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[p. 1167] Zum Vordringen des Notariats in Tirol

Ein wissenschaftsgeschichtlicher Rückblick zeigt, dass sich die Tiroler Forschung vor allem in den zwanziger und dreissiger Jahren mit der Ausbreitung des Notariats im Raume der alten Grafschaft Tirol beschäftigt hat1. Auftakt und Basis bildete das Werk Voltelinis mit seiner ausführlichen Einleitung2.

Seit der von den Faschisten betriebenen Italianisierung Südtirols erhielt die wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der Ausbreitung des Notariats auch eine politische Dimension, die aber doch im grossen und ganzen nur im marginalen Bereich spürbar wird. Aber [p. 1168] immerhin glaubte Heuberger, Sprache und Recht aus dem ethnischen Konnex des Notariatsinstrumentes herauslösen zu müssen: «Es handelt sich beim Vorstoss der Notariatsurkunde um kein Vorrücken des römischen oder italienischen Rechtes. In geistlichen Kreisen hat allerdings das Kirchenrecht dem Notariat Eingang verschafft, wie anderwärts auch. Im übrigen aber bewahrten die Deutschen südlich des Brenner unentwegt ihr angestammtes Recht, dessen Bedürfnissen sich das notarielle Formular, wie v. Voltelini für Bozen nachgewiesen hat, schon in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts anpasste; und eben als an der Schwelle der Neuzeit die (anfangs sehr unbedeutende) Beeinflussung des Tiroler Landrechtes durch die fremden Rechte einsetzte, zog sich das Notariat wieder südwärts zurück. Noch viel weniger waren jene Vorgänge im Bereiche des Südtiroler Urkundenwesens die Folge einer zeitweiligen Verschiebung der Sprachgrenze. Ein solcher Zusammenhang wäre nicht einmal in Falle des Vorhandenseins italienisch abgefasster Urkunden aus Deutschsüdtirol zu vermuten. Denn nicht selten übernimmt die Bevölkerung kleinerer oder grösserer Gebiete ohne Aufgabe des eigenen Volkstums die Urkundensprache eines an Gesittung oder Macht überlegenen Nachbarlandes, weswegen Schlüsse aus der Sprache der urkunden auf die der Landesbewohner nicht immer zulässig sind. Tatsächlich verband sich jedoch mit der Einbürgerung des Notariats in gewissen Teilen Deutschsütirols kein Vordringen der italienischen Urkundensprache, die in den ladinisch-italienischen Gegenden des Hochstiftes Trient schon seit dem 14. Jahrhundert gelegentlich, nachmals immer häufiger zur Anwendung kam, ebenso in Ampezzo, später auch in Buchenstein, also in jenen altromanischen Tälern, denen eine eigene Schriftsprache fehlte.»3

Ist nun zunächst ein Blick auf das Urkundenwesen in jenem Raum zu werfen, in dem das Notariat im Laufe des 12. und 13. Jahrhunderts Boden gewinnen konnte, so zeigt sich eine «interessante Buntheit des Bildes»4. Huters immer noch gültige Untersuchung des [p. 1169] Urkundenstoffes Deutschsüdtirols vor dem Jahre 1200 erklärt zusammenfassend «die Uneinheitlichkeit der Entwicklung, die Mehrgestaltigkeit der geltenden Urkundenarten, die vielfach gegenseitige Beeinflussung… aus der Grenzlage der Landschaft; aber auch ihr alpiner Charakter hat wichtigen Anteil an der eigenartigen Entwicklung, denn nur er ermöglichte es, dass auf verhältnismässig engem Raum nebeneinander und durch verhältnismässig lange Zeit die verschiedensten Erzeugnisse des Rechts und des Schrifttums bestehenbleiben konnten.»

Es ist die altbayerische Carta und Notitia, das Traditionsbuchwesen, vor allem präsentiert durch die Traditionskodizes von Brixen und Neustift, die spätantiken und fränkischen Einrichtungen folgende Kanzellariatsurkunde im Vinschgau und die Siegelurkunde, die — um 1120 in der Zentrale Brixen einsetzend — nördlich von Klausen und östlich der Passer sich gegen das vordringende Notariatsinstrument durchsetzen kann. Aber auch im Vinschgau waren die geistlichen Institute schon im späteren 12. Jahrhundert zur Siegelurkunde übergegangen, während sich die Laien und geistlichen Einzelpersonen der rätoromanischen Urkunde bedienten.

