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[p. 97] Die Einflüsse päpstlicher Urkunden und Kanzleibräuche auf das Urkunden- und Kanzleiwesen der Bischöfe und Erzbischöfe von Prag (prolegomena)

Die Übernahme einiger Stilelemente oder äußerlicher Zeichen päpstlicher Urkunden in den von Prager Bischöfen ausgestellten Urkunden wurde bisher eher stillschweigend angenommen,1 als daß sie Gegenstand genauer Erforschung gewesen wäre. Es wird sich aber zeigen, daß die Eingrenzung des Themas auf die Urkunden der Bischöfe von Prag eher ein Ausweichmanöver ist. In den ersten Jahrhunderten der Beurkundung lassen sich nämlich die böhmischen bischöflichen Urkunden von jenen, die von Herrschern, Klöstern oder von anderen Institutionen ausgestellt wurden, in ihrem Erscheinungsbild nicht trennen.2 Bis zur Mitte des 13. Jhs. stellten die Urkunden Prager Bischöfe auch nur einen, bei weitem aber nicht den bedeutsamsten Teil der heimischen Produktion an Urkunden. In die Bischofsurkunden drängen die Stilelemente päpstlicher Urkunden auch nicht direkt ein, sondern eher durch Vermittlung seitens heimischer Ausstellerkreise. Zur Bewältigung des Themas, das die wesentliche Mitwirkung [p. 98] päpstlicher Urkunden bei der Gestaltung heimischer diplomatischer Gepflogenheiten im ganzen zum Gegenstand hat, wäre es also angemessen, den Elementen der Papsturkunden im gesamten heimischen Urkundenmaterial3 nachzugehen. Bei der Konzentrierung auf die Bischofsurkunden berücksichtigen wir die späte Konsolidierung und Entfaltung eigentlicher bischöflicher Kanzleitätigkeit, die erst die Möglichkeit bietet, die selbständige, nicht durch das heimische Milieu vermittelte Beziehung zwischen den päpstlichen Urkunden und den von Prager Bischöfen ausgestellten Urkunden zu verfolgen.

Die selbständige Ausstellertätigkeit der Prager Bischöfe entwickelte sich nur langsam.4 Die ältesten vereinzelt vorkommenden bischöflichen Urkunden betrafen insgesamt Spiritualien, wie es der zeitgenössischen Beschränkung der bischöflichen Macht auf das sakrale Gebiet entsprach. Erst nach Beendigung des um die Emanzipation der Kirche geführten Streites zwischen Bischof Andreas und König Přemysl Ottokar I. konnte man gegen Mitte des 13. Jhs. damit beginnen, die Verwaltung des Bistums zu systematisieren. Sie spiegelt auch die Festigung der Stellung des Bischofs von Prag, die Anerkennung seiner hierarchischen Spitze in der Diözese wider. Jetzt konstituierte sich auch eine selbständige bischöfliche Kanzlei. Ihr Personal bestand aber zuerst aus einem einzigen ständigen Notar namens Petr Perlik, der die meisten Kanzleiurkunden des Bischofs Johann III. (1258–1278) ausfertigte und offenbar auch verfaßte. Unter den Urkunden aus den ersten Jahren des Episkopats überwiegen aber wie bisher die Empfängerausfertigungen bedeutender kirchlicher Institutionen im Land, der Ordensinstitute oder Kapitel.5 Von Kanzleimerkmalen geprägten Urkunden begegnen wir vereinzelt aber schon unter Bischof Nikolaus (1240–1258), und zwar im April und Oktober 12576 und dann wieder in der Mitte des Jahres 1258 in der ersten Urkunde des Bischofs Johann III.7 Ein Übergewicht der Kanzleiurkunden zeigt sich aber erst seit dem Ausgang [p. 99] der sechziger Jahre des 13. Jhs., der Schwund von Empfängeraustellungen unter den bischöflichen Urkunden ist nun rapid.

Die ersten Kanzleiurkunden sind vom Inhalt her in der Hauptsache Bestätigungen von Eigentumstransaktionen8 oder sie fixieren die Transaktionen selbst,9 seit Ende der sechziger Jahre treten neue Typen in Erscheinung: Ablaßurkunden,10 Bestätigungen von Gerichtssprüchen oder Richterdelegationen,11 Vidimierungen von päpstlichem Schriftgut oder auf kuriale Veranlassung hin ausgestellte Urkunden,12 Schutzbriefe,13 Pfarrereinsetzungen,14 Mandate15 und andere, vom Inhalt vereinzelte, aber durchaus bedeutsame Stücke.16 Der Aufbau dieser Urkunden verfestigt sich rasch in seinen Zügen, und die inhaltlich geprägten Typen finden zu einem einheitlichen Stil.

Um den Zusammenhang zwischen dem Aufbau von päpstlichen und Prager Urkunden zu erforschen, wäre es stricto sensu angemessen, von den Empfängerausfertigungen abzusehen und sich ausschließlich den Kanzleiurkunden zu widmen. Ein solches Vorgehen wird gestört durch eine Urkunde des Bischofs Nikolaus vom 13. Februar 1257, die das Patronatsrecht für das Kloster der Kreuzherren mit dem roten Stern in Prag bestätigt.17 Die Beweisurkunde wurde vom Empfänger ausgefertigt. Nach der Salutatio salutem in perpetuum wird auch die Arenga päpstlicher Urkunden Dignum et congruum mit üblicher Anbindung der Narration durch die Wendung hinc est quod verwendet. Sonst aber bleibt der Aufbau der Urkunde im heimischen Milieu, bis hin zur Datierung, die mit der Wendung actum eingeleitet ist und nach der Ortsangabe das Inkarnationsjahr, das Tagesdatum nach römischem Kalender und die Indiktion anführt. Kenntnis von päpstlichen Urkunden zeigt also nur das Eingangsprotokoll. Aus dem Empfängerkreis der Kreuzherren kam nun diese Urkunde zur weiteren Verwendung als Kanzleibehelf, in dem Buch nämlich, das als Hilfsmittel zur Erstellung von Urkunden in der Kanzlei des Bischofs Johann III. entstand18 und von dort wiederum in das Formelbuch des Bischofs [p. 100] Thobias von Bechyně (1278–1296) gelangte.19 Eine Empfängerurkunde mit ihrem Eingangsprotokoll steht also am Anfang der Urkunden Prager Bischöfe mit Elementen kurialen Stils.

Mit Arengen, die von den päpstlichen abgeleitet sind, finden sich auch weitere Urkunden Johanns III., die von Empfängern ausgefertigt wurden, ausgestattet: Die Urkunde vom 24. März 1258, die im Kloster der Kreuzherren vom Heiligen Grab auf Zderaz bei Prag entstand,20 verwendet die Arenga Sanctorum invisibilis inhabitator … hinc est quod und zeigt in der Datierungsformel hinter dem Inkarnationsjahr und römischer Tagesbestimmung auch die Jahresangabe nach dem Pontifikat; die bedeutsame Urkunde vom 1. September 1258 für das Benediktinerkloster Břevnov, die dort entstanden ist, weist die Arenga Nichil a nobis adeo firme statuitur auf, verwendet auch die Salutatio in der Form in perpetuum und kennt in der Datierung nur den Tag nach dem römischen Kalender und das Jahr des Pontifikats;21 die im Exemptenkapitel auf Vyšehrad bei Prag entstandene Urkunde aus dem Jahre 125822 wandelt die Arenga Ex debito pastoralis officii um. Diese Urkunden erlangten aber nicht eine ähnliche Bedeutung bei der Prägung des bischöflichen Kanzleistils, weil sie in kein Behelf Eingang fanden. Nichtsdestoweniger sind auch sie ein Beleg dafür, daß der Stil päpstlicher Urkunden auf einem Umweg über andere kirchliche Institutionen, die zahlreiche Kontakte mit dem Papsttum hatten, in die Kanzlei der Bischöfe von Prag gelangte. Bis in die Mitte des 13. Jhs. waren es eher die Empfänger von päpstlichen Urkunden, die sich deren Aufbau derart aneigneten, daß sie ihn schließlich auch der Kanzlei der Bischöfe von Prag vermittelten, als diese zu eigener Urkundenherstellung fähig wurde.

Der Übergang zu den kanzleimäßigen Ausfertigungen der Urkunden Johanns III. brachte keinen grundlegenden Wandel in der Verwendung wortwörtlich übernommener oder nur leicht abgeänderter Arengen von päpstlichen Urkunden mit sich. Mit nur wenig abgewandelter Arenga Iustis petentium … sane ist gleich die zweite Kanzleiurkunde Johanns vom 23. Mai 125923 ausgestattet, die neben dem Inkarnationsjahr auch das Pontifikatsjahr nach päpstlichem Muster zeigt. Die um eine Woche später ausgestellte Urkunde für den gleichen Empfänger24 verwendet die Arenga Pie [p. 101] postulatio voluntatis und übernimmt als Sanktion wörtlich Nulli ergo (Si quis autem ist in größerem Maße umstilisiert), bringt aber in der Datierung nicht das Pontifikatsjahr, sondern zeigt vielmehr die in Böhmen häufiger vorkommende Indiktion.

Zum größten Teil wortgetreue päpstliche Arengen wurden nun zur üblichen Ausstattung der Mehrzahl der Kanzleiurkunden Johanns III. In Mandaten25 finden wir sie selbstverständlich nicht, auch nicht in den mit dem Gerichtswesen zusammenhängenden Urkunden,26 in einigen Ablaßurkunden27 und in der umfangreichen Urkunde über die Chorweihe des Zderazklosters und die Ablässe für diesen Chor28. Die am häufigsten überhaupt verwendete Arenga in Johanns Kanzleiausfertigungen ist Cum a nobis petitur … eapropter (einmal direkt noverint).29 Mit ihr einher geht eine Datierung, die im Prinzip aus dem Inkarnationsjahr, Tagesdatum nach römischem Kalender und Pontifikatsjahr besteht und eventuell noch um weitere Angaben ergänzt ist. Die Urkunden mit Arenga Cum a nobis petitur wurden sogar zu einem Kristallisationskern des bischöflichen Stils, weil sie in das oben schon genannte Kanzleibuch gelangt waren.30

Unter den Urkunden mit dieser Arenga begegnet man auch einer Bestätigung der Vereinbarung, die zwischen der Prager Kirche und dem Abt von Břevnov am 31. Dezember 1266 getroffen wurde.31 Sie zeigt aber darüber hinaus Einfluß der päpstlichen Urkunden mit ihrer Konfirmationsformel: auctoritate qua fungimur, ex certa scientia confirmamus et presentis scripti patrocinio communimus. Wörtlich wurde auch die Sanctio päpstlicher Urkunden Nulli ergo übernommen. Die Formel Si quis autem wurde auch diesmal stilistisch etwas abgeändert, im Prinzip aber weniger als es in der Urkunde aus dem Jahre 1259 der Fall war, und in der Androhung des Zornes der heiligen Petrus et Paulus wurden die Apostelfürsten durch die Patrone der Prager Kirche St. Veit, Wenzel und Adalbert ersetzt.

