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[p. 1195] Schreinseintragungen und Notariatsinstrumente in Köln

Obwohl Kölner schon seit früher Zeit Beziehungen nach Italien und zu italienischen Kaufleuten gepflegt hatten und auf den Messen der Champagne des 12. und 13. Jahrhunderts mit südländischen Bräuchen in Berührung gekommen waren1, dauerte es lange, bis das Notariatsinstrument in der Stadt eingeführt wurde. Es waren auch nicht die Kaufleute oder andere Bürger Kölns, die sich anfangs des Notariatsinstruments bedienten, sondern das Offizialat. Die Umformung der geistlichen Gerichtsbarkeit und die Einführung des gelehrten Rechts haben das Eindringen des Notariatsinstruments in die Stadt Köln und den Kölner Raum begünstigt und waren zugleich die Voraussetzungen für das Aufblühen des Notariats und für die Ausbreitung der neuen Urkundenform2. Ohne den Kölner Erzbischof und die von ihm geführte Kirche hätte es noch auf lange Zeit in der Wirtschfatsmetropole am Rhein keine Notariatsinstrumente gegeben.

[p. 1196] Die Kölner hatten Formen der Beweissicherung entwickelt oder auch schon vorgefunden, die Neuerungen entbehrlich erscheinen liessen. Es gab seit alters die Siegelurkunde, die auch vor geistlichen Gerichten als Beweismittel anerkannt wurden. Ein Siegel in eigener Sache galt stets als beweisfähig. In fremder Sache musste an der Urkunde ein sogenanntes authentisches Siegel hängen. Als solche wurden die der Erzbischöfe, der Bischöfe, aber auch der Offiziale anerkannt. Nördlich der Alpen, also auch in Köln, hatten die Siegel der Fürsten, exempten Äbte und der öffentlichen Notare Beweiskraft in fremden Angelegenheiten3. Dazu traten im Laufe der Zeit auch die Stadtsiegel4.

Vor weltlichen Gerichten galt die Siegelurkunde anfangs nur als Beweisurkunde, der eigentliche Rechtsakt fand vorher vor Zeugen statt, so dass vor Gericht zunächst der Zeugenbeweis mehr als die Siegelurkunde galt. Aber auch im weltlichen Bereich entwickelte sich eine der Lehre vom «sigillum autenticum» angenäherte Auffassung vom beweiskräftigen Siegel in eigener und in fremder Sache. Siegel, die wie beispielsweise die Stadtsiegel zumindest seit dem 13. Jahrhundert öffentlichen Glauben genossen, gewährten der damit besiegelten Urkunde eine absolute Beweiskraft und Unanfechtbarkeit wie einer Königsurkunde. Schliesslich war nicht mehr der Rechtsakt vor der Beurkundung, sondern die Besiegelung und die Übergabe der Urkunde rechtsbegründend. Diese Siegelurkunde wurde im 13. und 14. Jahrhundert auch in Köln zur dispositiven Geschäftsurkunde5. [p. 1197] Sie befriedigte das Bedürfnis nach einer öffentlich beglaubigten Urkunde. Die Forderung nach einer solchen Urkunde hat daher in Köln wie auch anderswo nördlich der Alpen nicht zu einer Vorherrschaft der Notariatsinstrumente geführt.

Lange bevor in Köln Notariatsinstrumente ausgestellt wurden, hatten sich die Kölner daran gewöhnt, ihren Immobilien- und Rentenbesitz durch sogenannte Schreinseintragungen festscheiben zu lassen. Anfangs ging der schriftlichen Fixierung stets die mündliche Absprache voraus. Vielfach fehlte auch die schriftliche Festlegung. Es blieb beim mündlich vollzogenen Rechtsakt vor Zeugen6. Über den Hergang eines solchen Geschäfts aus der Frühzeit des Kölner Liegenschaftsrechts gibt das berühmte Niedericher Weistum Aufschluss. Dessen Datierung ist zwar umstritten, es wird aber wohl seit den Untersuchungen Hermann Conrads in die Zeit um 1150 zu setzen sein7. Es dürfte ohnehin ältere Zustände widerspiegeln. Nach dem Weistum dieser Kölner Vorstadtgemeinde gab es die Auflassung von Liegenschaften unter dem Richterbann vor dem Niedericher Schöffengericht oder die Übereignung unter dem Zeugnis der Gemeindegenossen. Zum Zeugnis der Gemeindegenossen konnten der Richter oder seine Vertreter hinzugezogen werden, mussten es aber nicht. In beiden Fällen, ob der Richter nun anwesend war odler nicht, hatten die Gemeindemitglieder den neuen Eigentümer in seinem Besitz zu verteidigen und ihm gegen Ansprüche Dritter beizustehen8. In diesem Fall war das Zeugnis der Genossen wichtig. Infolgedessen ging [p. 1198] die Beteiligung des Richters an den Liegenschaftsübertragungen ausserhalb des Gerichts zurück und schwand ganz9.

Ursprünglich mag das Zeugnis der Nachbarn das private Zeugnis sogenannter gezogener Geschäftszeugen gewesen sein. Nach dem Niedericher Weistum um 1150 war es aber schon mehr, nämlich ein amtliches Gemeinde- und Nachbarschaftszeugnis10.

Wie im Niederich waren wohl auch die Gepflogenheiten der Liegenschaftsübertragungen in den für die Rechtsentwicklung wichtigeren Kirchspielen, nämlich St. Brigiden und St. Martin in der Rheinvorstadt, St. Alban, St. Kolumba, St. Laurenz und St. Peter in der alten Römerstadt, sodann St. Aposteln vor der Römerstadt. Wie im nördlichen Vorort Niederich wird die Entwicklung auch im südlichen Vorort Airsbach gewesen sein. Die übrigen Vorortbildungen spielen für die Rechts- und Verfassungsentwicklung der Stadt keine grosse Rolle11.

Das Gemeindezeugnis hat sich in keinem Fall aus einer Liegenschaftsübertragung vor Gericht, sondern aus der alten volksrechtlichen Investitur in den Besitz auf dem Grundstück vor gezogenen Zeugen entwickelt12. Bei der Investitur werden schon immer Gemeindegenossen bzw. Nachbarn die meisten Zeugen gestellt haben und im Laufe der Zeit ausschliesslich zum Zeugnis herangezogen worden sein13. Infolge der genossenschaftlichen Organisation der Kirchspiel- oder Vorortgemeinden ging die Funktion der Zeugenschaft und der damit verbunden Währschaft von der Gemeinde auf Amtleutegenossen und die von jenen gewählten Meister über, also auf eine Gruppe von Männern, die die Leitung der Gemeinden an sich gerissen hatte und die Versammlung aller Gemeindemitglieder in den Hintergrund drängte, jedenfalls soweit es sich um die Währschaftsleistung [p. 1199] für den Liegenschaftsverkehr handelte14. Diese Entwicklung hatte bereits eingesetzt, bevor überhaupt etwas aufgezeichnet wurde15.

Zur schriftlichen Fixierung gingen die Amtleutegremien der Kölner Sondergemeinden um 1130 über. Aus der Zeit finden sich Überlieferungen für die Kirchspiele St. Martin, St. Laurenz und den Niederich16. Bei anderen Gemeinden setzen sie später ein. Für die wichtigen Kirchspiele St. Alban und St. Peter, den Vorort Airsbach und den weniger wichtigen späteren Schreinsbezirk Weiherstrasse fehlen Nachrichten des 12. Jahrhunderts ganz. Daraus ist nicht ohne weiteres zu schliessen, dass dort keine Aufzeichnungen gemacht worden seien, es ist vielmehr gerade für die Anfangszeit mit erheblichen Verlusten zu rechnen17.

Die Liegenschaftsübertragungen wurden von den Amtleuten nicht in Form von Einzelurkunden ausgefertigt, sondern auf grosse Pergamentblätter als Sammelurkunde geschrieben18. So entstanden die Schreinskarten, die ihren Namen erhielten, weil sie in einem Schrein in der jeweiligen Pfarrkirche oder bei anderen Gemeindeformen wie dem Niederich und Airsbach in einer besonderen Pfarrkirche, [p. 1200] hin und wieder auch in besonderen Häusern19, seltener in den Geburhäusern20, den Versammlungslokalen der Amtleute, aufbewahrt wurden21. Neuerdings ist die Vermutung geäussert worden, dass die Schreinsschreiber Bezeichnungen des zeitgenössischen Roms übernommen und danach die Institution «scrinia» und sich selbst «scrinarii» genannt hätten22. Selbst wenn man das römische Vorbild voraussetzen will, lag der Ursprung der Bezeichnung im deutschen Wort «Schrein».