Im folgenden sei nur skizzenhaft die bekannte Süd-Nordwanderung des Notariats umrissen: Die Ausbreitung im Gebiet des heutigen Südtirol erfolgte im wesentlichen erst zu Beginn des 13. Jahrhunderts5, und zwar zunächst auf dem Wege der Beurkundungstätigkeit der Bischöfe von Trient. In den ersten Jahrzehnten des 13. Jahrhunderts liessen sich die ersten Notare in Bozen und vor der Mitte desselben liessen sich die ersten Notare in Bozen und vor der Mitte desselben Jahrhunderts auch in Meran ständig nieder. Um diese Zeit konnte das Notariat auch von Como über das Veltlin und über Bormio in den oberen Vinschgau eindringen, nachdem es schon [p. 1170] vorher von Meran aus talaufwärts an Boden zu gewinnen vermoehte, und verdrängte hier die noch gebräuchliche rätoromanische Urkunde6, sowie die in der Grafschaft Bozen übliche bayerische Traditionsnotiz7.

Im Bistum Brixen konnte sich das Notariat nur zum Teil festsetzen und erhielt nie die Bedeutung wie im Etschland.

Schichtenspezifisch betrahctet, war die Hauptkundschaft des Notariats der niedere Adel sowie Bürger und Bauern. Beispiele aus dem 15. Jahrhundert zeigen, dass in Tirol sogar die Mundierung von Weistümern durch Notare akzeptiert wurde8.

Auch an der Spitze nahmen die Tiroler Grafen ihre Dienste durchaus an. Wie weit gilt dies auch für Meinhard II., der binnen kürzester Zeit eine wohlfunktionierende, stark besetzte Kanzlei einrichtete?9 Eine zahlenmässige Übersicht zeigt, dass das Notariatsinstrument eine ziemlich gleichbleibende Bedeutung im landesfürstlichen Beurkundungswesen der Jahre 1271 — 95 bewahrte. Der Aufstieg der Fürstenurkunde erfolgte in diesen Jahren neben und nicht in einem Kampf gegen das Notariatsinstrument. Es waren ganz bestimmte Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte, die Meinhard Zeit seiner Regierung dem Notariatsinstrument vorbehielt: zweiseitige Verträge mit dem Patriarchat von Aquileia10, Bestellungen von Vertretern und Anwälten für Streitsachen innerhalb des Bistums Trient11, Friedensschlüsse mit Gegnern aus dem trientinischen Bereich12, sämtliche [p. 1171] Angelegenheiten im Streit um die Säkularisierung des Bistums Trient13, Steuer- und Zinsangelegenheiten im trientinischen Bereich14, Verträge mit den Bürgern von Bozen15, zweiseitige Verträge über Rechte und Besitzungen im trientinischen Bereich16, Bündnis mit Albert de la Scala17 und Testament18. Ausser diesen zweiseitig bindenden Verträgen, für die das Instrument die gegebene Beurkundungsart war, verwendete Meinhard das Notariatsinstrument auch für Verpachtungen und Belehnungen an Untertanen, wobei der territoriale Geltungsbereich des öffentlichen Instrumentes, wie ihn Heuberger nach Norden hin abgegegrenzt hat, deutlich hervorgeht19.

Es kann also gesagt werden, dass die landesfürstliche Siegelurkunde nicht in Konkurrenz zum Notariatsinstrument tritt. Meinhard bedient sich desselben überall dort, wo es aufgrund der bisherigen Entwicklung die herrschende Beurkundungsart war, vor allem im Bereich des Bistums Trient inclusive Bozen, ohne es durch seine Siegelurkunde verdrängen zu wollen. Selbstverständlich ist es auch die gegebene Beurkundungsart von zweiseitigen Verträgen mit italienischen Vertragspartnern.

Auch unter den nachfolgenden Landesfürsten wurden die Dienste öffentlicher Notare in Anspruch genommen, eine regelrechte Integration in die landesfürstlichen Kanzleien scheint aber wie schon zu Meinhards Zeiten nie erfolgt zu sein.

