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[p. 319] Der Einfluß der Papsturkunde auf das Urkundenwesen der Staufer

Das Verhältnis von Papsttum und Kaisertum – ihre zeitweilige Kooperation, überwiegend jedoch ihr Gegensatz – bestimmte nachhaltig das europäische Geschehen in jener Zeit, die wir gemeinhin als die „staufische“ Epoche zu bezeichnen pflegen. Der gestiegenen Geltung des Papsttums nach dem erfolgreich bestandenen Investiturstreit, seiner gewonnenen internationalen Weite, dem Aufschwung des kanonischen Rechtes versuchte ein von neuem Selbstbewußtsein geprägtes Kaisertum unter Nutzung römisch-rechtlicher Vorstellungen Paroli zu bieten. Der klare Vorsprung jedoch des päpstlichen Kanzleiwesens im organisatorischen Aufbau, in seiner Bürohaftigkeit und in der Verfestigung der Urkundenformen wurde zumindest ab der Mitte des 12. Jahrhunderts immer deutlicher sichtbar und erreichte unter Innozenz III. einen ersten Höhepunkt, als eine Neugestaltung der päpstlichen Kanzlei zu einer Spezialisierung hohen Ausmaßes führte.1 Die Kanzleien oder eher Beurkundungsstellen der maßgeblichen europäischen Mächte – selbst jener, die als besonders fortschrittlich und entwickelt galten wie die des normannischen Siziliens2 oder die Frankreichs3 – konnten um die Wende vom 12. zum 13. Jahrhundert noch nicht auf gleichwertige Strukturen verweisen, schon gar nicht die des Reiches, die nur allmählich und mühsam den Weg zu effizienten Neuerungen beschritt und vielfach das Niveau der Kanzleien der west- und südeuropäischen Monarchien, was die Schlagkraft betrifft, nie erreichen sollte. Der Grund hierfür lag – neben dem Fehlen einer Hauptstadt als Kristallisationszentrum für behördenhafte Strukturen – zweifellos in ihrer bis in die fränkische Zeit zurückreichenden erhabenen, Neuerungen jedoch nicht begünstigenden Tradition, die sich in einem einzigartigen und unverwechselbaren, [p. 320] zäh bewahrten Urkundenbild manifestierte und daraus ihre Autorität ableitete.4 Mag auch das sich damals im Aufschwung befindliche fürstliche Siegelurkundenwesen in Deutschland – zunächst das der geistlichen Großen, dann das der weltlichen – sich in den äußeren Formen zunächst überwiegend von der Herrscherurkunde leiten haben lassen,5 so ist der zunehmende Einfluß, der von der päpstlichen Urkunde europaweit ausging, unverkennbar. Auch die Kaiserurkunde selbst konnte sich ihm keineswegs voll entziehen. Nach dem Vorliegen der Edition der Diplome Konrads III.6 und nun auch der Friedrich Barbarossas7 sowie der kanzleigeschichtlichen Studien zu den älteren Staufern8 und da sich die kritische Edition der Urkunden Friedrichs II. in München in Vorbereitung [p. 321] befindet,9 erscheint es angebracht, die Frage des Einflusses oder eher Vorbildcharakters des päpstlichen Urkundenwesens auf die Urkunden der Staufer – Jahrzehnte nach dem Erscheinen der Studien Engelbert Mühlbachers10 und Karl Helleiners11 – erneut aufzuwerfen und, soweit möglich, einer zusammenfassenden kritischen Prüfung zu unterziehen. Zu prüfen wird sein das äußere Bild der Urkunden, Formular, Sprache, Stil und Bildhaftigkeit des Ausdrucks, weiters Arbeitsweise, schließlich persönliche Kontakte von Kanzlei zu Kanzlei. Vorerst wollen wir uns der Zeit der älteren Staufer zuwenden.