Schreinsurkunden, die es in Köln auch gegeben hat23, sind nicht mit Schreinseintragungen zu verwechseln. Sie waren in der Regel Siegelurkunden, seltener Chirographe oder Notariatsinstrumente und sind von Städten, Gerichten, Stiften, Klöstern oder Pfarrern meist ausserhalb Kölns ausgestellt worden. Bei der Mehrzahl der Urkunden handelt es sich um den Verzicht eines Erbberechtigten auf eine Kölner Liegenschaft. Wenn beispielsweise ein Haus verkauft und die Übertragung in den Schrein eingetragen werden sollte, prüften die Amtleute der zuständigen Sondergemeinde, ob alle Berechtigten zugestimmt hatten. Erst wenn sie sich davon überzeugt hatten, übernahmen sie eine Währschaft, garantierten also dem Käufer die rechtmässige [p. 1201] Übertragung und verflichteten sich zum Schadenersatz, falls dennoch eine Unregelmässigkeit aufgetreten sein sollte, die das Geschäft rechtsungültig machte24. War ein erbberechtigter Kölner in ein Kloster eingetreten oder lebte ein solcher in einer fremden Stadt, konnte jener seinen Erbverzicht vor dem Abt bzw. dem Rat oder Stadtgericht aussprechen und schriftlich bestätigen lassen. Die Urkunden erhielten die in Köln lebenden Verkäufer, die sie den Amtleuten überreichten. Die Amtleute hinterlegten die Urkunden im Schrein, entscheidend blieb aber der Schreinseintrag, der manchmal auch auf den schriftlichen Verzicht hinweist25.

Fehlte die Zustimmung eines Berechtigten, konnte die Übertragung trotzdem angeschreint werden. Die Amtleute verlangten dann jedoch eine Bürgschaft des Veräusserers, dass jener die fehlende Zustimmung innerhalb einer bestimmten Frist einhole, oder liessen einen Vorbehalt in die Eintragung aufnehmen, durch den die Währschaft eingeschränkt wurde26. Der Schreinsbezirk Niederich hatte für derartige Fälle sogar seit 1316 ein eigenes Schreinsbuch, genannt «Remissiones»27.

Im 14. Jahrhundert verfiel das Rechtsinstitut der Amtsgewährschaft und verschwand seit der Mitte des 14. Jahrhunderts28, aber die Prüfung durch die Schreinsmeister, denen die ursprünglichen Aufgaben der Amtleute im Schreinswesen übertragen worden waren, blieb bestehen. Wurde nun von einem Gericht eine Liegenschaftsübertragung für ungültig erklärt, haben die Schreinsschreiber die Eintragung entweder durchstrichen oder häufiger am Rand ein «vacat» notiert29.

Die Eintragung in die Schreinskarten des 12. und 13. Jahrhunderts war in objektiver Form wie ein Notitia abgefasst. Sie begann stets mit «Notum sit»30. Sie begründete nicht das Recht an einem [p. 1202] Grundstück, sondern diente zunächst nur als Gedächtnisstütze für die Amtleute, schliesslich aber als Beweis für die Übertragung31. Im 14. Jahrhundert schon galt die Übereignung vor Amt und Schrein mit anschliessender Schreinseintragung sogar als besseres Recht gegenüber einer blossen Beurkundung des Rechtsgeschäfts, auch wenn die Urkunde, was möglich war, aber selten vorkam, im Schrein deponiert wurde.

In Köln war die Schreinseintragung nie notwendig oder zwingend vorgeschrieben. Sie blieb fakultativ, setzte sich aber wegen der höheren Rechtssicherheit durch. Allerdings verboten manche Kölner Stifte und Klöster die Anschreinung und bestanden auf der Ausstellung von Urkunden, um ihren Besitz der städtischen Aufsicht zu entziehen32. Solche Grundstücke, die in Schreinsbüchern nicht erfasst sind, hiessen Briefgut33.

Die Liegenschaftsübertragung war nur eine Art der Rechtsgeschäfte, die mündlich vor der Gemeinde oder später den Amtleuten verhandelt und in die Schreinskarten eingetragen wurden. Dazu kamen Vermietungen, Pfand- und Leihegeschäfte, Belastungen mit Erb- und Leibrenten, Stiftungen, Ehe- und Mitgiftverträge, Erbschaftsangelegenheiten, Regelungen unter Nachbarn beispielsweise bei Grundstücksgrenzen, testamentarische Verfügungen, Arreste34, gelegentlich auch Statuten, die sich Amtleute oder Kirchspielgenossen gesetzt hatten35. Obwohl der Inhalt der Eintragungen in die Schreinskarten vielfältig war, überwogen doch von Anfang an die Grundstücksgeschäfte, also Liegenschaftsübertragungen aller Art, [p. 1203] Rentengeschäfte und Pfandsachen36. Die Tendenz, die Eintragungen auf diese Gegenstände zu beschränken, führte seit dem Ende des 14. Jahrhunderts dazu, dass fast nur noch solche Rechtsgeschäfte eingetragen wurden. Die Schreinsbücher waren infolgedessen zum städtischen «Grundbuch» geworden. Für Statuten wurden eigene Bücher angelegt, die sogennanten Amtleutebücher, für die Verteilung von Geldern an berechtigte Amtleute die sogenannten Knodenbücher, die zeitweise und in einigen Schreinsbezirken auch als Konzeptbücher benutzt wurden37.

Da die Schreine nur zu bestimmten Zeiten geöffnet wurden38, und die Schreiber also nur dann die Rechtsgeschäfte eintragen konnten, machten sie sich von den Rechtsgeschäften Aufzeichnungen auf Konzepten, die sie zu den festen Zeiten in die Schreinskarten oder die späteren Schreinsbücher übertrugen. Die Eintragungen in die Schreinsbüncher waren Reinschriften39.

Im 13. Jahrhundert gingen die Schreinsbehörden dazu über, die Pergamentblätter zu falten und Blätter einzulegen40. Das früheste Beispiel aus der Sondergemeinde St. Martin um die Mitte des 12. Jahrhunderts blieb zunächst noch ohne Nachfolge sogar in der Gemeinde selbst41. Der Schöffenschrein dagegen begann mit ineinandergeschobenen Blättern ohne die Vorstufen der Schreinskarten. Die Schöffen des Kölner Hochgerichts, die das Schreinsgeschäft zum Teil an sich gezogen hatten, haben allerdings nur die Schreine der Sondergemeinden nachgeahmt42. Am deutlichsten ist der Übergang [p. 1204] von der Schreinskarte über zusammengelegte, dann auch schon zusammengeheftete Blätter zu Schreinsbüchern bei der Sondergemeinde St. Kolumba zu beobachten43. Ferner ist an den Büchern aus allen Schreinsbezirken des 13. Jahrhunderts noch der Entstehungsprozess abzulesen. Die Behörden kauften nämlich eine Lage Pergamentblätter und liessen sie beschreiben. Waren die Blätter vollgeschrieben, kauften die Amtleute eine neue Lage und liessen sie an die alte heften, ohne sie zu beschneiden, so dass die Lagen der ersten Bücher fast immer von unterschiedlichem Format waren44. Wenn die Amtleute einmal kein Geld hatten, unterliessen sie manchmal sogar für mehrere Jahre den Kauf neuer Pergamentblätter. Der Schrein blieb dann geschlossen. Der Grundstücksverkehr war auf die alte Siegelurkunde angewiesen, bis der Schrein wieder geöffnet wurde45. Manche Käufer haben in die Urkunde einen Passus aufnehmen lassen, dass das Geschäft nach Wiederöffnung des Schreins eingetragen werden solle, eben weil die Eintragung in das Schreinsbuch als das bessere Recht galt46.

Der Übergang von der Schreinskarte zum Schreinsbuch hatte zunächst noch keine rechtlichen Folgen. Grundsätzlich blieb im 12. Jahrhundert das mündliche Zeugnis der Amtleute noch ausschlaggebend. Jedoch verlagerte sich im 13. Jahrhundert der Schwerpunkt auf den Schriftakt der Eintragung, da der schriftliche Nachweis in den Schreinsbüchern bei Auseinandersetzungen wichtiger als das Amtleutezeugnis wurde. Zum Konstitutivakt wurde die Eintragung noch [p. 1205] nicht, da sie nicht Bestandteil des Rechtsakts war, sondern schriftliches Beweismittel des vollzogenen Akts blieb47. So behielt die Schreinseintragung auch ihre alte objektive Form bei. Jede begann mit «Notum sit quod» bzw. nach Übergang von der lateinischen zur deutschen Sprache mit «Kunt si dat»48. Nur die Hacht, ein kleiner Schreinsbezirk im Umkreis des Doms, der auch sonst Sonderheiten aufwies, erklärte im 14. Jahrhundert die Eintragung in das Schreinsbuch zum entscheidenden Rechtsakt49. Hier war die Schreinseintragung zum Konstitutivakt geworden. Der Hacht folgten die übrigen Sondergemeinden jedoch nicht. Aber indem sich in ihnen die Rechtsauffassung durchsetzte, dass einer Liegenschaftsübertragung ohne Schreinseintragung ein gravierender Mangel anhafte, führte die Entwicklung doch dahin, dass die Kölner schliesslich die Eintragung als das notwendige Mittel zum Rechtserwerb ansahen50. Die Eintragung galt, wenn auch rechtlich nicht einwandfrei, so doch de facto als Konstitutivakt, als rechtsbegründender Akt. Dabei blieb es während des gesamten Mittelalters.