Konnte die Konfirmation einer so einzigartigen Vereinbarung durch die kuriale Stilistik jeweiliger Bestätigung beeinflußt werden, so fehlen solche Spuren aus begreiflichen Gründen in den einfachen bischöflichen Einsetzungen von Pfarrherren. Drei Urkunden, mit denen Johann III. nach vorhergehender Präsentation einen Pfarrer ernannte, verdienen jedoch besondere Aufmerksamkeit, weil sie aus dem Rahmen fallen. Die älteste von [p. 102] ihnen trägt das Datum 9. März 1272.32 Die Urkunde bringt nicht nur die Bestätigung des Pfarrers, sie erkennt gleichzeitig die Verleihung des Patronatsrechts an der zu besetzenden Kirche dem Deutschritterorden zu und inseriert eine vom Herrscher ausgestellte Urkunde. Deshalb ist sie umfassender und reicher vom Stil her, verwendet mit geringfügiger Änderung die Arenga Iuste petencium desideriis,33 es fehlt in ihr aber jegliche Sanktion, die dreigliedrige Datierung ist um die Indiktion angereichert. Weitere zwei Urkunden vom 8. Januar und 9. Juli 127434 stellen zwar wiederum bloße Bestätigungen des neu eingesetzten Pfarrers dar, in beiden wird jedoch nunmehr die Arenga Cum a nobis petitur … eapropter verwendet, beide zeigen einen ganz identischen Bau und unterscheiden sich nur in den konkreten Angaben und dem von ihnen abhängigen Rechtsapparat. Der zu ihrer Abfassung verwendete Bau blieb nun auch in Zukunft ein Grundstein solcher Einsetzungsurkunden.

Suchen wir nach einer Erklärung für eine derart schnelle Festlegung des Formulars, das die spezielle bischöfliche Vollmacht mit einer päpstlichen Arenga umschreibt, die ganz sicher für diesen Fall durch keinen Empfänger geschweige denn Aussteller im heimischen Milieu verwendet werden konnte, schließen wir notgedrungen auf Einfluß des kanonischen Rechts und seiner Ausdrucksweise, die auf die bischöfliche Urkunde direkt, ohne jeglichen Umweg über andere Urkunden – anderer Aussteller oder Empfänger – einwirkte. Dieser Weg, der in gewissem Maße durch die frühen Empfängerausfertigungen Johanns III. und seines Vorgängers angebahnt wurde, konnte offenbar hinfort von den Prager Bischöfen um so leichter weitergegangen werden, als die Festigung des kanonischen Rechts und der mit ihm zusammenhängenden stilistischen Gepflogenheiten in der Zeit lag und der diplomatischen Tätigkeit der Prager Bischöfe Genüge tat.

Die Unterschiede zwischen den Empfänger- und Ausstellerausfertigungen der Urkunden von Nikolaus aus Újezd und Johann III. wird schon auf den ersten Blick deutlich anhand ihrer äußeren Merkmale.35 Die Empfängerausfertigungen brachten in die Darstellung der Urkunden ihre Gepflogenheiten ein, z.B. bei der obengenannten frühen Urkunde von Johann III. für das Zderaz-Kloster, die eben dort entstanden ist, handelt es sich um eine Transversa.36 Eine ähnliche Beschaffenheit zeigt auch die Urkunde [p. 103] des Bischofs Nikolaus vom 17. Juni 1252, die für den neuen Orden der Kreuzherren mit dem rotem Stern ausgestellt wurde und auch eine Empfängerausfertigung ist.37 Ihre elegante diplomatische Minuskel und die ein bißchen unbeholfene, pausbackige Oblongata der Intitulatio weisen diese Urkunde unter den Prager bischöflichen Urkunden als eine graphisch außerordentliche Erscheinung aus. Ansonsten pflegten aber auch diese Empfängerurkunden einfach zu sein, wenngleich auch sie Unterschiede einzelner Schreiberhände zeigen. Nur der erste Buchstabe des Namens des jeweiligen Bischofs kommt vergrößert vor, oder eventuell der Anfangsbuchstabe der inserierten Urkunde oder Formel.38

Eine Ausnahme bilden zwei bedeutsame kirchliche Institutionen im Land, die auf eine markante Schreibertradition zurückgreifen konnten: das Kloster Břevnov und das Kapitel von Vyšehrad. Die beiden Urkunden Johanns III. für diese zwei Institutionen stammen aus dem Jahre 1258 und zeigen eine für bischöfliche Urkunden außerordentlich feierliche Form.

Mit der Urkunde für Břevnov überläßt der Bischof dem Kloster die Pfarrkirche in Broumov,39 wo bald die wichtigste Břevnover Propstei entstehen sollte. Kein Wunder, daß für diese bedeutsame Urkunde auch eine außerordentlich feierliche Form gewählt wurde. Die Invocatio ist in Oblongata geschrieben, wobei der Anfangsbuchstabe I eine reiche und kunsfertige kalligraphische Dekoration zeigt, die sich als solche über den ganzen Text der Urkunde mit Ausnahme der drei letzten Zeilen zieht. Kalligraphisch verziert, immer in anderen Varianten, sind auch die drei Anfangs-N der Formeln des Anfangsprotokolls.40 Die jüngere Empfängerurkunde von Johann III. für Břevnov vom 31. Dezember 1267 ist wieder einfach gehalten, verziert nur mit vergrößertem J des Namens des Bischofs und mit hervorgehobenem C der Arenga Cum a nobis petitur.41

Eine durch ihre äußeren Merkmale außerordentliche Empfängerausfertigung stellt die vom Bischof vorgenommene Bestätigung der Privilegien des Königs Přemysl Ottokar II. und des Bischofs Nikolaus für Vyšehrad, [p. 104] die an den Kustos Bartholomeus adressiert war, dar.42 Die Urkunde ist noch in der diplomatischen Minuskel geschrieben, die Invocatio In nomine patris et filii et spiritus sancti amen in der Oblongata. Hervorgehoben werden auch die Anfangsbuchstaben der inserierten Urkunden und der Bestätigungsformeln. Die vom Empfang her jüngeren Vyšehrader Urkunden verzichteten auch auf jedwede feierliche Erscheinung, so daß die Urkunde vom 9. Februar 1264 für die Kapelle auf Zlíchov trotz der sorgfältigen, gedrungenen Schrift sehr einfach gehalten ist43 und die Ablaßurkunde aus dem Jahre 1274 sich nur mit einer kalligraphisch außerordentlichen Verzierung des J im Bischofsnamen begnügt,44 sowie einige Buchstaben des Anfagsprotokolls hervorhebt. Auch die inhaltlich bedeutsame Urkunde vom 12. Juli 1278 über das Patronatsrecht zur Kirche der Jungfrau Maria vor dem Thein in der Prager Altstadt hat schon das einfache Äußere der Bischofsurkunden übernommen.45 Zur Hervorhebung der Invocatio durch vergrößerte Buchstaben kehrte erst eine Urkunde von Thobias von Bechyně vom 8. September 1279 zurück, die einen Tausch zwischen einem der Chorherren und dem Vyšehrader Kapitel bewilligte. Diese Urkunde ist offenbar wieder Empfängerausfertigung Vyšehrader Herkunft.46

Es geht nicht nur darum, daß der einzige Schreiber der Kanzlei Johanns III. eine stabile und ziemlich charakteristische Schrift zeigt,47 sondern auch die Gestaltung seiner Urkunde insgesamt sehr nüchtern ist. Der Text grenzt links und rechts an den Rand des Pergaments und ist ohne jegliche Verzierung, hervorgehoben ist nur der vergrößerte Anfangsbuchstabe des Ausstellernamens in der ersten Zeile der Urkunde, der Schaft des I zeigt eine Verstärkung in Dreiecksform.48 Für gewöhnlich hängt das Siegel [p. 105] an seidenen Schnüren.49 Solche Ausstattung findet sich ungeachtet der Bedeutsamkeit einer Urkunde, bzw. ohne Rücksicht auf ihren Inhalt. Nur vereinzelt zeigen einige Ausstellerurkunden von Johann III. eine etwas feierlichere äußere Gestaltung: Oblongata in der Invocatio In nomine domini amen,50 es kommt auch ein deutlicheres Anfangs-J, bzw.-I vor, in beiden Fällen mit ähnlicher, unbeholfener Kalligraphie verziert.51

Die einfache Gestaltung der bischöflichen Urkunden wurde auch unter den Nachfolgern von Johann III. dauernd beibehalten. Deutlich vergrößerte oder kalligraphisch verzierte Buchstaben wurden bis zum Ende des 13. Jhs. noch in zwei Urkunden Gregors von Waldek (1296–1301) verwendet.52 In den jüngeren Urkunden lassen sich keine Spuren einer Verzierung feststellen. Die einzige Ausnahme könnte die Urkunde bilden, mit der Johann IV. (1301–1342) den St. Sylvester-Familienaltar in der Prager Kirche stiftete.53 Der Name des Bischofs erscheint hier in Zierbuchstaben mit einem vergrößerten und kalligraphisch besonders dekorierten Buchstaben J am Textanfang. Vergrößert sind auch die Buchstaben der ersten Zeile und die Anfangsbuchstaben einzelner Formeln. Die sich bietende Schlußfolgerung, daß die feierliche Form hier durch den Inhalt der Urkunde bestimmt wurde, wird aber dadurch abgeschwächt, daß es sich noch einmal um eine Empfängerausfertigung handelt; die Urkunde ist nicht in der bischöflichen Kanzlei, sondern im Milieu der Prager Kirche entstanden.