Der spektakulärste Einbruch päpstlicher Usancen in das königliche Urkundenwesen, der obendrein an einer bestimmten Kanzleipersönlichkeit festzumachen ist, verbindet sich mit dem ersten, neu unter Barbarossa seit April 1152 tätigen Notar, der zu den aus der Kanzlei seines Vorgängers übernommenen Schreibkräften hinzukam. Er trägt nach den Usancen der Monumenta-Edition die Sigle Arnold II C. Seine Gleichsetzung mit Gottfried von Viterbo, die Friedrich Hausmann mit guten Argumenten wahrscheinlich gemacht hat,12 soll uns hier nicht näher beschäftigen. Das entscheidende ist, daß wir es mit einem Notar zu tun haben, der, wie schon vor längerer Zeit erkannt wurde,13 mit dem päpstlichen Urkundenwesen voll vertraut war und wohl einige Zeit der Kanzlei Eugens III. angehörte, ehe er – sollte die Gleichsetzung mit Gottfried von Viterbo zutreffen – 1151 in die königliche Kapelle aufgenommen wurde, und zwar möglicherweise als Verbindungsmann zwischen König und Papst in Vorbereitung des geplanten Romzuges Konrads III. Barbarossa hat ihn dann unmittelbar nach seinem Regierungsantritt nicht zuletzt aufgrund seiner Beziehungen zur Kurie – so Hausmann – als kompetente Kraft zur Arbeit in seiner Kanzlei herangezogen. Der Notar schreibt die flüssige kuriale Minuskel der feierlichen päpstlichen Privilegien und hebt sich auf diese Weise [p. 322] grundlegend von seinen Kollegen in der Herrscherkanzlei ab.14 Die Merkmale – Sperrungen, Gestaltung der Oberlängen, Zierdekor bei den beiden Zeichen und den hervorgehobenen Initialen im Text und dergleichen – sind allseits bekannt und brauchen wohl nicht näher erläutert zu werden. Die Schrift steht im Gesamteindruck, aber auch in einigen Details Urkunden aus der Kanzlei Eugens III. ungemein nahe,15 so daß gut ersichtlich ist, wo Arnold II C seine Schulung erfuhr. Ich denke hier insbesondere an die Unterlänge des g mit jener Schlaufe, den eigenwilligen Ansatz der nach links unten gezogenen Abstriche bei m und n, den Oberlängenbereich der Auszeichnungsschrift, die Dehnung von Schlußbuchstaben wie vor allem des N und S im Text.16 Die Verwendung päpstlichen Arengendiktats,17 die Anwendung des Cursus, manche Unsicherheit anfangs in der Gestaltung königlicher Diplome wie in der Orthographie deutscher Eigennamen weisen ihn als Neuling romanischer Herkunft in der Reichskanzlei aus. Sein erstes Diplom (DF.I. 6) enthält die Datum per manus-Formel mit Nennung des Kanzlers neben der traditionellen Rekognitionszeile, ebenso die Verewigungsformel „in perpetuum“ zum Abschluß des Protokolls. Einige der nächsten Diplome zeigen an ihrer Stelle quasi als Platzhalter für diese Formel ein System von Zitterlinien (vgl. etwa DF. I. 18 – Abb. 1).

Die Existenz eines Notars in der Reichskanzlei wie die des A II C war zweifelsohne ein Ausnahmefall. Sein Bestreben war aber nichtsdestoweniger, den kaiserlichen Urkunden gerecht zu werden, was ihm nach einigen Anfangsschwierigkeiten auch gelang. Seine Tätigkeit führte nicht im entferntesten zu einer Umgestaltung des althergebrachten feierlichen Diploms. Es ist allerdings signifikant, daß die einzige „littera clausa“ in der früheren Zeit Barbarossas (DF. I. 39) – ein in der Reichskanzlei nicht geläufiger Urkundentyp – gerade von diesem Notar stammt. Das Stück zeichnet sich nicht nur durch eine übergroße, dekorativ gestaltete Kaiserinitiale aus, sondern weist auch Anklänge an den päpstlichen Kanzleistil auf. Ein Ansatz, der eine beträchtliche Umformung des Diploms hätte bringen können, war bekanntlich in den ersten Diplomen Lothars III. gegeben, als der mit der Kanzleitradition wenig vertraute Schreiber Anno18 [p. 323] Signum- und Rekognitionszeile bzw. die Signumzeile zwischen ein rotaförmiges Monogramm und einen „neubelebten“ Bienenkorb setzte und auf diese Weise im Gesamteindruck dem Eschatokoll der Papsturkunde nahekam.19 Dies wurde jedoch innerhalb kürzester Zeit wieder aufgegeben. Auch die dichte Tätigkeit des A II C in der Frühzeit Barbarossas fand letztlich keinen bleibenden Niederschlag im Urkundenbild, sieht man davon ab, daß der anfangs an seiner Seite tätige Notar mit der Sigle Arnold II D eine beträchtliche Neigung für weite Sperrungen aufweist und obendrein in seiner Frühzeit eine stärkere Benützung des Cursus Romanus erkennen läßt.

