und Gallia Pontificia I von B. de Vregille, R. Locatelli und G. Moyse (1998); im Druck Germania Pontificia IX von Th. Schieffer (†). Bischoff S. 15 scheint nicht beachtet zu haben, daß in Hilfsmittel 7 aus Italia und Germania Pontificia und aus den Bänden der Vorarbeiten und Archivberichte nur die bei JL. nicht verzeichneten oder trotz der Erwähnung bei JL. erstmals oder wegen besserer Textgrundlage neu gedruckten Papsturkunden aufgenommen wurden.
8 Vgl. S. Chodorow, Decretales ineditae saeculi XII (Città del Vaticano 1982).
9 Sayers (wie Anm. 6) S. 51. Wenn K. Baaken – U. Schmidt, Chronologische und diplomatische Aspekte bei Deperdita der Papstregesten 1181–1198, in: P.-J. Heinig (Hrsg.), Diplomatische und chronologische Studien aus der Arbeit an den Regesta Imperii (Beihefte zu J.F. Böhmer, Regesta Imperii 8, 1991), S. 84 den 70 erhaltenen Stücken Innozenz’ II. pro Jahr die von Sayers erschlossene Zahl von 1900 pro Jahr gegenüberstellen und ein Anwachsen auf das 26 fache in ungefähr 100 Jahren ermitteln, so müßte auch für Innozenz II. eine erschlossene Zahl als Ausgangspunkt genommen werden.
10 C. R. Cheney, The Study of the Papal Chancery (Glasgow 1966) S. 15.
11 P. Rabikauskas, Rezension zu I. Sułkowska-Kuraś-S. Kuraś, Bullarium Poloniae 1: 1000–1342 (Rome 1982), Arch. Hist. Pontificiae 21 (1983) S. 306 f.
12 R. Fawtier, Les registres de Boniface VIII, Bd. 4 (1939) Einleitung S.C.
13 Ein geringfügiger Rückgang der Zuwachsquote unter Calixt II. beruht auf den Arbeiten von U. Robert, dessen Bullaire de Calixte II (1119–1124). Essai de restitution, 2 Bde. (1891) die Urkunden dieses Pontifikats zusammenstellte und damit für die Jahre 1119 bis 1124 der sog. „Nachlese“ Kehrs zuvorkam. In Wirklichkeit erstaunt eher, daß die Auswirkungen nicht größer sind, doch hatte Robert eigene Nachforschungen vor allem in Frankreich betrieben, für die anderen Länder Europas dagegen weitgehend die vorliegenden Ergebnisse übernommen.
14 Dieser Rückgang dürfte mindestens z.T. daran liegen, daß 12 von 82 der Jaffé bekannten Stücke Gregors VIII. die Korrespondenz zum Pontifikatsantritt und zur Kreuzzugsfrage bilden (JL. 16013–16019, 16022, 16034, 16057, 16058, 16073). Bezogen nur auf feierliche Privilegien, litterae de iustitia und litterae de gratia, ergibt sich ein Zuwachs von 45 %, der freilich immer noch geringer ist als in den Jahren vor und nachher.
15 Sayers S. 50 übernimmt die falschen Angaben von R. W. Southern, Western Society and the Church in the Middle Ages (London 1970) S. 108 f., von nur jährlich etwas mehr als 30 Stücken bis 1130. Die richtigen Zahlen lauten für Paschalis II. 46, Gelasius II. 52, Calixt II. 86 und Honorius II. 43. Für die folgenden Perioden sind die Abweichungen geringer.
16 Mündliche Mitteilung anläßlich einer Tagung in Marburg im Jahre 1986 über Photosammlungen von mittelalterlichen Urkunden.
17 Vgl. V. Pfaff, Der Vorgänger. Das Wirken Coelestins III. aus der Sicht von Innozenz III., in: ZRG kan. Abt. 69 (1974) S. 121–167.
18 Für Paschalis II. lauten die Angaben für Ende 1117: 5.10.1117 (JL. 6563), 13.10. (JL. 6617), 30.11. (JL. 6564/65 und FM I 27 Nr. 7), 21.12 (JL. 6566/67), er stirbt am 6. Januar 1118; für Honorius II. ergibt sich das Bild: 14.5.1129 (JL. 7376), 16.6 (E III 144 Nr. 22), 13.9. (JL. 7377), 5.12 (JL. 7378), 19.12 (JL. 7379), er stirbt am 13. Februar 1130. Zu den Siglen FM, E vgl. Initienverzeichnis (wie Anm. 7).