In den Kanzleiurkunden wird ungefähr seit dem Anfang der neunziger Jahre des 13. Jhs, unter dem Bischof Thobias von Bechyně, in der Intitulatio [p. 106] vor den Namen des Bischofs das Antonym Nos gestellt. Dadurch wird regelmäßig zum ersten Zierbuchstaben der Urkunden die Unziale N, die auch von den schon ausnahmsweise ausgefertigten Empfängerurkunden beibehalten wird.54 Damit wurde nur die stereotype äußere Gestaltung der Urkunden von Bischöfen, die verschiedene Namen trugen, hervorgehoben. Erst seit der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre des 14. Jhs. tritt das Nos in der Intitulatio eines Teiles der Urkunden wieder zurück. Die Verwendung oder Auslassung des Nos hing ab von der Person des Stilisten.

Eine einzige Urkunde zeigt nicht die einfache Anordnung und Gestaltung der bischöflichen Urkunden, wie sie über das Mittelalter beibehalten wurde. Es ist die Urkunde Ernsts von Pardubice (1343–1344–1364), die am 5. Januar 1344, daß heißt noch vor seinem Aufstieg zum Erzbischof von Prag, und gleichzeitig durch das Prager Kapitel erlassen wurde.55 Den Inhalt der Urkunde bildet die Konfirmation der Errichtung und Ausstattung der Körperschaft von 24 Mansionaren in der Prager Kirche durch den Markgrafen von Mähren Karl, dessen Gründungsurkunde vom 5. Oktober 1343 inseriert wird. Entgegen allem Brauch findet sich nach fast einem Jahrhundert wieder eine Littera transversa, was aber damit zusammenhängt, daß der einführende Teil der Urkunde ein Protokoll über die Anwesenheit des Markgrafen in der Kapitelversammlung und seine Bitte um die Bestätigung der Stiftung ist. Am Anfang dieses Protokolls steht auch eine Zeitangabe,56 die eigentlich nur dem Notariatsinstrument geläufig ist, obwohl es sich hier aber um kein Instrument handelt und die Anwesenheit eines Notars nirgendwo erwähnt wird. Als vergrößert und verstärkt erscheinen nur der Unzialbuchstabe N[os] und die Majuskeln der ersten Zeile, die vereinzelt auch im Text eine feine kalligraphische Verzierung zeigen, wie es der Bedeutung der Urkunde entspricht.

Außergewöhnlich ist aber die Urkunde aus einem anderen Grunde, nämlich deshalb, weil sie eine eigenhändige Unterschrift des Bischofs und Unterschriften aller vierundzwanzig Mitglieder des Domkapitels trägt, von denen sich nur sieben bei der Unterschrift vertreten ließen. Die Unterschriftsformel variiert nur unbeträchtlich rund um den grundlegenden Bau: et ego (nos im Falle des Bischofs) … cum premissis interfuerim, rogatus [p. 107] manu propria subscribo in testimonium premissorum. Bei einer von einer anderen Hand geleisteten Unterschrift steht hinter dem Namen des Subskribenten die Formel vice ac nomine et de mandato … Die Aneinanderreihung der Unterschriften entspricht der Rangfolge der Namen der Mitglieder des Kapitels, wie sie in der Narratio der Urkunde angeführt sind. Die Unterschriften sind nicht hierarchisch geordnet und waren anfänglich einfach gereiht: Alle begannen ursprünglich am linken Rand unter dem Text, wegen Platzmangels auf dem Pergament füllen einige von ihnen den freien Raum in Fortsetzung einer angefangenen Zeile aus und drängen sich, wo sich nur Gelegenheit bot. Einige Unterschriften bemühen sich zwar auch weiterhin, eine Art zweite Spalte zu erhalten, in der Mehrzahl weisen sie aber keine Ordnung mehr auf. Alle unterzeichneten Personen hängten auch ihr Siegel auf seidenen rot-grünen Schnüren an. Der Ehrenplatz an den Rändern des Pergaments wurde dem Siegel des Bischofs und dem des Kapitels vorbehalten.

Einen Teil der Unterschriften auf dieser im Milieu des Prager Domkapitels entstandenen Urkunde kann man schon auf einer um ein Jahr älteren Urkunde vom 14. Januar 1343 finden, mit welcher das Kapitel Papst Klemens VI. um Bestätigung der Wahl des bisherigen Dechanten Ernst zum Bischof von Prag ersuchte.57 Diese Urkunde ist aber ein volles Notariatsinstrument von Franz Otkonis aus Prag. Vor der Unterschrift des öffentlichen Notars stehen die Unterschriften von 14 Mitgliedern des Kapitels hintereinander gereiht, drei davon aber auf freien Plätzen, davon wurde eine durch einen Vertreter geleistet. Die Stilisierung der Unterschriftenformeln zeigt in diesem Falle auch die Art der Beteiligung eines Dignitärs oder Chorherren an der Wahl auf. Die Unterzeichneten besiegelten auch gemeinsam, wobei die Siegel auf Pergamentstreifen befestigt sind. Die Namen der eigenhändig Unterzeichneten stimmen auf beiden Urkunden zwar nur in vier Fällen überein,58 dieser Befund ermöglicht aber den Nachweis, daß es sich hier wirklich um eigenhändig vollzogene Unterschriften handelt.

Es war weder in der Kanzlei der Bischöfe von Prag noch im Milieu der Prager Kirche und weder in der vorausgegangenen noch in der folgenden Zeit üblich, die Urkunden durch eigene Unterschriften zu [p. 108] beglaubigen.59 Einige eigentumsrechtliche Bestimmungen Johanns IV. enthalten zwar die Zustimmung des Kapitels mit der bischöflichen Anordnung, diese wurde aber immer durch den Schreiber der Urkunde in einem besonderen Absatz unter dem Text niedergelegt.60 Es ist deshalb die Frage zu beantworten, wodurch die außerordentliche Situation bedingt war, daß wir in den Jahren 1343–1344 auf Bischofsurkunden eigenhändigen Unterschriften begegnen.

Die beiden Urkunden stehen im Zusammenhang der Kirchenpolitik Karls IV. An beiden hatte Ernst von Pardubice direktes Interesse, der in der gegebenen Situation in der Lage war, einige ihrer Elemente persönlich zu beeinflussen. Bevor wir aber versuchen festzustellen, auf welche Art Ernst in die Ausstattung der Urkunden eingriff, oder wodurch die Eingriffe bedingt waren, ist es nötig, zur ersten von ihnen zurückzukehren.

Die erwähnte Urkunde, die die Fundation der Mansionare beglaubigt, diente in der Form, in der sie erhalten ist, zur Zeit ihrer Abfassung als – in modernen Begriffen ausgedrückt – Beilage einer Papst Klemens VI. vorgelegten Supplik. Die Supplik selbst lautet auf den Namen des Markgrafen Karl61 und wurde offenbar in seiner Kanzlei geschrieben, wenigstens unterscheidet sie sich in ihrer Schrift von der Beilage. Die Supplik ist nicht von der gewöhnlichen Art, wie wir sie aus den Abschriften in den Supplikenregistern kennen. Ihr Text, aus nicht ganz vier Zeilen bestehend, steht auf einem Stück Pergament von eher kleinem Ausmaß, und dieses Pergamentstückchen wurde dem oberen Rand der Urkunde Ernsts angenäht. Das Ganze – ob vor oder nach der Erledigung der Supplik zusammengenäht, läßt sich schwer feststellen – wurde dem Papst vorgelegt. Die Verhandlungen gingen sehr wahrscheinlich nicht den normalen Weg durch die [p. 109] Kanzlei, scheinen vielmehr bei Gelegenheit diplomatischer Kontakte zwischen den Luxemburgern und dem Papst geführt worden zu sein.62 Erst dann wurden in der päpstlichen Kanzlei a verso der Urkunde Ernsts, also der „Beilage“ der Supplik, die alle wesentlichen Rechtsangaben enthielt, Anmerkungen angefügt mit der Weisung zur Erledigung der Angelegenheit und Ausstellung der päpstlichen Urkunde. Der Kanzleivermerk ist ziemlich verwischt. Wir finden ihn im unteren Fünftel der Urkunde und im dritten Viertel ihrer Breite in locker geschriebenen Buchstaben großen Moduls. Mit Sicherheit läßt sich lesen: Concessum, quod f /// conscr/// – ex certa sciencia – R2 Belb [mit Verkürzung] .p. f [mit Verkürzung].

Die Urkunde Klemens VI., mit der auf die Supplik reagiert wurde und die die Errichtung der Korporation der Mansionare bestätigte, hat sich in zwei Ausfertigungen erhalten.63 Sie wurde am 30. April ausgestellt, am gleichen Tag, als die päpstliche Kanzlei nicht weniger als elf mit der Errichtung des Erzbistums in Prag und der Ernennung Ernsts von Pardubice zum ersten Erzbischof von Prag zusammenhängende Urkunden datierte.64 Neun von diesen Originalen erledigte als Prokurator Nicolaus Pragensis, der Prager Kanoniker Nikolaus Efficax aus Luxemburg.65 Derselbe hat auch das zweite Original der Beglaubigung der Mansionaren-Stiftung66 mitunterzeichnet. Nikolaus Efficax, dessen Unterschrift als Prager Chorherr sich auf der „Beilage“ befindet, war als Botschafter Johanns und Karls von Luxemburg tätig, nur im Jahre 1344 war er auch Botschafter Ernsts von Pardubice, für den er die Zusendung des Palliums aushandeln sollte.67 Er war offensichtlich der Mann, der im Januar 1344 mit der einschlägigen Supplik und Ernsts Urkunde nach Avignon ging, um über die Bestätigung der genannten Fundation und vor allem über die Errichtung des Erzbistums zu verhandeln.