In der Folge wird man zu scheiden haben zwischen Kriterien, die zweifellos vom Bild der Papsturkunde ausgehend überregional in den gehobenen Schreibstil der Kanzleien früher oder später Eingang gefunden haben, und unmittelbaren Entnahmen aus der Papsturkunde, die allerdings Eintagsfliegen blieben und sofort wieder aufgegeben wurden. Zu den ersteren gehörte zweifellos die Neigung zur Diagonale im Schriftbild – vornehmlich repräsentiert durch die hochragenden unzialen D-Formen –, die neben die traditionelle Vertikale trat. Eine Modifikation des Schriftbildes im Sinne der diagonalen Schreibweise, wie sie die päpstliche Urkunde, insbesondere die littera, kannte, schon in zwei Diplomen Wibalds nach längerem Aufenthalt in Rom an der Kurie, ein Stil, der nach einiger Zeit von ihm dann wieder aufgegeben wurde, mag damals in den vierziger Jahren des 12. Jahrhunderts noch mit unmittelbarer Beeinflussung von päpstlicher Seite erklärt werden können,20 später ist das nicht mehr möglich, da sich diese Art zu schreiben letztlich generell immer mehr durchsetzen sollte und mit ihrer Neigung zur Schlingenbildung die allmähliche Gotisierung der Urkundenschrift vorantrieb. Zur Rundung neigende, meist fette Initialen – über die Dekorformen im Detail handelten wir bei anderer Gelegenheit,21 – in der Papsturkunde an Formulareinschnitten regelmäßig gesetzt, einem optischen Formular quasi entsprechend, fanden in der vorgerückten zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts weite Verbreitung – auch bei dem einen oder anderen Notar der Reichskanzlei, freilich hier ohne jede zwingende Systematik. Beträchtlich widersetzte sich hingegen die von Linearität [p. 324] gekennzeichnete kaiserliche Elongata jedwedem Zierwerk. Eine gewisse, eher zurückhaltende „fette“ Markierung des I am Beginn der Invocatio und der Kaiserinitiale etwa in der Mitte der Zeile waren bei einigen Notaren die einzigen Zugeständnisse in diese Richtung. Alles andere, was wir so finden, liegt im Bereich verschwindender Ausnahmen. Einen deutlichen Akzent – der Initiale des Papstnamens nahekommend – bedeutete jedoch vielfach das C-förmige Chrismon am Zeilenbeginn. Außer Frage steht wohl auch, daß das Aufkommen einfacher Diplomformen – sie setzen allmählich ab 1159 ein – seine Vorbilder in Usancen der päpstlichen Kanzlei hatte.

Diesen Tendenzen stehen ad hoc-Entnahmen selbst kaiserlicher Notare gegenüber, die allerdings als zu deutlich päpstliches Urkundengut Einzelfälle blieben. Sie wurden nicht heimisch in der Kaiserurkunde. So schrieb etwa Wortwin in einigen Diplomen den Kaisernamen in der Datumszeile päpstlichem Vorbild entsprechend in verkleinerter Elongata (DDF. I. 531, 546, 604). Derselbe Notar schloß auch den Kontext seiner Ausfertigung der Würzburger Herzogsurkunde mit einem dreimaligen amen, wobei er das zweite in griechischen Buchstaben ausführte (DF. I. 546). Die Notare Rainald C und Rainald G setzten in frühen Diplomen die verlängerte Schrift in verkleinerter Form in der zweiten Zeile fort (DDF. I. 156 – Abb. 3 – bzw. 218), wie wir es nicht selten in päpstlichen Privilegien finden können. In beiden Urkunden endet übrigens das Protokoll mit in perpetuum, in DF. I. 218 entspricht die gesamte Adresse päpstlichem Formular (… Ottoni Frisingensi episcopo eiusque successoribus canonice substituendis in perpetuum). Die Setzung einer Adresse im Privileg wie in der Papsturkunde – ich spreche hier nicht vom Mandat –, die wir dann im Spätmittelalter immer wieder finden, ist in den Stauferurkunden noch auf ganz wenige Einzelfälle beschränkt.

Wir sind nun inzwischen bei Formularfragen angelangt. Helleiner hatte vor Jahrzehnten schon die Frage des päpstlichen Einflusses auf die Königsurkunde anhand der Arengen zu klären versucht.22 Doch sind auch andere Formularteile ins Auge zu fassen. Wir sehen da und dort Ansätze zu einer Gliederung der Dispositio, freilich kaum mehr, keineswegs vergleichbar den formelhaften Einschnitten im Rahmen der feierlichen Papsturkunde. Mancherlei sonstige Belege, die sich finden lassen, sollten ebenfalls nicht in ihrer Bedeutung überschätzt werden. Der Vordersatz der päpstlichen Sanctio mit der zwei- und dreimaligen Mahnung zur Wiedergutmachung findet sich einige Male in Barbarossa-Diplomen. Es handelt sich aber fast nur um Stücke mit päpstlichen Vorurkunden, die Verwendung [p. 325] fanden,23 vereinzelt um Empfängerdiktat.24 Auch das spärliche Auftreten der Aushändigungsformel (datum per manus) – recht unterschiedlich gesetzt und zwar im Rahmen der Datierung, in einer eigenen Zeile, aber auch neben der Rekognitionszeile – beschränkt sich, wenn man von zwei von A II C verfaßten und geschriebenen Diplomen absieht,25 nur auf kanzleifremde Stücke.26 Der massive Einbruch dann in die Dokumente Heinrichs VI. erklärt sich über sizilischen Einfluß.27 Die Art und Weise der Berührung mit der päpstlichen Urkunde in der Zeit Barbarossas erscheint mir insgesamt signifikant zu sein. Am unmittelbarsten sind es päpstliche Vorurkunden gewesen, die kuriale Formularelemente in Stauferurkunden brachten, mitunter auch auf dem Umweg über die Benützung von Formularbehelfen. Daß das eine oder andere in Abwandlung in der Folge dann in die Sprache dieses oder jenes Kanzleinotars da und dort kurzfristig eindringen konnte, ist nicht von der Hand zu weisen.28 Dies gilt letztlich auch für die rhythmischen Satzschlüsse des Cursus. Sie konnten über päpstliches Formulargut eindringen, doch gab es keinerlei regelmäßige Anwendung. Selbst der an der Kurie geschulte A II C verfuhr nicht immer konsequent damit, andererseits sehen wir aber auch den einen oder anderen Fall, wo Notare Wortumstellungen vornahmen, um eine der Klauseln zu erreichen.29 Die offenbar wesentlich bereitwilligere Aufnahme päpstlichen Sprach- und Ideenguts im privaturkundlichen Bereich schlägt in der Herrscherurkunde zuweilen in Fremdausfertigungen zu Buche, auch im Background neu in der Reichskanzlei tätiger Kräfte. Einige der zuvor zitierten Beispiele betrafen nicht umsonst Erstlingsarbeiten eben erst eingetretener Notare.

