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[p. 27] Die Legatenurkunde des 11. und 12. Jahrhunderts zwischen Papst- und Herrscherurkunde

Auf das Stichwort Legatenurkunde dürfte der zünftige Diplomatiker wohl eher mit Zurückhaltung reagieren, läßt sich doch dieser Urkundentyp in das herkömmliche Schema von Papst-, Kaiser- (oder Königs-) und Privaturkunde nicht ohne weiteres einordnen.1 Schlägt er dann im Sachregister von Bresslaus Handbuch der Urkundenlehre2 nach, in der Erwartung dort (zwischen Legatenregister und Legende) die Fundstellen zur Legatenurkunde zu finden, so sieht er sich getäuscht; auf den rund 1400 Seiten dieses Standardwerks wird sie nicht ein einziges Mal erwähnt.3 Da ich also nicht an Bekanntes anknüpfen kann, habe ich die folgenden Ausführungen in zwei Teile untergliedert: zunächst fasse ich den Wissensstand über die Legatenurkunde zusammen, dann greife ich einige Beispiele dafür heraus, wie sich Legaten- und Herrscherurkunden gegenseitig beeinflußt haben.

[p. 28] Die Legatenurkunde,4 darunter soll – analog zu Königs- oder Papsturkunde – eine Urkunde verstanden werden, die ein päpstlicher Gesandter ausgestellt hat,5 diese Legatenurkunde ist ein Spätprodukt der Kirchenreform und des Reformpapsttums des 11. Jahrhunderts. In dem Maße, in dem der Papst an die Spitze der Kirchenreform trat und sich der Bischof von Rom zum tatsächlichen Herrscher über die Kirche entwickelte, gewannen auch die päpstlichen Gesandten an Bedeutung, insofern sie es waren, die die Kirchenreform gleichsam vor Ort durchzusetzten hatten. Die Gesandten wurden damit aus bloßen Diplomaten zu nuntii sancti Petri, wie Gregor VII. es ausgedrückt hat.6 Diese Legaten rekrutierten sich fast ausschließlich aus dem Kardinalkollegium, dessen Aufstieg zum einflußreichsten Beratergremium des Papstes ebenfalls in der Mitte des 11. Jahrhunderts beginnt.7 Seit dieser Zeit kann man nun – vorerst freilich nur sehr vereinzelt – beobachten, daß die Legaten Urkunden ausgestellt haben, Urkunden, [p. 29] die im Laufe der Zeit immer mehr dahin tendieren sollten, sich an die Muster der zeitgenössischen Papsturkunden anzupassen. Dabei ist der entscheidende Punkt, daß der Legat natürlich nicht als Privatmann, sondern vielmehr als Abgesandter des Papstes urkundete; wie der Papst hat der Legat seine Urkunden cum apostolica auctoritate ausgestellt, eine Formel, die man in Papst- und Legatenurkunden gleichermaßen findet. Die Parallele geht noch weiter: Ebenso wie der Papst konnte der Legat durch eine Urkunde dem Empfänger den Schutz des Heiligen Petrus gewähren, bzw. Übeltätern dessen indignatio androhen. Eine Legatenurkunde beanspruchte damit die gleiche Rechtskraft und gewährte den gleichen Rechtsschutz, wie es eine Papsturkunde tat. Damit ist zugleich das Motiv genannt, aus dem sich die potentiellen Empfänger solcher Urkunden um sie bemühen sollten. Der Papst war weit weg, der Legat, der gerade vorbeikam, war nahe und erreichbar und konnte das gleiche wie der Papst gewähren. Freilich ist dies das Resultat eines längeren Entwicklungsprozesses, der sich über die zweite Hälfte des 11. und den größten Teil des 12. Jahrhunderts erstrecken sollte. Einige Zahlen mögen das verdeutlichen. Von 1054 an, dem Jahr, für das ich die erste Legatenurkunde ansetze, bis zum Ende das 11. Jahrhunderts konnte ich insgesamt 27 Stücke nachweisen; das ist sehr wenig, kaum mehr als eine Urkunde alle zwei Jahre. Von 1100 bis 1198 sieht es erheblich besser aus; ich konnte 561 Stücke feststellen, also im Durchschnitt 5,6 pro Jahr.8 Verglichen mit Papsturkunden, von denen im gleichen Zeitraum – wie wir gehört haben – über 17–18000 erhalten sind,9 ist das immer noch recht wenig, aber doch genug, daß sich in dieser Zeit die Legatenurkunde als eigener Urkundentypus etablieren konnte. Den Wendepunkt bzw. den eigentlichen Durchbruch der Legatenurkunde bildet exakt das Jahr 1100, also ziemlich genau der Beginn des Pontifikats Paschalis’ II. (1099 Aug. 14). Allein aus seiner Amtszeit sind dann fast drei Mal so viele Legatenurkunden erhalten, nämlich 66, wie aus dem vorangegangenen halben Jahrhundert.