Die Verhandlungen über die Errichtung des Erzbistums, in deren Zusammenhang auch die Mansionaren-Urkunde entstand, hatten nicht nur zur Folge, daß sich die Supplik mit „Beilage“ und den darauffolgenden [p. 110] zwei Originalen erhielt, sondern auch, daß für die „Beilage“ eine derart außerordentliche Form gewählt wurde; für die dort geleisteten Unterschriften ist nämlich ein Vorbild kaum anderswo als im feierlichen päpstlichen Privileg zu suchen. Im Milieu der Prager Kirche aber befand sich nie weder ein älteres noch ein zeitgenössisches feierliches Privileg. Überhaupt wurde in der ersten Hälfte des 14. Jhs. nach ganz Böhmen nur ein einziges feierliches Privileg, nämlich Klemens’ V. vom 13. Dezember 1310, expediert, adressiert an die Benediktiner des Klosters Ostrov.68 Im Land gab es zwar Originale von feierlichen Privilegien,69 sie befanden sich aber im Besitz verschiedener Klöster, bildeten einen Teil ihrer Schätze und waren den Personen, die sich an der formalen Ausstattung der Mansionaren-Urkunde beteiligten, wohl kaum zugänglich. Haben wir schon oben angeführt, daß die Person, die an beiden mit den Unterschriften der Chorherren und innerhalb eines Jahres ausgestellten Urkunden besonderes Interesse hatte, Ernst von Pardubice war, so ist nach Möglichkeiten einer näheren Berührung mit päpstlichen Urkunden vor allem bei ihm zu suchen.70

Ernst von Pardubice71 studierte in den dreißiger Jahren des 14. Jhs. als damals noch junger Kleriker, der sich von Hostinné schrieb, an den nord-italienischen juristischen Fakultäten, besuchte auch Avignon und verbrachte einige Zeit an der Kurie. Am 12. Februar 1339 erwarb er hier seine erste Provision in die Prager Kirche mit einer Expektanz dortiger [p. 111] Präbende.72 Es war ihm möglich, sich gründlich mit den Gepflogenheiten der neuen Ordnung der päpstlichen Kanzlei vertraut zu machen. Das von ihm als Erzbischof von Prag allmählich eingeführte System der Verwaltung der Erzdiözese Prag sowie die Kanzleibräuche des administrativen Diözesanzentrums, weisen auf einen direkten Widerhall der Kanzleiordnungen und weiterer normativer Bestimmungen Johanns XXII. und Benedikts XII. hin.73 Anläßlich eines höchstwichtigen Prestige- und gleichzeitig kirchenpolitischen Ereignisses, wie der Errichtung des Erzbistums – und damit verbunden der Mansionaren-Fundation –, ist es verständlich, daß Ernst seine Kenntnis von der rechtlichen und spirituellen Bedeutung der Unterschriften auf der feierlichsten Form der päpstlichen Urkunde zu nutzen wußte: Die Unterschriften aller Chorherren bezeugen die Reife der Prager Kirche, an der neben dem Bischof auch andere bedeutsame und gebildete geistliche Repräsentanten wirkten wie die Kardinäle in der Umgebung des Papstes. Das Prestigemoment, das sich auch den heimischen Aspekt des gewachsenen Selbstvertrauens des Kapitels zunutze machte, wurde durch den Erlaß der Bulle über die Errichtung des Erzbistums seinem Zweck gerecht. Durch die sich verändernde Zusammensetzung des Kapitels und stürmisch verlaufende innere Wandlungen am Anfang der Regierungszeit Karls IV. trat es wieder in den Hintergrund. Nie wieder werden wir den Unterschriften des Erzbischofs oder der Chorherren auf den Urkunden begegnen.

Die Zeit um die Mitte des 14. Jhs. brachte mit der Erhöhung des Bistums Prag zum Erzbistum auch erhebliche Änderungen in der erzbischöflichen Kanzlei mit sich, die gleichzeitig zu einem Verwaltungszentrum der Provinz wurde und eine Reihe Behelfe für ihren Gebrauch einführte. Nicht bei dem Aufbau der Urkunden Prager Erzbischöfe, deren Stilistik und äußere Gestaltung sich in der bischöflichen Zeit schon in einem Maße stabilisiert hatte, daß an ihnen die erzbischöfliche Zeit nicht viel ändern konnte, wohl aber in der Neuordnung der erzbischöflichen Kanzlei selbst ist der Einfluß der päpstlichen Kanzlei deutlich. Es ist sicher die Anzahl von erhaltenen erzbischöflichen Urkunden bedeutend angewachsen, auch weil neben den Originalurkunden Überlieferungen in Registern oder in [p. 112] Formularsammlungen zur Verfügung stehen. Zur näheren Erfassung fehlt es aber an jeglichen analytischen Vorarbeiten.

Die Urkunden Ernsts von Pardubice, gleich ob in Registern abgeschrieben oder in der wesentlich kleineren Gruppe von Originalen auf uns gekommen, zeichnen sich durch einen nüchtern sachlichen Stil aus, der für die Kurie so typisch ist, auch wenn keine wortwörtliche Übernahme von Formeln oder Wendungen vorliegt. Mit Ausnahme einiger Stiftungsurkunden74 oder Verordnungen von größerer Tragweite75 zeigen diese Urkunden nicht einmal eine Arenga. Die Formularsammlung des Erzbischofs Ernst bietet zwar ein etwas abweichendes Bild,76 einige seiner Stücke sind fast Musterbeispiele eines sehr entwickelten, blumigbildlichen und ausgefeilten Stils,77 der aber eher mit den frühhumanistischen Neigungen der Zeit zusammenhing als mit der üblichen Kanzleipraxis.78 Auch die üblichen päpstlichen Arengen fanden keine direkte Anwendung in den dem Typ entsprechenden Prager erzbischöflichen Urkunden der frühavignonesischen Periode.79 Gewiß ist es möglich, eine entfernte inhaltliche Parallele zwischen den päpstlichen Provisionsurkunden und den erzbischöflichen Pfarrerkonfirmationen zu ziehen, doch muß man hinzufügen, daß im Unterschied zu den Provisionen die erhaltenen Konfirmationen nie eine Arenga haben. Mit dem Anstieg der Zahl dieser Urkunden wurde ihr Aufbau, auch wenn er sich in der Zeit der Ausgestaltung des Stils bischöflicher Urkunden mit der Arenga Cum a nobis petitur formierte, bis zum Äußersten vereinfacht.

Es ist deutlich, daß in den Prager erzbischöflichen Kanzleiprodukten weiterhin an der Einfachheit und Sachlichkeit des dem kanonischen Recht gemäßen Stil, der in Sonderfällen mit frühhumanistischer Rhetorik versetzt war, festgehalten wurde. Gleichgeartete Tendenzen liefen innerhalb der böhmischen königlichen Kanzlei parallel80 und entsprachen auch der Gepflogenheit [p. 113] der ersten Päpste von Avignon, sich bei besonders bedeutsamen Urkunden einer üppig entfalteten Stilistik zu bedienen. Dabei bestand in Prag ein lebendiges Empfinden dafür, in welchen Fällen unter den jeweils spezifischen Bedingungen der entfaltete Stil oder eine konkrete Arenga zu verwenden war. Weiter ging in denjenigen sachlichen Bereichen die Orientierung der Bischofsurkunde am päpstlichen Vorbild, in denen innere Beziehungen bestanden. Z.B. wurde die Arenga Splendor paterne gloriae,81 die die ersten Päpste von Avignon den Urkunden vorbehalten haben, die theologische Fragen klären, und die erst zur Zeit Klemens VI. zahlreichere Verwendung auch in den päpstlichen Ablaßurkunden fand, in der Prager erzbischöflichen Kanzlei der achziger Jahren des 14. Jhs. häufig gebraucht: Sie wurde sogar die am meisten verwendete Arenga der zahlreichen Ablaßurkunden des damaligen Prager Erzbischofs Johann von Jenštejn (1379–1396).82 Vereinfachend ließe sich folgender Schluß ziehen: Die stilistischen Gepflogenheiten der päpstlichen Kanzlei frühavignonesischer Zeit zeigen sich in den Urkunden der Erzbischöfe von Prag vor allem in der Hierarchie des angewandten Maßes an feierlicher oder zweckgebundener sachlicher Stilistik.

Bedeutsamer war der Widerhall des eigentlichen Aufbaus der päpstlichen Kanzlei der frühavignonesischen Zeit, wie wir ihr in verschiedenem Grade und verschiedenen Zeitphasen der Entwicklung in der Prager erzbischöflichen Kanzlei begegnen. Die ursprüngliche kuriale Inspiration wurde hier dann aber insgesamt durch das heimische Milieu allmählich und in verschiedenem Maße umgewandelt oder sogar aufgegeben.

Noch am Anfang der vierziger Jahre des 14. Jhs. begegnen wir im diplomatischen Umfeld des Prager Bistums einer gewissen Spezifik, die sozusagen einen durch Prestigegründe bedingten Widerhall der Anordnung der päpstlichen Kanzlei darstellt. Vermittler war hier offensichtlich Bischof Johann IV. von Dražice,83 dem aufgrund seines elfjährigen Aufenthalts in [p. 114] Avignon die Kurie und die päpstliche Kanzlei gut bekannt waren. Es ging damals um die Einführung eines Kanzlers des Prager Bischofs nach kurialem Vorbild, eines Amtes, das für das Land eigentlich nicht geeignet war. Johann IV. vertraute dieses Amt84 erstmals seinem langjährigen Stellvertreter und dem tatsächlichen ersten Mann der Diözesanadministration und vielleicht auch der Diplomatie (er wurde von ihm zu Anfang der dreißiger Jahre einige Male nach Avignon geschickt), Bohuta von Kladno, an. Nach seiner Ernennung zum Kanzler hörte Bohuta praktisch auf, seine bisherigen Funktionen auszuüben. Das neue Amt aber wurde offensichtlich den beiden Exekutivbeamten, dem Offizial und dem Protonotar als das eines leitenden Beamten von Johanns Kanzlei übergeordnet. Im Prinzip hielt an diesem Kanzleramt noch Ernst von Pardubice fest,85 er hat es aber mit dem Funktionsbereich eines seiner zwei Generalvikare verbunden, der in der Praxis weniger tätig aber dennoch bedeutend war. Es läßt sich schwer sagen, ob unter Ernst von Pardubice der eigentliche Vorsteher der erzbischöflichen Kanzlei der Kanzler oder die gleiche Person als Generalvikar war. In jedem Fall war die Duplizität der Titulatur mit gleichem sachlichen Inhalt unzweckmäßig, alle Anzeichen für eine selbständige Rolle der Kanzler, wie der erzbischöflichen Diplomatie, seit der Errichtung des Erzbistums verschwinden, und nach dem Tode des ersten Erzbischofs (1364) findet die Kanzlerwürde ihr Ende. Der Nachfolger Ernsts, Johann Očko von Vlašim (1364–1378), erneuerte das Kanzleramt nicht mehr, Vorsteher der erzbischöflichen Kanzlei wurde definitiv der Generalvikar.