Das Kölner Schreinswesen hat in der näheren und weiteren Umgebung der Stadt Nachfolge gefunden. Berühmt und bekannt sind die Metzer Bannrollen aus dem Ende des 12. jahrhunderts51, sowie der Andernacher Rotulus des 12.-13. Jahrhunderts52. Schreinsbüchern vergleichbare Aufzeichnungen finden sich im Rheinland ausserdem in Neuss, Deutz, Erpel, Kalkar, Kleve, Rees, Brauweiler, Siegburg, Aachen, Koblenz, Bingen und anderen Orten. Selbst auf dem Lande hat die Schreinsführung Nachahmung gefunden, wie im [p. 1206] Hayenschrein des Hofgerichts Sülz, den Schreinen des Hofes Deckstein, des Hofes Kriel und des Fronhofsverbandes Mauenheim, alle in der näheren Umgebung Kölns53. Auf diese Ausstrahlung des Kölner Schreinswesens sei wenigstens hingewiesen, wenngleich sie nicht eingehend untersucht werden kann, da die Zeit dazu fehlt.

Als das Notariatsinstrument im Rheinland aufkam, gab es also im Grundstücksverkehr festgefügte Gewohnheiten, die die öffentlichen Notare nicht mehr aufzubrechen vermochten. Notariatsinstrumente sind in diesem Geschäftsbereich Ausnahmen geblieben54. Das gilt auch für Köln und dessen Umkreis.

Obwohl das Notariatsinstrument im Gefolge des Ausbaues der geistlichen Gerichtsbarkeit in die Kölner Diözese eingedrungen war, hatte es auch in diesem Bereich mit einer harten Konkurrenz, nämlich der Offizialatsurkunde, zu kämpfen. Sie war eine Siegelurkunde. Gerade auf die Besiegelung wollten oder konnten die Kölner Erzbischöfe nicht verzichten, da sie eine erhebliche Einnahmequelle darstellte55. Zwar legten die Statuten der Kölner Kurie um 1320 und wieder am 12. August 1356 fest, dass der Siegler nur Urkunden besiegeln dürfe, die die der Kurie geschworenen Notare geschrieben und mit ihren gewöhnlichen «Signa» versehen hätten56, aber mit den «Signa» sind keine Notariatssignete gemeint, sondern teilweise einfache Namenszüge unter dem Text, die aber auch fehlen konnten, wie [p. 1207] eine Durchsicht von Offizialatsurkunden beweist57. Die Offizialatsurkunde war und blieb also eine Siegelurkunde. Es kam allerdings vor, dass ein Offizial ein Notariatsinstrument ausstellen liess, das der Siegler dann aber besiegeln musste58.

Das Offizialat, das in Köln um 1250 eingeführt worden war59, hat trotzdem das Aufkommen des Notariats erst ermöglicht und den öffentlichen Notaren Betätigungsfelder eröffnet60, sei es im Offizialatsgericht als Schreiber, Prokuratoren oder Advokaten61 oder auch als tätige öffentliche Notare, die Zitationen, Befehlsausführungen und anderes in Form von Notariatsinstrumenten beurkundeten. Vor allem von Geistlichen und geistlichen Institutionen wurden die Notare zur Beurkundung herangezogen, weil ihre Instrumente von [p. 1208] geistlichen Gerichten anerkannt wurden. Wie das Offizialat, das nach französischen Vorbildern übernommen wurde und dessen erste Amtsträger ebenfalls aus dem Westen stammten62, kam das Notariat aus dem Westen. Auch das unterstreicht die enge Verbindung von Offizialatsgerichtsbarkeit zum Notariat.

In der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts gelang es den Notaren, die enge Beziehung zum geistlichen Gericht zu lockern und sich neue Verdienstmöglichkeiten zu eröffnen, nämlich in der Abfassung von Testamenten. Testamente von Kölner Geistlichen, an die man zunächst denken könnte, waren ursprünglich Urkunden, die sie selbst siegelten und die ihre Testamentsvollstrecker oder ihre Kirchen, Klöster oder Stifte oder auch das Offizialat mitsiegelten. Die Bürger liessen ihre letzwilligen Verfügungen oft in Schreinsbücher eintragen, und zwar in die sogenannten «libri generales» oder «sententiarum», die jeder Schreinsbezirk führte. Sie stellten aber auch wie die Kleriker seit dem 13. Jahrhundert Siegelurkunden aus, die sie teilweise im Schöffenschrein hinterlegten63. Die Hinterlegung wurde in einem eigenen Schreinsbuch dem «liber parationum» oder «ordinationum» vermerkt64. Durch die Siegelurkunde drohte den Schöffen die Aufsicht über das bürgerliche Testamentswesen zu entgleiten. Sie verhinderten das, indem sie in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts durchsetzten, dass ein gültiges Testament von mindestens zwei Schöffen besiegelt sein musste65. Zunächst von geistlicher Seite, dann von Bürgern der Kölner Aussenbezirke und schliesslich von allen Bürgern wurden Notare zur Errichtung von Testamenten herangezogen. Aber auch bei Notariatsinstrumenten setzten die Schöffen durch, dass gültige Testamente dieser neuen Form von zwei Schöffen besiegelt sein mussten. Das erste Testament dieser Art, das überliefert [p. 1209] ist, hat am 2. März 1376 Johann von Hofsteden, ein Notar mit päpstlicher Autorisation, im Auftrag des Erblassers Heinrich von der Wyden verfasst, unterschrieben und mit seinem Signet versehen. Zur höheren Sicherheit unterzeichnete auch noch der kraft kaiserlicher und päpstlicher Autorisation amtierende Notar Gerhard Weydhase von Zülpich, der sein Signet dazu setzte. Zwei Schöffen siegelten66.

Im Recht des Schöffenschreins von 1387 wurde diese Form der Testamentserrichtung festgelegt und 1390 nochmals bekräftigt67. Die nur von Schöffen besiegelte Urkunde ohne Mitwirkung eines Notars blieb zwar noch erlaubt, wurde aber ungebräuchlich. Das normale Kölner Bürgertestament war seit der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts ein von zwei Schöffen besiegeltes Notariatsinstrument68. Dieser Brauch wurde in den Statuten der Stadt Köln von 1437 sanktioniert69. Allerdings galt diese Vorschrift nur für solche Testament, in denen die Erblasser Liegenschaften und Erbrenten innerhalb der alten Römerstadt, der Rheinvorstadt und des Kirchspiels St. Aposteln und der Vorstädte Niederich und Airsbach vermachen wollten. Für Liegenschaften in den übrigen Randgebieten und für Fahrhabe allgemein konnte der Kölner eine beliebige Testamentsform wählen.

Der erste öffentliche Notar in der Kölner Erzdiözese war Roger von Lüttich, der 1274 in Lüttich ein Notariatsinstrument für geistliche Urkundenparteien ausfertigte70. In Köln selbst stellte Dietrich von Köln genannt von der Portzen («de Porta») das erste Notariatsinstrument im Auftrag des erzbischöflichen Offizials im jahre 1279 [p. 1210] aus71. Um 1300 gab es in Köln bereits drei bis vier öffentlcihe Notare, die gleichzeitig amtierten72. Die Zahl erhöhte sich im 14. Jahrhundert beträchtlich. Wenn der Kölner Erzbischof Wilhelm von Gennep jedoch 1353 von Kaiser Karl IV. erbat, einhundert Notare ernennen zu dürfen, weil es in seiner Diözese zu wenige gebe, sind Zweifel angebracht, ob ein so hoher zusätzlicher Bedarf tatsächlich vorhanden war73. Vielleicht wollte der geschäftstüchtige Erzbischof sich auch nur eine neue Geldquelle erschliessen.

Ausserhalb der Metropole am Rhein kam im Laufe des 14. Jahrhunderts in grösseren, aber auch kleineren Städten das Notariat auf, beispielsweise in Soest seit 1296, in Xanten seit 1307, in Essen seit 1308, in Dortmund seit 132474, bereits 1302 in Neuss75. Auf dem Lande freilich hatte es einen schweren Stand. Es konnte sich gegen andere Beurkundungsstellen, besonders die weltlichen Gerichte, kaum durchsetzen. In den Grafschaften bzw. Herzogtümern Jülich und Berg stellten im gesamten 14. Jahrhundert 16 Notare lediglich 15 Notariatsinstrumente aus. Nach Querling dürfte zumindest die genannte Zahl der Notare der historischen Wirklichkeit sehr nahe kommen76. Das Missverhältnis der höheren Zahlen von in den Städten [p. 1211] wohnenden Notaren zu den auf dem Lande amtierenden hat auch Franz-Ludwig Knemeyer für das Münsterland festgestellt77. Das Notariat blieb im wesentlichen auf die Städte beschränkt. Viele Notare siedelten sich dort an, wo geistliche Gerichte ihren Sitz hatten. So ist die Tatsache, dass in Xanten der Offizial des Archidiakons sass, als Grund dafür zu werten, dass in der relativ kleinen und wirtschaftlich wenig bedeutenden Stadt schon früh ein Notar tätig war und in den folgenden Jahren stets einer oder sogar mehrere amtierten78.