Neben einer deutlichen Zurückhaltung in der Aufnahme typischer kurialer Formalia durch die kaiserliche Kanzlei steht die Frage nach dem Umgang mit päpstlichen Arengen im besonderen, mit ihrer Sprache, ihren Bildern und der Möglichkeit zu ihrer freien und individuellen Stilisierung. Helleiner30 skizzierte, daß die Urkunden Lothars III. und Konrads III. für päpstliche Sprachelemente und Bilder aufnahmefähig geworden seien. Habe man zunächst fremdes Diktat wörtlich übertragen, sei es später eingearbeitet und integriert worden. Dies habe dann den Stil der Urkunden Friedrich Barbarossas geprägt. So sehr dies sicherlich vielfach belegbar ist, [p. 326] sollte man sich doch vor zu pauschalen Urteilen zurückhalten. Dies gilt nicht zuletzt auch für die Arengen. Eine „Institution“ gerade wie die Reichskanzlei ist kein monolithischer Block gewesen, vielmehr war sie die Summe vielfach sehr individuelle arbeitender Notare. Daß überwiegend über Vorurkunden päpstliches Arengengut in Stauferurkunden kam, ist offenkundig und wurde bereits angesprochen, genauso wie auf diesem Wege auch sonstige, etwa archaische Sprachelemente eindrangen und für einige Zeit „Wirkung“ haben konnten. Ansonsten waren einige Notare hierfür „federführend“, der vielgenannte A II C, was nicht verwundert, und der anfangs an seiner Seite arbeitende A II D, in der Folge Kräfte, die mehr oder weniger intensiv den Codex Udalrici und darin vorkommende päpstliche Formulare heranzogen bzw. in ihr Diktat integrierten. Sie vermochten päpstliche Diktatteile den kaiserlichen Erfordernissen anzupassen, ja Formulierungen wie „officium a deo commissum“ oder „creditum31 etwa im Bemühen um die Durchsetzung der Gleichrangigkeit des Kaisers hinsichtlich der göttlichen Ableitung seines Amtes gerade in der ideologischen Auseinandersetzung mit dem Papsttum heranzuziehen und mit weiterführenden Ideen auszubauen.

Zum Urkundenwesen Friedrichs II. liegt die eine oder andere Beobachtung und Aussage über die Einwirkung und den Vorbildcharakter päpstlicher Usancen in der Literatur, vornehmlich aus der Feder von Hans Martin Schaller,32 vor. Eine systematische kritische Aufarbeitung des gesamten Komplexes in allen seinen Dimensionen in Vorbereitung unserer Edition war aufgrund der Quantität des Materials – immerhin deutlich mehr als das doppelte der Barbarossa-Edition und dies auf die Diplome und Mandate beschränkt – bis jetzt noch nicht möglich. Es waren einfach andere Arbeitsgänge, die bisher den Vorrang hatten. Es kann daher nur Bruchstückhaftes geboten werden und eher Aussagen zum äußeren Erscheinungsbild als zu den sogenannten inneren Merkmalen, also zu Formular und Stil, wo nach wie vor die ausgewogenen Untersuchungen Schallers Geltung haben und Basis aller weiteren Überlegungen darstellen. Was in unserem Zusammenhang selbstverständlich nicht zu berücksichtigen ist, ist all das an päpstlichen Usancen, das mittelbar über sizilische Tradition sich im Urkundenwesen des Staufers findet – bis hin etwa zur Befestigung des Siegels mittels vierer Löcher in der Plica.33

[p. 327] Das Urkundenwesen des jungen Friedrich bis zu seinem Zug über die Alpen im Jahre 1212 ist zur Gänze – sieht man von mancherlei Schwankungen insbesondere in der Zeit der Herrschaft Wilhelm Capparones ab34 – das eines sizilischen Normannenkönigs. Von den Schreibern der Frühzeit ist es der Notar Matthäus de Panormo gewesen, von dem wir leider nichts Näheres wissen, der sich aber beträchtlich an die päpstliche Diplomschrift des 12. Jahrhunderts anlehnte.35 Ich denke insbesondere an die parallelogrammartigen Oberlängenverschleifungen und die mit Ausbuchtung versehenen Sperrungen von ct und st. Die Schrift des Notars Bonushomo von Gaeta, der uns ab 1209 begegnet und dessen kuriale Herkunft Schaller für sehr wahrscheinlich hielt,36 bietet hingegen keine zwingenden Indizien hierfür. Vom – nach Schaller – „ersten päpstlichen Kanzleibeamten in der Kanzlei Friedrichs II.“, dem Magister Matheus philosophus,37 ist leider kein Diplom Friedrichs II. mehr erhalten.