Zur sozioökonomischen Analyse des Südtiroler Notarsstandes bedürfte es noch zahlreicher Einzeluntersuchungen, um über die Erkenntnisse Heubergers hinauszugelangen: Von den ladinischitalienischen Gebieten abgesehen war der Grossteil im Gebiet des deutschen Etschlandes und im Vinschgau ansässig. In späterer Zeit [p. 1172] entstammten die Etschländer Notare zum Grossteil aus der heimischen Gegend, im Obervinschgau und südlich von Bozen, ebenso in den ladinischen Dolomitentälern siedelten sich auch Italiener an. Darüber hinaus liessen sich auch südeutsche, in Italien, besonders in Bologna ausgebildete Notare nieder. Hinsichtlich ihrer sozialen Herkunft scheint die bürgerliche und bäuerliche Schicht zu überwiegen, die meisten hatten wohl Universitätsausbildung.

Die Entwicklung von Notariatszünften sowie die Errichtung von Notariatsarchiven war bisher nicht nachzuweisen. In Meran konnten sie die Ratsbürgerschaft erlangen und wahrscheinlich waren sie auch als Stadtschreiber tätig. Ihre enge Beziehung zur städtisch-gerichtlichen Verwaltung Merans hinterliess in einer relativ grossen Anzahl von Imbreviaturen im Stadtarchiv deutliche Spuren.

Bekanntlich wurden wie in Italien auch in Tirol Imbreviaturen geführt. Erhalten sind vier aus Bozen (1237 und zwei Kodizes von 1242 von Jakob Haas, 1295 von Pfalznotar Jakob), vier Stück aus Trient (1236 von Obert von Piacenza, 1271 von Pfalznotar Zacheus von Trient, 1316 von Bonushohannes, 1337 von Christophorus)20 und 67 Stück aus dem Meraner Stadtarchiv (1328-1491).

Die erste davon ist jene des Notars David von Meran. Sie erfuhr erst in jüngster Zeit eine gelungene Teiledition durch eine Innsbrucker Dissertation von Helga Karner21.

[p. 1173] Vor den abschliessenden Bemerkungen zum Rückzug des Notariatsinstrumentes im 15. und Anfang des 16. Jahrhunderts noch ein Blick auf dessen Ausbreitung im 14. Jahrhundert, und zwar auf die Ausbreitung im Spiegel der lokalen Archive, der Deponierung nach lokaler Pertinenz sowohl hinsichtlich der Vertragspartner wie des Vertragsobjektes. Es zeigt sich erwartungsgemäss eine starke Konzentration im Raume Bozen, hier auch hineinreichend in das abgelegene Deutschnofen, nach Sarnthein, Aldein, auf dem gesamten Überetsch; eine nicht übersehbare Verdichtung um Meran mit Lana, Marling, Tisens, Hafling, Naturns usw., den ganzen Vinschgau [p. 1174] hinauf, fast alle Kleinarchive umfassend mit einem weiteren mengenmässigen Schwerpunkt um Mals/Glurns.

Von Meran aus stosst das Notariatsinstrument in das Passeiertal bis St. Leonhar vor, konnte aber den Jaufenpass in das brixnerische Sterzing noch nicht «überwinden». Das Eisacktal aufwärts ist das Notariatsinstrument nur sehr punktuell archivmässig dokumentiert, vor allem in Brixen und Rodenegg.

Der Blick in das 15. Jahrhundert zeigt zunächst eine eher ambivalente Entwicklung: Während das Notariatsinstrument einerseits sogar in Nordtirol Fuss fassen kann, verliert es andererseits in ganz Tirol an Bedeutung. Selbst für den Schwerpunktraum Bozen kann Otto Stolz (mit nicht ganz statthafter Simplifizierung: Notariatsinstrument in lateinischer Sprache — deutschsprachige Siegelurkunde) einen deutlichen Rückgang ab 1420 ausmachen22.

Es war ganz sicher die Gerichtsurkunde, die nun immer mehr dem notariellen Handschein den Boden entzog. Im Zusammenhang mit der von Friedrich IV. wiederhergestellten landesfürstlichen Zentralgewalt wurden die Landgerichte — ausgestattet mit immer besser ausgebildeten Beamten — zur akzeptierten obrigkeitlichen Instanz für den gemeinen Mann. Ihre Beurkundungen erhielten innerhalb dieses politischen Rahmens höhere Wertigkeit. Die richterliche Urkunde kulminierte in der bekannten, in Österreich ziemlich einzigartigen erfachbuchführung.