Seitdem sich Ernst von Pardubice voll der organisatorischen Gestaltung der neuen Kirchenprovinz widmete, machen sich direkte und sehr praktische administrative und rechtliche Vorbilder der kurialen Kanzlei geltend. Am stärksten tritt diese Tendenz in der von Ernst erlassenen Ordnung für das Prager Offizialat hervor, die ihre Vorlage in einigen Bestimmungen der Bulle Ratio iuris aus dem November 1331 hatte. Ernst muß sie zweifelsohne noch in Avignon in den ersten Jahren ihrer Gültigkeit kennengelernt haben.

Das Prager Offizialat,86 ausnahmslos ein Gerichtshof, der seit dem Jahre 1344 zugleich eine Berufungsinstanz war, arbeitete regelmäßig schon seit mehreren Jahrzehnten. Es liegt deshalb auf der Hand, daß die ersten normativen Bestimmungen Ernsts von Pardubice, die auf das bessere [p. 115] Funktionieren der Zentralbehörden zielten, sich gerade auf das Offizialat bezogen. Die entsprechende Verordnung87 wurde von Ernst von Pardubice am 15. Oktober 1356 erlassen. In seiner Konzeption richtete er sich vor allem nach den päpstlichen Bestimmungen für die Rota. Der Text seiner Urkunde enthält nach einer sprachlich selbständigen Gestaltung der Anfangspartien eine fast wörtliche Wiederholung der Absätze 1.–8. und 14.–16. der Bestimmungen der Urkunde Benedikts aus dem Jahre 1340. Ferner befinden sich im Text als Einschub sachlich selbständig konzipierte Anordnungen über Prokuratoren am Gericht. Dann werden Normen für die Tätigkeit der Notare, die aus Ratio iuris übernommen worden sind, aufgezählt. Das Einleitungsprotokoll dieser Verordnung Ernsts übernimmt dagegen – mit einschlägigen sachlichen Abänderungen – dasselbe Protokoll der Verordnung für die päpstliche Kanzlei (Pater familias).

Die Verbindlichkeit und praktische Anwendung der Verordnung des Jahres 1356 und damit eine bestimmte Nachahmung des Rota-Vorbildes in der gerichtlichen sowie in der Kanzleipraxis des Prager Offizialats belegen die im Laufe der zweiten Hälfte des 14. Jhs. entstandenen Formularsammlungen,88 weiter die in Notariatsinstrumenten erhaltenen Gerichtssprüche des Offizials, die die Schilderung des ganzen Streites bringen, und vor allem eine Reihe von fragmentarisch auf uns gekommenen Protokollen, die im Verlauf der einzelnen Verhandlungen aufgenommen wurden. Eine Abhandlung des Offizials und Professors an der Prager Juristischen Universität, Nikolaus Puchnik, Processus iudiciarius secundum stylum Pragensem,89 stellt eine Zusammenfassung und Erklärung der Praxis des Prager Offizialats dar.

Die Übernahme einiger Bestimmungen beider päpstlichen Bullen für die Rota in die Verordnung Ernsts von Pardubitz war vor allem durch das für beide Institutionen gemeinsame Recht, d.h. durch das kanonische Recht, und durch die sich aus ähnlichen Kompetenzen ergebende sachliche Nähe gegeben. Der Erzbischof sowie eine Reihe anderer böhmischer Kleriker, die sich eine Zeitlang an der Kurie aufhielten, lernten aber bei ihren Aufenthalten in Avignon auch etwas über die Praxis und den Gang der Kanzlei, über die Art und Weise der Erledigung von Gesuchen, vom Einreichen [p. 116] der Supplik über ihre Behandlung vor dem Papst bis hin zu ihrer Signierung und über die Konzipierung bis zur Beglaubigung sowie zum Eintrag ins Register. Der Umfang der regelmäßigen päpstlichen Konsistorien und die Zahl der in der Kanzlei beschäftigten Schreiber aller Art schlossen jede direkte Nachahmung in der Kanzlei eines jeweiligen Bischofs aus. Einen Anklang der Kenntnis der in der päpstlichen Kanzlei üblichen Praxis sehe ich aber in der Einführung von zwei Registerreihen in der Prager erzbischöflichen Kanzlei. Es geht dabei um die im Jahr 1354 begründeten Konfirmationsbücher90, d.h. spezielle Register für den am häufigsten vorkommenden sachlichen Typus von erzbischöflichen Urkunden, nämlich Konfirmationen zu Pfarr- und Altarbenefizien, und um die seit dem Jahr 1356 so genannten Erektionsbücher91. In diesem Fall ist es der unglücklichen Edition von Cl. Borový zuzuschreiben, daß auch diese Reihe für eine Art spezielles Register gehalten wurde. Hier liegt aber ein Irrtum vor: Bei den Libri erectionum handelt es sich nämlich um allgemeine Kanzleiregister, die neben den anhand der Edition bekannten Kirchen- und Altarerektionen und Stiftungen und Donationen zugunsten der kirchlichen Institutionen auch die vom Erzbischof ausgestellten Ablaßurkunden, eine größere Gruppe seiner Approbationen, der vom Kardinal Pönitentiar gewährten Dispense und verschiedene andere Urkundengattungen umfassen.92

Die Registrierung der Konfirmationsvorhaben innerhalb einer Sonderreihe, die parallel mit dem allgemeinen Register geführt wurde, jedoch ihr zeitlich voranging, kann im Zusammenhang mit einer einfachen Verwaltungsnotwendigkeit der Benefizienbesetzungen gestanden haben. Trotzdem kann man in der Registrierung einen Anklang an die innere Gliederung der avignonesischen und der nach ihnen auf Pergament abgeschriebenen Vatikanregister sehen, deren zögernder Anfang im 15. Jahr des Pontifikats Johanns XXII. liegt,93 d.h. im Jahr der Ausstellung von Johanns Kanzleiordnung. Hier ging es freilich um eine bei weitem tiefer durchgearbeitete Struktur, in der neben der Abteilung der litterae communes nur die Gruppe de indultis, [p. 117] privilegiis et dispensationibus keine inhaltliche Einheit aufwies. Diese Gliederung, deren Gruppen an der Kurie zunächst schwankten, wurde seit ihrer Entstehung in Form selbständiger Quaterne zur Geltung gebracht, die bekanntlich erst nach Jahrzehnten in fester sachlicher Ordnung in große Bände gebunden waren; unter Johann XXII. in drei, unter Benedikt XII. gewöhnlich nur in je zwei für je ein Pontifikatsjahr. Ernst von Pardubitz lernte während seines (jugendlichen) Aufenthaltes in Avignon die noch ungebundenen Quaterne der Papstregister kennen. Die größte Gruppe unter ihnen bildeten stets jene Quaterne, die die Provisionsurkunden mit Reservationen der Pfründe abschrieben, also von dem Typ, von dem Ernst selbst ein Exemplar erwarb. Dabei kann man diesen geläufigsten Provisionen – nach ihrer Qualität und in bestimmter Hinsicht auch der Kompetenz – cum grano salis als eine gewisse Parallele die Konfirmationen der Pfarrbenefizien zur Seite rücken. Auch dürfte darin die Ursache für die Ausgliederung der Konfirmationsbücher liegen.

Die beiden erwähnten Reihen der Prager erzbischöflichen Register weisen gleiches Format wie die avignonesischen aus. Das wiegt nicht allzu viel, da es vom Papierformat abhing. Auffallend ist allerdings die ähnliche innere Gestaltung einzelner Seiten, beziehungsweise so gut wie identische Gestaltung der Abschriften von Einzelurkunden innerhalb eines Absatzes, ab und zu mit einer vorgeschobenen Orientierungsaufschrift oder Adresse. Eine Ausnahme betrifft die Angabe der für die Ausstellung der Urkunde zu bezahlenden Taxe, die in den Prager Registern grundsätzlich fehlt, was auch für die der erzbischöflichen Originalurkunden gilt, obwohl sie so gut wie sicher bezahlt werden mußte.

Am diplomatischen Charakter der Erektionsbücher als allgemeinem Register und an ihrer ursprünglichen äußeren Gestalt wurde aber nicht lange festgehalten. Seit 1385 wandelten sich die Bücher um, das heißt ihr Format wurde kleiner, und sie paßten sich den sogenannten Gerichtsakten94 an, die mit dem mehrmals erwähnten Offizialsgericht nicht zusammengingen und bei denen es zu einer derartigen Änderung schon ein Jahr früher gekommen war.

Wichtiger als die Formatänderung der Libri erectionum war ihre gleichzeitige innere Wandlung.95 Neben den Abschriften von Urkunden, die durchlaufend zurückgedrängt werden, gewinnen in den Libri erectionum sachlich und rechtlich ähnliche Eintragungen, die direkt in die Bücher ohne [p. 118] Urkundenvorlage eingetragen wurden, also ohne daß eine Urkunde ausgestellt worden wäre, an Bedeutung. Kann man mit Recht in den Anfängen beider ersten Reihen der Prager erzbischöflichen Register, d.h. der libri confirmationum und erectionum, einen Beleg für die rahmenweise Rezeption der kurialen Muster sehen, so bedeutete die allmähliche Umwandlung der Erektionsbücher nach 1385 Anpassung an einheimische rechtliche und diplomatische Gepflogenheiten. Die libri erectionum, ähnlich wie die Gerichtsakten, wurden folglich auf dem kirchlichen Forum zu einer Parallele der dem Adel vorbehalteten Landtafel. In dieser Erscheinung ist kein Regreß zu sehen, sie ist eher in dem Sinne zu interpretieren, daß das lebensfähige heimische Milieu gegenüber den importierten Mustern oder Impulsen an jenen festhielt, die den Anforderungen des böhmischen rechtlichen Alltags besser entsprachen; die Konfirmationsbücher haben dagegen nie ihren Charakter geändert.

In diesem Zusammenhang läßt sich noch eine weitere Übernahme nach kurialem Muster in Betracht ziehen. Es handelt sich um einen besonderen Beamten des Erzbischofs, den corrector cleri,96 mit seinem Schreiber, der in der Mitte der fünfziger Jahre zum ersten Mal vorkommt und sicherlich eine unter Anpassung an heimische Bedingungen umgewandelte Nachahmung der päpstlichen Pönitentiarie darstellt. Diese spezifische Frage muß hier aber außer Betracht bleiben.