Für die Entstehung dieser neuen Urkundenart lassen sich zwei Wurzeln namhaft machen. Da sind zunächst die Konzilskanones.10 Bekanntlich war die Abhaltung von Konzilien durch vom Papst entsandte Legaten ein wichtiges Mittel, die Kirchenreform voranzutreiben. Auf solchen Konzilien [p. 30] ist man offenbar an die Legaten herangetreten, sowohl um sie Rechtsstreitigkeiten entscheiden, als auch um sie die Rechte und Privilegien einzelner Konzilsteilnehmer beurkunden zu lassen. Viele der frühen Legatenurkunden weisen denn auch die Merkmale von Konzilsakten oder Gerichtsurkunden auf: sie sind objektiv gehalten, bestehen formal lediglich aus einer langen Narratio, wo die teilnehmenden Personen und beurkundeten Handlungen erzählend dargestellt werden, und wenn auch die Bedeutung des Legaten gebührend herausgestellt wird, so ist doch kaum zu sagen, ob das Recht vom Legaten selbst oder nicht vielmehr von dem Konzil als Ganzem gesetzt wird.

Die andere Wurzel der Legatenurkunde ist der Brief. Gerade bei geistlichen Urkundenausstellern war der Übergang zwischen Brief und Urkunde fließend. Insbesondere dann, wenn zwischen Absender und Empfänger ein hierarchisches Gefälle bestand, konnte ein Brief durch Einfügung von Dispositio und Sanctio leicht den Charakter eines Mandats annehmen. Die Papsturkunde selbst hat ja eine ähnliche Entwicklung durchgemacht.11 Bei der Legatenurkunde ist dieser Wandel auch im Charakter des Legatenamtes begründet, denn als Vertreter des Papstes war ein Legat jedem anderen Kleriker übergeordnet, selbst wenn der Legat vom Weihegrad her niedriger als diejenigen Geistlichen rangierte, mit denen er auf seiner Legation zusammentraf. Bei den Kardinalpresbytern und Kardinaldiakonen war dies regelmäßig der Fall, wenn sie mit Bischöfen zusammentrafen. Wie gewöhnungsbedürftig dieser Sachverhalt war, mag ein Beispiel verdeutlichen. Im päpstlichen Urkundenwesen war es seit jeher üblich, daß Kleriker mit filius angeredet wurden und man lediglich den Bischöfen die Anrede frater zugestand. Die Kardinalpresbyter und -diakone haben dies nur sehr zögernd nachgeahmt; sie haben zwar die Bischöfe von Anfang an ebenfalls mit frater tituliert – die Gleichrangigkeit wurde also demonstriert –, sind aber nur sehr allmählich dazu übergegangen, andere Kleriker mit filius anzureden.12

Ihre doppelte Herkunft, einerseits Konzils- bzw. Gerichtsurkunde, andererseits Brief, hat die Legatenurkunde während des 12. Jahrhunderts nur langsam abgelegt. Vom Formalen her gesehen, war den Briefen eine Angleichung an die Papsturkunde dabei leicht möglich, existierte ja bereits mit den päpstlichen litterae ein analoger Urkundentyp, und in der Tat gewahrt man während des 12. Jahrhunderts in Eingangsprotokoll, Dispositio, Sanctio etc. eine immer weiter gehende Angleichung beider. Auch inhaltlich war eine solche Angleichung nicht schwer, spätestens seit der [p. 31] Mitte des 12. Jahrhunderts ging ja die päpstliche Kanzlei zunehmend dazu über, auch solche Urkunden, die auf Dauer abzielten, als Brief und nicht mehr als Privileg auszufertigen. Ähnlich war es mit den Gerichtsurkunden; auch hier entwickelte die päpstliche Kanzlei mit den Justizbriefen ein Modell, an das sich die Legatenurkunde formal und inhaltlich anlehnen konnte.

Sehr viel seltener als solche Urkunden des Brieftyps sind Legatenurkunden, die nach dem Vorbild feierlicher Privilegien ausgefertigt sind; sie fehlen aber nicht gänzlich. Vor allem der Kardinaldiakon Hyacinth von S. Maria in Cosmedin, der spätere Papst Coelestin III., hat auf seinen beiden Legationen, die ihn 1154–55 und 1171–74 nach Spanien und Portugal führten, mehrfach Urkunden ausfertigen lassen, die sich weitgehend dem Vorbild päpstlicher Privilegien annäherten. Wie erfolgreich er dabei war, kann man daraus ersehen, daß ein solches Stück, das nur fragmentarisch erhalten ist, lange für eine Papsturkunde gehalten worden ist.13

Hier drängt sich die Frage auf, wie es denn um die Kanzleiverhältnisse dieser Legaten bestellt war. Hatten sie überhaupt so etwas, das man als Kanzlei bezeichnen könnte, und wenn ja, woher kam das Personal, also die Schreiber und Diktatoren? Gab es Beziehungen zur päpstlichen Kanzlei, sind möglicherweise gar deren Schreiber zu Legationen abgestellt worden? Die Antwort fällt sehr differenziert aus. Die moderne Diplomatik ist nicht ohne Grund skeptisch gegenüber dem Kanzleibegriff geworden, da dieser – gewollt oder ungewollt – die Vorstellung eines geordneten bürokratischen Betriebes hervorruft.14 Von einem solchen kann bei den päpstlichen Gesandten noch keine Rede sein. Immerhin ist es bei den Legaten, von denen eine größere Zahl von Urkunden erhalten ist (d.h. etwa 10–20), möglich, Aussteller- und Fremdausfertigungen zu unterscheiden. Zunächst ist dies beim Diktat der Fall, also bei den inneren Merkmalen, und zwar etwa seit dem Jahre 1100, seit dem Jahre 1124 dann auch bei der Schrift, also den äußeren Merkmalen. Wenn ich im folgenden von Legatenkanzleien rede, so heißt dies lediglich, daß man bei den betreffenden Stücken Ausstellerausfertigung nachweisen kann.