19 Epistolae Cantuarienses, ed. W. Stubbs (Rolls series 38,2, 1865) S. 556 Nr. 671.
20 JL. 16004–16010 und Initienverzeichnis (wie Anm. 7) S. 402.
21 JL. 16056, ed. J. Ramackers, Papsturkunden in Frankreich. Neue Folge 2 (Abh. Gött. 3. F. 21, 1937) S. 383 Nr. 288: Vel ex malicia litigancium vel defectu nostro credimus provenire, quod tanta negociorum frequencia diebus singulis perurgemur, ut imbecillitate proprii corporis laborantes, minori etiam diligentia impediti omnibus non possimus commode superesse aut undique concurrentium clamores et murmura sustinere. Hinc etiam evenit, quod negociis mediocribus occupati maioribus intendere non valemus, prout necessitas ecclesiastica postularet, et que diffiniri vel disponi per nos brevi tempore potuissent, expectatione diutina plus quam oporteat multis pariter irruentibus producuntur.
22 Wenn O. Hageneder, Probleme des päpstlichen Kirchenregiments im hohen Mittelalter (Ex certa scientia, non obstante, Registerführung), in: Lectiones eruditorum extraneorum in facultate philosophica Universitatis Carolinae Pragensis factae 4 (1995) S. 63 meint, in Rom habe sich nach 1187 nichts geändert, so gibt der Urkundenausstoß nun ein anderes Bild.
23 Zur Kanzleireform Gregors VIII. vgl. JL. 16056 (wie Anm. 21).
24 JL. –; ed. W. Holtzmann, Die Dekretalen Gregors VIII., in: MIÖG 58 (1950) S. 122 Nr. 2 aus der Coll. Rotomagensis 31,27: Inde siquidem fit, quod nos, dum maioribus intendere deberemus et maiora tractare, sub specie petende iusticie, quam nemini denegare volumus, ab ipsis continue infestamur et illis plerumque praetermissis, que magis universitatis provisioni necessaria viderentur, in huiusmodi vilioribus plus quam expediat occupati tempus utiliter terimus nec etiam istis sufficere possumus audiendis. Vgl. jetzt auch Bischoff (wie Anm. 1) S. 25 und 28.
25 Vgl. zur Geschichte der Kanzlei in den 1140er und 1150er Jahren künftig die Dissertation von Stefan Hirschmann (Düsseldorf).
26 Vgl. oben Anm. 7 zum ersten Band der Gallia Pontificia.
27 Das Register Gregors VII., ed. E. Caspar (MGH Epp. sel. 2, 1920); H. E. J. Cowdrey, The ‘epistolae vagantes’ of Pope Gregory VII (Oxford 1972) und L. Santifaller, Quellen und Forschungen zum Urkunden- und Kanzleiwesen Papst Gregors VII. Quellen, Urkunden, Regesten, Facsimilia (Studi e Testi 190, Città del Vaticano 1957). Zur zahlenmäßigen Ausweitung des Urkundenwesens schon A. Murray, Pope Gregory VII and his letters, Traditio 22 (1966) S. 149–202, doch vgl. dazu die sehr kritischen Bemerkungen von H. Hoffmann, Zum Register und zu den Briefen Papst Gregors VII., in: DA 32 (1976) S. 86–130.
28 Für Gregor VII. lauten die Zahlen: Frankreich 37 %, Italien 29 %, Deutschland 17 %, England, iberische Halbinsel und Böhmen je 3 %, der Rest verteilt sich auf Osteuropa, Nord-afrika, Skandinavien und Orient. Die Angaben Sayers’ S. 56 von je 27 % für Deutschland und Italien, dagegen nur 9 % für Frankreich und England für Honorius III. sind für diesen Pontifikat und generell unhaltbar.