Von großer Buntscheckigkeit und mangelnder Einheitlichkeit wegen des Zusammenstoßens von deutschen und sizilianischen Kanzleiusancen, insbesondere jedoch aufgrund des mit mehr als 50 % übergroßen Anteils an kanzleifremden Ausfertigungen präsentieren sich die Urkunden der sogen. deutschen Königszeit von 1212–1220.38 In diesen Jahren kann man da und dort mancherlei finden, was für ein königliches Diplom fremd ist. So schließt etwa die erste Zeile einer Beurkundung eines Tausches durch Friedrich II. (1215 XII 22) mit Adresse in Elongata und einem fetten monogrammatisch gestalteten „in perpetuum“. Das Stück (BF 840) stammt freilich vom Notar eines der Beteiligten, des Bischofs Konrad von Regensburg.

Das kaiserliche Diplom Friedrichs II., das sich bald nach der Kaiserkrönung im November 1220 formierte und verfestigte, stellt – bei kaum mehr vorhandenen kanzleifremden Ausfertigungen – ein in sich geschlossenes Urkundenbild von hoher Einheitlichkeit dar und bleibt bis ans Ende Friedrichs [p. 328] konstant (Abb. 5).39 Es ist der Ausdruck eines bürohaften Arbeitens in der überwiegend von Kräften aus dem Regnum bestimmten Kanzlei des Kaisers, die nicht mehr in der salisch-staufischen Tradition stand. Mit ihrer zunehmend immer aufwendigeren dekorativen Gestaltung entspricht die Urkunde dem hohen kaiserlichen Repräsentationsbedürfnis. Dies gilt in gleicher Weise für das feierliche Privileg, das den traditionellen Aufbau der alten Kaiserurkunde mit sizilischen Elementen verbindet, wie für eine zweite, gehobene Ausfertigung, in der am deutlichsten die einstige sizilische Königsurkunde weiterlebt, aber auch für formal „einfache“ Stücke, die gar nicht so selten von überladenem Zierwerk – vornehmlich bei der Herrscherinitiale, aber durchaus auch bei Initialen im Kontext – gekennzeichnet sind. Die friderizianische Urkunde der Kaiserzeit mag in Konkurrenz zu den päpstlichen Urkundenformen entwickelt worden sein, mitunter auch im Wunsche, sie zu übertrumpfen. In den sie ausmachenden Teilen war aber jedenfalls kein Platz mehr für Einflüsse von außen. Was die Textschrift betrifft, so wies F. Philippi darauf hin,40 daß sie sich mehr an der päpstlichen als an der alten sizilischen orientierte, und dachte an in der päpstlichen Kanzlei ausgebildete Lehrer in einer Art Kanzleischule. Wenn es für letzteres auch keine Hinweise gibt, so ist es sicherlich zutreffend, daß einige Schreiber Friedrichs – vor allem solche der zwanziger und der vierziger Jahre – zur horizontalen Brechung von An- und Abstrichen wie in der zart-filigranen Schrift der kurialen Urkunden besonders neigten (Abb. 6). Es bleibe dahingestellt, wie sehr es sich hier um eine bewußte Anlehnung an die päpstliche Ausformung handelte, da diese Schreibart sich zunehmend weithin in Europa verbreitete.

Schaller hatte mehrfach Amtsträger, auch Notare, einer päpstlichen Richtung am Hof Friedrichs II. aufgrund von Belegen oder Indizien zugeordnet. So sah er in den Jahren um 1220 – bis 1227 reichend – „den Höhepunkt in der Beherrschung der Kanzlei durch eine kirchliche Gruppe“, ein „Netz von Beziehungen“, in deren Zentrum der Kämmerer Richard gestanden habe. Als wichtigster Notar dieses Umfeldes habe der aus Oberitalien stammende königliche Kapellan und päpstliche Subdiakon Guido de Caravate gearbeitet,41 ohne Zweifel einer der wichtigsten Notare der [p. 329] frühen Kaiserzeit Friedrichs. Die Forschungen Zinsmaiers erwiesen jedoch klar, daß weder graphische Merkmale noch stilistische Besonderheiten eine einstige Mitgliedschaft dieses Notars in der päpstlichen Kanzlei wahrscheinlich machen.42 Persönliche Bezüge und diplomatische Gegebenheiten sind, wie auch in anderen Fällen, zwei verschiedene Sachen.