Was die Frage nach etwaigem Kanzleipersonal der Legaten betrifft, so ist der Wissensstand je nach Legation sehr unterschiedlich. Zumeist weiß man gar nichts, in manchen Fällen immerhin lassen sich einzelne Personen [p. 32] namhaft machen, welche als Kanzler, Kaplan, Magister, Bibliothekar, Subdiakon oder Kämmerer bezeichnet werden15 und die zum Gefolge eines Legaten gehört haben. Überhaupt ist ja nicht anzunehmen, daß ein Legat völlig allein reiste, man kann vielmehr diversen Quellen entnehmen, daß ein Gefolge von etwa 10 bis 20 Personen als normal galt.16 Unter diesem Gefolge wird man die Schreiber der kanzleimäßigen Legatenurkunden zu suchen haben, wenn es sich auch für jene eher um eine Nebenaufgabe gehandelt haben dürfte.

Für den Zeitraum bis zum Ende des 11. Jahrhunderts sind keine Originale und – wie gesagt – nur sehr wenige Urkunden erhalten. Die inneren Merkmale sind sehr heterogen, auch bei den Legaten, von denen mehrere Urkunden erhalten sind. Dafür läßt sich mehrfach feststellen, daß diese Urkunden von den diplomatischen Gepflogenheiten beeinflußt sind, die in der Region vorherrschend waren, in welcher sich der Legat gerade aufhielt. Ein Beispiel: In einer Urkunde des Legaten Hugo Candidus, die er im Dezember 1068 in Avignon ausstellte,17 findet man den Schreibervermerk eines archilevita Bernardus, der ebenfalls als Schreiber von Urkunden für das bekannte Kloster St. Victor in Marseille nachweisbar ist. Die Legatenurkunde ist anläßlich eines Konzils ausgestellt worden, das der Legat in Avignon abhielt und an dem auch der Abt Bernhard von St. Victor teilnahm (der nicht mit dem Urkundenschreiber zu verwechseln ist). Man weiß von der bedeutenden Rolle, die St. Victor in der Kirchenreform gespielt hat, Abt Bernhard ist selbst als päpstlicher Legat tätig gewesen, und so überrascht es nicht, daß er in diesem Falle Hugos Urkunde durch seinen Schreiber ausfertigen ließ und das in einem Fall, in dem St. Victor selbst überhaupt nicht betroffen war. Man hat es hier also mit einer Ausfertigung durch Dritte zu tun.18

[p. 33] Ein anderer Fall:19 Als in den Jahren 1108 und 1110 der Kardinal Richard von Albano zwei Urkunden für Cluny ausstellte,20 sind sie von einem gewissen Albertus Teutonicus21 mundiert worden, einem Schreiber, der zahlreiche Urkunden für Cluny ausgefertigt hat und im dortigen Scriptorium beschäftigt war. Wir haben also Empfängerausfertigungen vor uns. Die beiden Stücke heben sich durch die Eigentümlichkeiten ihres Diktats klar von den anderen insgesamt 26 Schreiben dieses Legaten ab, man kann in diesem Falle recht genau zwischen Eigen- und Fremddiktat unterscheiden. Damit ist zugleich gesagt, daß man hier Stücke identifizieren kann, deren Diktat auf den Aussteller zurückgeht, was allerdings nur für das Diktat, noch nicht für die Schrift gilt. Die drei erhaltenen Originale dieses Legaten, sind von verschiedenen Händen und keines ist in der Schrift der päpstlichen Kanzlei gehalten, von einer Legatenkanzlei kann also noch keine Rede sein.

Derartige Fälle von Fremd- bzw. Empfängerausfertigung sind in dieser frühen Phase häufig; es läßt sich freilich selten nachweisen, wo genau, d.h. in welcher Kanzlei oder in welchem Skriptorium die jeweilige Urkunde entstanden ist. Schreibervermerke, wie die erwähnten, sind in Legatenurkunden selten; hier mag das Vorbild der Papsturkunde eine Rolle gespielt haben, in der ja vom Pontifikat Leos IX. an der Schreibervermerk allmählich verschwindet.22 Weiterführen können hier nur regional- und lokaldiplomatische Studien, welche die Legatenurkunden im Kontext des jeweiligen Empfängerarchivs behandeln.