Das zumindest in manchen Städten sich schnell ausbreitende Notariat und die steigende Zahl der Notare veranlasste die Erzbischöfe, Kontrollen einzuführen, da offenbar Personen zu Notaren ernannt worden waren, die die erforderlichen Kenntnisse nicht besassen oder sich auch betrügerischerweise als Notare ausgaben. Erzbischof [p. 1212] Heinrich II. von Virneburg verlangte in den Statuten der Kölner Kurie von ca. 1320 von den Klerikern einen Eid, verzichtete aber noch auf eine Prüfung auch der an der Kölner Kurie tätigen Notare79. Erzbischof Walram von Jülich führte am 30. September 1338 eine Prüfung der Bestallungsurkunden und der Kenntnisse der Notare durch seinen Kölner Offizial ein. Wer eine unmittelbar vom Kaiser stammende Vollmacht beass, war davon ausgenommen, ebenso wohl auch die von der römischen Kurie ernannten Notare. Alle jedoch waren verpflichtet, sich dem Offizial vorzustellen, der sie in eine Liste eintragen sollte80. Von solchen Listen ist in den Statuten von 1356 zwar keine Rede mehr, aber auf irgend eine Art hat sich der Offizial auch damals einen Überblick verschaffen müssen81. Das war ohne Aufzeichnungen kaum möglich.

Trotz der Androhung der Exkommunikation, falls Notare ohne Genehmigung des Offizials tätig würden, und trotz der Ankündigung, dass von solchen Notaren angefertigte Instrumente als ungültig zu betrachten seien82, gibt es Anzeichen dafür, dass sich Notare der Prüfung entzogen haben. Da Notare in ihre Unterschrift ausser der kaiserlichen oder päpstlichen Autorisation auch aufnahmen, dass sie geschworene Notare der Kölner Kurie seien, lässt sich aus dem Fehlen des Schwurs in der Unterschrift schliessen, dass nicht alle Notare die Bestätigung durch den Offizial erhalten oder einige darauf verzichtet hatten, sie einzuholen.

[p. 1213] Einige Notare hatten sich die Approbation vom Erzbischof direkt geholt83. Ein anderer war von der Kölner Universität approbiert worden. In begrenztem Masse trat also auch die 1388 gegründete Kölner Universität als Konkurrentin zum Offizialat auf. Im 14. Jahrhundert allerdings gab es nur einen Notar, der, von der Universität bestätigt, Notariatsinstrumente auch ausserhalb des universitären Bereichs ausstellte84.

Notare konnten in erzbischöfliche Dienste treten. Sie sind in der Kanzlei zu finden, aber auch in diplomatischen Diensten oder als politische Berater. Sie erlangten als Belohnung oft gut dotierte Pfründen. Der öffentliche Notar Tilmann von Unna beispielsweise wurde um 1320 erzbischöflicher Kanzleichef und erlangte drei Kanonikerpräbenden85. Der Notar päpstlicher Autorisation Sibert von Dülken war in den erzbischöflichen Dienst getreten, galt als «notarius iuratus» des Erzbischofs und führte Kanzleivermerke auf Urkunden ein. Er erhielt Kanonikate in Rees und St. Severin in Köln86. Der Ausgangspunkt vieler Karrieren war die erzbischöfliche Kurie in Köln mit ihren geschworenen Notaren, von denen der Erzbischof geeignete Leute für seine Kanzlei berief87.

Auch das Domstift, der erste Stand des Erzstifts, verpflichtete für seine vielfältigen Aufgaben Notare, wie den in der zweiten Hälfte des [p. 1214] 14. Jahrhunderts tätigen Bernhard von Rheinberg alias von Hobule88.

Die Stadt Köln hat für ihre Kanzlei ebenfalls aus dem Reservoir fähiger Männer unter den Notaren geschöpft. Schon ihre frühen Stadtschreiber waren gelehrte Leute gewesen, wie «magister» Heinrich, der 1270, oder Meister Gottfried, der 1301 gestorben ist. Auch deren Nachfolger Heinrich und Heidenreich Plock waren «magistri»89. Der erste öffentliche Notar, der in stätische Dienste trat, war Johann Pothoven, der 1321 als städtischer Protonotar bezeugt ist90. Der 1326 bis zu seinem Tod 1359 tätige Protonotar Arnold Nycholai war ebenfalls öffentlicher Notar91. Der Stadtschreiber Thomas von Dalen dagegen war kein öffentlicher Notar gewesen. Unter ihm arbeitete jedoch der Notar päpstlicher Autorisation Johann Tilmanni von Hofsteden92. Andere Notare waren gelegentlich für die Stadt tätig, wie Bernhard von Rheinberg alias von Hobule, der hauptsächlich dem Domkapitel diente93. Der Notar päpstlicher Autorisation Gerlach vom Hauwe, der an der Kölner Universität studiert hatte, fing als Schöffengerichtsschreiber an, war dann Schreiber bei den Schreinsbehörden und führte 1394 die deutsche Sprache in den Schreinsbüchern [p. 1215] ein. Seit 1396 war er Stadtschreiber und wurde 1399 wegen Hochverrats hingerichtet94.

Seit 1300 sind zwar nicht alle stätischen Protnotare gleichzeitig öffentliche Notare gewesen. Köln hat auch immer wieder andere studierte Juristen in seinen Dienst genommen. Aber die Zahl der öffentlichen Notare an der Spitze der stadtkölnischen Kanzlei war doch erheblich. Auf unterer Ebene jedoch als Schreiber der Rentkammer, des Bürgermeisters oder auch als Schreinsschreiber wurden häufig Männer eingestellt, die das Notariat nicht erworben und auch nicht studiert hatten95. Nicht selten aber haben selbst in diesen Ämtern öffentliche Notare gedient. Sogar kleinere Städte wie beispielsweise Rheinberg, das 1367 den kaiserlichen Notar Rutger von Poll zum Stadtschreiber wählte, beschäftigten öffentliche Notare96.

Die in Köln tätigen Notare haben zunächst ihre Instrumente selbst verfasst und geschrieben. Nur in Ausnahmefällen zog der Notar einen anderen hinzu, der für ihn die Schreibarbeit erledigte. Das änderte sich um die Mitte des 14. Jahrhunderts. Es entstanden kleine Büros mit Angestellten. Auf dem Weg dazu war bereits der kaiserliche Notar Lubert von Boken, der 1350 erstmals als geschworener Notar der Kölner Kurie eine Urkunde bezeugte97. Ein Notariatsinstrument über die Vereidigung von Wahlmännern zur Wahl eines Pfarrers für Klein-St. Martin am 5. August 1359 liess er vom kaiserlichen Notar Gerhard Buysch von Heinsberg, eines Klerikers der Lütticher Diözese, schreiben. Lubert selbst unterschrieb und zeichnete sein Signet ein98. Einen Tag später nahm Lubert wegen [p. 1216] Auseinandersetzungen um die Pfarrerwahl die Verhandlungen in Köln und in Wollersheim bei Nideggen in der Wohnung der Äbtissin von Maria im Capitol auf. Ein Instrument schrieb er selbst, ein zweites liess er den schon erwähnten Gerhard Buysch, das dritte den kaiserlichen Notar Hermann von Bowilre schreiben99. Zwei Tage darauf hatte Lubert vier Notariatsinstrumente auszufertigen, von denen er keines selbst schrieb, sondern je zwei Gerhard Buysch und Hermann von Bowilre schreiben liess100. Lubert setzte nur seine Unterschrift und sein Signet unter den Text. Während über die Tätigkeit des Gerhard Buysch wenig bekannt ist, kann Hermann von Bowilre wohl mit Hermann Hermanni von Bowilre identifiziert werden, der 1355 ein Notariatsinstrument schrieb und vier weitere am gleichen Tag für andere Notare mit bezeugte und 1364 zwei Notariatsinstrumente verfasste101. Lubert von Boken hatte demnach mutmasslich eine Kanzlei, in der er den Notar Gerhard Buysch beschäftigte. Zeitweise zog er auch den sonst selbständig arbeitenden kaiserlichen Notar Hermann Hermanni von Bowilre heran.

Ein anderer interessanter Mann ist der kaiserliche und geschworene Notar der Kölner Kurie Heinrich von Lintorf alias de Prato. Er begegnet zuerst 1355. Damals arbeitete er mit Hermann Hermanni von Bowilre zusammen. Am 19. November 1355 forderte die Stadt fünf Notariatsinstrumente an, in denen stätische Privilegien transsumiert werden sollten. Köln brauchte die Transsumpte in seinem Kampf mit dem Erzbischof. Heinrich von Lintorf nahm die Sache in seine Hände. Er tat sich mit drei anderen Notaren zusammen, nämlich mit dem schon genannten Hermann Hermanni von Bowilre, Rutger von Hillesheim und Johann Kessel von Kelz, alle kaiserliche und geschworene Notare der Kölner Kurie. Zwei Notariatsinstrumente schrieb Heinrich von Lintorf, die übrigen je eins. Aber alle setzten ihre Unterschriften und Signete unter den Text der fünf Instrumente, [p. 1217] so dass sie also von den vier Notaren gemeinsam beglaubigt waren102. Die Stadt mag darauf wert gelegt haben. Aber die Art der Ausführung des Auftrags hat auch etwas mit der Arbeitsweise Heinrichs von Lintorf zu tun. Er schrieb nämlich in der Regel seine Notariatsinstrumente selbst. Nur am Ende seines Lebens 1387 liess er ein Instrument schreiben, das er von einem weiteren Notar zusätzlich durch dessen Unterschrift und Signet beglaubigen liess103. Als die Stadt jedoch 1377 vier Instrumente haben wollte, vermittelte Heinrich von Lintorf die Notare und beglaubigte die vier Instrumente zusätzlich mit seiner Unterschrift und seinem Signet. Er beschäftigte also nicht wie Lubert von Boken andere Notare in seinem Büro, sondern gab Aufträge, die er nicht selbst erledigen konnte, an Kollegen weiter.