Die gepriesene, vielfach selbst die päpstliche Textgestaltung in den Schatten stellende Rhetorik der spätstaufischen Kanzlei äußerte sich nicht nur dominant in den Briefen und Manifesten, sondern auch in Arengen der Urkunden.43 An den Rhetorenschulen von Bologna und Capua ausgebildete Kräfte verstanden es, aus liturgischen Schriften, deutschen und in erster Linie normannischen Texten und hiermit vielfach mittelbar aus dem Sprachgut der päpstlichen Kanzlei inhaltlich, sprachlich und klanglich Texte von höchster Qualität zu formen. Eine unmittelbare und weitgehende Übernahme päpstlicher Dictamina, die über das hinausgeht, was an Ideen und Sprachbildern aus päpstlichen Urkunden in das europäische Urkundenwesen generell Eingang gefunden hat, ist aber in der Regel nicht zu beobachten.

Die päpstliche Kanzlei war – so scheint mir – für die des in Ausbildung befindlichen Beamtenstaates Friedrichs II. ein „movens“. Es galt nicht so sehr, sie in diesem oder jenem Detail nachzuahmen, sondern ihr nachzueifern. Die Bürokratisierung im Regnum führte hierbei auch zu mancherlei parallelen Einrichtungen im Geschäftsgang, wie etwa zu einer an die päpstliche „audientia publica“ bzw. „audientia litterarum contradictarum“ erinnernden Vorgangsweise, wie aus der überlieferten Kanzleiordnung vom Januar 124444 hervorgeht.45 Im Urkundenbild, auch in der sprachlichen Formulierung mag die Urkunde Friedrichs II. die Papsturkunde erreicht, mitunter auch übertroffen haben. Nichtsdestoweniger hat selbst die ausgeprägte Kanzlei Friedrichs trotz aller Fortschritte in der folgerichtigen Normierung des Geschäftsganges und in der rechtlichen Konsequenz der Texte und Urkundenarten die des Papstes sicherlich nicht erreicht.

[p. 330] Abbildungsnachweis:

Abb. 1, 3: Wiener Diplomata-Abteilung der MGH

Abb. 2: Institut für österreichische Geschichtsforschung

Abb. 4–6: Kommission für die Herausgabe der Urkunden Kaiser Friedrichs II. an der Bayerischen Akademie der Wissenschaften

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Abb. 1: DF. I. 18 (Friedrich I. für das Kloster Rüeggisberg, 1152 VII 30)
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Abb. 2: JL 9564 (Eugen III. für Erzbischof Eberhard I. von Salzburg, 1152 III 26)
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Abb. 3: DF. I. 156 (Friedrich I. für Erzbischof Hillin von Trier, 1157 I 6)
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Abb. 4: BF 548 (Friedrich II. für den Kanoniker Elias zu Palermo, 1200 IX)
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Abb. 5: BF 2416 (Friedrich II. für die Stadt Avignon, 1239 I)
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Abb. 6: BF 3140 (Friedrich II. für den Podestà, Rat und Gemeinde von Viterbo, 1240 IX)