Wenn ich im folgenden einige Einzelfälle herausgreife, an denen sich der Einfluß lokaler Urkundenformen auf die Legatenurkunde zeigen läßt, so sei gleich vorausgeschickt, daß es sich um eine relativ kurze Phase von etwa einem halben Jahrhundert handelt, etwa von 1100 bis 1150. In dieser Zeit lassen sich zwei widerstreitende Tendenzen beobachten: einerseits tendiert die Legatenurkunde zur Angleichung an die Papsturkunde, andererseits – wie gesagt – an lokale Urkundenformen. Nach 1150 ist dieser Streit entschieden; die Papsturkunde hat gewonnen: sie ist jetzt das Muster, [p. 34] an dem sich die Legatenurkunde ausrichtet, wenn auch einzelne Ausnahmen von dieser Regel weiterhin vorkommen.

Wenn man sich mit der Geschichte des Investiturstreits beschäftigt, so stößt man immer wieder auf die Gräfin Mathilde von Tuscien. Sie war es, die den Päpsten in ihren Kämpfen mit Heinrich IV. und Heinrich V. immer wieder Rückhalt bot, vor ihrer Burg Canossa fand der bekannte Canossagang statt, und es ist wohl nicht zu viel gesagt, daß ohne ihre Unterstützung das Papsttum hätte unterliegen müssen. Paschalis II. hat ihrer Wichtigkeit Rechnung getragen durch die Entsendung des Kardinals Bernhard Uberti,23 der jahrelang, als eine Art ständiger Vertreter des Papstes, in der Umgebung der Gräfin weilte.24 Er war es auch, zu dessen Händen sie am 17. Novembre 1102 die Urkunde über die bekannte Schenkung ihrer Güter an die römische Kirche ausstellte. Wie eng ihr Zusammenwirken war, läßt sich aus den Urkunden beider deutlich ersehen.25 So taucht Bernhard in den Urkunden der Gräfin häufig als Intervenient auf, umgekehrt auch Mathilde in den Urkunden Bernhards. In den Schreibervermerken von Bernhards Urkunden nennt sich ein Erzpresbyter und Kaplan namens Fruger, der aus zahlreichen Urkunden Mathildes als deren Kanzleivorsteher bekannt ist. Diplomatisch haben Bernhards Urkunden mit Papsturkunden nicht die geringste Ähnlichkeit; es sind vielmehr typisch italienische Notariatsinstrumente und Placita, als welche auch Mathildes Urkunden durchweg ausgefertigt sind. Ihr Zusammenwirken ging so weit, daß zuweilen beide im gleichen Fall inhaltlich gleichlautende Urkunden ausgestellt haben, in denen sie gegenseitig aufeinander Bezug nahmen. Als dritter im Bunde taucht dann Papst Paschalis II. auf, dem diese Urkunden vorgelegt wurden und der sie anstandslos durch eigene Urkunden bestätigt hat. Betrachtet man solche Fälle einmal aus der Perspektive des jeweiligen Urkundenempfängers, so wird eine bestimmte Strategie sichtbar: der Versuch, sich möglichst nach allen Seiten abzusichern, bzw. von allen Herrschaftsträgern, die auf einen bestimmten Rechtsakt Einfluß nehmen konnten, die Zustimmung durch eine Urkunde zu erlangen. In solchen Fällen waren Legaten als Vermittler gut geeignet, da sie einerseits als Bevollmächtige des Papstes bzw. des heiligen Petrus dessen ganze Autorität in [p. 35] die Wagschale werfen konnten, andererseits als Fremde zugleich auch unparteiisch oder doch jedenfalls nicht in die lokalen Interessen eingebunden waren. Legatenurkunden sind in solchen Fällen nicht selten die Vorgänger von Papsturkunden geworden, wenn nämlich der Empfänger der Legatenurkunde sie später an der Kurie vorlegte und bestätigen ließ.

Wenn also in diesem Falle Mathildes Einfluß so dominant war, daß von einem eigenständigen Urkundenwesen des Legaten kaum gesprochen werden kann, so ist doch eine Einschränkung nötig. Auf der Ebene des Formulars, des Diktats der Urkunde bestehen zwar erhebliche Ähnlichkeiten zwischen den Urkunden beider, diese rührt jedoch daher, daß ihre Urkunden weitgehend einem bestimmten Typus angehören, nämlich dem italienischen Notariatsinstrument. Anders als im übrigen Europa ist in Nord-italien die Kontinuität der Notariatsurkunde nie unterbrochen worden, und auch und gerade die Beurkundung von öffentlichen Rechtsakten, wie Verträgen, Bündnissen, u.a., haben die italienischen Kommunen in Form von Notariatsinstrumenten vornehmen lassen.26 Für das gesamte 12. Jahrhundert läßt sich beobachten, daß auch die Legaten ihre Urkunden für die oberitalienischen Kommunen als Notariatsinstrumente von den städtischen Notaren ausfertigen ließen. Dies gilt übrigens nicht nur für die päpstlichen Legaten. Im Falle des Erzbischofs Christian von Mainz, der von 1164 bis 1167 und von 1172 bis 1180 als Legat Friedrich Barbarossas in Italien weilte, hat Hägermann dargelegt, daß auch Christians Legatenurkunden als Notariatsinstrumente ausgefertigt worden sind.27

Außerhalb Italiens sind Diktateinflüsse fremder Kanzleien auf Legatenurkunden durchaus belegbar. In den Briefen des Kardinalpriesters Gerhard von S. Croce, der am Hofe Lothars III. eine ähnliche Rolle wie Bernhard an dem Mathildes gespielt hat, findet man als Salutatio die Formel salutem et omne bonum. In päpstlichen Briefen lautete die entsprechende Formel bekanntlich salutem et apostolicam benedictionem, in den Briefen Lothars III. gratiam suam et omne bonum.28 Hier hat der Legat gleichsam die Schnittmenge aus beiden Formeln gezogen.