Die Mitte des 14. Jhs. war sicher eine späte Zeit für die Gestaltung eines eigenen Urkundenstils, dies um so mehr, als die Prager Kanzlei schon auf eine hundertjährige Tradition zurückblickte. Das kuriale Vorbild machte sich dennoch bemerkbar, und zwar in der Ordnung der Kanzlei als erzbischöflichem Verwaltungszentrum. Dazu trug auch bei, daß sich Kurie wie Erzbistum Prag in der geschilderten Zeit in einer vergleichbaren Situation befanden. Nach jeweils unterschiedlich langer Entwicklung und unter Wahrung ihrer Traditionen suchten beide Institutionen unter neuen Bedingungen und Begleitumständen ihre Tätigkeit neu zu organisieren. Dies erforderte und erleichterte zugleich die Einführung neuer Ordnungen, die durch das ihnen innewohnende System auch eine Konsolidierung des Ganzen oder einzelner Elemente bisheriger Entwicklung mit sich brachten. Das Zentrum des Erzbistums Prag lag in derselben Stadt wie der Sitz des römischen Königs und zukünftigen Kaisers. Auch dieser politische Umstand mag dazu beigetragen haben, daß das Prager erzbischöfliche Zentrum und seine Kanzlei bei ihrer Konsolidierung dem kurialen Vorbild folgten.

[p. 119] Das Vorbild päpstlicher Schriftstücke und der Kanzleiordnung hatte die umfassendste und dauerhafteste Wirkung bei der Organisation analoger Aufgaben durch die Prager Bischöfe im dritten Viertel des 13. und erneut nach der Mitte des 14. Jhs. Wenn wir die Begleitumstände dieser Entwicklung verfolgen, kommen wir jedoch zu der Schlußfolgerung, daß es sich auch zu diesen Zeiten um keine direkte Einwirkung abgeschickter Produkte päpstlicher Kanzlei handelte, sondern daß sich ihr Einfluß auf Umwegen geltend machte: Nach vorheriger Vermittlung durch andere kirchliche Institutionen im Land geschah dies mittels des kanonischen Rechts und über die Verwaltungsstrukturen. Die Eindeutigkeit, mit der wir diese Ansicht aussprechen, ist durch historische Umstände im diplomatischen Umfeld der Prager Bischöfe gerechtfertigt. Im ersten Falle ging es darum, daß der Stil der bischöflichen Urkunden zu gleicher Zeit feste Gestalt annahm, als die Muster kanonischen Rechts massenweise ins Land eindrangen.97 Im zweiten Falle handelte es sich um die Formierung einer mit der Kanzlei verbundenen Verwaltungsstruktur innerhalb der Diözese zu einem Zeitpunkt, als die Neuordnung der päpstlichen Kanzlei gerade kodifiziert war. Ihre Kenntnis wurde auch durch die persönlichen Kontakte, die der Bischof von Prag mit der Kurie hatte, vermittelt.

Die Zeit um die Mitte des 14. Jhs. brachte darüber hinaus neben administrativer Übernahme des kurialen Vorbildes auch einen weiteren Zufluß von stilistischen Bräuchen päpstlicher Schriftstücke außerhalb des Rahmens der Urkunden heimischer kirchlicher Aussteller. Es wäre z.B. möglich, diesen Befund an der Verwendung der Sanktion aus päpstlichen Gratialurkunden Nulli ergo zu verfolgen. Die Formel war schon den Urkunden des Bischofs Johann III. bekannt, und sie trat vereinzelt in wichtigen bischöflichen Urkunden auch in späteren Zeiten auf. Ganz anders aber ist das Bild, das die Urkunden der weltlichen Herrscher und v.a. die Königsurkunden aufweisen.

In den Urkunden der Přemyslidenkönige begegnen wir dieser Formel nicht, und sie war auch lange Zeit den Urkunden Johanns von Luxemburg und Karls als Markgraf von Mähren unbekannt. Wir finden sie erst in den Urkunden Johanns aus der zweiten Hälfte der dreißiger Jahre.98 Einen einwandfreien [p. 120] Beleg für die Verwendung der fraglichen Formel stellt erst die Urkunde Johanns vom 10. August 133699, in der der König die Privilegien der St. Nikolaus-Kirche in Znaim bestätigte. Eine nur zwei Monate jüngere Urkunde für den gleichen Znaimer Empfänger100 weist aber Nulli wieder nicht auf. Weiterer Verwendung der Formel begegnen wir dann drei Jahre später in der zweiten, in Nürnberg am 20. Januar 1339 ausgestellten Urkunde,101 in der Johann Karls Stiftung des Allerheiligen-Kapitels auf der Prager Burg bestätigt. Diese zweite Urkunde blieb nur als Insert in der Bestätigung Benedikts XII. in den päpstlichen Registern erhalten. Man könnte versucht sein, in diesem Zusammenhang an die (vielleicht zu geschickte) Diplomatie Johanns zu denken, die wohl bei der Verwendung der besonders feierlichen Urkundenform mit der Formel Nulli mitspielt. Ihre Verwendung ist nämlich darauf zurückzuführen, daß sie mit Rücksicht auf den Papst gewählt wurde, dem alle Gründungsurkunden vorgelegt werden sollten. Wenigstens in den nachfolgenden Urkunden Johanns verschwindet die Formel Nulli wieder. Unsere Möglichkeiten, zu verläßlichen Schlußfolgerungen zu kommen, sind aber wegen der unvollkommenen Editionen des Urkundenmaterials aus dieser Zeit sehr beschränkt.

Als erste, aus der Sicht des Ausstellers „autochtone“ Belege für die fragliche Formel können erst zwei Bestätigungen des Markgrafen Karl für die Olmützer Kirche vom 1. bzw. 2. April 1342 gelten.102 In der ersten ist es die allgemeine Bestätigung ihrer Privilegien, in der zweiten103 die Bestätigung des Titels des Kanzlers der Markgrafschaft für den Propst von Olmütz. Es handelt sich zwar wiederum um kirchliche Empfänger, denen aber seitens des Diktators der Herrscherurkunden besonderer Respekt zuteil wurde. In beiden ist nämlich die Formel Nulli mit der bisher üblichen Sanktion der böhmischen Herrscherurkunden verbunden, nämlich mit der Wendung indignationem nostram. Demgegenüber wurde die genannte Formel in der am 2. April beurkundeten Verkündigung der gleichen Bestätigung des Kanzlertitels auf dem Olmützer Gericht104 nicht gebraucht. In den Urkunden Karls IV. aus seiner böhmisch-königlichen Machtvollkommenheit wurde dann die fragliche Formel schon in den feierlichen Bestätigungen [p. 121] stätigungen und Bestimmungen genauso üblich105 wie in den Urkunden der Formularsammlung Ernsts von Pardubice.106

Die probeweise Verfolgung eines so kleinen Details, wie es die Verwendung der Formel Nulli in den Urkunden böhmischer Aussteller ist, erweist also das Ende der Periode der ersten drei avignonesischen Päpste und den Beginn der erzbischöflichen Zeit in Böhmen als einen bedeutsamen Zeitraum aktiver Übernahme von stilistischen Bräuchen der päpstlichen Urkunden in einem breiter gefaßten böhmischen Umfeld. Ich bin überzeugt, daß die künftige Forschung noch andere Fäden dieses Einflusses entdecken wird.