Dass es vielleicht gerade die Notariatsimbreviaturen wareh, die diesen Vortläufer des modernen Grundbuches anregten, ändert nichts an der Tatsache, dass damit im Tiroler Raum das Notariatsinstrument endgültig verspielt hatte. Dass es in weiten Gebieten auch in den unteren Schichten durchaus beliebt gewesen war, bewiist der Abschnitt in der unter dem Druck der Bauernbewegung entstandenen Tiroler Landesordnung von 1526, die kurzfristig auch aussergerichtliche Beurkundungen des Immobilienverkehrs zugestehen musste: «Schreiben und Sigeln ausser Gerichts: Derhalben ordnen wir, das [p. 1175] an den Ennden, da der prauch nit gewesen oder nit alter herkomen ist, die gemainen Brief und Schrifften vor Gericht aufzurichten und zu Besigeln, dieselben Gepot abgethan und soll menigklich in dem val bey altem geprauch beleiben.»


1 Heuberger, Richard, Das Deutschtiroler Notariat, Umrisse seiner mittealterlichen Entwicklung, in: Veröffentlichungen des Museum Ferdinandeum in Innsbruck, Bd. 6, Jg. 1926 (1928), S. 29-122. — Huter, Franz, Das Urkundenwesen Deutschsüdtirols vor dem Jahre 1200, in: Tiroler Heimat, Bd. 7/8, Jg. 1934/35, S. 183-213. — Ders., Das Südtiroler Notariat als urkundengeschichtliche Erscheinung, in: Österreichische Notariats-Zeitung, Bd. 83, Jg. 1951, S. 133-135. — Grundrisshafte Darstellungen waren hier vorausgegangen wie etwa in Oswald Redlichs Privaturkunden des Mittelalters oder in Richard Heubergers Allgemeinen Urkundenlchre für Deutschland und Italien.

2 Voltelini, Hans von, Die Sütiroler Notariats-Imbreviaturen des 13. Jhs., 1. Teil (= Acta Tirolensia, Bd. 2), Innsbruck 1899.

3 Heuberger, Das Deutschtiroler Notariat, S. 32 f.

4 Huter, Das Urkundenwesen Deutschsüdtirols, S. 213.

5 Vgl. die Tabelle bei Huter, a.a.o. S. 203 f. «Es ist nicht nachzuweisen, dass vor 1200 selbst nur einer der Notare, die im deutschen Teile des Bistums Trient und für Parteien dieser Gegend Instrumente ausstellten, hier ansässig gewesen ist. Es handelt sich bei ihnen vielmehr durchaus um Notare, die aus dem südlichen Teile dieser Diözesen, und zwar in der Hauptsache wohl aus der Stadt Trient, vorübergehend, also auf einer Art Geschäftsreise, ins deutsche Etschland heraufgekommen sind und hier heroben Instrumente ausgestellt haben.»

6 Huter, Das Urkundenwesen Deutschsütirols, S. 190 ff. — Clavadetscher, Otto P., Zum Notariat im mittelalterlichen Rätien, in: Festschrift Friedrich Hausmann, hg. von Herwig Ebner, Graz, 1977, S. 88 f.

7 Siehe auch die bei Heuberger, Das Deutschtiroler Notariat, S. 114, Anm. 7 angeführten Mischformen zwischen Traditionsnotiz und Notariatsurkunde.

8 Ebenda, S. 114.

9 Köfler, Werner, Beiträge zum Urkundenwesen Meinhards II. in den Jahren 1271 bis 1295, in: Mösta 26, 1973, S. 56-93.

10 Die Regesten der Grafen von Tirol un Görz, Herzoge von Kärnten II/1: Die Regesten Meinhards II. (I.) 1271-1295, bearb. und Hg. von Hermann Wiesflecker unter Mitarbeit von Johann Rainer (= Publikationen des IföG, 4. Reihe, 1. Abt.), Innsbruck, 1952, Reg. 3, 304.

11 Ebenda Reg. 149, 591, 592.

12 Ebenda Reg. 154, 156.

13 Ebenda Reg. 165, 262, 278, 281, 458, 586, 600, 601, 602, 675.

14 Ebenda Reg. 434, 672, 727, 728.

15 Ebenda Reg. 196.

16 Ebenda Reg. 339, 340, 517, 554, 866.

17 Ebenda Reg. 688.

18 Ebenda Reg. 948, 949.

19 Es sind dies die Notariatsinstrumente Reg. 39 (Zuständigkeit des Belehnten bzw. des Belehnungsoder Verpachtungsgutes: Bozen), 76 (Linticlar), 138 (Villa Coradi), 408 (Cimbria), 612, 613 (Bozen), 778 (Villa Montagna), 844-849 (um Bozen, Eisackau).