1 S. zuletzt P. Rabikauskas, Die Arbeitsweise der päpstlichen Kanzlei (Ende 12. – Anfang 13. Jahrhundert), in: AD 41, 1995, S. 263–271.
2 S. Th. Kölzer, Die normannisch-staufische Kanzlei (1130–1198), in: AD 41, 1995, S. 273–289.
3 S. J. Dufour, Peut-on parler d’une organisation de la chancellerie de Philippe Auguste?, in: AD 41, 1995, S. 249–261. Zu England vgl. G. W. S. Barrow, The English Royal Chancery in the earlier 13th century, in: AD 41, 1995, S. 241–248.
4 S. W. Koch, Zu Sprache, Stil und Arbeitstechnik in den Diplomen Friedrich Barbarossas, in: MIÖG 88, 1980, S. 38ff. und ders., Typologie der Königsurkunde. Die Urkunden Lothars III. und der älteren Staufer, in: Typologie der Königsurkunden. Acta colloquii Olomucensis 1992, hg. von Jan Bistřický. Olomouc 1998, S. 143ff.
5 S. P. Johanek, Kultur und Bildung im Umkreis Friedrich Barbarossas, in: Friedrich Barbarossa. Handlungsräume und Wirkungsweisen des staufischen Kaisers, hg. von A. Haverkamp (= Vorträge und Forschungen 40, 1992) S. 669.
6 MGH Diplomata regum et imperatorum Germaniae IX: Die Urkunden Konrads III. und seines Sohnes Heinrich, hg. von F. Hausmann (1969).
7 MGH Diplomata regum et imperatorum X 1–5: Die Urkunden Friedrichs I., bearb. von Heinrich Appelt u.a. (1975–1990). Die kanzleigeschichtliche Zusammenfassung s. in Bd. 5, S. 1–138. – Das Manuskript der in Wien von Heinrich Appelt (†) und seinen Helfern nunmehr bearbeiteten Urkunden Heinrichs VI. steht vor der Fertigstellung.
8 Besonders eingehend wurde das Kanzlei- und Urkundenwesen Friedrich Barbarossas untersucht. An umfangreicheren bzw. zusammenfassenden Publikationen s. H. Appelt, Die Kanzlei Friedrich Barbarossas, in: Die Zeit der Staufer, Geschichte-Kunst-Kultur. Katalog der Ausstellung (Stuttgart 1977) 5 (1979) S. 17–34; ders., Diktatvergleich und Stilkritik erörtert am Beispiel der Diplome Friedrichs I., in: MIÖG 100, 1992, S. 181–196; K. Zeillinger, Die Notare der Reichskanzlei in den ersten Jahren Friedrich Barbarossas, in: DA 22, 1966, 472–555; J. Riedmann, Studien über die Reichskanzlei unter Friedrich Barbarossa in den Jahren 1156–1166, in: MIÖG 75, 1967, S. 322–402 und in: MIÖG 76, 1968, S. 23–105; ders., Die Beurkundung der Verträge Friedrich Barbarossas mit italienischen Städten. Studien zur diplomatischen Form von Vertragsurkunden im 12. Jh. (= Sitzungsber. der Österr. Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Kl. 291/3, 1973); R.M. Herkenrath, Die Reichskanzlei in den Jahren bis 1180 (= Denkschr. der Österr. Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Kl. 130, 1977); ders., Die Reichskanzlei in den Jahren 1180–1190 (ebd. 175, Wien 1985); F. Opll, Das kaiserliche Mandat im 12. Jh. (1125–1190), in: MIÖG 84, 1976, S. 290–327; W. Koch, Die Reichskanzlei in den Jahren 1167 bis 1174. Eine diplomatisch-paläographische Unters. (= Denkschr. der Österr. Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Kl. 115, 1973); ders., Die Schrift der Reichskanzlei im 12. Jh. (1125–1190). Unters. zur Diplomatik der Kaiserurkunden (Denkschr. der Österr. Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Kl. 134, 1979); ders., Zu Sprache, Stil und Arbeitstechnik (vgl. Anm. 4); ders., Die Reichskanzlei unter Kaiser Friedrich I., in: AD 31, 1985, S. 327–350. Zu Konrad III. ist F. Hausmann, Reichskanzlei und Hofkapelle unter Heinrich V. und Konrad III. (Schr. der MGH 14, 1956), zu Heinrich VI. P. Csendes, Die Kanzlei Kaiser Heinrichs VI. (Denkschr. der Österr. Akademie der Wissenschaften, Phil.-hist. Kl. 151, 1981) heranzuziehen.
9 Vgl. W. Koch, Das Projekt der Edition der Urkunden Kaiser Friedrichs II., in: Friedrich II. Tagung des Deutschen Hist. Instituts in Rom im Gedenkjahr 1994, hg. von A. Esch und N. Kamp (= Bibl. des Deutschen Hist. Instituts in Rom 85, 1996) S. 87–108, weiters ders., Die Edition der Urkunden Kaiser Friedrichs II., in: Das Staunen der Welt. Kaiser Friedrich II. von Hohenstaufen 1194–1250 (= Schr. zur staufischen Geschichte und Kunst 15, 1996) S. 40–71.
10 E. Mühlbacher, Kaiserurkunden und Papsturkunden, in: MIÖG Erg. Bd. 4, 1893, S. 499ff.
11 K. Helleiner, Der Einfluß der Papsturkunden auf die Diplome der deutschen Könige im 12. Jahrhundert, in: MIÖG 44, 1930, S. 21–56.
12 S. zuletzt F. Hausmann, Gottfried von Viterbo. Kapellan und Notar, Magister, Geschichtsschreiber und Dichter, in: Friedrich Barbarossa (wie Anm. 5) S. 609ff. und 617ff.