Heinrich von Lintorf war 1367 in städtische Dienste getreten und zunächst Schreiber der Rentkammer geworden104. Für seine Tätigkeit erhielt er ein jährliches Gehalt von 60 Mark, dazu sonstige kleinere Zuwendungen für einzelne zusätzliche Dienste105. Bis 1375 war er geschworener Notar der Kölner Kurie geblieben, dann schied er aus und trat als Leiter der städtischen Kanzlei ganz in den Dienst der Stadt über106. Gleichzeitig führte er die Bücher der Rentkammer weiter, [p. 1218] bis er 1387 starb107. Sein Gehalt erhöhte sich auf jährlich 200 Mark108. Heinrich war mit einer 1378 verstorbenen Sophia verheiratet109. Seit den 70ger Jahren wohnte er an der Judengasse in der Nähe des Kölner Rathauses110.

Ein anderes Geschäftsprinzip als Heinrich von Lintorf entwikkelte der kaiserliche Notar Heinrich Loyff von Medebach. Seit 1378 ist er als kaiserlicher und geschworener Notar der Kölner Kurie bezeugt111. Anfangs schrieb er seine Notariatsinstrumente zum Teil noch selbst. Seit 1382 ging er dazu über, den Text von einem nicht genannten Angestellten schreiben zu lassen. Er setzte nur seine Unterschrift und sein Signet darunter. 1386 hat er anscheinend das letzte Notariatsinstrument selbst geschrieben112. Von insgesamt 58 seiner Instrumente, die ich bis zum Jahre 1400 aus dem historischen Archiv der Stadt Köln zusammengetragen habe, hat er nur sechs selbst geschrieben, bei den übrigen 52 hat er lediglich seine Unterschrift und sein Signet zugefügt. Die Zahl der von ihm stammenden Instrumente wird sich bei der Durchsicht anderer Archive erhöhen, aber das Verhältnis von 10 zu 90 zugunsten von Instrumenten, die seine Angestellten geschrieben haben113, dürfte in etwa erhalten bleiben. Stichproben ergaben, dass er seine Geschäftspraxis auch nach 1400 nicht geändert hat.

[p. 1219] Heinrich Loyff hat vor allem an Testamenten verdient. Die meisten seiner Notariatsinstrumente sind letztwillige Verfügungen114. Ausserdem hatte er feste Einkünfte als Schreinsschreiber. Als solcher hat er wohl im Schreinsbezirk St. Kolumba 1380 angefangen und im Laufe der Zeit weitere Schreine übernommen115. 1410 zog er sich aus dieser Tätigkeit zurück116. An der Kölner Kurie blieb er bis 1414 als Prokurator tätig. 1415 ist er gestorben117.

Heinrich Loyff ist ein gelehrter Mann gewesen. Er hatte an der Kölner Universität studiert118, war Kleriker, aber mit einer Christine verheiratet. Er hinterliess eine Tochter, der er insgesamt sieben Häuser vermachte119. Die Häuser lagen hauptsächlich im Kirchspiel St. Kolumba, für dessen Schrein er übrigens die längste Zeit tätig gewesen war. Dort hat er aucch im Haus zur Kruft an der Kolumbastrasse gewohnt120. In dem Haus hat er sich wohl seine kleine Kanzlei eingerichtet, in der seine Schreiber für ihn die Texte der Instrumente schrieben, die er dann mit seiner Unterschrift und seinem Signet versah.

Heinrich Loyff ist als öffentlicher Notar, Prokurator an der Kölner Kurie und Schreinsschreiber ein wohlhabender Mann geworden. Zu Wohlstand wie er haben es mehrere seiner Nachfolger gebracht. Mögen die ersten Notare noch wenig Beschäftigung und infolgedessen ein geringes Einkommen im Jahr gehabt haben, so änderte sich das. Das Notariat entwickelte sich im Laufe des 14. Jahrhunderts in Köln zu einem einträglichen Beruf, zumal wenn ein Notar in öffentliche Dienste eintrat und neben seinen Einkünften aus selbständiger [p. 1220] Arbeit ein regelmässiges jährliches Einkommen beziehen konnte, sei es als Schreinsschreiber. Seit wann öffentliche Notare Schreinsschreiber gewesen sind, ist noch nicht erforscht, wie überhaupt die Tätigkeit und Stellung der Schreinsschreiber wenig Interesse gefunden hat.

[p. 1221]
Abb. 1: Die Vorderseite der ersten Schreinskarte aus dem Bezirk St. Martin von ca. 1135-1142 (HAStK, Schreinskarte St. Martin 1)
[p. 1222]
Abb. 2: Eintragungen in ein Schreinsbuch des Bezirks St. Laurenz von 1235 (HAStK, Schreinsbuch 92, fol. 1r)
[p. 1223]
Abb. 3: Besiegelte Offizialatsurkunde vom 1. Oktober 1331 mit Notarsvermerken links unten (HAStK, Severin U 1/134)
[p. 1224]
Abb. 4: Testament des Gobel Buschof und seiner Frau Sophia vom 16. Mai 1394, ausgefertigt vom Notar Heinrich Loyff von medebach (HAStK, Testament 2/B 470)

1 E. Ennen, Kölner Wirtschaft im Früh- und Hochmittelalter, in: Zwei Jahrtausende Kölner Wirtschaft, Bd. 1, Köln, 1975, S. 181, 187 f.

2 Vgl. allgemein W. Trusen, Anfänge des gelehrten Rechts in Deutschland (Recht und Geschichte 1), Wiesbaden, 1962, S. 69 ff.

3 W. Ewald, Siegelkunde (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte IV, 2), München und Berlin, 1914, S. 42 ff.

4 O. Redlich, Die Privaturkunden des Mittelalters (Handbuch der mittelalterlichen und neueren Geschichte IV, 3), München und Berlin, 1911, S. 117 f. Dass das Stadtsiegel anfangs keine allgemeine Glaubwürdigkeit genoss, bestätigt eine Urkunde der Stadt Breslau für den Kölner Kolumbaschrein von 1232-1268. Die Stadt bzw. die «iudices Wratizlavienses» liessen die Urkunde zusätzlich vom Bischof, vom Herzog und von den Äbten von St. Vinzenz und St. Marien besiegeln, weil «sigilli nostri auctoritas forsan modica videtur»: R. Hoeniger, Urkunden und Akten aus dem Amtleutearchiv des Kolumba-Kirchspiels zu Köln, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 46 (1887), S. 83. Die Urkunde hat aber nur drei Siegeleinschnitte. Vielleicht wurde auf das Stadtsiegel sogar von vornherein verzichtet.

5 O. Redlich (wie Anm. 4), S. 115 ff.

6 Vgl. H. Planitz, Konstitutivakt und Eintragung in den Kölner Schreinsurkunden des 12. und 13. Jahrhunderts, in: Festschrift für Alfred Schultze, Weimar, 1934, S. 185 ff.

7 H. Conrad, Liegenschaftsübereignung und Grundbucheintragung in Köln während des Mittelalters (Forschungen zum deutschen Recht I, 3), Weimar, 1935, S. 83 ff.; H. Jakobs, Bruderschaft und Gemeinde: Köln im 12. Jahrhundert, in: Gilden und Zünfte (Vorträge und Forschungen 29), Sigmaringen, 1985, S. 286.

8 Die Amtleutebücher der kölnischen Sondergemeinden, hg. von Th. Buyken und H. Conrad (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 45), Weimar, 1936, S. 221 f.: Niedericher Weistum I § § 3-4, 7. Mit etwas anderer Akzentuierung: H. Jakobs (wie Anm. 7), S. 287 ff.

9 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 88. Die Währschaft der Amtleute und Parochianen sieht H. Planitz (wie Anm. 6), S. 198 ff., erst in der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts gegeben.

10 Bedenken dagegen hat H. Conrad (wie Anm. 7), S. 88 Anm. 2, erhoben.

11 Zur Lage der Kirchspiele und Vororte: H. Keussen, Topographie der Stadt Köln im Mittelalter, 2 Bde. (Preis-Schriften der Mevissen-Stiftung 2), Bonn, 1910.

12 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 89 ff.

13 Zur gemeindebildenden Kraft der Pfarreien neuerdings wieder: M. Groten, Die Kölner Richerzeche im 12. Jahrhundert, in: Rheinische Vierteljahrsblätter 48 (1984), S. 36 f.

14 Zur Entwicklung der Amtleutegenossenschaften auch: M. Groten (wie Anm. 13), S. 37 f.; Th. Buyken und H. Conrad (wie Anm. 8), S. 26+ ff.; H. Jakobs (wie Anm. 7), S. 290.