29 JL. 6977 vom 25. Juni 1122 für das erste Laterankonzil, JL. 13070 vom 30. Mai 1178 und 13099 für das dritte, JL. 9147 und 9149 vom 11./12. Oktober 1147 für die Synode in Reims, vgl. dazu jetzt R. Hiestand, Von Troyes – oder Trier? – nach Reims. Zur Generalsynode Eugens III. in Frühjahr 1148, in: Papstgeschichte und Landesgeschichte. FS. H. Jakobs (Köln– Weimar–Wien 1995) S. 329–348.
30 Vgl. je JL. und Initienverzeichnis (wie Anm. 7).
31 JL. 7985, 7986, 7988, 7989, 7990, 7991, 7994a und JL.–, ed. J. Ramackers, Papsturkunden in den Niederlanden (Abh. Gött. 3. F. 8,1933) S. 135 Nr. 36, an den Tagen zuvor und danach je zwei bis vier.
32 Die vom Itinerar her mögliche Zuweisung zu 1166, 1167 oder 1178 darf ausgeschaltet werden, weil ein Teil der Stücke ausdrücklich Bezug auf das Laterankonzil nimmt, für andere die Jahre im Schisma aus sachlichen Gründen zu früh sind.
33 Auffällig ist dabei, daß nicht etwa zuerst die ganze Serie von „Cum universis“, dann jene von „Cum omnibus ex“ geschrieben, sondern gleichsam immer nochmals ein Stück nachbestellt wurde. Was zu diesem unökonomischen Vorgehen führte, läßt sich nicht mehr erkennen.
34 B. Bligny, Recueil des plus anciennes actes de la Grande-Chartreuse (1086–1196) (Grenoble 1958) S. 104 ff. Nr. 37–41 und Nr. 40/I und 40/II gibt 7 Stücke zwichen 1184 Dezember 10 und 1185 Januar 23; S. 149 ff. und Nr. 54–57, zu denen noch Nr. 54/I hinzukommt, fünf Stücke für 1192 Juli 1–12. Baaken-Schmidt S. 88 Anm. 15 weisen sechs Urkunden für Chaise-Dieu innerhalb von zwei Wochen unter Lucius III., vgl. W. Wiederhold, Papsturkunden in Frankreich 6 (Nachr. Gött. 1912 Beiheft) S. 6, und 13 Urkunden für St. Alban’s innerhalb von vier Wochen unter Celestin III. nach, vgl. W. Holtzmann, Papsturkunden in England 3 (Abh. Gött. 3. F. 33, 1952) S. 541 ff. Nr. 448, 452–462 und JL. 17005.
35 Für die ersten Jahre Innozenz’ III. ergeben sich folgende Zahlen, je Registereinträge und zusätzliche e.m.-Stücke: 1. Jahr 576 und 114, 2. Jahr 289 und 71, 3. Jahr 57 und 20 usw., was das Gewicht dieser Kanzleiproduktion deutlich macht.
36 Faßt man die Zahl der Exemplare für die einzelnen Texte zusammen, so sind es bei 22 verschiedenen Texten Höchstzahlen von 17 für „Si diligenter“, 11 für „Iustis petentium“, 10 für „Quanto per Dei gratiam/gratiam Dei“, 9 für „Ea quae“.
37 Vgl. R. Hiestand, Zum Problem des Templerzentralarchivs, Arch. Zs. 76 (1980) S. 17–38.
38 Zwischen Parallelausfertigungen bzw. eodem modo / in eundem modum-Stücken und Mehrfachexemplaren sollte scharf geschieden werden. Die ersteren werden bei Baaken-Schmidt S. 84 Anm. 5 irreführend als „Mehrfachausfertigungen“ bezeichnet. Auch Bischoff S. 15 Anm. 54 trennt nicht zwischen Parallelausfertigungen, Wiederholungen gleicher Texte unter verschiedenem Datum und Mehrfachexemplaren mit gleichem Datum.
39 JL. 13427, ed. Papsturkunden für Templer und Johanniter S. 292 Nr. 104.
40 Vgl. die Anm. 42 angeführte Staatsexamensarbeit von M. Rode.
41 Vgl. die Ausführungen von Sayers S. 101–122 für die Papsturkunden Honorius’ III. für englische Empfänger.
42 Als gravierendes Desiderat fehlt uns eine Ideengeschichte der päpstlichen Arengen und damit ein Einblick, wie weit in ihnen ein Austausch zwischen Papstkanzlei und anderen Kanzleien stattgefunden hat. Zwei Staatsexamensarbeiten von M. Rode über die Arengen der Urkunden Papst Celestins III. und von M. Quast über die Arengen in den Papsturkunden des 12. Jahrhunderts für die Templer, Düsseldorf 1986 und 1984 haben interessante Aufschlüsse ergeben.