Einen anderen Fall bietet der Legat Matthäus von Albano,29 der in den Jahren 1128 bis 1130 eine große Legationsreise durch Frankreich unternommen [p. 36] hat.30 Das Diktat seiner Urkunden weist kaum Ähnlichkeit mit den zeitgenössischen Papsturkunden auf. So findet man in seinen Urkunden das Personalpronomen ego dem Namen des Ausstellers vorangestellt, die Stücke sind ganz oder teilweise in der ersten Person Singular (statt Plural) gehalten, das Eingangsprotokoll wird durch eine Invocatio eingeleitet, an Stelle einer Inscriptio steht eine allgemeine Publicatio, am Ende der Urkunden findet sich eine Siegelankündigung – all dies in Papsturkunden durchaus unüblich. Einen ganz ähnlichen Aufbau findet man dagegen in den Urkunden Ludwigs VI.,31 des französischen Königs, mit dem Matthäus mehrfach zusammengetroffen ist. Ähnlich wie im Falle Mathildes von Tuscien haben auch Ludwig und Matthäus mehrfach parallele Urkunden über den gleichen Rechtsakt ausgestellt und diese vom Papst (Honorius II.) bestätigen lassen. Ein Beispiel sei herausgegriffen: In drei Urkunden, die jeweils der Legat, der Graf Theobald IV. von Chartres und der Bischof Gaufried von Chartres ausgestellt haben, ist im Juni oder Juli 1128 beurkundet worden, daß der genannte Bischof Gaufried die Kirche St.-Martin-au-Val in Chartres zur Reform dem Kloster Marmoutier zugewiesen hat. Gleichzeitig damit ist ein Schreiben Ludwigs VI. an Honorius II. abgefaßt worden, in dem der Papst gebeten wird, dies seinerseits zu bestätigen. Das Schreiben ist offenbar durch einen Boten zur Kurie gebracht worden, jedenfalls hat Honorius der Bitte entsprochen und im November des gleichen Jahres den Rechtsakt durch eine eigene Urkunde bestätigt. Es liegen also insgesamt fünf Urkunden verschiedener Aussteller über den gleichen Fall vor, darunter jeweils eine Legaten-, eine Königs- und eine Papsturkunde. Dabei sind die genannten Aussteller zudem in den jeweiligen Parallelurkunden noch als Intervenienten nachweisbar. Deutlich wird auch hier wieder, wie das Zusammenwirken von König und Legat zur gegenseitigen Absicherung dienen konnte; wer auch immer nun diesen Rechtsakt anfechten wollte, mußte gleichsam mit doppelter Sanktion, geistlicher wie weltlicher rechnen.

In den bisher geschilderten Fällen ist es jeweils das Urkundenwesen des jeweiligen Herrschers gewesen, welches das des Legaten beeinflußt hat. Der umgekehrte Fall, daß Legaten Urkunden eines Herrschers beeinflußt haben, ist erheblich seltener. Dennoch soll auch ein solcher Fall vorgestellt [p. 37] werden.32 Im Jahre 1136 hat der Legat Guido von SS. Cosma et Damiano ein Konzil in Burgos abgehalten, an dem auch Kaiser Alfons VII., der König von Leon und Kastilien, teilgenommen hat.33 Es ging um die Abgrenzung der Bistümer Burgos, Osma, Sigüenza und Tarazona; die Reconquista machte es immer wieder nötig, die Diözesangrenzen des neugewonnenen Landes festzusetzen.

Hierüber ist eine Legatenurkunde ausgefertigt worden, und zwar mehrfach: offenbar hat jeder der beteiligten Bischöfe ein Exemplar erhalten.34 In gleicher Weise hat auch Alfons VII.35 eine inhaltlich gleichlautende Urkunde darüber ausgestellt,36 die in weiten Partien wörtlich mit der Legatenurkunde übereinstimmt. Daß hier die Legatenurkunde der gebende und die Königsurkunde der nehmende Teil war, ersieht man daraus, daß sogar die Dispositio der Legatenurkunde wörtlich übernommen worden ist: selbst der König urkundete in diesem Fall ex auctoritate Romane ecclesie, wie es wörtlich in seinem Diplom heißt. Der entscheidende Passus lautet wörtlich: … ex auctoritate Romane ecclesie, que nobis in disponendis parrochialium terminorum diuisionibus (una cum domino Guidone ipsius ecclesie legato) concessa est, auctore Domino, confirmamus et ratam perpetuis temporibus permanere decernimus. Er steht gleichlautend in der Legatenwie in der Königsurkunde; lediglich die eingeklammerte Passage steht nur in der Königsurkunde. Neben diese Übereinstimmung im Wortlaut tritt noch eine weitere: Odilo Engels hat wahrscheinlich machen können, daß die Legaten- und die Königsurkunde zusammen auf dem gleichen Pergamentblatt ausgefertigt worden sind.37