13 S. schon H. Zatschek, Über Formularbehelfe in der Kanzlei der älteren Staufer, in: MIÖG 41, 1926, S. 100.
14 Vgl. etwa die DF. I. 18 (Abb. 1) und DF. I. 27.
15 Vgl. etwa die Urk. für Erzbischof Eberhard I. von Salzburg von 1152 März 26 (Germ. Pont. I 25 Nr. 77, JL 9564) (Abb. 2).
16 Zum äußeren Bild seiner Diplome s. eingehend Koch, Schrift der Reichskanzlei S. 123ff.
17 S. Zeillinger, Notare S. 528.
18 S. zu diesem Schreiber Koch, Schrift der Reichskanzlei S. 25ff., und W. Petke, Kanzlei, Kapelle und königliche Kurie unter Lothar III. (1125–1137) (= Forschungen zur Kaiser- und Papstgeschichte des Mittelalters. Beihefte zu J.F. Böhmers, Regesta Imperii 5, 1985) S. 20–25.
19 S. Kaiserurkunden in Abbildungen, hg. von H. von Sybel und Th. von Sickel (1880–1891) Taf. VI/3, bzw. Koch, Reichskanzlei Abb. 1. – S. die andere Interpretation des Sachverhalts bei P. Rück, Bildberichte vom König. Kanzlerzeichen, königliche Monogramme und das Signet der salischen Dynastie (= elementa diplomatica 4, 1996) S. 25f. Rück sieht im Reversmonogramm Heinrichs II. das Vorbild für das erste, vom Notar Anno gebrauchte Königsmonogramm Lothars III.
20 S. Koch, Schrift der Reichskanzlei S. 93 und S. 305f.
21 S. Koch, Schrift der Reichskanzlei S. 310ff.
22 S. oben Anm. 10.
23 S. DDF. I. 16–18, 132, 161, 333, 344, 485.
24 S. DF. I. 355.
25 S. DDF. I. 6 und 42.
26 S. DDF. I. 5, 91, 622 und 970.
27 S. Csendes, Kanzlei S. 148f.
28 Vgl. Koch, Sprache S. 55ff.
29 S. Koch, Sprache S. 64f.
30 S. Helleiner, Einfluß S. 39f.
31 Vgl. etwa die Belege bei F. Hausmann – A. Gawlik, Arengenverzeichnis zu den Königs- und Kaiserurkunden von den Merowingern bis Heinrich VI. (= MGH Hilfsmittel 9, 1987).
32 H. M. Schaller, Die Kanzlei Kaiser Friedrichs II. Ihr Personal und ihr Sprachstil, in: AD 3, 1957, S. 222ff. und in: AD 4, 1958, S. 305ff. (zitiert als Schaller I und Schaller II).
33 S. zuletzt J. Spiegel, Zur Besiegelungstechnik der Urk. Kaiser Friedrichs II., in: AD 41, 1995, S. 314.
34 Vgl. Ch. Schroth-Köhler, Sulla storia della cancelleria tra il 1198 ed il 1212, in: Atti della Accademia di scienze, lettere e arti di Palermo, ser. 5a, vol. 1, parte 2, Palermo 1982, S. 115f.
35 Er schrieb die Diplome BF 539, 546, 548 (Abb. 4) und 549. S. zu ihm Schaller, Kanzlei I S. 273, und Th. Kölzer, Urk. und Kanzlei der Kaiserin Konstanze, Königin von Sizilien (1195–1198) (= Studien zu den normannisch-staufischen Herrscherurkunden Siziliens, Beihefte zum „Codex diplomaticus regni Siciliae“ 2, 1983) S. 66f.
36 Schaller, Kanzlei I S. 227f. und 260.
37 Schaller, Kanzlei I S. 228.
38 Zu dieser Zeit s. vornehmlich P. Zinsmaier, Miszellen zu den Stauferurkunden, III. Die Kanzleinotare Friedrichs II. in der deutschen Königszeit (September 1212–August 1220), in: DA 38, 1982, S. 180–192, weiters W. Koch, Sizilisches im deutschen Umfeld. Auf dem Wege zur Urk. der Kaiserzeit Friedrichs II. (1212–1220), in: AD 41, 1995, S. 291–309.
39 W. Koch, Das staufische Diplom – Prolegomena zu einer Geschichte des Urkundenwesens Kaiser Friedrichs II, in: Civiltà del Mezzogiorno d’Italia. Libro, scrittura e documento in età normanno-svevo, hg. von F. D’Oria (Salerno 1994) S. 405ff. – Zur Kanzleigeschichte der Kaiserzeit vgl. P. Zinsmaier, Die Reichskanzlei unter Friedrich II., in: Probleme um Friedrich II., hg. von J. Fleckenstein (= Vorträge und Forschungen 16, 1974), S. 135–166.
40 F. Philippi, Zur Geschichte der Reichskanzlei unter den letzten Staufern Friedrich II., Heinrich (VII.) und Konrad IV. (1885) S. 26.
41 Schaller, Kanzlei I S. 229 und 234f.
42 Zinsmaier, Reichskanzlei S. 146.
43 Schaller, Kanzlei II, vor allem S. 305ff.
44 E. Winkelmann, Acta imperii inedita 1 (1880) S. 733–739.
45 S. W. Heupel, Der sizilische Großhof unter Kaiser Friedrich II. Eine verwaltungsgeschichtliche Studie (= Schr. der MGH 4, 1940) S. 72f. – S. zur päpstlichen Einrichtung P. Herde, Beiträge zum päpstlichen Kanzlei- und Urk. wesen im 13. Jh. (= Münchener Histor. Studien, Abt. Geschichtl. Hilfswiss. 1, 2. Aufl. 1967) S. 213ff., bzw. ders., Audientia litterarum contradictarum. Untersuchungen über die päpstlichen Justizbriefe und die päpstliche Delegationsgerichtsbarkeit vom 13. bis zum Beginn des 15. Jh., 2 Bde. (= Bibliothek des Deutschen Historischen Instituts in Rom 31 und 32, 1970).