15 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 20 ff., 97; Th. Buyken und H. Conrad (wie Anm. 8), S. 16+ ff.

16 H. Aubin, Zum Schreinswesen in der Stadt Köln und ihrer Umgebung, in: Westdeutsche Zeitschrift für Geschichte und Kunst 31 (1912), S. 195. Vgl. das Verzeichnis von H. Keussen, Verzeichnis der Schreinskarten und Schreinsbücher (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 32), Köln 1904, S. 2 f. Neuerdings setzt sich M. Groten (wie Anm. 13), S. 39, 61, und ders., Die Anfänge des Kölner Schreinswesens, in: Jahrbuch des Kölnischen Geschichtsvereins 56 (1985), S. 1 ff., für die Anfänge der Schreinsführung in St. Laurenz ein. Bisher hielt man die beiden Krichspiele in der Rheinvorstadt St. Brigiden und St. Martin für die Initiatoren: H. Conrad (wie Anm. 7), S. 11, 78; F. Lau, Entwicklung der kommunalen Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln bis zum Jahre 1396 (Preis-Schriften der mevissen-Stiftung 1), Bonn, 1898, S. 170 f.

17 Vgl. H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 3.

18 Teilweise gedruckt: Kölner Schreinsurkunden des zwölften Jahrhunderts. Quellen zur Rechts- und Wirtschaftsgeschichte der Stadt Köln, hg. von R. Hoeniger, Bd. 1-2 (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 1), Bonn, 1884-1894.

19 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 1, 35. Der Schrein der Sondergemeinde Airsbach lag 1400 und 1434 in der Pfarrkirche Maria Lyskirchen: Th. Buyken und H. Conrad (wie Anm. 8), S. 211 VI § § 1, S. 219 VII § 8. Dort lag er noch im 16. Jahrhundert: Das Buch Weinsberg, Bd. 5, bearb. von J. Stein (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 16), Bonn, 1926, S. 174. Der Schrein der Sondergemeinde von St. Kolumba lag 1403 in der namengebenden Pfarrkirche: Th. Buyken und H. Conrad (wie Anm. 8), S. 107 XVII § 1.

20 Beispiel Niederich: H. Keussen, Topographie (wie Anm. 11), Bd. 1, Einl. S. 137 f.

21 Sollten Schreinseintragungen vorgenommen werden, wurde der Schrein in die Geburhäuser, das Versammlungshaus der Amtleute, getragen und dort geöffnet. In den Geburhäusern erledigte der Schreiber die Eintragungen: H. Conrad (wie Anm. 7), S. 36 f.

22 H. Stehkämper, Imitatio urbis. Altrömische Ämterbezeichnung im Hochmittelalter in deutschen Städten, besonders in Köln, in: Wallraf-Richartz-Jahrbuch 47 (1986), S. 219.

23 Historisches Archiv der Stadt Köln (HAStK), Schreinsurkunden. Ein kleiner Teil aus dem Kolumba-Archiv gedruckt in: H. Planitz und Th. Buyken, Die Kölner Schreinsbücher des 13. und 14. Jahrhunderts (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 46), Weimar, 1937, S. 767 ff.; vgl. auch die Anmerkungen zu den aus den Schreinsbüchern des Kolumbaschreins gedruckten Eintragungen: S. 243 ff., 532 ff. Dazu: R. Hoeniger, Urkunden (wie Anm. 4), S. 79 ff.

24 Vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 123 ff.

25 Zum Beispiel: H. Planitz und Th. Buyken (wie Anm. 23), Nr. 1439, 1934; auch Nr. 902 (Abschrift einer Urkunde im Schreinsbuch).

26 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 142 f.

27 H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 93 f.; HAStK, Schreinsbuch 278.

28 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 144 f.

29 Beispiele liefern Schreinsbücher aus allen Bezirken.

30 Vgl. die Ausgabe von R. Hoeniger (wie Anm. 18).

31 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 91.

32 H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 7; H. Planitz und Th. Buyken (wie Anm. 23), S. 8+. Viele Beispiele für Briefgut in: H. Schaefer, Inventare und Regesten aus den Kölner Pfarrarchiven, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 71 (1901), 76 (1903), 83 (1907). Am 2. Februar 1381 sprach das Stift St. Andreas sogar ein Anschreinungsverbot aus: ebd., in: Annalen 76 (1903), S. 37.

33 Vgl. Buch Weinsberg, Bd. 5 (wie Anm. 19), S. 172 ff.

34 H. Planitz und Th. Buyken (wie Anm. 23), S. 6+ f., und die Edition; M. Groten (wie Anm. 13), S. 39; auch: Quellenreihe zur Geschichte des älteren Kölner Schreinswesens, zusammengestellt von K. Beyerle, Köln 1930.

35 Zum Beispiel: Martin 1 II 12 (c. 1135-1142) in der Ausgabe von R. Hoeniger (wie Anm. 18), Bd. 1, S. 16; vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 4, 78.

36 So auch H. Conrad (wie Anm. 7), S. 4.

37 H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 12.

38 Nach einem Statut der Amtleutegenossenschaft von St. Kolumba wurde der Schrein nur dreimal im Jahr geöffnet: Th. Buyken und H. Conrad (wie Anm. 8), S. 90: Columba IV, III § 48; vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 37.

39 H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 12. Aus früher Zeit haben sich Konzepte nicht erhalten. Vorurkunden etc., aber auch Konzepte wurden seit dem 15. Jahrhundert oft in sogenannte Zeichenbücher eingetragen.

40 Vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 2.

41 R. Hoeniger, Schreinsurkunden (wie Anm. 18), Bd. 1, S. 21.

42 R. Hoeniger, Schreinsurkunden (wie Anm. 18), Bd. 2, 1, S. 291, 299; vgl. F. Lau (wie Anm. 16), S. 362.

43 R. Hoeniger, Schreinsurkunden (wie Anm. 18), Bd. 1, S. 331, 358.

44 Vgl. H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 14, und die Einzelbeschreibungen der Schreinsbücher: S. 24 ff.

45 K. Militzer, Grundstücksübertragungen im Kölner Hachtbezirk im 13.-15. Jahrhundert, in: Staat und Gesellschaft in Mittelalter und Früher Neuzeit. Gedenkschrift für Joachim Leuschner, Göttingen, 1983, S. 85; ders., Ursachen und Folgen der innerstädtischen Auseinandersetzungen in Köln in der zweiten Hälfte des 14. Jahrhunderts (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 36), Köln, 1980, S. 10.

46 Vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 100.

47 Vgl. H. Conrad (wie Anm. 7), S. 160 f. Dagegen: H. Planitz und Th. Buyken (wie Anm. 23), S. 8+, die meinen, dass die Schreinseintragung bereits im 14. Jahrhundert zum Konstutivakt geworden sei.

48 Beispiele bei: H. Planitz und Th. Buyken (wie Anm. 23). Zum Übergang von der lateinischen zur deutschen Sprache: H. Keussen, Der Verfasser des Verbundbriefes und des «Neuen Buches», in: Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 15 (1888), S. 45 ff.

49 K. Militzer, Grundstücksübertragungen (wie Anm. 45), S. 86 f. Graf Gumprecht von Alpen beendete 1384 eine Rechtsunsicherheit und einen daraus herrührenden Streit mit einem Rechtsspruch, der zu der Neuerung führte.

50 H. Conrad (wie Anm. 7), S. 160.

51 Die Metzer Bannrollen des 13. Jahrhunderts, hg. von K. Wichmann, 4 Bde. (Quellen zur lothringischen Geschichte 5-8), Metz 1908-1916.

52 R. Hoeniger, Der Rotulus der Stadt Andernach 1173-1256, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 42 (1884), S. 1 ff.; Druck: S. 9 ff.

53 H. Aubin (wie Anm. 16), S. 195 ff.; H. Conrad (wie Anm. 7), S. 52 ff.

54 Dazu gehört in Köln auch der Rentenkauf, der sonst eine Domäne der Notariatsinstrumente gewesen sein soll: W. Trusen (wie Anm. 2), S. 90.

55 Beispielsweise hatte Erzbischof Walram von Jülich 1346 die Siegel- und Gerichtsgefälle für 1.451 Mark 4 Schillinge verpfändet: Die Regesten der Erzbischöfe von Köln im Mittelalter, bearb. von F. W. Oediger, R. Knipping, W. Kisky, W. Janssen, N. Andernach, 9 Bde. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 21), Düsseldorf, Bonn, 1901-1983; hier: Bd. 6, Nr. 1.569.

56 F. Gescher, Das älteste kölnische Offizialatsstatut (1306-1331), in: Zeitschrift der Savigny-Stifttung für Rechtsgeschichte, KA 14 (1925), S. 481; Akten zur Geschichte der Verfassung und Verwaltung der Stadt Köln im 14. und 15. Jahrhundert, bearb. von W. Stein, 2 Bde. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 10), Bonn, 1893-1895; hier: Bd. 2, S. 673, Nr. 503 § 1.