[p. 38] Ich komme zum Schluß: Die Geschichte des päpstlichen Urkundenwesens wie auch der Legatenurkunde läßt sich einordnen in den Prozeß der Bürokratisierung und Verschriftlichung, der in Hoch- und Spätmittelalter immer weitere Fortschritte machen sollte. Die Kirche im allgemeinen und das Papsttum im besonderen haben diesen Prozeß vorangetrieben und beschleunigt und konnten damit lange Zeit einen gewissen Vorsprung vor den laikalen Mächten behaupten. Speziell für die Diplomatik ergibt sich einmal mehr, daß die traditionelle Einteilung der Urkunden in Papst-, Kaiser- und Privaturkunden unzureichend ist; dieses Schema wäre um solche Urkunden zu erweitern, die im Auftrage oder mit Bevollmächtigung eines Dritten, also mit delegierter Autorität ausgestellt worden sind.38


1 Dies war der Ausgangspunkt für A. Brackmann, Niederrheinische Urkunden des 12. Jahrhunderts VI: Zu der Urkunde des Kardinallegaten Thomas für Brauweiler, in: Ann. des historischen Vereins für den Niederrhein 82, 1907, S. 119–126, der als erster die Diplomatik der Legatenurkunde thematisiert hat. Vgl. jetzt St. Weiß, Die Urkunden der päpstlichen Legaten von Leo IX. bis Coelestin III. (1049–1198), (1995, Beihefte zu J.F. Böhmer, Regesta Imperii 13).
2 H. Bresslau, Hdb. der Urkundenlehre für Deutschland und Italien, 2 Bde. (21912–1931), Registerbd. von H. Schulze (1960).
3 Bresslau hat durchaus Legatenurkunden gekannt, sie aber nicht als eigenständige Urkundenart wahrgenommen. So beruft er sich an einer Stelle (Hdb. 1, S. 656 mit Anm. 1), um die Geschichte des Urkundenbeweises in Italien zu erläutern, auf die Urkunde eines Kardinals Hildebrand, freilich ohne explizit zu erwähnen, daß dieser die Urkunde als päpstlicher Legat ausgestellt hat (Es handelt sich um die Urkunde des Kardinalpresbyters Hildebrand von SS. Apostoli, von 1169 Mai, Reg.: It. pont. V S. 398 n. 8; Weiß, Urkunden, Kap. XVII,3 n. 7). Auf der gleichen Seite, Anm. 3, wird auch eine Urkunde des kaiserlichen Legaten Hermann von Verden angeführt. Ähnlich verweist auch O. Redlich, Die Privaturkunden des Mittelalters (1911) S. 99 mit Anm. 4, um die Eigenheiten der Chirographierung bei Privaturkunden zu verdeutlichen, auf eine Legatenurkunde, ohne zu erwähnen, daß Aussteller der Urkunde päpstliche Kardinallegaten waren (Es handelt sich um die Urkunde der Legaten Heinrich, Kardinalpresbyter von SS. Nereo et Achilleo, und Hyacinth, Kardinaldiakon von S. Maria in Cosmedin, von 1158 Juli 21, Reg.: Germ. pont. II,1 S. 76 n. 3; Weiß, Urkunden, Kap. XVII,6 n. 2).
4 Zum folgenden vgl. Weiß, Urkunden. Über spätmittelalterliche Legatenurkunden vgl. E. Göller, Aus der Kanzlei der Päpste und ihrer Legaten, in: QFIAB 10, 1907, S. 301–324; J. Trenchs, Los documentos de nuncios y legados, (Boletín de la Sociedad Castellonense de Cultura 58, 1982) S. 677–692.
5 Aus dem 12. Jahrhundert sind auch Urkunden erhalten, die Abgesandte Barbarossas als kaiserliche Legaten ausgestellt haben. Vgl. D. Hägermann, Die Urkunden Christians I. von Mainz als Reichslegat Friedrich Barbarossas in Italien, in: AD 14, 1968, S. 202–301. Die Legatenurkunden Rainalds von Dassel sind verzeichnet bei R. Knipping, Die Regesten der Erzbischöfe von Köln, 2: 1100–1205 (1901) S. 110 ff., über diese vgl. R. Herkenrath, Rainald von Dassel als Verfasser und Schreiber von Kaiserurkunden, in: MIÖG 72, 1964, S. 34–62, hier, S. 34 ff.; die Hermanns von Verden als Regesten bei O. Wurst, Hermann von Verden. 1148–1167. Eine Persönlichkeit aus dem Kreise um Friedrich Barbarossa (1972).
6 Gregorii VII Registrum, ed. E. Caspar, Das Register Gregors VII., 1 (1920; MG Ep. sel. 2), S. 177 n. 40. Es handelt sich um das Beglaubigungsschreiben für die Legaten Gepizo von S. Bonifazio und Maurus von S. Saba. Vgl. auch A. Grosse, Der Romanus Legatus nach der Auffassung Gregors VII. (Diss. Halle 1901).