43 JL. 13427, ed. Papsturkunden für Templer und Johanniter S. 292 Nr. 104.
44 Potthast 11299 und ein unediertes zweites Exemplar, vgl. P. Herde, Studien zum päpstlichen Urkundenwesen des 13. Jahrhunderts (Kallmünz 2 1967) S. 53.
45 JL. –, ed. Papsturkunden für Templer und Johanniter S. 293 Nr. 105.
46 JL. –, ebd. S. 295 Nr. 107.
47 JL. –, ebd. S. 333 Nr. 142.
48 Sebastiano Paoli, Bullarium Melitense, Lucca, Bibl. statale, mss. 988, p. 53.
49 JL. 16019 und 16073. „Nuntio cladis“ (JL. 16013 von 1187 Oktober 24) ist dagegen ein frühneuzeitliches Fabrikat, vgl. A. Cartellieri, Philipp II. August, König von Frankreich, Bd. 2 (Leipzig–Paris 1906) S. 268 ff.
50 Zur Frage der Formularbehelfe in der Frühzeit, vor allem des umstrittenen Liber Diurnus vgl. zuletzt H. H. Kortüm, Zur päpstlichen Urkundensprache im frühen Mittelalter (Sigmaringen 1995) S. 312-387; für das 13. Jahrhundert die Untersuchungen von P. Herde.
51 Vgl. die beiden Bände Papsturkunden für Templer und Johanniter (wie Anm. 2).
52 Zur Kirchengeschichte des Hl. Landes vgl. vor allem B. Hamilton, The Latin Church in the Crusader States. The Secular Church (London 1980).
53 Vgl. R. Hiestand, Die Urkunden der lateinischen Patriarchen von Jerusalem und Antiochia im 12. Jahrhundert, in: Die Diplomatik der Bischofsurkunden vor 1250. Referate zum VIII. Internationalen Kongreß für Diplomatik. Innsbruck 1993 (Innsbruck 1995) S. 85–96; ders., Vom Einfluß der Papsturkunde auf das kirchliche Urkundenwesen im Hl. Land, in: Documenti medievali greci e latini (Spoleto 1998) S. 59–86.
54 Vgl. Vom Einfluß der Papsturkunde (wie Anm. 53).
55 R. Röhricht, Regesta regni Hierosolymitani (Innsbruck 1893–1904), Nr. 1493 und 1498, ed. Delaville, Cartulaire (wie Anm. 2) Bd. 3 S. 541 Nr. 4050 und S. 548 Nr. 4060.
56 Vgl. jetzt vor allem H. E. Mayer, Geschichte der Kanzlei der lateinischen Könige von Jerusalem (Schriften der MGH 40, 1996) Bd. 1 S. 11–54.
57 Vgl. Hiestand, Vom Einfluß (wie Anm. 53).
58 Zu den Legaten im lateinischen Osten R. Hiestand, Die päpstlichen Legaten auf den Kreuzzügen und in den Kreuzfahrerstaaten vom Konzil von Clermont (1095) bis zum vierten Kreuzzug (Habil. schrift Kiel 1972); zu den Legatenurkunden jetzt S. Weiß, Die Urkunden der päpstlichen Legaten von Leo IX. bis Celestin III. 1049–1198 (Beihefte zu J. F. Böhmer, Regesta Imperii 13, 1997).
59 Vgl. jetzt allgemein F. J. Worstbrock u.a., Repertorium der Artes Dictandi des Mittelalters. Teil I: Von den Anfängen bis zum Jahr 1200 (Münstersche Mittelalter-Schriften 66, München 1992).
60 Zu ihm vgl. G. Fedalto, La Chiesa latina in Oriente 1 (Verona 21981) S. 169 und Hamilton (wie Anm. 52) S. 224–226.
61 Zu diesem strukturellen Problem des Königreichs Jerusalem vgl. H. E. Mayer, Geschichte der Kanzlei (wie Anm. 56).
62 Gesamtzahl unter Paschalis II., Gelasius II., Calixt II. und Honorius II.