57 Beispiele: 1333: Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 5, Nr. 185; 1350: Urkundenbuch der Abtei Steinfeld, bearb. von I. Joester (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 60), Köln-Bonn, 1976, Nr. 287; 1331: Urkundenbuch der Abtei Altenberg, bearb. von H. Mosler, 2 Bde. (Urkundenbücher der geistlichen Stifter des Niederrheins 3), Bonn, Düsseldorf, 1912-1955; hier: Bd. 1, Nr. 667; 1306: Urkundenbuch des Stiftes Kaiserswerth, bearb. von H. Kelleter (Urkundenbücher der geistlichen Stiftungen des Niederrheins 1), Bonn, 1904, Nr. 110; 1331: H. Schaefer (wie Anm. 32), Annalen 71, S. 88 Nr. 60. Ferner: 1386: HAStK, Gertrud U 1/81; 1331: HAStK, Severin U 3/133, U 1/134; 1311: Historisches Archiv des Erzbistums Köln (HAEbK), St. Ursula U 21; 1368: HAEbK, Maria i. Cap. A I 120. Die Beispiele lassen sich vermehren.

58 Der Offizial liess hin und wieder Notariatsinstrumente ausstellen, die auch besiegelt wurden: 1317, 1320, 1321: Urkundenbuch der Abtei Heisterbach, bearb. von F. Schmitz (Urkundenbücher der geistlichen Stiftungen des Niederrheins 2), Bonn, 1908, Nr. 236, 247, 257; 1351: I Joester, Urkundenbuch (wie Anm. 57), Nr. 288; 1372: Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 8, Nr. 565. Weitere Beispiele sind mühelos zu ermitteln.

59 F. Gescher, Die erzbischöfliche Kurie in Köln von ihren ersten Anfängen bis zur Gegenwart, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 118 (1931), S. 20 f.; ders., Das Offizialat der Erzbischöfe von Köln im 13. Jahrhundert, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 115 (1929), S. 137 ff.

60 Vgl. W. Trusen (wie Anm. 2), S. 69 ff.; P.-J. Schuler, Geschichte des südwestdeutschen Notariats (Veröffentlichungen des Alemannischen Instituts Freiburg/Br. 39), Bühl, 1976, S. 37 ff.

61 Über die Beschäftigungsmöglichkeiten an der Kölner Kurie vgl. das Statut von 1356: W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 2, S. 674 ff. Nr. 503 § § 8-37. Um 1320 waren 20 Notare im Offizialat beschäftigt: W. Janssen, Die Kanzlei der Erbischöfe von Köln im Spätmittelalter, in: Landesherrliche Kanzleien im Spätmittelalter (Münchner Beiträge zu Mediävistik und Renaissanceforschung 35), München 1984, S. 152 f. Vgl. auch H. Foerster, Die Organisation des erzbischöflichen Offizialatsgerichts zu Köln bis auf Hermann von Wied, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, KA 11 (1921), S. 267 ff.

62 F. Gescher, Offizialat (wie Anm. 59), S. 143 ff., 155.

63 G. Aders, Das Testamentsrecht der Stadt Köln im Mittelalter (Veröffentlichungen des Kölnischen Geschichtsvereins 8), Köln, 1932, S. 16 ff.

64 H. Keussen, Verzeichnis (wie Anm. 16), S. 10 f. Der Vergleich der Eintragungen mit den erhaltenen Testamenten lässt einen Rückschluss auf den Verlust an Testamenten zu: vgl. G. Aders (wie Anm. 63), S. 18 Anm. 1.

65 G. Aders (wie Anm. 63), S. 34 ff. Ausnahmen sind selten.

66 HAStK, Test. 3/W 135. Es ist das erste erhaltene Testament solcher Art, nicht das von G. Aders (wie Anm. 63), S. 42, genannte Testament des Peter Schoneweder vom 10. März 1376, das der Notar Arnold von Dinslaken verfasste und der Notar Dietrich von Walle mit ihm unterzeichnete und dem beide ihre Signete zufügten. Zwei Schöffen siegelten: HAStK, Test. 3/S 512.

67 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. 561 f. Nr. 314 § 4, S. 565 Nr. 315 § 4.

68 G. Aders (wie Anm. 63), S. 39 ff.

69 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. 640 f. Nr. 331 § 4.

70 Cartulaire de l’Eglise St. Lambert de Liège, publié par S. Bormans et E. Schoolmesters, Bd. 2, Brüssel, 1895, Nr. 655; vgl. P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 39; W. Trusen (wie Anm. 2), S. 74; L. Koechling, Untersuchungen über die Anfänge des öffentlichen Notariats in Deutschland (Marburger Studien zur älteren deutschen Geschichte, 2. Reihe Bd. 1), Marburg, 1925, S. 5, 49.

71 HAStK, HUA 1/452; vgl. L. Koechling (wie Anm. 70), S. 47 f.; W. Trusen (wie Anm. 2), S. 74; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 39. H. Gerig, Frühe Notariats-Signete in Köln, Köln, 1971, S. 31. Abb. 1; ders., Los signos notariales más antiguos de Colonia, in: Centenario de la Ley del Notariado, sección 4, vol. II, t. 2, Barcelona, 1963, S. 175 Abb. 1; ders., Das Notariatssignet, in: H. Kaspers, Von Sachsenspiegel zum Code Napoléon, Köln, 1965, 2. Aufl., S. 211 Abb. 4, bildet das Signet ab.

72 L. Koechling (wie Anm. 70), S. 10, 49 f.; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 39, 54. Der von Schuler zu 1296 genannte Notar hiess Jakob von St. Columba.

73 Urkundenbuch für die Geschichte des Niederrheins, hg. von Th. J. Lacomblet, 4 Bde., Düsseldorf, 1840-1858; hier: Bd. 3, Nr. 527; Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 6, Nr. 467.

74 L. Koechling (wie Anm. 70), S. 6; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 40.

75 Urkundenbuch der Stadt und des Amtes Uerdingen, bearb. von G. Rotthoff (Inventare nichtstaatlicher Archive 10), Krefeld 1968, Nr. 109.

76 H. Querling, Die Entwicklung des Notariats in Jülich-Berg von den Anfängen bis zur Auflösung der Herzogtümer durch die Franzosen 1794 und 1806, in: Zeitschrift des Bergischen Geschichtsvereins 79 (1962), S. 16, 86-113. Auch die Quellen zur Geschichte der Herrschaft Landskron a. d. Ahr, hg. von H. Frick und Th. Zimmer, 2 Bde. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 56), Bonn, 1966, bestätigen, dass das Notariatsinstrument auf dem Lande wenig verbreitet war. Ausser zwei in Deutz 1304 ausgestellten Notariatsinstrumenten, die Köln zugerechnet werden müssen, da der Notar Otto Wischelinc sonst in Köln tätig war, sind in der Sammlung nur noch drei Notaritsinstrumente verzeichnet, die der Notar Johann von Leichlingen 1344 und 1346 in Königsfeld ausstellte: ebd., Bd. 1, Nr. 151, 377, 391, 392.

77 F.-L. Knemeyer, Das Notariat im Fürstbistum Münster, Diss. jur. Münster, 1964, S. 18 f., 37 ff.

78 P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 40, hat nur einen Notar zu 1307 aufgeführt. Die Durchsicht des bis 1359 reichenden Urkundenbuchs des Stiftes Xanten, Bd. 1, bearb, von P. Weiler (Veröffentlichungen des Vereins zur Erhaltung des Xantener Domes 2), Bonn, 1935, ergibt eine stattliche Reihe von öffentlichen Notaren:

1307: Gumpert von Xanten A. J. Binterim und J. H. Mooren, Die alte und neure Erzdiözese Köln, Bd. 4, Mainz, 1830, Nr. 333.

1322: Heinrich gen. Nokel von Xanten.

1323-1342: Jakob von Wesel gen. von den Gere 1323: Binterim-Mooren, Bd. 4, Nr. 328.

1332-1334: Johann Petri von Xanten.

1333-1348: Gumpert von Xanten (wohl nicht identisch mit obigem Gumpert).

1338: Jakob quondam Jakobi Gerlaci von Xanten.

1341-1348: Nikolaus von Ruschberg.

1344-1348: Martin von «Poseryn» (aus der Meissner Diözese).

1349: Marcelius von Kleve.

1351-1359: Johann von Halen.

1352: Bernhard von Wesel.

1353-1358: Dietrich gen. Duysteyn von Duisburg.

1358-1359: Gerhard gen. Heze von Rheinberg.

1358-1359: Hermann gen. Mattelyr von Borken.

Wenn keine Quellenangaben gemacht sind, finden sich die Nachweise im genannten Urkundenbuch von Xanten.

79 F. Gescher, Offizialatsstatut (wie Anm. 56), S. 484.

80 Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 5, Nr. 590; J. Hartzheim, Concilia Germaniae, Bd. 4, Köln, 1761, S. 450 f. Nach den am 12. August 1356 von Erzbischof Wilhelm von Gennep genehmigten Statuten der Kölner Kurie bestätigte der Offizial die Notare, die ihrerseits auf die Statuten einen Eid ablegen mussten: W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 2, S. 675, 678 Nr. 503 § § 17, 37.

81 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 2, S. 672-679 Nr. 503. P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 40, erwähnt das Statut, macht aber Wilhelm von Gennep irrtümlich zum Offizial. Der Name des Offizials ist im Statut nicht genannt. Zur Prüfung der Notare: P.-J. Schuler, S. 144. Aus Köln haben sich keine Aufzeichnungen über Prüfungen und Approbationen von Notare durch den Offizial erhalten.