7 Von großem Nutzen sind hier die diversen prosopografischen Arbeiten zum Kardinalkollegium: R. Hüls, Kardinäle, Klerus und Kirchen Roms, 1049–1130 (1977; Bibl. des Deutschen Historischen Instituts in Rom 48); B. Zenker, Die Mitglieder des Kardinalkollegiums von 1130–1159 (Diss. Würzburg 1964); W. Maleczek, Papst und Kardinalkolleg von 1191 bis 1216. Die Kardinäle unter Coelestin III. und Innozenz III. (1984). Veraltet, aber durch Zenker nur teilweise ersetzt, ist J. Brixius, Die Mitglieder des Kardinalkollegiums von 1130–1181 (Straßburger Diss. 1912). Ungedruckt blieben H. Müller, Die Mitglieder des Kardinalkollegiums von 1181 bis 1216 (Diss. Göttingen 1950) und E. Kartusch, Das Kardinalkollegium in der Zeit von 1181–1229 (Diss. Wien 1948). Den auswärtigen Kardinälen widmet sich K. Ganzer, Die Entwicklung des auswärtigen Kardinalats im hohen Mittelalter (1963, Bibl. des Deutschen Historischen Instituts in Rom 26). Von den zahlreichen Aufsätzen Volkert Pfaffs seien nur genannt: Die Kardinäle unter Coelestin III. (1191–98), 1. Teil, in: ZRG Kan. Abt. 41, 1955, S. 58–94; 2. Teil: Beurkundungslisten, Nachträge und Berichtigungen, in: ZRG Kan. Abt. 52, 1966, S. 332–369; 3. Teil, in: ZRG Kan. Abt. 75, 1989, S. 401–407; ders., Papst Clemens III. (1187–1191). Mit einer Liste der Kardinalsunterschriften, in: ZRG Kan. Abt. 66, 1980, S. 261–316; ders., Sieben Jahre päpstlicher Politik, in: ZRG Kan. Abt. 67, 1981, S. 148–212; Nachtrag, in: ZRG Kan. Abt. 69, 1983, S. 341–345.
8 Vgl. Weiß, Urkunden. In dem chronologischen Verzeichnis auf S. 376 ff. sind insgesamt 585 Urkunden aufgelistet. Indes sind während der Drucklegung noch drei Stücke nachgetragen worden (Kap. XXII,2 n. 1a und Kap. XXV,4 n. 21a und 21b), die Gesamtzahl beläuft sich also auf 588 Urkunden.
9 Vgl. den Beitrag von Rudolf Hiestand in diesem Band.
10 Vgl. über diese O. Pontal, Les statuts synodaux (Typologie des sources, fasc. 11, 1975).
11 Vgl. P. Classen, Kaiserreskript und Königsurkunde (1977) S. 211 ff.
12 Die Belege bei Weiß, Urkunden S. 348.
13 Ed. R. Hiestand, Vorarbeiten zum Oriens pontificius I: Papsturkunden für Templer und Johanniter (Abh. Gött. Dritte Folge 77, 1972) S. 226 n. 22, dort die Vorbemerkung des Herausgebers; Regest bei Weiß, Urkunden, Kap. XVI,2 n. 2.
14 Vgl. H.-W. Klewitz, „Cancellaria“. Ein Beitrag zur Geschichte des geistlichen Hofdienstes, in: DA 1, 1937, S. 44–79; auch in: Ders., Ausgewählte Aufsätze zur Kultur und Geistesgeschichte des Mittelalters (1971) S. 13–48.
15 Die Belege bei Weiß, Urkunden S. 324 ff.
16 Die Belege bei Weiß, Urkunden S. 324 ff.; zum Gefolge der Legaten vgl. jetzt auch Christiane Schuchard, Päpstliche Legaten und Kollektoren nördlich der Alpen, in: Kommunikation und Mobilität im Mittelalter. Begegnungen zwischen dem Süden und der Mitte Europas (11.–14. Jahrhundert), hg. von Siegfried de Rachewiltz und Josef Riedmann, Sigmaringen 1995, S. 261–275.
17 Ed. bei P. Kehr, Das Papsttum und der katalanische Prinzipat bis zur Vereinigung mit Aragon (Abh. Berlin 1926/1) S. 78 n. 5; und J. Ramackers, Analekten zur Geschichte des Reformpapsttums und der Cluniazenser, in: QFIAB 23, 1931/32, S. 22–52, hier S. 32 n. 1 zu 1063. Regest bei Weiß, Urkunden, Kap. IV,2 n. 5, dort auch Begründung der von Ramackers abweichenden Datierung.
18 Zu dieser Unterscheidung vgl. J. Kruisheer, Kanzleianfertigung, Empfängerausfertigung und Ausfertigung durch Dritte: Methodologische Anmerkungen anläßlich einiger neuerer Untersuchungen, in: AD 25, 1979, S. 256–300.
19 Vgl. Weiß, Urkunden, Kap. VII,4.
20 Reg.: Weiß, Urkunden, Kap. VII,4 n. 9 und 13. Ed. A. Bruel, Recueil des chartes de l’abbaye de Cluny 5 (1894) S. 220 n. 3869 und S. 238 n. 3887.