1 Übersichtlich an verschiedenen Orten des Lehrbuches Česká diplomatika do r. 1848, hrsg. von J. Šebánek – Z. Fiala – Z. Hledíková, 2. Aufl. 1971, ND 1984, Učební texty vysokých škol. Speziell: J. Šebánek, Zur Frage des individuellen und des kurialen Urkundenstils, in: Miscellanea in memoria di Giorgio Cencetti, 1973, S. 457–470. In allgemeinem Sinn und mit Literaturangaben zuletzt O. Hageneder, Kanonisches Recht, Papsturkunde und Herrscherurkunde, in: AD 42, 1996 S. 419–443.
2 Grundlegend sind die Arbeiten von J. Šebánek – S. Dušková, v.a.: Česká listina doby přemyslovské, 1. Listina nižších feudálů duchovních, 2. Listina feudálů světských, in: Sborník archivních prací 6/1, 1956, S. 136–211, 3. Listina měst a jejich obyvatel, 1956, in: ibid. 6/2, S. 99–160. Dies.: Panovnická a biskupská listina v českém státě doby Václava I., 1961, Rozpravy ČSAV, H. 4, Jg. 71, R. společenskych věd. Dies.: Listina v českém státě doby Václava I. (u nižších feudálů a u měst), 1963, Rozpravy ČSAV seš. 10, Jg. 73, R. společenských věd. J. Šebánek, Das Urkundenwesen König Ottokars II. von Böhmen. Erster Teil, in: DA 14, 1968, S. 302–422. S. Dušková, Das Urkundenwesen König Ottokars II. von Böhmen. Zweiter Teil, in: AD 15, 1969, S. 251–399. Bibliographie beider Autoren s. in: J. Šebánek – S. Dušková, Výbor rozprav a studií k českému diplomatáři, red. Vladimír Vašků, Brno 1981, S. 159–172.
3 Das gesamte Material der untersuchten Zeit bis zum Jahre 1278 wurde gesammelt und vom diplomatischen Gesichtspunkt aus verwertet in: J. Šebánek – S. Dušková – V. Vašků, Codex diplomaticus regni Bohemiae (künftig CDB) IV–V, Pragae 1962–1994.
4 Neben den in Anm. 2 zitierten Arbeiten s. v.a. R. Nový, Listiny pražských biskupů XI–XIV století. (Diplomaticko – správní rozbor), 1960, Acta Universitatis Carolinae (künftig AUC), Philosophica et historica 5. Grundlegende Informationen knapp zusammengefaßt bei I. Hlaváček, Allgemeine Vorbedingungen der bischöflichen Diplomatik in Ostmittel- europa und die ersten Schritte des Prager bischöflichen Urkundenwesens bis 1300, in: Die Diplomatik der Bischofsurkunde vor 1250. Referate zum VIII. Internationalen Kongress für Diplomatik, Innsbruck, 27. September–3. Oktober 1993, S. 121–130.
5 Alles nach dem CDB.
6 CDB V, Nr. 127, 134.
7 CDB V, Nr. 157, u.s.w. Nr. 186, 188, 209.
8 CDB V, Nr. 157, 186, 188.
9 CDB V, Nr. 209.
10 CDB V, Nr. 559a, 563, 612, 624, 772.
11 CDB V, Nr. 589, 673.
12 CDB V, Nr. 512, 572.
13 CDB V, Nr. 629, 775.
14 CDB V, Nr. 654, 721, 751.
15 CDB V, Nr. 720, 723, 751, 773.
16 CDB V, Nr. 484, 716, 817, 882.
17 CDB V, Nr. 121.
18 S. Dušková, Formulář Tobiáše z Bechyně ve světle listin pražských biskupů, in: Sborník prací Filosofické fakulty brněnské university 1965, Reihe C 12 S. 54.
19 J. B. Novák, Formulář biskupa Tobiáše z Bechyně (1279–1296), Praha 1903, Nr. 145, Nr. 146.
20 CDB V, Nr. 158.
21 CDB V, Nr. 162.
22 CDB V, Nr. 173.
23 CDB V, Nr. 186. M. Tangl, Die päpstlichen Kanzleiordnungen von 1200–1500, Innsbruck 1894, S. 258.
24 CDB V, Nr. 188.
25 CDB V, Nr. 720, 773.
26 CDB V, Nr. 589, 673.
27 CDB V, Nr. 612.
28 CDB V, Nr. 817.
29 CDB V, Nr. 484, 645, 721, 751.
30 Dušková, Formulář, S. 58–59.
31 CDB V, Nr. 484.
32 CDB V, Nr. 654.
33 Tangl, Kanzleiordnungen, S. 258.
34 CDB V, Nr. 721 und 751.
35 Der hier angestellte Vergleich beruht auf der Sammlung von Photographien, die einst als Grundlage für die obengenannte Arbeit von R. Nový am Prager Lehrstuhl für Historische Hilfswissenschaften angelegt wurde.
36 Ablaßurkunde 1258 iun. 24, CDB V, Nr. 158.
37 CDB V, Nr. 245.
38 So 1265 iun. 17 für den Minoritenorden (CDB V, Nr. 448, Abbildung CDB V/4, Nr. 2a 13), ferner in der mit diplomatischer Minuskel geschriebenen Konfirmation des Bischofs Nikolaus für denselben Orden (1252 ian. 24, CDB V, Nr. 230), oder in der Urkunde für den Deutschorden (1267 mart. 14, CDB V, Nr. 490, Abbildung CDB V/4, Nr. 2a 16), in der Limitationsurkunde 1268 febr., (CDB V, Nr. 546, Abbildung CDB V/4, Nr. 2a 18), oder noch in der für den Templerorden ausgestellten Urkunde des Bischofs Thobias 1292 dec. 29, (RBM II, Nr. 1597), u.s.w.
39 CDB V, Nr. 162, Abbildung eines Teils der Urkunde CDV V/4, Nr. 2a 7.
40 Nos Johannes, Nichil a nobis, Notum igitur. Zur Stilistik der Urkunde, die noch näher bei den Papsturkunden steht, als es in den bischöflichen Urkunden sonst üblich war, s. oben im Text.
41 CDB V, Nr. 484.
42 CDB V, Nr. 173.
43 CDB V, Nr. 401, Abbildung eines Urkundenteiles s. CDB V/4, Nr. 2a 12.
44 CDB V, Nr. 761, Schreiberhand, ohne Urkundenanfang s. CDB V/4, Nr. 2a 24.
45 CDB V, Nr. 874, Schreiberhand CDV V/4, Nr. 2a 25. Wenigstens der rechte Rand der Urkunde ist erheblich größer und das Bischofssiegel ist angehängt.
46 Ungedruckt, Or. Státní ústřední archiv Praha (künftig SÚA), kap. Vyšehrad II.2O; eine thematische verwandte Urkunde stellt die RBM II, Nr. 1189 dar. – Die graphisch stark unterschiedliche Form der Urkunden des Bischofs Nikolaus und des Abtes von Strahov Johann für Vyšehrad (Beglaubigung einer Urkunde Gregors IX., s. CDB V, Nr. 83, Abbildung CDB V/4, Nr. 2a 1) bietet Grund zur Annahme, daß diese Urkunde von der Schreiberhand her dem Praemonstratenserstift Strahov und nicht Vyšehrad zuzuordnen ist.
47 Eine kleine Probe bietet CDB V/4, Nr. 2a 5, die aber nicht die für gewöhnlich vorkommende Form des Anfangsbuchstaben J hat.
48 Der Buchstabe fehlt in einer Urkunde vom 10. Oktober 1273 für Vyšehrad, die mit dem Worte Noverint beginnt. Hier handelt es sich um ein vergrößertes und nur mäßig verziertes kapitales N. S. CDB V, Nr. 716. Das Siegel ist auf einem Pergamentstreifen angehängt.
49 Vereinzelt auch auf einem Pergamentstreifen unabhängig von der Bedeutung der Urkunde, aber gemeinsam mit den anderen geringfügigen Abweichungen vom Stereotyp: 1259 mai 23 für die Zisterzienser in Hohenfurth (CDB V, Nr. 186), 1272 aug. 27, Bestätigung des Pfarrers (CDB V, Nr. 673), 1273 oct. 10 Privilegienbestätigung für Vyšehrad (CDB V, Nr. 716).
50 Eine Urkunde vom 3. August 1268, Gütertausch mit König Přemysl Ottokar II. (CDB V, Nr. 565), die Urkunde weist auch die Formel Datum per manum auf, die in den Bischofsurkunden gar nicht üblich ist, und die Überlassung von Zehnten an das Heilig-Grab-Kloster in Zderaz bei Prag am 27. Februar 1278, (CDB V, Nr. 862).
51 Eine Urkunde vom 23. Mai 1259 für das Zisterzienserkloster Hohenfurth (CDB V, Nr. 186) (an derselben Urkunde hängt das Siegel an einem Pergamentstreifen), und eine am 5. Februar 1260 für das Domkapitel Prag ausgestellte Urkunde (CDB V, Nr. 209). – Erwähnung verdient auch noch eine Urkunde über die Konsekration des neuen Chors der Kirche des Heilig-Grab-Klosters in Zderaz bei Prag vom 24. Juli 1276 (CDB V, Nr. 817), in deren einführenden Text sich ein Fehler einschlich, darum wurde das Pergament umgewendet und erneut, nun fehlerlos, beschrieben, so daß der ursprüngliche Anfang in die Plika geriet.
52 Die Urkunde vom 27. November 1299, die für Augustinereremiten bei St. Thomas in Prag (RBM II, Nr. 1850) ausgestellt wurde, und eine nicht datierte Beglaubigung von drei Papsturkunden für Vyšehrad, in denen die Namen der Päpste, deren Urkunden inseriert sind, mit vergrößerten Buchstaben wiedergegeben werden, Or. SÚA Praha kap. Vyšehrad, I 14.
53 1305 mart. 16, s. RBM II, Nr. 2772.
54 Z.B. 1291 sept. 4 für die Kreuzherren vom Heiligen Grab in Zderaz bei Prag, RBM II, Nr. 1549.
55 Archiv des Metropolitankapitels Prag (künftig APK), sign. 190. S.J. Eršil – J. Pražák, Archiv pražské metropolitní kapituly I, Katalog listin a listů z doby předhusitské (–1419), 1956, Nr. 156, und RBM IV, Nr. 1369.
56 Inkarnationsjahr, Indictio, Pontifikatsjahr des Papstes und Tagesangabe mit der Ordnungszahl im Monat.
57 APK, sign. 188, Eršil – Pražák, Archiv, N. 155, RBM IV, Nr. 1215.
58 Die Chorherren Bohuta von Kladno, auch Erzdiakon von Kouřim, Zdeslav, auch Erzdiakon von Horšov, Bušek und Simon aus Jičín.
59 In ihrem Wesen von ähnlichem Charakter sind die Urkunden, mit denen das Prager Kapitel (dessen Prälaten damals das Amt der Administratoren des Bistums an Stelle des suspendierten Bischofs Johann IV. versahen) am 1. Oktober 1328 die Stiftung des Sakristan Vlk für zwei Priester bestätigt, die die täglichen Marianischen Morgenmessen zelebrierten (S. Eršil – Pražák, Katalog, Nr. 139, 140). Bei diesen Urkunden finden wir keine Spur irgendwelcher Unterschriften. Auch der Beschluß des Kapitels über die Pflichten der Prälaten und Chorherren vom 1. Oktober 1327 ist zwar mit Siegeln aller Chorherren versehen, aber zeigt nicht ihre Unterschriften (S. Eršil – Pražák, Archiv, Nr. 136). Drei Unterschriften zeigt die nur in Abschrift erhaltene Urkunde von 1339 (s. Anm. 101).
60 So am 17. Juni 1310 über die Ausstattung einer Präbende in der St. Ägidii-Kirche der Prager Altstadt, s. RBM III, Nr. 1364 und 1331 (am 16. November) über eine mit dem Kauf der Burg Herrstein zusammenhängende Transaktion, s. RBM III, Nr. 1851. In beiden Fällen wurden die Urkunden durch den Bischof und das Kapitel besiegelt.