20 Die Imbreviaturen des 13. Jahrhunderts wurden zur Gänze in den Bänden II und IV der Reihe Acta Tirolensia. urkundliche Quellen zur Geschichte Tirols, von Hans von Voltelini und Franz Huter ediert.

21 Karner, Helga, Die Tätigkeit des Notars David von Meran. Treiledition seiner Imbreviatur aus dem Jahre 1328, Diss. Innsbruck 1985, 357 Seiten. — Daraus als Editionsbeispiel der erste Eintrag: 1. Geysla und Dymůdis, Töchter des verstorbenen H., textor de Sinbelplatz, sowie Ůllinus, Sohn des H. an dem Rayn ze Strazze von Passeier, im Namen seiner Frau Maetza, einer Schwester der Vorgenannten, verzichten zugunsten von Ulrich von Sinbelplatz für 13 Pfund Berner auf ihre Rechte am Gut Sinbelplatz in St. Leonhard in Passeier. Meran, 1328 Mai 23.

Cod. A f I, cancellata.

Cartaa Ůlr(ici) ab Sinbelplatz plebis sancti Leonh(ardi) Passire contra Geyslam, Dymůdim et Maetzam filias quondam H. de Sinbel platzb et Jaeklinu(m) maritum predicte Dymůdis.

Annoc dominic MCCCXXVIIIc, ind. XIc, diec lunec XXIII mensis maii, Merani in domo mei notarii, presentibus Ůlr(ico) Slůzlaer, Ch. filio quondam H. ab Christel, Ch. ab d(er) Leyten filio quondam Ůlr(ico) de Pirpavm omnibus de Passira.

C. Geysla et Dymůdis filie quondam H. textoris de Sinbelplatz pro se et omnibus earum heredibus necnon Ůllinus filius H. an dem Rayn ze Strazze de Passira vice et nomine.

Maetze sue uxoris sororis predictarum dominarum absentisd presente et consenciente Jaeklino Chro̊ppfel de Tirol marito diete Dymůdis fecerunt finem et perpetuam refutacionem Ůlr(ico) de Sinbelplatz de omnibus iuribus et accionibus, que racione paterne et materne hereditatis vel alia quacumque habebant et habere poterant in quodam predio Sinbelplatz nominato sito in plebe sancti Leonh(ardi) continentem domum, agrum et pascua contigue ibidem et pratum unum ad sanctum Lynhardu(m) et tres pecias terre prative sitas in Vistrade et pertinent domino regi, cui inde dantur pro censu Ib. IIIIor et alia servicia. Ete hac fecerunt pro Ib. XIII den. parv. Ver.f, quas confesse et confessus fuerunt se a dicto Ůlrico de Sinewelplatz recepisse et habuisse promittentes ratihabitacionem. Et specialiter dictus Ůllinus promisit se facturum et curaturum, quod dicta domina Metza sua uxor predictam confirmacionem confirmet et similiter faciet. Antequam festivi dies proximi pentecostes finem habeant, sub pena X Ib. danda et persolvenda dicto Ůlr(ico) tociens, quociens postulabit, et ipse hoc idem de in VIII diebus non adimplebit. Et iamdicta Geysla et Dymůdis se fideiussorie obligaverunt etc. Iteme postea anno ind. predictis, die lune, mensisg maii, presentibus H. Planch, dictoh Ringwirt famulo Ch(ůnradi)i filii quondam Dyetmari, Ůͤllinoh. Dicta domina Maetza confirmavit predictak.

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a Über dem Kopfregest ist folgendes vermekt: Dedit g(rossi) III.

b A.

c Völlig verwischt und unleserlich: nach den folgenden Stücken rekonstruiert.

d Folgt getilgtes s, f oder p̄.

e Neuer Ansatz.

f Das Folgende durch einen Querstrich von dem Vorhergehenden getrennt.

g Vorher Raum für Tagesdatum ausgespart.

h Vorher Raum für Namensbezeichnung ausgespart.

i Vgl. Nr. 19.

j Folgt verwischtes, unleserliches Wort: wahrschienlich genauere Namensbezeichnung.

k Folgt römische Zahl III für die Lagenzählung.

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22 Stolz, Otto, Die Ausbreitung des Deutschtums in Sütirol im Lichte der urkunden, 3. Bd., 1. Teil, München-Berlin, 1932, S. 78 f.