21 Für wertvolle Hinweise über Albertus Teutonicus danke ich Maria Hillebrandt, Münster. Ihren Forschungen zufolge erfüllte er eine wichtige Funktion im Scriptorium von Cluny, für das er zahlreiche Bücher und Urkunden geschrieben hat. Vgl. M. Hillebrandt, Albertus Teutonicus, Copiste de chartes et de livres à Cluny, in: Études d’histoire du droit médiéval en souvenir de Josette Metman = Mémoires de la Société pour l’Histoire du Droit et des Institutions des anciens pays bourguignons, comtois et romands 45, 1988, S. 215–232.
22 Bresslau 1 S. 231 ff.
23 Zum folgenden vgl. Weiß, Urkunden, Kap. VII,2.
24 Über Bernhard Uberti vgl. Hüls S. 172 ff. und Ganzer S. 51 ff.
25 Zu Mathildes Urkundenwesen ist immer noch wichtig A. Overmann, Gräfin Mathilde von Tuscien. Ihre Besitzungen, Geschichte ihres Gutes von 1115–1230 und ihre Regesten (1895, ND 1965); ital. Übersetzung: La contessa Matilde di Canossa (Roma 1980); über Mathilde vgl. die umfassende Biographie von L. Ghirardini, Storia critica di Mathilde de Canossa. Problemi (e misteri) della più grande donna della storia d’Italia (Reggio Emilia 1989). Eine kritische Edition ihrer Urkunden innerhalb der MHG bereiten Elke und Werner Goetz vor.
26 Vgl. jetzt den von H. Keller und Th. Behrmann herausgegebenen Sammelband: Kommunales Schriftgut in Oberitalien. Formen, Funktionen, Überlieferung (1995, Münstersche Mittelalter-Schriften 68); dort die ältere Literatur. Für den Hinweis danke ich Franz Arlinghaus.
27 Vgl. Hägermann S. 204 ff.
28 Beispielsweise DDL III 8, 28, 94. Einmal (DDL III 81) gebraucht Lothar sogar die Formel salutem et omne bonum in domino.
29 Zum folgenden vgl. Weiß, Urkunden, Kap. X,5.
30 Vgl. R. Hiestand, Kardinalbischof Matthäus von Albano, das Konzil von Troyes und die Entstehung des Templerordens, in: ZfK 99, 1988, S. 295–325, mit Itinerar des Legaten auf S. 324 f.
31 Die Urkunden Ludwigs VI. liegen jetzt in kritischer Edition vor: J. Dufour (Hg.), Recueil des actes de Louis VI. roi de France (1108–1137), 4 Bde. (1992–1994, Chartes et diplômes); eine Ergänzung: Ders., Un acte inédit de Louis VI pour l’abbaye cistercienne de Loroy (1129), in: BECh 153, 1995, S. 157–160.
32 Vgl. Weiß, Urkunden, Kap. XII,3.
33 Vgl. O. Engels, Papsttum, Reconquista und spanisches Landeskonzil im Hochmittelalter, in: AHC 1, 1969, S. 27–49 und S. 241–287, auch in: Ders., Reconquista und Landesherrschaft (1989), S. 327–386.
34 Erhalten sind die Ausfertigungen für Osma und für Sigüenza. Die erste Ausfertigung ist ed. bei L. Serrano, El obispado de Burgos y Castilla primitiva desde el siglo V al XIII, 3 (Madrid 1936) S. 172 n. 96; J. M. Garrido Garrido (Hg.), Documentación de la catedral de Burgos (804–1183), Bd. 1 (Burgos 1983; Fuentes medievales castellano-leonesas 13) S. 205 n. 117; Reg. Weiß, Urkunden, Kap. XII,3 n. 2a; die zweite ist ed. bei T. Minguella y Arnedo, Historia de la diócesis de Sigüenza y de sus obispos, Bd. 1 (Madrid 1910) S. 358 n. 10, Reg.: Weiß, Urkunden, Kap. XII,3 n. 2b.
35 Zu Alfons’ Urkundenwesen vgl. P. Rassow, Die Urkunden Kaiser Alfons’ VII. von Spanien, in: AUF 10, 1926–28, S. 327–468 und Bd. 11, 1929–30, S. 66–137; Ergänzungen zu Rassow geben B. Reilly, The Chancery of Alfonso VII of León-Castilla: The Period 1116–1135 Reconsidered, in: Speculum 51, 1976, S. 243–261; R. Fletcher, Diplomatic and the Cid Revisted: The Seals and Mandates of Alfonso VII., in: Journal of Medieval History 2, 1976, S. 305–338.
36 Auch die Königsurkunde ist in zwei Ausfertigungen erhalten, die erste edd. Serrano S. 174 n. 97; Garrido S. 207 n. 118; die zweite ed. Minguella S. 359 n. 11.
37 Engels S. 262 ff.
38 Abgesehen von den Urkunden der päpstlichen wie der kaiserlichen Legaten wäre an die der delegierten Richter zu erinnern.