61 Den Text der Supplik s. Eršil – Pražák, Archiv, S. 63, Anm. zu Nr. 190. Zu den ältesten Original-Suppliken s. Émile A. van Moé, Suppliques originales adressées a Jean XXII, Clément VI et Innocent VI, in: BECh 92, 1931, auch Extrait 1931. Immer noch B. Katterbach, Specimina Supplicationum ex registris I, Prolegomena et Tabulae, 1927, Subsidiorum Tabularii Vaticani 2 extra.
62 Daß die Erledigung dieses Falles und des Gesuchs nicht den gewöhnlichen Weg nahm, zeigt sich auch darin, daß die Supplik nicht in die Supplikenregister eingetragen wurde. S.L. Klicman, Monumenta Vaticana res gestas Bohemicas illustrantia (künftig MBV) I, Acta Clementis VI., 1903, S. 222, Anm. 1 zu Nr. 367.
63 Archiv pražské metropolitní kapituly (künftig APK) sign. 162, Eršil – Pražák, Archiv, Nr. 196. Ed.: G. Dobner, Monumenta historica Bohemiae III, Pragae 1774, Nr. 3. L. Klicman, MBV I, Acta Clementis VI., 1903, Nr. 367.
64 APK sign. 157–161, Eršil – Pražák, Archiv, Nr. 191–195.
65 Zur Identifikation s. Z. Hledíková, Prokurátoři českých příjemců u kurie do r.1419, 1971, AUC, Phil. et hist. 3–4, S. 77–78.
66 Das erste Original wurde in beiden Fällen von Arnaldus de Malont, aus Molont, erledigt.
67 MBV I, Nr. 417–418.
68 BRM II, Nr. 2243, Or. SÚA, ŘB sv. Jan pod Skalou 1.
69 Bis heute sind zwölf Stücke des 13. Jhs. erhalten, die zugunsten der Benediktinerklöster St. Georg auf der Prager Burg und Kladrau, der Zisterzienser in Plas, Velehrad, Saar, Doksany und Tišnov, der Praemonstratenser in Tepl und Chotěšov, Dominikaner in Brünn und Kreuzherren mit dem roten Stern in Prag ausgestellt wurden. S. CDB III, Nr. 40, 101, 120, 160, CDB IV, Nr. 141, 192a, 194, CDB V, Nr. 275, 368, 704, 707, 708.
70 Zu der so wesentlichen, aber nur kurzfristigen Mitbeteiligung des Kapitels, die sich in der Besiegelung und den ungewöhnlichen Unterschriften niederschlug, könnte die lange Suspension des Bischofs Johann IV. (in den Jahren 1318–1329) verholfen haben: Damals via facti und dann auch kraft päpstlichen Beschlusses wurde die Verwaltung der Diözese den Kapiteldignitäten als Administratoren anvertraut. Es war nur natürlich, daß das Selbstbewußtsein des Kapitels wuchs und sich seine Beziehung zum Bischof nach der Rückkehr Johanns IV. eindeutig unfreundlich gestaltete. Das Konkurrenzverhältnis erinnert manchmal an die Machtambitionen des sich formierenden Kardinalskollegiums im 13. Jh. Diese Tendenzen wurden vom neuen Bischof, der vor seiner Wahl Dechant des Kapitels war, für einige Zeit respektiert und auf eine passende Weise genutzt. Vor diesem historischen Hintergrund lassen sich wohl auch die Unterschriften auf der Urkunde vom 5. Januar 1344 erklären.
71 V. Chaloupecký, Arnošt z Pardubic, první arcibiskup pražský, Praha 1946. – J.K. Vyskočil, Arnošt z Pardubic a jeho doba, Praha 1947. – J.V. Polc, Ernst von Pardubitz, 1978 in: Lebensbilder zur Geschichte der böhmischen Länder, 3, Karl IV. und sein Kreis, Hrsg. Ferd. Seibt, S. 25–42.
72 J.M. Vidal, Benoit XII, Lettres communes analysées d’après les registres dits d’Avignon et du Vatican, II, Paris 1908, Nr. 6818.
73 Pater familias für Kanzlei (M. Tangl, Kanzleiordnungen, S. 92–110), Decet et expedit, Feststellung der Zahl der Kanzleischreiber (ibid., S. 115–117), Qui exacti temporis für Audientia litterarum contradictarum (ibid., S. 111–115), Ratio iuris für Audientia sacri palatii (ibid., S. 83–110), alle vom 16. November 1331, weiter In agro Dominico aus dem Jahre 1339 für Pönitenziarie und Decens et necessarium vom 27. Oktober 1340 für Audientia sacri palatii (ibid., S. 118–124).
74 RBM VII, Nr. 1276.
75 Verordnung, daß Bittprozessionen zur Abwehr der Pest stattfinden sollen: s. RBM VII, Nr. 310.
76 F. Tadra, Cancellaria Arnesti. Formelbuch des ersten Prager Erzbischofs Arnest von Pardubitz (künftig CA), 1880, Archiv für österreichische Geschichte 61.
77 CA, petitiones Nr. 2.
78 Diese Stilentfaltung war zweifelsohne auch ein Grund dafür, warum in die Formularsammlung eine Gruppe von kunstvoll formulierten Urkunden aus der letzten Periode des Episkopats seines Vorgängers Johann IV. von Dražice aufgenommen wurde. S. CA, S. 149–160, 212.
79 Exigentibus tue devotionis meritis, Personam tuam, Vitae ac morum honetas, Probitatis tue merita, Litterarum scientia, Nobilitas generis, Apostolice sedis gratiosa benignitas, Attributa tibi merita u.a.
80 K. Burdach – P. Piur, Briefwechsel des Cola di Rienzo, in: Vom Mittelalter zu Reformation. Forschungen zur Geschichte der deutschen Bildung 1–5, 1912–1928.
81 B. Barbiche, Les Actes pontificaux originaux des Archives Nationales de Paris III, 1305–1415, 1982, Index actorum Romanorum pontificum ab Innocentio III ad Martinum V electum, III, Nr. 2903, 3004, 3013, 3099, 3189, 3274. – B. Schwarz, Die Originale von Papsturkunden in Niedersachsen 1199–1417, 1988, Index IV, Nr. 313. – P. N. R. Zutshi, Original Papal Letters in England 1305–1415, 1990, Index V, Nr. 227, 287.
82 Ich kenne 23 im Original oder in Abschrift erhaltene Ablaßurkunden Johanns von Jenštejn, die nur teilweise (und in diesem Fall in Regestenform) veröffentlicht sind. Am häufigsten beginnen sie mit der Arenga Splendor. – Zu den Ablaßurkunden in Böhmen zuletzt die ungedruckte Dissertation von Jan Hrdina, Katalog odpustkových listin duchovenských institucí pražské a olomoucké diecéze do roku 1420 a jejich rozbor na příkladu některých vydavatelských okruhů, Mschr. 1994, Lehrstuhl für Historische Hilfswissenschaften der Philosophischen Fakultät der Karlsuniversität Prag.
83 V. Chaloupecký, Jan IV. z Dražic, poslední biskup pražský. Studie kulturně historická. Sonderdruck aus Časopis Společnosti přátel starožitností českých v Praze 16, 1908. – Z. Hledíková, Biskup Jan IV. z Dražic (1301–1343), 1991, (Studie a texty 6).
84 Z. Hledíková, Jan IV., S. 137.
85 Zum Kanzleramt in der Zeit Ernsts von Pardubice s. Z. Hledíková, Úřad generálních vikářů pražského arcibiskupa v době předhusitské, 1971, (AUC, Philosophica et historica, Monographia XLI), S. 90–98.
86 B. Kubíčková, K počátkům pražského oficialátu, 1932, (Sborník příspěvků k dějinám hl. m. Prahy V), S. 391–479.
87 Ferd. Menčík, Několik statutů a nařízení arcibiskupů pražských Arnošta a Jana I. (1355–1377), in: Pojednání Královské české společnosti nauk R.VI, B. 11, Nr. 2, 1882, S. 6–11.
88 Die Formularsammlungen sowie auch Urkunden analysiert B. Kubíčková in der oben erwähnten Arbeit. Dazu Z. Hledíková, Z diplomatické praxe pražského oficialátu ve druhé polovině 14. století, in: Sborník archivních prací 22, 1972, S. 135–162.
89 M. Boháček, Processus iudiciarius secundum stilum Pragensem, in: Akadmiku V. Vojtíškovi k 75. narozeninám, 1958, S. 5–35.
90 F. A. Tingl – J. Emler, Libri confirmationum ad beneficia ecclesiastica Pragensem per archidiocesim, I–VII, 1865–1886.
91 Kl. Borový – A. Podlaha, Libri erectionum archidiocesis Pragensis saeculo XIV. et XV., I–VI, 1875–1927.
92 Dazu knapp Z. Hledíková, Úpadek nebo růst? K situaci církve v Čechách ve 14. století, in: Traditio et cultus. Miscellanea historica Bohemica Miloslao Vlk, archiepiscopo Pragensi, ab eius collegis amicisque ad annum sexagesimum dedicata, 1993, S. 51–62, besonders S. 55.
93 Archivio Segreto Vaticano, Reg. Aven. 37–39. S. auch G. Mollat, Jean XXII. (1316–1334), Lettres communes analysées d’apres les registres dit d’Avignon et du Vatican VIII–XII, Paris 1924–1939.
94 F. Tadra, Acta iudiciaria consistorii Pragensis I–VII, 1893–1901, (Historický archiv České akademie císaře Františka Josefa pro vědy, slovesnost a umění v Praze, 1–7).
95 Näher Z. Hledíková, Diplomatika a dějiny správy pozdního středověku, in: 200 let pomocných věd historickych na filosofické fakultě University Karlovy v Praze, 1988, S. 201–226.
96 A. Podlaha, Akta korektorů duchovestva diecéze pražské z let 1407–1410, 1921, (Editiones archivii et bibliothecae s. f. metropolitani capituli Pragensis XVI). – Z. Hledíková, Korektoři kléru pražské diecéze, in: Právněhistorické studie 16, 1971, S. 71–111.
97 E. Ott, Das Eindringen des kanonischen Rechts, seine Lehre und wissenschaftliche Pflege in Böhmen und Mähren während des Mittelalters, ZRG KA 3, 1913, S. 1–107. M. Boháček, Einflüsse des römischen Rechts in Böhmen und Mähren, 1975, (Ius Romanum medii aevi, pars V, 11).
98 Wir lassen hier die merkwürdige Urkunde Johanns für Raigern aus dem Juni 1327, in der Nulli in etwas umgewandelter Form enthalten ist, außer Acht. Die Urkunde hat sich erst in einer späten Abschrift erhalten, und ihr Ursprung dürfte in der Fälschungswerkstatt des Abtes Bavor von Břevnov bei Prag gelegen haben.
99 CDM VII, Nr. 128.
100 CDM VII, Nr. 142.
101 Bisher ungedruckt, s. Archivio Segreto Vaticano, Reg. Vat. 128, fol. 227v (die ganze päpstliche Bestätigung fol. 226r–228v), Nr. 386.
102 CDM VII, Nr. 399.
103 CDM VII, Nr. 400.
104 CDM VII, Nr. 401.
105 V. Hrubý, Archivum Coronae regni Bohemiae II, 1928, Nr. 9, 51, 60, 61 u.s.w.
106 CA, Dispensationes Nr. 1, S. 105, mit Si quis autem verbunden.