82 So die von Erzbischof Walram von Jülich 1338 erlassenen Bestimmungen: Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 5, Nr. 590.

83 Beispiele: Gobelin von Rheinberg 1348-1353: Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 6, Nr. 1573, 1574, 78, 188, 429; Quellen zur Geschichte der Stadt Köln, hg. von L. Ennen und G. Eckertz, 6 Bde., Köln, 1860-1879; hier: Bd. 4, Nr. 329, 351. Sibert von Dülken 1350-1361: Regesten der Erzbischöfe von Köln, Bd. 6, Nr. 52, 57, 58, 84, 429, 436, 1.452; Quellen, Bd. 4, Nr. 351.

Stefan von Doern 1396-1397: Quellen, Bd. 6, Nr. 311; HAStK, HUA 2/5772a, 2/5772b.

Johann von Rheinberg 1399: HAStK, HUA 2/6405.

84 Wilhelm von Wye aus der Utrechter Diözese, ein öffentlicher Notar kraft päpstlicher und kaiserlicher Autorisation «universitatis studii Coloniensis notarius iuratus» seit 1392: HAStK, HUA 2/6038, 3/6210, 1/6498, S/4786a; Uni Dep. U 3/2, S/3, S/4.

85 W. Janssen (wie Anm. 61), S. 152; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 51; L. Koechling (wie Anm. 70), S. 52 f.

86 W. Janssen (wie Anm. 61), S. 154 f.

87 W. Janssen (wie Anm. 61), S. 153.

88 1387 «venerabilis capituli Coloniensis scriba iuratus»: HAStK, Maximim U 2/27. Von ihm sind zahlreiche Notariatsinstrumente erhalten.

89 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), S. CXVIII f. Dazu: F. Elsener, Notare und Stadtschreiber. Zur Geschichte des schweizerischen Notaritats (Arbeitsgemeinschaft für Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen. Geisteswissenchaften, Heft 100), Köln und Opladen 1962, S. 16 f.; W. Stein, Deutsche Stadtschreiber im Mittelalter, in: Beiträge zur Geschichte vornehmlich Kölns und der Rheinlande. Zum achtzigsten Geburtstag Gustav von Mevissens, Köln, 1895, S. 33 ff.

90 L. Ennen und G. Eckartz, Quellen (wie Anm. 83), Bd. 4, Nr. 103; W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXIX; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 54; L. Koechling (wie Anm. 70), S. 53.

91 HAStK, Vermischte Kölner Urkunden, Dep. Düss., U 1; Regesten der Erzbischöfe von Köln (wie Anm. 55), Bd. 4, Nr. 1.427; 1323 Nov. 28; vgl. W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXIX f.; P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 54; L. Koechling (wie Anm. 70), S. 53. Vgl. auch W. Stein, Stadtschreiber (wie Anm. 89), S. 37 f.

92 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXI ff.: als städtischer Prokurator tätig 1370-1382, später seit 1397 als geschworener städtischer Pfaffe.

93 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. XXV; vgl. oben Anm. 88.

94 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXVIII f.; H. Keussen, Verfasser (wie Anm. 48), S. 5 ff. Schon vor Gerlach vom Hauwe war Heinrich von Siegburg, ein geschworener Notar der Kölner Kurie, Schreiber des Schreinsbezirks Airsbach geworden: 1364 geschworener Notar der Kurie als Zeuge (HAStK, Maximin U 2/22), 1379 Schreinsschreiber (HAStK, Severin U 234). Notariatsinstrumente sind von ihm nicht erhalten, falls er überhaupt welche ausgestellt hat.

95 Nicht ganz zutreffend: G. Aders (wie Anm. 63), S. 38 f., und danach P.-J. Schuler (wie Anm. 60), S. 40.

96 HAStK, Sammlung Alfter (Best. 1001), 74/5, S. 74.

97 I. Joester, Urkundenbuch Steinfeld (wie Anm. 57), Nr. 287; L. Ennen, Die ältere Geschichte des Klosters Steinfeld, in: Annalen des historischen Vereins für den Niederrhein 24 (1872), S. 288 f. Nr. 56.

98 HAEbK, Maria i. Cap. B I 2.

99 HAEbK, Maria i. Cap. B I 3.

100 HAEbK, Maria i. Cap. B I 4-6. In allen vier Fällen ging es um die Präsentation des neuen Pfarrers von Klein-St. Martin.

101 HAStK, HUA 3/2149a, 3/2150, 3/2150a, S/2151, S/2152; Andreas U 3/177; Maximin U 2/22.

102 HAStK, HUA 3/2149a, 3/2150, 3/2150a, S/2151, S/2152.

103 HAStK, Vermischte Kölner Urkunden, Dep. Düss., U 3.

104 Da Heinrich von Lintorf 1367 das Bürgeraufnahmebuch führte, muss er damals schon Rentkammerschreiber gewesen sein, weil die Rentmeister ab 1365 die Bürgeraufnahmen vornahmen: Kölner Neubürger 1356-1798, Bd. 1, bearb. von H. Stehkämper (Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 61), Köln 1975, S. XVIII. Seit 1370 bis 1387 Nov. 6 ist seine Hand in den Stadtrechnungen zu finden: Die Kölner Stadtrechnungen des Mittelalters mit einer Darstellung der Finanzverwaltung, bearb. von R. Knipping, 2 Bde. (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 15), Bonn, 1897-1898; hier: Bd. 1, S. XV. Er kann die Rechnungen schon vor 1370 geführt haben. Ein unumstösslicher Nachweis ist allerdings nicht möglich, da die Rechnungen erst ab 1370 erhalten sind. Vgl. auch W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXIII f. In der «Kanzlei», wie W. Stein meint, war er 1367 dagegen noch nicht tätig.

105 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXIV; R. Knipping (wie Anm. 104), Bd. 2, S. 14, 30, 33, 36, 40, 47 und öfter (vgl. das Register).

106 Seit dem 10. September 1375 nannte er sich nur noch Notar kraft kaiserlicher Autorisation, nicht mehr zusätzlich geschworener Notar der Kölner Kurie: HAStK, HUA 2/2926, 2/2927, 2/2928, 3/2933, 2/2934, 2/2935. Laut Statuten der Kurie von 1356 musste er ausscheiden, da er «domesticus continuus» einer fremden Institution geworden war: W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 2, S. 676 Nr. 503 § 20. Allerdings legte auch die Stadt wert darauf, dass ihr Stadtschreiber nicht in Diensten anderer Herren stand: vgl. W. Stein, Stadtschreiber (wie Anm. 89), S. 41.

107 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXIV.

108 R. Knipping (wie Anm. 104), Bd. 2, S. 231, 258 und öfter.

109 HAStK, Schreinsbuch 245, fol. 23r, 33r.

110 HAStK, Rechnung 9a, fol. 7 v.

111 F. Gescher, Der Kölner Stadtdechant und die Vereinigung der stadtkölnischen Pfarrer, in: Mitteilungen aus dem Stadtarchiv von Köln 40 (1929), S. 221 ff. Nr. 56. Druck nach einer Abschrift. Das Original ist erhalten: HAStK, Sammlung Lückger (Best. 1161), U 21. Sein Notariatssignet abgebildet in: H. Gerig, Notariatssignet (wie Anm. 71), S. 212 Abb. 10.

112 HAStK, Test. 2/H 192.

113 Über die Zahl der von ihm beschäftigten Schreiber könnte erst eine genauere Untersuchung der Schriften Klarheit verschaffen. Auf die «büromässige Abwicklung der Notargeschäfte» hat schon W. Schmidt-Thomé, Das Notariat, in: H. Kaspers, Vom Sachsenspiegel zum Code Napoléon, Köln, 1965, 2. Aufl., S. 191, hingewiesen.

114 Vgl. den Bestand der Testamente im HAStK.

115 HAStK, Schreinsbuch 14, fol. 17r; 94, fol. 25r; 136, fol. 131v; 158, fol. 109v; 164, fol. 45v; 219, fol. 74r; 335, fol. 24v.

116 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXXIV.

117 W. Stein, Akten (wie Anm. 56), Bd. 1, S. CXXXIV f.

118 Die Matrikel der Universität Köln, Bd. 1, bearb. von H. Keussen (Publikationen der Gesellschaft für Rheinische Geschichtskunde 8), Bonn, 1928, S. 53 Nr. II, 703, mit weiteren Nachweisen zu seinem Lebenslauf. Seit 1410 scheint er geschworener Notar der Kölner Universität geworden zu sein: ebd., S. 148 Nr. 87, 23.

119 HAStK, Schreinsbuch 136, fol. 156v; 158, fol. 142v; 164, fol. 57v; 169, fol. 134v; 341, fol. 27 r.

120 HAStK, Test. 2/B470. Das Haus gehörte ihm seit 1380: HAStK, Schreinsbuch 163, fol. 178r; 164, fol. 26v, 30r-v, 57v. Zur Lage: H. Keussen, Topographie (wie Anm. 11), Bd. 1, Sp. 334a Nr. 6-7.